Bilanzberichtigung nur durch den Steuerpflichtigen

Eine Bilanzberichtigung darf nur durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen.

Sofern eine Bilanzberichtigung notwendig ist, darf diese grundsätzlich nur vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden. Das Finanzamt verfügt über keine Berechtigung. Ausnahmsweise kann in Einzelfällen die Verpflichtung für das Finanzamt bestehen, eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung kann sich entweder aus einem rechtskräftigen Urteil ergeben oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben hergeleitet werden.

Sofern das Finanzamt fehlerhaft von der Bilanz des Steuerpflichtigen abweicht, kann dieser Fehler nicht in einem späteren Voranmeldungszeitraum korrigiert werden. Eine Korrektur kann nur in demselben Jahr erfolgen. Ob eine Korrektur zulässig ist, entscheidet sich nach den Regelungen der Abgabenordnung. Ob die Korrektur zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgt, spielt dabei keine Rolle.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.