Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein

Auch wenn Spenden ins EU-Ausland nun prinzipiell steuerlich abzugsfähig sind, muss der Spendenempfänger deswegen trotzdem die deutschen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllen.

Spenden ins Ausland können auch nach der Gesetzesänderung, die deren Abzug prinzipiell zulässt, nur dann abgezogen werden, wenn der Spendenempfänger die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Außerdem muss der Spender eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung vorlegen können. An diesen Voraussetzungen scheiterte ein Spender vor dem Finanzgericht Münster. Das portugiesische Seniorenheim, an das die Spende ging, fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass die Satzung keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung enthalte und die Vermögensbindung sich auch nicht aus der Auslegung der Satzungsbestimmungen ableiten lasse.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.