Auslandstätigkeit eines Reiseleiters ist umsatzsteuerpflichtig

Auch wenn Reiseleiter ihre Dienstleistungen tatsächlich im Ausland erbringen, gilt umsatzsteuerrechtlich der Ort des Reiseveranstalters als Leistungsort.

Selbstständige Reiseleiter unterliegen mangels einer besonderen Regelung der deutschen Umsatzsteuerpflicht - selbst dann, wenn sie ihre Tätigkeit ganz überwiegend oder sogar ausschließlich im Ausland ausüben. Das Finanzgericht München meint, dass der Ort der Leistungserbringung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne auch bei selbstständigen Reiseleitern der Firmensitz des Reiseleiters ist.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.