Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer

Zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann unabhängig vom guten Glauben des Rechnungsausstellers berichtigt werden.

Hat ein Unternehmer Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt und Ihnen übergeben, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen nicht ausgeführt hat, und haben Sie als Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abgezogen, so schuldet der Aussteller der Rechnung die ausgewiesene Steuer. Dies gilt auch für den Fall, dass er seine angeblichen Leistungen umsatzversteuert hat.

Durch diese Lösung wird das Steueraufkommen nicht gefährdet, sofern der Vorsteuerabzug bei Ihnen als Rechnungsempfänger berichtigt wurde. Daher verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer auch, dass die unberechtigt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer unabhängig vom guten Glauben des Rechnungsausstellers berichtigt werden kann.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.