Beseitigung von Mietschäden sind keine beruflichen Umzugskosten

Fallen die Renovierungskosten unabhängig vom beruflichen Umzug ohnehin an, sind sie nicht als Werbungskosten abziehbar.

Nur wenn Renovierungskosten durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages bedingt sind, können sie auch als beruflich bedingte Umzugskosten geltend gemacht werden. Wären die Kosten dagegen unabhängig vom berufsbedingten Umzug ohnehin entstanden, sieht das Finanzgericht Sachsen-Anhalt keinen Anlass für einen Werbungskostenabzug.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.