Entfernungspauschale bei Rückfahrt am Folgetag

Auch wenn der Steuerzahler erst am Folgetag wieder vom Arbeitsort nach Hause fährt, ist die Entfernungspauschale nur einmal pro Fahrt zur Arbeitsstelle anzusetzen.

Der Job eines Flugbegleiters ist oft mit mehrtägigen Einsätzen verbunden. Das Finanzgericht Münster meint dazu, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zum Beschäftigungsort auch dann nur einmal anzusetzen ist, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag erfolgt wie die Hinfahrt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entfernungspauschale für jeden Tag, an dem er seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Allerdings ist die Entfernungspauschale nur einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Für die Sichtweise des Klägers, die Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen anzusetzen, sah das Gericht dagegen keine Grundlage.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.