Freistellungsaufträge ohne Steueridentnummer werden ungültig

Alte Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer des Anlegers verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.

Seit 2011 muss in einem Freistellungsauftrag grundsätzlich die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge blieben zwar vorerst weiterhin gültig, aber das ändert sich zum Jahreswechsel. Ab 2016 ist für alle Freistellungsaufträge die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zwingend vorgeschrieben. Liegt die der Bank nicht vor, muss sie ab 2016 Abgeltungsteuer einbehalten. Wer noch einen alten Freistellungsauftrag hat, muss aber nicht gleich einen komplett neuen Auftrag erteilen. Es genügt, der Bank die Steueridentnummer mitzuteilen. Ehe- und Lebenspartner müssen für ein Gemeinschaftskonto beide Nummern mitteilen.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.