Gewillkürtes Betriebsvermögen muss dem Betrieb dienen können

Ist ein Wirtschaftsgut nicht dazu geeignet, den Betrieb zu fördern, kann es kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein, sodass Verluste daraus keine Betriebsausgaben sind.

Ein Wirtschaftsgut muss prinzipiell dazu geeignet sein, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, damit der Eigentümer es zu gewillkürtem Betriebsvermögen machen kann. So hat das Finanzgericht München im Fall einer Buchhalterin entschieden, die ihre Wertpapiere zu gewillkürtem Betriebsvermögen erklärt hat. Weil aber der Buchhaltungsservice nicht so sehr von einem Kapitalstock als vielmehr vom Wissen und Können der Inhaberin und dem Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängt, könne sie die Wertpapiere nicht zum Betriebsvermögen rechnen. Die Spekulationsverluste in Höhe von mehreren Tausend Euro sind damit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.