Grundstücksenteignung löst keinen Spekulationsgewinn aus

Da der Immobilienbesitzer auf die Enteignung durch die öffentliche Hand keinen entscheidenden Einfluss nehmen kann, ist die Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft, womit die gezahlte Entschädigung nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen kann.

Wenn der Verlust des Eigentums an einem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Immobilienbesitzers stattfindet, liegt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs keine Veräußerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Wird die Immobilie daher durch einen Sonderungsbescheid von der Kommune eingezogen (Grundstücksenteignung), kann die dafür gezahlte Entschädigung nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen. Sowohl die Anschaffung als auch die entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsguts auf eine andere Person müssen wesentlich vom Willen des Steuerzahlers abhängen, um ein privates Veräußerungsgeschäft auszulösen. Befindet sich das Grundstück dagegen im Betriebsvermögen, führt die Enteignung grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.