Höhere Abschreibung bei kürzerer Restnutzungsdauer des Gebäudes

Wenn ein Gebäude nachweislich nur eine kürzere Restnutzungsdauer aufweist, kommt auch eine kürzere Abschreibungsdauer in Frage.

Wenn für ein Gebäude mit einer geringeren Restnutzungsdauer als der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer von 50 Jahren zu rechnen ist, lässt das Steuerrecht auch eine Abschreibung über die tatsächliche Nutzungsdauer zu. Allerdings macht das Gesetz keine Vorgaben dazu, wie der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer zu führen ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun festgestellt, dass die Forderung eines Finanzamts in einem solchen Fall nach einem Bausubstanzgutachten deutlich überzogen ist. Stattdessen hält es die Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude nach der Sachwertrichtlinie für ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.