Leiharbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

Ein Leiharbeitnehmer kann die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, weil er in der Regel keine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Gute Nachrichten für Leiharbeitnehmer kommen vom Bundesfinanzhof, denn der hat festgestellt, dass ein Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Als Folge daraus kann der Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Leiharbeitnehmer für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses demselben Entleiher überlassen wird. Der Bundesfinanzhof hat diese Möglichkeit allerdings nur angedeutet, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens war.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.