Rückforderung überhöhter Abfindungen

Wird einem ausscheidenden Gesellschafter einer unangemessen hohe Abfindung für sein Ausscheiden gewährt, kann diese nicht in jedem Fall zurückgefordert werden.

Eine Einlagenrückgewähr an GmbH-Gesellschafter ist nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) grundsätzlich unzulässig. Erfolgt eine solche Auszahlung dennoch, kann sie durch die GmbH zurückgefordert werden. Voraussetzung dafür ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden allerdings, dass der Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligt gewesen ist.

Der erkennende Senat wies daher eine Leistungsklage seitens einer GmbH gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter ab, der eine unangemessen hohe Abfindung erhalten haben soll. Die Rückforderung, so die Richter, sei nur dann möglich, wenn gerade aufgrund der Gesellschafterstellung der Mittelzufluss erfolgt sei. Weil der Gesellschafter aber an der Beschlussfassung nicht beteiligt war, ist das nicht der Fall. Insoweit bestehe die Vermutung, die Abfindung sei nicht unangemessen hoch ausgefallen.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.