Rückstellung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Die Rückstellung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist in der Regel mit dem 5,5fachen der jährlichen Aufbewahrungskosten anzusetzen.

Schon 2002 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Unternehmen für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung bilden müssen. Diese Verpflichtung hat der Bundesfinanzhof jetzt präzisiert: Für die Berechnung der Rückstellung sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind. Außerdem bemisst sich die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer grundsätzlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften in der Abgabenordnung.

Wer sich auf eine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist beruft, muss die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darlegen. Damit hat der Bundesfinanzhof gegen einen Apotheker entschieden, der für die Rückstellung einfach die jährlichen Aufbewahrungskosten verzehnfacht hat. Weil aber zukünftig entstehende Unterlagen nicht in die Rückstellung einfließen können und die Aufbewahrungsfristen unterschiedlich lang sind, kommt die von der Finanzverwaltung angewendete Berechnungsmethode zum Ansatz, bei der die jährlichen Kosten mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.