Übungsraum eines Musikersals häusliches Arbeitszimmer

Auch der Übungsraum eines Berufsmusikers kann ein häusliches Arbeitszimmer sein und unterliegt damit der steuerlichen Abzugsbeschränkung.

Nicht jedes Arbeitszimmer muss eine typische Büroausstattung haben. Auch der Übungsraum eines Berufsmusikers, der der Lagerung von Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur sowie dem Präparieren des Instruments und dem Einstudieren der Musik dient, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein häusliches Arbeitszimmer. Für die klagende Musikerin war das Urteil in diesem Fall nicht erfreulich, weil für ein Arbeitszimmer die steuerliche Abzugsbeschränkung greift. Das Finanzgericht ging zuvor noch davon aus, dass es sich bei dem Raum eher um eine Art Tonstudio handelt und hatte die vollen Kosten zum Abzug zugelassen.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.