Umsatzsteuer auf Leistungen im Individualinteresse der Mitglieder

Der Mitgliedsbeitrag eines Vereins kann auch dann ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt sein, wenn sich die Höhe des Beitrags nicht nach dem Umfang der Leistung richtet.

Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, unterliegen der Umsatzsteuer. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof praktisch den Unternehmerbegriff erweitert: Auch Vereine können jetzt einfacher den Status als Unternehmer beanspruchen und den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend machen. Im Gegenzug sind dann allerdings die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig. Nützlich ist das vor allem dann, wenn die Mitglieder selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Im Einzelfall kann der Unternehmerstatus auch für gemeinnützige Vereine interessant sein.

Geklagt hatte hier ein Verein, der Werbung für ein von seinen Mitgliedern verkauftes Produkt betreibt, und dafür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollte. Das Steuerrecht sieht dies eigentlich nur dann vor, wenn eine Beitragsbemessung erfolgt, die sich auf die für das jeweilige Mitglied erbrachte Leistung bezieht. Doch das war bei dem klagenden Verein nicht der Fall, denn die Mitgliedsbeiträge richteten sich nach dem Jahresumsatz der Mitglieder, nicht nach dem Umfang der Leistung. Trotzdem liegt ein Leistungsaustausch vor, meint der Bundesfinanzhof, denn die Leistungen eines Vereins erfolgen auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht.

zurück

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.