Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen

Die bestehenden Sonderregelungen, Beihilfen und steuerlichen Erleichterungen sind aufgrund der aktuellen Infektionslage erneut verlängert und teilweise ausgeweitet worden

Auf die im November und Dezember rapide ansteigenden Infektionszahlen und die damit verbundenen erneuten Einschränkungen des öffentlichen Lebens hat die Bundesregierung mit einer erneuten Verlängerung und teilweisen Anpassung der bewährten Maßnahmen reagiert. Außerdem werden die Antrags- und Abrechnungsfristen für die Überbrückungshilfe deutlich verlängert. Hier sind die jetzt beschlossenen Maßnahmen im Überblick:

  • Kurzarbeitergeld: Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, wird für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird allerdings auf die Hälfte reduziert, sofern die Beschäftigten während der Kurzarbeit nicht an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen.

  • Überbrückungshilfe IV: Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird weitgehend deckungsgleich als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 %. Modernisierungs- und Renovierungsausgaben, die seit November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine berücksichtigungsfähige Kostenposition mehr. Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss. Wenn der durchschnittliche Umsatzeinbruch im Dezember 2021 und Januar 2022 mindestens 50 % beträgt, gibt es auf die Fixkostenerstattung bei der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 %. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.

  • Neustarthilfe: Ebenfalls bis März 2022 fortgeführt wird die Neustarthilfe, mit der Soloselbständige pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten können, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

  • Fristen: Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I - III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

  • KfW-Sonderprogramm: Die Frist zur Antragstellung für Kredite im KfW-Sonderprogramm wird bis zum 30. April 2022 verlängert. Außerdem steigen erneut die Kreditobergrenzen, z.B. beim Schnellkredit für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten von 675.000 Euro auf 850.000 Euro.

  • Steuerstundung: Die nachweislich unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerzahler können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 31. März 2022 gewährt. Über den 31. März 2022 hinaus werden Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet das Finanzamt ebenfalls.

  • Vollstreckungsaufschub: Wird dem Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 aufgrund einer Mitteilung des Steuerzahlers bekannt, dass der Steuerzahler nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen erlässt das Finanzamt auch die entstandenen Säumniszuschläge. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis Ende Januar 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. Juni 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

  • Anpassung von Vorauszahlungen: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen.

  • Gewerbesteuer: Betroffene können bis zum 30. Juni 2022 auch unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. An diese Anpassung sind die Gemeinden dann bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Stundungs- und Erlassanträge sind dagegen direkt an die Gemeinden zu richten, es sei denn, dass die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

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