Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Jahresabschluss und Steuererklärungen für 2018

Einige Änderungen im Steuerrecht aus dem letzten Jahr machen sich erstmals beim Jahresabschluss oder der Steuererklärung für 2018 richtig bemerkbar. Neben Änderungen bei den Abgabefristen und bei Verspätungszuschlägen betrifft das auch die Bwertung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Kapitalerträge aus Fondsanteilen.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde 2018 fast verdoppelt auf 800 Euro. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wurde angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann in der Bilanz 2018 nun Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt bisher 150 Euro sofort voll abschreiben.

  • Investmentsteuerreform: Mit der Investmentsteuerreform haben sich ab 2018 die Regeln für die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds geändert. Die Reform sieht bei der Besteuerung der Erträge aus Fondsanteilen im Betriebsvermögen eine rechtsformabhängige Freistellung vor und vereinfacht radikal die Angabe der Erträge in der Steuererklärung für Privatanleger. Weil bei einer ertragsteuerlichen Organschaft neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen Organträger sein können, werden ab 2019 die Fondserträge nicht bei der Organgesellschaft, sondern erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt.

  • Abgabefristen: Die Fristen für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018 werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit in diesem Jahr erstmals zum 31. Juli fällig, auch wenn mehrere Bundesländer schon in den vergangenen Jahren teilweise oder vollständig die verlängerte Abgabefrist angewandt haben. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleiben jetzt sogar 14 Monate Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert.

  • Verspätungszuschlag: Verbunden mit den verlängerten Abgabefristen sind neue Regeln für den Verspätungszuschlag für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018. Nun muss das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig.

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Überblick der Änderungen für 2019

Mit jedem Jahreswechsel müssen sich Unternehmen und Privatleute aufs Neue an Änderungen im Steuerrecht, bei der Sozialversicherung und in vielen anderen Rechtsgebieten gewöhnen. Auch 2019 fällt der Katalog an Änderungen umfangreich aus. Anders als in den letzten Jahren beschränken sich die Neuregelungen diesmal allerdings fast vollständig auf zwei Bereiche: Neben einigen Änderungen bei der Umsatzsteuer sind es vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den Änderungen betroffen sind.

Was dieses Jahr im Einzelnen zu beachten ist, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Daneben gibt es noch einige Änderungen, die bereits 2018 in Kraft getreten sind, sich aber erst jetzt wirklich bemerkbar machen, weil sie den Jahresabschluss oder die Steuererklärungen für 2018 betreffen. Mehr dazu erfahren Sie in einem separaten Beitrag.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 168 Euro auf 9.168 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2019 also um 1,84 %.

  • Kindergeld: Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.

  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt 2019 für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.490 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 4.980 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro).

  • Krankenversicherung: Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge wieder je zur Hälfte zahlen. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht. Von einer weiteren Neuregelung profitieren Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro.

  • Pflegeversicherung: Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist 2019 um 0,5 % gestiegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich damit einen Beitrag von 3,05 % des Bruttolohns. Mit dem Kinderlosenzuschlag von 0,25 % müssen Versicherte ohne Kinder nun sogar einen Beitrag von 3,3 % schultern. Dass sich die deutliche Erhöhung in diesem Jahr nicht schmerzhaft bemerkbar macht, liegt allein an der gleichzeitigen Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem wird es bei dieser Anhebung nach einer Studie des Prognos-Instituts nicht bleiben. Während die Bundesregierung derzeit davon ausgeht, dass der Beitrag nach dieser Anhebung zumindest bis 2022 stabil bleiben wird, kommt Prognos nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zu dem Ergebnis, dass der Beitrag spätestens in sechs Jahren wieder erhöht werden muss und zwischen 2025 und 2045 bis auf 4,25 % steigt. Im Jahr ihrer Einführung lag der Beitrag zur Pflegeversicherung gerade einmal bei 1 % des Bruttolohns.

  • Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird 2019 von 3,0 % auf 2,6 % gesenkt und die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen maßgebliche Sozialversicherungspauschale wird von 21 % auf 20 % gesenkt. Zusammen mit einer weiteren, bis Ende 2022 befristeten Absenkung des Beitragssatzes um 0,1 % reduziert sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung also um 0,5 % und gleicht damit zumindest bis 2022 den Anstieg des Beitrags zur Pflegeversicherung um ebenfalls 0,5 % aus.

  • Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde - zuletzt vor einem Jahr von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2019 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Ab dem 1. Januar 2019 gilt daher ein um 0,35 Euro höherer Mindestlohns von 9,19 Euro pro Stunde. Im kommenden Jahr soll der Mindestlohn noch einmal steigen, und zwar um 0,16 Euro auf 9,35 Euro.

  • Gleitzonenfaktor: Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat der neue Gleitzonenfaktor 0,7566 (Faktor F). Zum 1. Juli wird dann zur Entlastung von Geringverdienern die Gleitzone durch einen erweiterten Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro abgelöst. Dabei bleibt sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen führen. Auch hier gilt dann der neue Gleitzonenfaktor 0,7566.

  • Elektro-Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt ab 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Hybridfahrzeuge sind nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

  • Dienstfahrräder: Die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen wird von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder - im Fall von Selbstständigen und Unternehmern - die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Gilt ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils allerdings die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

  • Steuerfreie Jobtickets: Bislang gehörten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Solche Sachbezüge blieben nur dann steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil pro Monat insgesamt die Freigrenze von 44 Euro nicht überstieg. Allerdings sind bei der Prüfung der 44 Euro Freigrenze auch alle anderen Sachbezüge zu berücksichtigen. Bei Überschreiten der Freigrenze sind dann alle Sachbezüge steuerpflichtig. Ab diesem Jahr sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf solchen Fahrten steuerfrei. Ausgenommen sind also ausdrücklich Taxis und Fluglinien. Die Steuerbegünstigung gilt außerdem für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Diese geldwerten Vorteile fallen damit nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro, werden dafür jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Damit sollen Arbeitnehmer, die ein steuerfreies Jobticket erhalten, nicht übermäßig begünstigt werden gegenüber Arbeitnehmern, die die Fahrkarten selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

  • Gutscheine: Die Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten und soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung.

    Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen. In vielen Fällen wird die Neuregelung keine Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Handhabung von Gutscheinen haben. In bestimmten Fällen wird die Ausgabe eines Gutscheins aber nicht mehr als Anzahlung anzusehen sein, bei der die angemeldete Umsatzsteuer im Fall einer Nichteinlösung des Gutscheins berichtigt werden kann. Stattdessen liegt ein Einzweck-Gutschein vor, bei dem schon die Ausgabe des Gutscheins eine endgültige Besteuerung auslöst, die auch bei einer Nichteinlösung nicht mehr berichtigt werden kann.

  • Elektronische Marktplätze: Künftig müssen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten der Verkäufer erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt. Mehr dazu finden Sie im Beitrag "Details zur Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen".

  • Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

  • Rechnungsstellung: Zur Entlastung vor allem kleiner Unternehmen wurden die Vorschriften für die Rechnungstellung für grenzüberschreitende Umsätze ergänzt. Nutzt das Unternehmen für seine in anderen Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), gilt für die Rechnungsstellung ausschließlich das Recht des EU-Staates, in dem die MOSS-Registrierung erfolgt ist. Bisher mussten die Rechnungen nach dem Recht des Empfängerlandes ausgestellt werden.

  • Weiterbildungsförderung: Mit dem kurz vor Weihnachten verabschiedeten Qualifizierungschancengesetz stehen die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur künftig auch Beschäftigten offen, um Arbeitslosigkeit bereits im Vorfeld zu verhindern. Außerdem werden die Förderleistungen verbessert, indem neben den Weiterbildungskosten auch für während der Weiterbildung vom Arbeitgeber fortgezahltes Arbeitsentgelt Zuschüsse an den Arbeitgeber gezahlt werden können. Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus, die sich nach der Beschäftigtenzahl richtet. In Betrieben mit 10 bis 250 Beschäftigten soll der Arbeitgeber mindestens 50 % der Fortbildungskosten tragen, in noch größeren Betrieben mindestens 75 %. Bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen. Auch für ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer sind Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen.

  • Lohnkostenzuschüsse: Staatlich geförderte Jobs sollen Langzeitarbeitslosen ab diesem Jahr den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Zuschuss für Personen, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Hartz IV bezogen haben und mindestens 25 Jahre alt sind, wird fünf Jahre gewährt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert, richtet sich der Zuschuss stattdessen nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt. Nach den ersten beiden Jahren sinkt der Zuschuss um 10 % pro Jahr. Außerdem können Hartz-IV-Empfänger, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, Lohnkostenzuschüsse geltend machen. Sie erhalten als staatliche Förderung im ersten Jahr 75 % und im zweiten Jahr 50 % des gezahlten Lohnes.

  • Betriebsrenten: Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen an den Arbeitnehmer weitergeben. Konkret muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, allerdings nur sofern tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe eingespart wurden. Liegt die Ersparnis darunter, muss auch nur dieser Beitrag weitergeleitet werden, auch wenn es dem Arbeitgeber freisteht, der Einfachheit halber grundsätzlich 15 % Zuschuss zu zahlen. Diese Zuschusspflicht gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen.

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Gesetz zu steuerlichen Folgen des Brexits

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten. Nach den Vorgaben des EU-Vertrags endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU zwei Jahre später, also am 29. März 2019. Seither ringen die Briten und die EU um eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung über die gegenseitige Beziehung in der Zeit nach dem Brexit.

Ob es noch zu einer solchen Vereinbarung kommt, ist inzwischen mehr als fraglich. Während die EU mit der mühsam ausgehandelten Vereinbarung leben kann, findet sich im britischen Parlament für keine der denkbaren Brexit-Varianten eine stabile Mehrheit. Zwar sind die Abgeordneten beider großen britischen Parteien jeweils mehrheitlich für einen Verbleib in der EU oder zumindest einen sanften Austritt, doch beide Parteianführer sind nicht als große EU-Freunde bekannt und nutzen die Vereinbarung mit der EU auch als machtpolitischen Spielball in der Innenpolitik des Vereinigten Königreichs.

Wird die Vereinbarung vom britischen Parlament doch noch angenommen, wären die Briten für eine Übergangsphase trotz ihres Ausscheidens aus der EU weiter wie ein EU-Mitglied gestellt, sodass sich am 29. März 2019 für Bürger und Unternehmen vorerst wenig ändern würde. In dieser Übergangsphase könnten beide Seiten weitere Details für die fernere Zukunft aushandeln. Andere Szenarien sind derzeit jedoch deutlich wahrscheinlicher.

Das reicht von einem harten Brexit ohne jede gegenseitige Vereinbarung mit der EU über eine Verlängerung der zweijährigen Verhandlungsfrist durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rats bis zu einem Rücktritt vom Austritt. Die Tür zu diesem letzten Szenario hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Dezember weit geöffnet, indem er festgestellt hat, dass die Briten ihren Austrittsantrag auch einseitig wieder zurückziehen können, ohne dass dem die anderen EU-Staaten zustimmen müssten.

Derzeit deuten allerdings alle Zeichen auf einen harten Brexit hin. Damit wäre das Vereinigte Königreich im ungünstigsten Fall ab dem 29. März 2018 auch für steuerliche Zwecke nicht mehr als EU-Mitglied, sondern als Drittstaat zu behandeln. Sollten die weiterhin laufenden Verhandlungen über ein Austrittsabkommen doch noch erfolgreich sein, wäre das stattdessen nach dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist der Fall.

Weil verschiedene steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen für Sachverhalte in EU-/EWR-Staaten günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, hat der Übergang Großbritanniens vom EU-Staat zum Drittstaat auch negative steuerliche Folgen für Unternehmer und Privatleute mit wirtschaftlichen Interessen im Vereinigten Königreich. Für künftige Vorhaben können die Betroffenen entsprechend disponieren und sich darauf einstellen, dass die vorteilhafteren Regelungen im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Doch nach der aktuellen Rechtslage sind auch einige Sachverhalte betroffen, in denen der Steuerzahler bereits in der Vergangenheit alle relevanten Handlungen vollzogen hat und damit allein der Brexit die nachteiligen Rechtsfolgen auslösen würde.

Aus politischen und wirtschaftlichen Gründen ebenso wie aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen negative Folgen in solchen Altfällen jedoch vermieden werden. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb den Entwurf für ein "Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union" oder kurz "Brexit-Steuerbegleitgesetz" erarbeitet.

Ziel des Gesetzes ist es, in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den "Status Quo" zu wahren, den betroffenen Steuerzahlern Bestandsschutz zu gewähren sowie Rechtssicherheit zu schaffen. Das kann je nach Regelung unterschiedliche Zeiträume betreffen.

Neben den hier zusammengefassten Änderungen enthält das Gesetz noch erforderliche bestandsschutzrechtliche Anpassungen im Bausparkassen- und Pfandbriefgesetz sowie eine redaktionelle Anpassung im Umsatzsteuergesetz. Alle Regelungen treten am 29. März 2019 in Kraft und sind so gefasst, dass sie unabhängig sind vom Ausgang der Verhandlungen zwischen EU und Vereinigtem Königreich. Die Änderungen greifen also bei einem harten Brexit ebenso wie bei einer mehrjährigen Übergangszeit.

  • Ausgleichsposten: Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte im EU-Ausland führt zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven. Um die steuerliche Belastung abzumildern, kann das Unternehmen einen Ausgleichsposten in Höhe der zu versteuernden stillen Reserven bilden, der über fünf Jahre hinweg gleichmäßig aufzulösen ist. Der Ausgleichsposten ist jedoch sofort aufzulösen, wenn das Wirtschaftsgut die Besteuerungshoheit der EU-Staaten verlässt. Eine Ergänzung im Gesetz regelt nun, dass allein der Brexit nicht die Auflösung des Ausgleichspostens erzwingt. Auch für nach Großbritannien verbrachte Wirtschaftsgüter kann der Posten weiter gleichmäßig bis zum Ende der 5-Jahres-Frist aufgelöst werden, sofern nicht ein anderer Grund die vorzeitige Auflösung erzwingt, beispielsweise das Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Unternehmen.

  • Einbringungsgewinn: Das Umwandlungssteuergesetz sieht eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns vor, wenn im Anschluss an eine Sacheinlage oder einen Anteilstausch unter dem Verkehrswert der Einbringende oder die übernehmende Gesellschaft nicht mehr in einem EU/EWR-Staat ansässig ist. Der Brexit würde also ohne weiteres Zutun dieselben Rechtsfolgen auslösen wie eine aktive Überführung von Betriebsvermögen oder ein Wegzug in einen Drittstaat. Es wird deshalb eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, nach der für einen Einbringenden oder eine übernehmende Gesellschaft, die bereits vor dem Brexit in Großbritannien ansässig waren, das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein EU-Staat behandelt wird, sofern kein weiteres die Einbringungsgewinnbesteuerung auslösendes Ereignis hinzutritt. Außerdem wird klargestellt, dass diese Ausnahmeregelung nur für die Fälle gilt, in denen die Sacheinlage oder der Anteilstausch bereits vor dem Brexit rechtswirksam vollzogen wurde. Damit wird sichergestellt, dass allein der Brexit nicht zu einer rückwirkenden Versteuerung eines Einbringungsgewinns führt.

  • Wegzugsbesteuerung: Die zinslose Stundung bei der Wegzugsbesteuerung stiller Reserven ist an einen Wohnsitzwechsel des Gesellschafters in einen anderen EU- oder EWR-Staat geknüpft. Allein der Brexit führt jedoch nach dem Gesetzeswortlaut noch nicht zu einem Widerruf der Stundung. Ein für die Stundung schädliches Ereignis kann erst durch eine weitere Handlung des Gesellschafters nach dem Brexit ausgelöst werden, beispielsweise durch die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine im Vereinigten Königreich ansässige Person.

  • Liquidationsbesteuerung: Auch bei der Liquidationsbesteuerung einer Kapitalgesellschaft, die auch im Fall der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen Nicht-EU-Staat eingreift, hat der Brexit allein laut der Gesetzesbegründung keine negativen Folgen, sodass auch hier keine Änderungen am Gesetz notwendig sind. Erst die Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen anderen Drittstaat nach dem Brexit würde eine Liquidationsbesteuerung auslösen.

  • Riester-Rente: Die staatliche Förderung im Rahmen eines Riester-Vertrags ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, fällt der Anspruch auf weitere Förderung weg und der Arbeitnehmer muss die bereits gewährte Förderung zurückzahlen. Drei territoriale Voraussetzungen für bestimmte Fälle werden nun so geändert, dass für Altfälle keine Nachteile entstehen (siehe nächste Punkte).

  • Wohn-Riester: Beim Wohn-Riester sind nur Immobilien in einem EU-Staat begünstigt. Für eine Immobilie im Vereinigten Königreich gilt die Begünstigung weiter, wenn bereits vor dem Brexit und dem Ende eines eventuellen Übergangszeitraums eine wohnungswirtschaftliche Verwendung der Immobilie bestand.

  • Kapitalübertragung: Nach dem Tod des Zulageempfängers kann das mit Riester-Zulagen geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag des Ehegatten übertragen werden, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat haben. Ohne zeitliche Beschränkung gilt das nach dem Brexit auch für einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich.

  • Wohnsitz: Die Folgen einer schädlichen Verwendung von Riester-Zulagen treten auch dann ein, wenn der Zulageempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-Staat hat und keine Zulageberechtigung (mehr) besteht oder der Vertrag in der Auszahlungsphase ist. Hier gibt es nur eine Vertrauensschutzregelung für Altfälle: Die negativen Folgen sollen nicht eintreten, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten Königreich vor dem Tag des Brexit-Referendums am 23. Juni 2016 begründet und der Riester-Vertrag ebenfalls vor diesem Tag abgeschlossen wurde.

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Jahressteuergesetz 2018 bekommt neuen Namen

Am 1. August 2018 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz verabschiedet, das bis dahin noch als "Jahressteuergesetz 2018" konzipiert war. Die Intention bleibt, denn ein weiteres großes Steueränderungsgesetz ist vor dem Jahresende kaum zu erwarten, doch das Gesetz hat in der aktuellen Fassung einen neuen Namen bekommen und heißt jetzt "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften".

Gegenüber dem ersten Entwurf für das Gesetz ist im Regierungsentwurf vor allem die steuerliche Begünstigung von Elektro-Firmenwagen ergänzt worden. Daneben enthält das Gesetz Änderungen bei der Umsatzsteuer für Online-Händler und eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs nach dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht sind die ersten Maßnahmen aus dem Paket zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems, auf das sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU Ende 2017 verständigt hatten. Alle wichtigen Änderungen sind hier zusammengefasst.

  • Elektro-Firmenwagen: Im Koalitionsvertrag hatte sich die Große Koalition auf eine Steuerbegünstigung von Firmenwagen mit Elektroantrieb festgelegt. Diese Änderung fehlte im ersten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 und wurde nun ergänzt. Geplant ist eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %.

    Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Der ökologisch ausgerichtete Verkehrsclub Deutschland wünscht sich zudem, dass die Halbierung des geldwerten Vorteils auch für Dienstfahrräder gilt, was bisher jedoch nicht geplant ist. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

  • Gutscheine: Bis Ende 2018 muss die EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen.

  • Elektronische Marktplätze: Künftig sollen Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt.

  • Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

  • Investmentsteuerreform: Das Gesetz enthält mehrere Folgeänderungen zur Investmentsteuerreform, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Insbesondere sollen dadurch systemwidrige Ergebnisse bei einer Organschaft vermieden werden. Die Reform sieht nämlich bei der Besteuerung der Erträge aus Fondsanteilen im Betriebsvermögen eine rechtsformabhängige Freistellung vor. Weil bei einer ertragsteuerlichen Organschaft neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen Organträger sein können, sollen ab 2019 die Fondserträge nicht bei der Organgesellschaft, sondern erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werden.

  • Betriebsrenten: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 die steuerfreie Übertragung von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Anbieter ermöglicht. Diese Änderung wird nun rückwirkend ab 2018 um eine Regelung ergänzt, die festschreibt, dass eine solche Übertragung keine schädliche Verwendung darstellt. Ohne diese Ergänzung müsste sonst bei einer Übertragung die bis dahin gewährte Förderung zurückgezahlt werden.

  • Verlustabzug: Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wurde 2008 der Verlustabzug nach dem Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft eingeschränkt: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen, können die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig nicht mehr steuerlich genutzt werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste sogar komplett verloren. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht teilweise als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen, bis Ende 2018 rückwirkend ab 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Das wird nun umgesetzt, indem die Regelung zum anteiligen Wegfall des Verlustabzugs in allen offenen Fällen, in denen zwischen 25 % und 50 % der Anteile übertragen wurden, für Anteilsübertragungen vor 2016 ersatzlos aufgehoben wird. Die seit 2016 geltende Gesetzesänderung zum fortführungsgebundenen Verlustabzug beseitigt die wesentlichen Kritikpunkte des Verfassungsgerichts, sodass die Regelung ab dann voraussichtlich rechtlich nicht mehr angreifbar ist. Das Bundesverfassungsgericht muss für Fälle vor 2016 allerdings noch zum zweiten Teil der Regelung entscheiden, die einen kompletten Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 50 % vorsieht. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass das Verfassungsgericht auch hier Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangen wird.

  • Sanierungsklausel: Die Sanierungsklausel wurde als Nachtrag zum jetzt teilweise gestrichenen Wegfall des Verlustabzugs nach einer Anteilsübertragung geschaffen und sollte in Sanierungsfällen die negativen steuerlichen Folgen einer Anteilsübertragung ausschließen. Doch die EU-Kommission sah die Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe an, weshalb die Sanierungsklausel vom Gesetzgeber suspendiert wurde. Zusätzlich musste der Fiskus bereits gewährte Steuervorteile wieder zurückfordern. Nach jahrelangem Streit hat der Europäische Gerichtshof den Beschluss der EU-Kommission nun für nichtig erklärt, weil die Sanierungsklausel keinen selektiven Charakter entfalte und damit keine unzulässige Beihilfe sei. Aufgrund dieses Beschlusses wird die Suspendierung der Sanierungsklausel nun in noch offenen Fällen rückwirkend ab 2008 wieder aufgehoben.

  • Vorsorgeaufwendungen: Vorsorgeaufwendungen dürfen bisher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof jedoch teilweise als unionsrechtswidrig eingestuft. Daher sollen Vorsorgeaufwendungen nun auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Staat bezogenem Gehalt stehen, dieses Gehalt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei ist und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Das Bundesfinanzministerium hatte bereits im vergangenen Dezember eine vergleichbare Regelung in allen noch offenen Fällen angeordnet, die mit dieser Änderung nun im Gesetz verankert wird.

  • Kinderzulage: Bei der Beantragung der Kinderzulage zur Riester-Rente ist ab 2020 neben den Steueridentnummern der Eltern auch zwingend die Steueridentnummer des Kindes anzugeben. Das soll den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagestelle und den Familienkassen vereinfachen.

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