Personal und Arbeit sowie Soziales

Förderung der umweltfreundlichen Mobilität

Das in Arbeit befindliche Jahressteuergesetz 2019 trägt den offiziellen Namen "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften", weil darin eine ganze Reihe Änderungen enthalten sind, die steuerliche Begünstigung von Fahrzeugen mit Elektro- oder Hybridantrieb zum Ziel haben.

Die meisten dieser Änderungen beschränken sich auf eine deutliche Verlängerung bereits geltender Begünstigungen, teilweise mit kleinen Änderungen. Das umfasst auch die neuen Steuerbefreiungen für Jobtickets und die Privatnutzung von Firmenfahrrädern. Neu ist aber eine geplante Sonderabschreibung für Lieferfahrzeuge mit Elektroantrieb. Diese und alle weiteren Maßnahmen, die die Mobilität betreffen, sind hier zusammengefasst.

  • Lieferfahrzeuge: Für die Anschaffung von neuen (nicht gebraucht), rein elektrisch betriebenen Lieferfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen wird die Option für eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung eingeführt. Diese Sonderabschreibung ist zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung möglich. Die Regelung gilt für alle Lieferfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden.

  • Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt seit Januar 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Bei Führung eines Fahrtenbuchs ist entsprechend nur die Hälfte der Anschaffungs- oder Leasingkosten bei der Berechnung der steuerpflichtigen Nutzung anzusetzen. Diese Regelung war bisher auf Firmenwagen beschränkt, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, und soweit bei Hybridfahrzeugen die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt. Die Begünstigung wird nun bis Ende 2030 verlängert. Allerdings wird ab 2022 für neu angeschaffte Fahrzeuge eine Mindestreichweite des Elektroantriebs von 60 km und ab 2025 von 80 km gefordert.

  • Hinzurechnung: Miet- und Leasingzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter sind bei der Gewerbesteuer mit einem pauschalierten Finanzierungsanteil von 20 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Für Fahrräder, Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge sollen bis Ende 2030 jedoch nur noch 10 % der Miet- oder Leasingkosten der Hinzurechnung unterliegen. Diese Änderung gilt für Miet- oder Leasingverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden.

  • Jobtickets: Seit Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Jobtickets steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Allerdings werden die Zuschüsse auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Rückwirkend ab Januar 2019 wird nun noch eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit für alle anderen Zuschüsse zu Jobtickets eingeführt, also insbesondere Entgeltumwandlungen und andere Zuschüsse, die der Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber kann dabei wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers oder einem Pauschalsteuersatz von 25 %. Im zweiten Fall sind alle steuerlichen Verpflichtungen abgegolten, es erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und auch ein Ausweis der Zuschüsse in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist in diesem Fall nicht notwendig.

  • Dienstfahrräder: Die dieses Jahr eingeführte und bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber oder der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads durch den Inhaber wird bis Ende 2030 verlängert.

  • Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können Arbeitnehmern mit Elektroauto seit 2017 steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Die Batteriefüllung wird also - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Dieser Steuervorteil war bis Ende 2020 befristet, wird jetzt aber um 10 Jahre - also bis Ende 2030 - verlängert.

  • Ladestationen: Ebenfalls seit 2017 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung wird nun bis Ende 2030 verlängert.

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A1-Bescheinigung für Entsendung ins Ausland

Möchte ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für eine befristete Tätigkeit ins Ausland entsenden, kann das zu einer doppelten Sozialversicherungspflicht führen: Die Arbeitnehmer sind weiterhin in Deutschland beitragspflichtig, und zusätzlich gilt das Recht des Tätigkeitsstaats mitsamt den dortigen Sozialversicherungspflichten.

Um dieses Problem zu vermeiden, kann der Arbeitgeber für eine Entsendung in einen EU/EWR-Staat oder in die Schweiz beim zuständigen Sozialversicherungsträger (meist die Krankenkasse) eine Entsendebescheinigung, die sogenannte A1-Bescheinigung beantragen. Mit dieser Bescheinigung gilt auch für eine Tätigkeit im Ausland bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen allein das deutsche Recht. Das muss der Arbeitnehmer jedoch bei einer Kontrolle im Ausland durch Vorlage der A1-Bescheinigung nachweisen.

Weil es in den letzten Monaten mehrfach Berichte über verstärkte Kontrollen im Ausland gab, ist es wichtiger denn je, dass Arbeitnehmer die Bescheinigung bei allen Auslandstätigkeiten dabei haben. Ohne gültige A1-Bescheinigung kann die Tätigkeit im Ausland nämlich als Schwarzarbeit gewertet werden, was Bußgelder und weitere Sanktionen zur Folge haben kann. Mithin kann auch ein ausländischer Auftraggeber den Zugang zu seinem Firmengelände verweigern, wenn die A1-Bescheinigung nicht vorliegt.

Vor allem aus Österreich und Frankreich gibt es Berichte über verstärkte Prüfungen, auch an Flughäfen und in von Geschäftsreisenden frequentierten Hotels. Beide Länder kommen den Arbeitgebern aber mit einem Kompromiss zumindest ein Stück entgegen: Kann der Arbeitnehmer bei der Kontrolle keine A1-Bescheinigung vorlegen, weil diese nicht mehr rechtzeitig beschafft werden konnte, verzichten die örtlichen Behörden auf eine Geldstrafe, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die A1-Bescheinigung bereits vor Beginn der Dienstreise beantragt wurde.

Zum Bürokratiemonster wird die A1-Bescheinigung aber vor allem dadurch, dass die EU-Verordnung keine zeitliche Toleranzgrenze für die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung vorsieht. Eine Bescheinigung ist damit für eine mehrwöchige Tätigkeit genauso erforderlich wie für eine eintägige Schulung oder Konferenz im Ausland. Selbst ein halbstündiges Meeting oder eine kurze Fahrt über die Grenze zum Tanken des Firmenwagens ist eine grenzüberschreitende Tätigkeit, für die die A1-Bescheinigung notwendig ist.

Sowohl bei kurzfristigen als auch bei kurzzeitigen Dienstreisen ins Ausland haben viele Arbeitgeber in der Vergangenheit keine Bescheinigung beantragt. Neben dem bürokratischen Aufwand für den Antrag reicht manchmal nämlich schlicht die Zeit nicht aus, um die Erteilung der A1-Bescheinigung durch die Krankenkasse abzuwarten. Das Risiko bei dieser Unterlassung sind die bereits erwähnten Sanktionen für Schwarzarbeit im Fall einer Kontrolle.

Immerhin eine teilweise Verbesserung hat sich seit 2018 ergeben - zumindest für Arbeitgeber mit der notwendigen technischen Ausstattung: Seit dem 1. Januar 2018 können die Bescheinigungen nämlich auch elektronisch bei der Krankenkasse beantragt werden. Diese Option ist nun seit dem 1. Januar 2019 zur Pflicht geworden. Zwar haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Übergangsregelung geschaffen, nach der Arbeitgeber in begründeten Einzelfällen den Antrag weiter in Papierform stellen können. Diese Ausnahmeregelung läuft jedoch am 30. Juni 2019 aus.

Ob die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren für die Sozialversicherungsträger eine Erleichterung bringt, ist ebenfalls nicht sicher. Seit dem 1. Januar 2019 haben die Krankenkassen nämlich mit einem erheblichen Anstieg der gestellten Anträge zu kämpfen. Im Vergleich zu früheren Jahren haben sich die Antragszahlen nach Berichten mehr als verzehnfacht. Besonders wenn die Krankenkasse keine vollautomatische Bearbeitung der Anträge durchführt, kann damit auch die schiere Zahl der Anträge zu einer verzögerten Bearbeitung und Erteilung der Bescheinigung führen.

Im März und April haben einige Arbeitgeber bereits erleichtert aufgeatmet, weil es Berichte gab, dass die EU die Notwendigkeit für die A1-Bescheinigung wieder abschaffen will. Diese Meldungen waren aber gleich doppelt irreführend. Zwar hat die Europäische Kommission im März eine Einigung über neue Regeln zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU vermeldet, zu der auch Änderungen bei der A1-Bescheinigung gehören. Allerdings hat der Europäische Rat diesem Kompromiss nur wenige Tage später die Zustimmung zumindest vorerst verweigert.

Selbst wenn die EU ihre neuen Regeln doch noch in dieser oder einer leicht veränderten Fassung absegnen sollte, bedeuten die Änderungen keine generelle Abschaffung der Notwendigkeit für eine A1-Bescheinigung. Vorgesehen ist nämlich lediglich eine neue Begriffsdefinition für Dienstreisen, und nur für diese soll die Pflicht zur A1-Bescheinigung abgeschafft werden.

Eine Dienstreise liegt laut der geplanten Änderung dann vor, wenn die vom Arbeitnehmer im Ausland ausgeübte Tätigkeit nicht der Erbringung einer Dienstleistung oder der Lieferung von Gütern dient. Damit wären insbesondere Messebesuche, Meetings und Fortbildungsveranstaltungen im Ausland künftig von der Bescheinigungspflicht befreit. Bei anderen Formen der Arbeitnehmerentsendung ist aber auch künftig eine A1-Bescheinigung notwendig.

Wie es mit der A1-Bescheinigung auf EU-Ebene genau weitergeht, ist weiterhin offen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben im Februar 2019 aber bereits einige Änderungen im Antragsverfahren zum kommenden Jahreswechsel beschlossen. Insbesondere soll es ab 2020 eine einheitlichere Bestätigung für die elektronische Übermittlung des Antrags auf eine A1-Bestätigung geben. Das ist vor allem für die Länder hilfreich, die auch den Antrag als Nachweis akzeptieren (Österreich und Frankreich).

Weitere Änderungen umfassen eine verpflichtende Angabe der Wohnanschrift des Arbeitnehmers und eine deutlich höhere Zahl der möglichen Beschäftigungsstellen im Ausland (elf statt vier). Außerdem sind künftig verpflichtend Beginn und Ende der Entsendung anzugeben. Schließlich sind künftig keine Anträge mehr für Länder außerhalb der EU/EWR und der Schweiz möglich.

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Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber

Angesichts neuer Urteile des Bundesfinanzhofs zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder Home-Office an den Arbeitgeber hat das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Bewertung solcher Mietverträge aktualisiert. Es geht dabei um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Miete als Arbeitslohn oder als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gilt und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben.

Sind die Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn, hat das nicht nur Folgen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Solange Einnahmen aus dem vermieteten Arbeitszimmer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, greift für die damit verbundenen Werbungskosten auch die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer.

  • Zuordnung: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Barlohn auch andere Bezüge und Vorteile, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bezüge und Vorteile aufgrund einer anderen Rechtsbeziehung - beispielsweise einem Mietverhältnis - gewährt, die neben dem Arbeitsverhältnis besteht.

  • Arbeitslohn: Dient das Arbeitszimmer oder eine Wohnung, die als Home-Office genutzt wird, in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Mietzahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgen. Die Einnahmen sind dann als Arbeitslohn zu beurteilen, und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen nicht vor.

  • Mieteinkünfte: Eine Rechtsbeziehung neben dem Arbeitsverhältnis, die für die Qualifizierung der Leistungen des Arbeitgebers als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erforderlich ist, setzt voraus, dass das Home-Office vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tatsächliche Nutzung des angemieteten Arbeitszimmers müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein.

  • Arbeitsplatz: Ein für den Arbeitslohncharakter der Arbeitgeberleistungen sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Home-Office vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung auszugehen. Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Arbeitnehmer ein vorrangiges Interesse seines Arbeitgebers am zusätzlichen Arbeitsplatz nachweisen, hinter dem das Interesse des Arbeitnehmers zurücktritt. Ein etwa gleichwertiges Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht nicht aus.

Die Finanzverwaltung nennt verschiedene Anhaltspunkte, die für ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers sprechen. Allerdings muss der Arbeitnehmer auch bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser Anhaltspunkte das vorrangige betriebliche Interesse seines Arbeitgebers nachweisen, ansonsten sind die Leistungen als Arbeitslohn zu beurteilen. Für ein betriebliches Interesse sprechen insbesondere folgende Punkte:

  • Für den Arbeitnehmer ist im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden, und die Versuche des Arbeitgebers, Räume von fremden Dritten anzumieten, sind erfolglos geblieben.

  • Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Miet- oder Nutzungsverträge mit fremden Dritten begründet, die nicht bei ihm angestellt sind.

  • Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten abgeschlossen.

Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses kommt es dagegen nicht darauf an, ob ein entsprechendes Nutzungsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten hätte begründet werden können. Insbesondere spielt es keine Rolle, wenn die vereinbarte Miete die Höhe der ortsüblichen Marktmiete unterschreitet, denn das geforderte betriebliche Interesse an der Nutzung der Räume wird durch eine für den Arbeitgeber vorteilhafte Gestaltung grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

Neu an den Vorgaben der Finanzverwaltung ist vor allem eine Regel zur Qualifizierung des Mietverhältnisses. Während das Finanzamt nämlich bei der Vermietung von Wohnraum nämlich typisierend immer von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht, solange die ortsübliche Miete nicht deutlich unterschritten wird, gibt es bei Gewerbeimmobilien keine solche typisierende Annahme.

Das ist deshalb von Bedeutung, weil das Finanzamt die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke (Arbeitszimmer oder als Home-Office genutzte Wohnung) grundsätzlich als gewerbliches Mietverhältnis wertet. Für das Mietverhältnis muss der Arbeitnehmer daher die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine objektbezogene Überschussprognose nachweisen.

Ist das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Vermietung nachgewiesen, mangelt es aber durch eine negative Überschussprognose an der Einkünfteerzielungsabsicht, dann ist die Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber ein steuerlich unbeachtlicher Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Die Mietzahlungen sind dann zwar steuerfrei, im Gegenzug können aber auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die neuen Vorgaben sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings enthält das Schreiben des Ministeriums hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht eine Übergangsregelung: Für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Mietverträge wird es nicht beanstandet, wenn die Betroffenen weiterhin generell von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen.

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Firmenwagen für Ehegatten mit Minijob

Mehrfach gab es in den letzten Jahren Urteile von Finanzgerichten zur Überlassung eines Dienstwagens an den als Minijobber angestellten Ehegatten. Die Finanzämter hatten die Überlassung des Firmenwagens in allen Fällen nicht anerkannt, weil sie dies nicht für fremdüblich hielten. Von den Finanzgerichten wurde die Privatnutzung dagegen unterschiedlich beurteilt; beispielsweise gab das Finanzgericht Münster dem Finanzamt Recht, während das Finanzgericht Köln keine Einwände gegen die Überlassung eines Firmenwagens an den Ehegatten hatte.

Jetzt hat das Verwirrspiel ein Ende, denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses fremdunüblich ist. Damit wird die Überlassung eines Dienstwagens in solchen Fällen zu Recht vom Finanzamt nicht anerkannt.

Der Bundesfinanzhof meint, dass ein Arbeitgeber typischerweise nur dann bereit ist, einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen Kalkulation der resultierende Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, ab der eine nicht abschätzbare, intensive Privatnutzung des Firmenwagens die Fahrzeugüberlassung unwirtschaftlich macht.

Unabhängig von der steuerlichen Anerkennung des Arbeitsvertrags ist die umsatzsteuerliche Beurteilung des Firmenwagens. Ob das Finanzamt daher zu Recht auch den Vorsteuerabzug für die Anschaffungs- und Betriebskosten des der Ehefrau überlassenen Firmenwagens verweigert hat, hat der Bundesfinanzhof allerdings nicht entschieden. Ein Verfahren dazu ist zwar ebenfalls beim Bundesfinanzhof anhängig, das Urteil steht aber noch aus.

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Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder - im Fall von Selbstständigen und Unternehmern - die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile werden zudem in der Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Wenn die Zusätzlichkeitsvoraussetzung dagegen nicht erfüllt ist, beispielsweise weil die Fahrradüberlassung ausdrücklich Teil des Arbeitslohns ist, dann ist die Privatnutzung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Wie dieser Nutzungsvorteil ab 2019 genau zu bewerten ist, wenn der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, hat die Finanzverwaltung nun geregelt.

  • Nutzungsvorteil: Der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung des Fahrrads (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten) beträgt 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.

  • Erstmalige Überlassung ab 2019: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung stattdessen nur 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.

  • Nutzerwechsel ab 2019: Wurde das betriebliche Fahrrad bereits vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist für dieses Fahrrad auch bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin der volle Listenpreis als Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils anzusetzen. Die günstigere Bewertung mit der halbierten unverbindlichen Preisempfehlung ist für dieses Fahrrad also auch bei einer Überlassung an einen anderen Arbeitnehmer nach 2018 ausgeschlossen.

  • Sachbezugsfreigrenze: Die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 Euro ist auf die Überlassung von Fahrrädern ausdrücklich nicht anwendbar.

  • Personalrabatt: Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern an fremde Dritte zur Angebotspalette des Arbeitgebers, kann der geldwerte Vorteil auch nach den Grundsätzen ermittelt werden, die für Personalrabatte gelten, und der Rabattfreibetrag in Höhe von jährlich 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.

  • Elektrofahrräder: Fahrräder mit Elektroantrieb werden steuerlich wie normale Fahrräder behandelt, sofern das E-Bike verkehrsrechtlich als Fahrrad gilt (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Gilt ein Elektrofahrrad dagegen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

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Sachbezugswert für Zuschüsse zu Mahlzeiten

Zur Ausgabe von Essensmarken und der direkten Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber gibt es noch eine dritte Alternative, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sachbezugswerte für Mahlzeiten in Anspruch nehmen können. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nämlich statt der Ausgabe von Essensmarken, Essensgutscheinen, Restaurantschecks etc. auch einen Zuschuss für den Kauf der jeweiligen Mahlzeit zahlen.

Welche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Sachbezugswerte dabei erfüllt sein müssen, hat die Finanzverwaltung 2016 erstmals geregelt. Die entsprechende Verwaltungsanweisung hat das Bundesfinanzministerium nun überarbeitet und um weitere Konstellationen ergänzt. An den bisherigen Vorgaben hat sich dabei aber wenig geändert.

Konkret heißt das: Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem jeweiligen amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Arbeitnehmer muss den Zuschuss tatsächlich für den Erwerb einer Mahlzeit verwenden. Lebensmittel gelten nur dann als Mahlzeit, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind.

  2. Für jede Mahlzeit kann der Arbeitnehmer lediglich einen Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und - vorbehaltlich Nr. 4 - Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt) beanspruchen.

  3. Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen und nicht höher sein als der tatsächliche Preis der Mahlzeit.

  4. Arbeitnehmer, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind, können den Zuschuss nicht beanspruchen, da sie sich ohnehin vom Arbeitgeber steuerfrei Auslagen für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der gesetzlichen Pauschalen erstatten lassen können.

Der Arbeitgeber muss die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachweisen. Dazu steht es ihm frei, entweder die vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder entsprechende elektronische Verfahren zu verwenden, beispielsweise wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen.

Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte, Kantine etc.), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, ist nicht notwendig. Auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist möglich. Allerdings muss der Arbeitgeber wie bei anderen lohnsteuerlichen Nachweispflichten die Belege oder die Abrechnung mit dem Lohnkonto aufbewahren. Außerdem gibt es nun Vorgaben der Finanzverwaltung für folgende Sonderfälle:

  • Home-Office: Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind auch dann mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit im Home Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.

  • Mahlzeitenbestandteile: Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auch dann mit dem Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Anbietern erwirbt.

  • Vorratskauf: Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Kauft der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für die folgenden Tage auf Vorrat, sind die dafür gewährten Zuschüsse in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.

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Überblick der Änderungen für 2019

Mit jedem Jahreswechsel müssen sich Unternehmen und Privatleute aufs Neue an Änderungen im Steuerrecht, bei der Sozialversicherung und in vielen anderen Rechtsgebieten gewöhnen. Auch 2019 fällt der Katalog an Änderungen umfangreich aus. Anders als in den letzten Jahren beschränken sich die Neuregelungen diesmal allerdings fast vollständig auf zwei Bereiche: Neben einigen Änderungen bei der Umsatzsteuer sind es vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den Änderungen betroffen sind.

Was dieses Jahr im Einzelnen zu beachten ist, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Daneben gibt es noch einige Änderungen, die bereits 2018 in Kraft getreten sind, sich aber erst jetzt wirklich bemerkbar machen, weil sie den Jahresabschluss oder die Steuererklärungen für 2018 betreffen. Mehr dazu erfahren Sie in einem separaten Beitrag.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 168 Euro auf 9.168 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2019 also um 1,84 %.

  • Kindergeld: Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.

  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt 2019 für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.490 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 4.980 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro).

  • Krankenversicherung: Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge wieder je zur Hälfte zahlen. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht. Von einer weiteren Neuregelung profitieren Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro.

  • Pflegeversicherung: Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist 2019 um 0,5 % gestiegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich damit einen Beitrag von 3,05 % des Bruttolohns. Mit dem Kinderlosenzuschlag von 0,25 % müssen Versicherte ohne Kinder nun sogar einen Beitrag von 3,3 % schultern. Dass sich die deutliche Erhöhung in diesem Jahr nicht schmerzhaft bemerkbar macht, liegt allein an der gleichzeitigen Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem wird es bei dieser Anhebung nach einer Studie des Prognos-Instituts nicht bleiben. Während die Bundesregierung derzeit davon ausgeht, dass der Beitrag nach dieser Anhebung zumindest bis 2022 stabil bleiben wird, kommt Prognos nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zu dem Ergebnis, dass der Beitrag spätestens in sechs Jahren wieder erhöht werden muss und zwischen 2025 und 2045 bis auf 4,25 % steigt. Im Jahr ihrer Einführung lag der Beitrag zur Pflegeversicherung gerade einmal bei 1 % des Bruttolohns.

  • Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird 2019 von 3,0 % auf 2,6 % gesenkt und die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen maßgebliche Sozialversicherungspauschale wird von 21 % auf 20 % gesenkt. Zusammen mit einer weiteren, bis Ende 2022 befristeten Absenkung des Beitragssatzes um 0,1 % reduziert sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung also um 0,5 % und gleicht damit zumindest bis 2022 den Anstieg des Beitrags zur Pflegeversicherung um ebenfalls 0,5 % aus.

  • Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde - zuletzt vor einem Jahr von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2019 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Ab dem 1. Januar 2019 gilt daher ein um 0,35 Euro höherer Mindestlohns von 9,19 Euro pro Stunde. Im kommenden Jahr soll der Mindestlohn noch einmal steigen, und zwar um 0,16 Euro auf 9,35 Euro.

  • Gleitzonenfaktor: Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat der neue Gleitzonenfaktor 0,7566 (Faktor F). Zum 1. Juli wird dann zur Entlastung von Geringverdienern die Gleitzone durch einen erweiterten Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro abgelöst. Dabei bleibt sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen führen. Auch hier gilt dann der neue Gleitzonenfaktor 0,7566.

  • Elektro-Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt ab 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Hybridfahrzeuge sind nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

  • Dienstfahrräder: Die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen wird von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder - im Fall von Selbstständigen und Unternehmern - die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Gilt ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils allerdings die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

  • Steuerfreie Jobtickets: Bislang gehörten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Solche Sachbezüge blieben nur dann steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil pro Monat insgesamt die Freigrenze von 44 Euro nicht überstieg. Allerdings sind bei der Prüfung der 44 Euro Freigrenze auch alle anderen Sachbezüge zu berücksichtigen. Bei Überschreiten der Freigrenze sind dann alle Sachbezüge steuerpflichtig. Ab diesem Jahr sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf solchen Fahrten steuerfrei. Ausgenommen sind also ausdrücklich Taxis und Fluglinien. Die Steuerbegünstigung gilt außerdem für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Diese geldwerten Vorteile fallen damit nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro, werden dafür jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Damit sollen Arbeitnehmer, die ein steuerfreies Jobticket erhalten, nicht übermäßig begünstigt werden gegenüber Arbeitnehmern, die die Fahrkarten selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

  • Gutscheine: Die Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten und soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung.

    Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen. In vielen Fällen wird die Neuregelung keine Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Handhabung von Gutscheinen haben. In bestimmten Fällen wird die Ausgabe eines Gutscheins aber nicht mehr als Anzahlung anzusehen sein, bei der die angemeldete Umsatzsteuer im Fall einer Nichteinlösung des Gutscheins berichtigt werden kann. Stattdessen liegt ein Einzweck-Gutschein vor, bei dem schon die Ausgabe des Gutscheins eine endgültige Besteuerung auslöst, die auch bei einer Nichteinlösung nicht mehr berichtigt werden kann.

  • Elektronische Marktplätze: Künftig müssen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten der Verkäufer erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt. Mehr dazu finden Sie im Beitrag "Details zur Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen".

  • Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

  • Rechnungsstellung: Zur Entlastung vor allem kleiner Unternehmen wurden die Vorschriften für die Rechnungstellung für grenzüberschreitende Umsätze ergänzt. Nutzt das Unternehmen für seine in anderen Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), gilt für die Rechnungsstellung ausschließlich das Recht des EU-Staates, in dem die MOSS-Registrierung erfolgt ist. Bisher mussten die Rechnungen nach dem Recht des Empfängerlandes ausgestellt werden.

  • Weiterbildungsförderung: Mit dem kurz vor Weihnachten verabschiedeten Qualifizierungschancengesetz stehen die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur künftig auch Beschäftigten offen, um Arbeitslosigkeit bereits im Vorfeld zu verhindern. Außerdem werden die Förderleistungen verbessert, indem neben den Weiterbildungskosten auch für während der Weiterbildung vom Arbeitgeber fortgezahltes Arbeitsentgelt Zuschüsse an den Arbeitgeber gezahlt werden können. Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus, die sich nach der Beschäftigtenzahl richtet. In Betrieben mit 10 bis 250 Beschäftigten soll der Arbeitgeber mindestens 50 % der Fortbildungskosten tragen, in noch größeren Betrieben mindestens 75 %. Bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen. Auch für ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer sind Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen.

  • Lohnkostenzuschüsse: Staatlich geförderte Jobs sollen Langzeitarbeitslosen ab diesem Jahr den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Zuschuss für Personen, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Hartz IV bezogen haben und mindestens 25 Jahre alt sind, wird fünf Jahre gewährt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert, richtet sich der Zuschuss stattdessen nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt. Nach den ersten beiden Jahren sinkt der Zuschuss um 10 % pro Jahr. Außerdem können Hartz-IV-Empfänger, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, Lohnkostenzuschüsse geltend machen. Sie erhalten als staatliche Förderung im ersten Jahr 75 % und im zweiten Jahr 50 % des gezahlten Lohnes.

  • Betriebsrenten: Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen an den Arbeitnehmer weitergeben. Konkret muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, allerdings nur sofern tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe eingespart wurden. Liegt die Ersparnis darunter, muss auch nur dieser Beitrag weitergeleitet werden, auch wenn es dem Arbeitgeber freisteht, der Einfachheit halber grundsätzlich 15 % Zuschuss zu zahlen. Diese Zuschusspflicht gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen.

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