Selbständige und Unternehmer

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen

Im europäischen Binnenmarkt haben Unternehmen schon einen teilweise harmonisierten Rechtsrahmen für die Rechnungslegung. Zur weiteren Harmonisierung hat die EU die Vorgaben für die Rechnungslegung überarbeitet und dabei die bisher separaten Regelungsrahmen für die Rechnungslegung einzelner Unternehmen einerseits und im Konzern andererseits angeglichen. Die entsprechende Richtlinie wurde mit dem am 23. Juli 2015 in Kraft getretenen Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in deutsches Recht umgesetzt.

Das Gesetz enthält verschiedene Erleichterungen, aber auch wichtige Änderungen bei den gesetzlichen Vorgaben für den Jahresabschluss. Die Änderungen sind für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr verbindlich anzuwenden. Die ursprünglich vorgesehene frühere Anwendung auf freiwilliger Basis wurde wieder gestrichen. Lediglich die Anhebung der Schwellenwerte kann schon für Geschäftsjahre, die in 2014 begonnen haben, in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass gleichzeitig auch die Neudefinition der Umsatzerlöse angewandt wird. Insbesondere umfasst das Gesetz folgende Änderungen:

  • Schwellenwerte: Durch die Anhebung der Schwellenwerte wird der Kreis der kleinen Kapitalgesellschaften wesentlich erweitert. Die Werte werden um über 20 % auf eine Bilanzsumme von maximal 6 Mio. Euro und einen Umsatzerlös von maximal 12 Mio. Euro angehoben. Damit können rund 7.000 weitere Unternehmen bilanzielle Erleichterungen und Befreiungen in Anspruch nehmen. Auch die Schwellenwerte für große Kapitalgesellschaften und für die Konzernrechnungslegung werden erhöht, und zwar auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. Euro (Umsatzerlöse).

  • Kleinstgenossenschaften: Für Genossenschaften, die zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme 350.000 Euro, Umsatzerlöse 700.000 Euro, im Jahresdurchschnitt 10 Beschäftigte) nicht überschreiten, werden die bereits für vergleichbare Kapitalgesellschaften bestehenden Erleichterungen eingeführt.

  • Umsatzerlöse: Die Umsatzerlöse werden neu definiert und dabei deutlich ausgeweitet. Künftig gehören dazu auch Erträge, die bisher unter andere Ertragsarten fielen, insbesondere Teile der sonstigen und außerordentlichen Erträge. Die bisherige Beschränkung der Umsatzerlöse auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit wird ausdrücklich aufgegeben. Konkret sind die Umsatzerlöse nach neuem Recht alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Zu den Umsatzerlösen gehören damit künftig beispielsweise Umsätze aus der Betriebskantine für die Arbeitnehmer oder Vermietungseinkünfte auch dann, wenn die Vermietung nicht Teil des Geschäftszwecks ist. Nicht zu den Umsatzerlösen gehören damit nur noch durchlaufende Posten, die verbleibenden sonstigen Erträge sowie der Finanzierungsbereich (Zinserträge). Der Verkauf von Anlagegütern wäre beispielsweise ein sonstiger Ertrag, weil die Umsatzerlöse laut der Gesetzesbegründung eine gewisse Nähe zum Umlaufvermögen erfordern. Die Vermietung von Anlagegütern dagegen fällt unter die Umsatzerlöse.

  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Lässt sich bei bestimmten immateriellen Vermögensgegenständen die tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen, müssen sie über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden. Das betrifft selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert. Die Neuregelung betrifft nur die ab 2016 aktivierten oder erworbenen Vermögensgegenstände.

  • Anschaffungspreisminderungen: Künftig ist eindeutig geregelt, dass Minderungen des Anschaffungspreises nur dann von den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands abzusetzen sind, wenn sie dem Gegenstand einzeln zuordenbar sind. Ist das nicht der Fall, sind Anschaffungspreisminderungen in Zukunft ertragswirksam in den Umsatzerlösen zu erfassen.

  • Außerordentliche Ergebnisse: Der Ausweis von außerordentlichen Ergebnissen wird aus der GuV gestrichen und in den Bilanzanhang verlagert.

  • Bilanzanhang: Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert. Es wird auf Angaben verzichtet, die typischerweise nur für das Verständnis von Kapitalgesellschaften ab einer gewissen Größe nachgefragt werden. Dafür werden einige neue Pflichtangaben eingeführt, die aber fast alle nur für mittelgroße Kapitalgesellschaften zwingend sind, beispielsweise ein Anlagenspiegel oder eine gesonderte Anteilsbesitzliste.

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Vorratsbewertung nach der Lifo-Methode

Unternehmen dürfen für den Bilanzansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Durch die Anerkennung des "Last in, First out”-Prinzips sollte neben der Bewertungsvereinfachung auch die Verhinderung der Besteuerung von Scheingewinnen erreicht werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun Details zur Lifo-Methode geregelt, die in allen noch offenen Fällen anwendbar sind.

  • Vorratsvermögen: Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, für die eine Anwendung der Lifo-Methode in Betracht kommt, sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren.

  • Ordnungsgemäße Buchführung: Die Bewertung des Vorratsvermögens nach der Lifo-Methode setzt voraus, dass sie den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig vollständig erfasst sind und die Anwendung der Lifo-Methode nach den betriebsindividuellen Verhältnissen zu einer Vereinfachung bei der Bewertung des Vorratsvermögens führt.

  • Gleichartige Wirtschaftsgüter: Für die Anwendung der Lifo-Methode können gleichartige Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Wirtschaftsgüter gelten als gleichartig, wenn sie zu einer gleichartigen Warengattung gehören oder funktionsgleich sind.

  • Bewertungswahlrecht: Die Bewertung nach der Lifo-Methode ist ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht, das unabhängig von der gewählten Bewertungsmethode für die Handelsbilanz oder den IFRS-Abschluss ausgeübt werden kann. Allerdings muss für eine abweichende steuerliche Wahl zumindest dem Grunde nach auch handelsrechtlich die Anwendung der Lifo-Methode zulässig sein. Das Bewertungswahlrecht kann für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden. Sämtliche Wirtschaftsgüter einer Bewertungsgruppe sind aber nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten.

  • Verwertungsreihenfolge: Die Lifo-Methode muss nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen und kann damit unabhängig von besonderen Verbrauchsvorschriften, wie sie z. B. im Lebensmittelrecht existieren, angewandt werden. Auch Zertifizierungsverfahren, die eine bestimmte tatsächliche Verbrauchsfolge vorschreiben, schließen die Anwendung der Lifo-Methode nicht aus.

  • Handelsware: Für Handelsware ist die Anwendung der Lifo-Methode unzulässig, wenn die betriebliche Organisation z. B. durch Codierung der Ware und die eingesetzten EDV-Systeme es erlaubt, die individuellen Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne weiteres zu ermitteln. Ist die Einzelbewertung zwar möglich, aber mit weiterem Aufwand verbunden oder sie erfordert weitere Rechen- oder Ermittlungsschritte, dann ist die Lifo-Methode zulässig. Der Umfang der weiteren Ermittlungsschritte spielt dabei keine Rolle.

  • Erzeugnisse: Bei Erzeugnissen, die im Betrieb erst nach einer weiteren Ver- oder Bearbeitung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen hergestellt werden, sind zur Ermittlung des individuellen Werts weitere Kosten aus dem Fertigungsprozess in die Einzelkosten einzubeziehen. Für diese Fertig- oder Teilfertigerzeugnisse ist auch bei Einsatz eines elektronischen Warenwirtschaftssystems die Anwendung der Lifo-Methode zulässig. Dies gilt ebenso für die zugehörigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertigen Erzeugnisse. Eine Codierung der Ausgangs-, Zwischen- oder Endprodukte ist für die Anwendung der Lifo-Methode unschädlich. Die Lifo-Methode darf auch bei der Bewertung der Materialbestandteile unfertiger oder fertiger Erzeugnisse angewandt werden.

  • Verderbliche Vorräte: Sind Vorräte dauerhaft haltbar oder werden durch Be- und Verarbeitung dauerhaft haltbar gemacht, darf die Lifo-Methode angewandt werden. Als dauerhaft gilt eine Haltbarkeit von mindestens einem Jahr. Haben Vorräte eine geringere Haltbarkeit, dann ist die Lifo-Methode nicht zulässig, weil eine Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach der Lifo-Methode dem betrieblichen Geschehensablauf völlig widersprechen würde.

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Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

Im Oktober letzten Jahres veröffentlichte der Bundesfinanzhof ein Urteil über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, endgültig verdient sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.

Das Bundesfinanzministerium hat sich nun der Entscheidung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. In seinem Schreiben an die Bundesarchitektenkammer hat das Ministerium aber auch eine Übergangsfrist für die Anwendung eingeräumt. Danach ist die Entscheidung erst ab 2015, also nicht rückwirkend anzuwenden. Außerdem kann der durch die neue Bilanzierung von Abschlagszahlungen im Jahr 2015 entstandene Gewinn gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.

In dem Schreiben verbirgt sich aber noch eine Überraschung, denn danach will das Ministerium das Urteil nicht nur auf Abschlagszahlungen auf Grundlage der HOAI anwenden, sondern auch auf alle Abschlagszahlungen auf Werkleistungen nach dem BGB. Das hätte zur Folge, dass alle bilanzierenden Unternehmen, die Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von der Regelung betroffen sind.

Sollte das Ministerium an dieser Ansicht festhalten, ergeben sich daraus mehrere Probleme. Der Deutsche Steuerberaterverband hat bereits kritisiert, dass nach dem Realisationsprinzip Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag entstanden sind. Bei Werkverträgen tritt dieser erst im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, also im Zeitpunkt der Abnahme des Werkes ein. Eine davon abweichende Aktivierung von Forderungen würde also handelsrechtlichen Grundsätzen zuwiderlaufen.

Darüber hinaus ist die Ansicht des Ministeriums nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs abgedeckt. Der hatte nämlich in der Begründung für sein Urteil ausdrücklich festgestellt, dass es bei Werkverträgen grundsätzlich der Übergabe und der Abnahme des Werks durch den Besteller bedarf, um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen. Eine Ausnahme gelte nur, wenn wenn das Entstehen der Forderung durch Sonderregelungen wie z.B.eine Gebührenordnung modifiziert werden. Genau das sei aber bei der HOAI der Fall.

Folgt man dem Urteil, sind also nur bestimmte Branchen von der neuen Sichtweise betroffen. Eine solche Einschränkung auf Architekten, Ingenieure und vergleichbare Berufe ergibt sich aber nicht aus dem Schreiben des Ministeriums. Ohne eine klarstellende Äußerung der Finanzverwaltung ist damit völlig offen, wie Unternehmen Anzahlungen in diesem Jahr bilanzieren sollen.

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Neuer Stand bei laufenden Gesetzesänderungen

Neben dem "Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" hat der Bundesrat im Mai mehrere andere Steueränderungsgesetze beraten und zum Teil Änderungswünsche geäußert. Damit diese Änderungswünsche in das endgültige Gesetz aufgenommen werden, muss allerdings noch der Bundestag zustimmen. Im Einzelnen hat der Bundesrat folgende Beschlüsse gefasst:

  • Elektroautos: Hessen möchte Elektrofahrzeuge steuerlich fördern. Der Gesetzentwurf sieht deshalb unter anderem eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich vor. Niedersachsen dagegen hat eine Umweltprämie vorgeschlagen, die Privatleuten bei der Anschaffung eines Neuwagens gezahlt wird. Für reine Elektrofahrzeuge ist ein Kaufzuschuss in Höhe von 5.000 Euro vorgesehen. Verbrauchsarme Plug-In-Hybridfahrzeuge sollen mit einem Zuschuss von 2.500 Euro gefördert werden.

  • Pkw-Maut und Kfz-Steuer: Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für die Einführung der Pkw-Maut und die Absenkung der Kfz-Steuer für inländische Fahrzeughalter gegeben. Das letzte Wort ist trotzdem noch nicht gesprochen, denn die EU-Kommission hat bereits eine Klage angekündigt. Sollte diese Erfolg haben, müssen deutsche Autofahrer auf die Reduzierung der Kfz-Steuer verzichten und damit die Pkw-Maut in derselben Höhe bezahlen wie Besucher aus dem Ausland.

  • Bürokratieentlastung: Zum Bürokratieentlastungsgesetz schlägt der Bundesrat eine Ergänzung vor, die eine Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 300 Euro vorsieht. Daneben regt der Bundesrat noch eine Konkretisierung bei der Informationspflicht zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge an, die nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung stattfinden soll.

  • Grund- und Kinderfreibetrag: Grundsätzlich hat der Bundesrat der verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld zugestimmt. Er möchte aber, dass auch der Abzugsbetrag für Unterhaltsverpflichtungen auf den neuen, höheren Grundfreibetrag angehoben wird.

  • Alleinerziehende: In Anlehnung an den Beschluss der Koalitionsspitzenvertreter spricht sich der Bundesrat dafür aus, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 Euro auf dann 1.908 Euro zu erhöhen. Außerdem soll der Entlastungsbetrag nach der Kinderzahl gestaffelt und für jedes weitere Kind um jeweils 240 Euro angehoben werden.

  • Bankenpleiten: Die Einlagensicherung für den Fall einer Bankinsolvenz wird gemäß EU-Vorgaben erweitert. Wie bisher bleiben Einlagen bis zu einer Grenze von 100.000 Euro garantiert. Allerdings sinkt die Auszahlungsfrist für eine Entschädigung von bisher 20 auf 7 Arbeitstage. Zudem sind zukünftig besonders schutzwürdige Einlagen bis zu 500.000 Euro abgesichert.

Auch das Bundesfinanzministerium ist nicht untätig geblieben, was Änderungen im Steuerrecht angeht. Schon im März wollte das Ministerium einen Entwurf für die Neuregelung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen vorlegen, hatte dieses Vorhaben dann aber wegen heftiger Kritik verschoben. Jetzt hat das Ministerium den Referentenentwurf für das Änderungsgesetz veröffentlicht. Gegenüber den bereits bekannt gewordenen Plänen haben sich vor allem zwei Änderungen ergeben:

  • Lohnsummenregelung: Eine generelle Ausnahme von der Lohnsummenregelung soll es nur noch bis maximal drei Arbeitnehmer geben. Bei bis zu zehn Arbeitnehmern gibt es immerhin Erleichterungen, indem eine reduzierte Lohnsumme gefordert wird. Allerdings werden die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe zusammengerechnet, um Gestaltungen zu verhindern.

  • Bedürfnisprüfung: Bei Betriebsvermögen über 20 Mio. Euro kann der Erbe statt einer Bedürfnisprüfung, bei der das gesamte Vermögen offenzulegen ist, auch einen nach der Höhe des Betriebsvermögens gestaffelten Verschonungsabschlag beantragen.

Da es nach wie vor Kritik an den Plänen des Ministeriums gibt, ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch wesentliche Änderungen erfolgen. Ausführliche Informationen über die aktuellen Pläne zur Erbschaftsteuer lesen Sie in der nächsten Ausgabe des Rundschreibens.

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Bundesrat will weitere Gesetzesänderungen

Schon länger wird das Gesetz mit der unaussprechlichen Abkürzung GzUdPe-ZollkodexAnpG ("Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpasssungsgesetz") als inoffizielles Jahressteuergesetz 2016 gehandelt. Mit dieser langen Liste an Ergänzungen und Änderungen, die der Bundesrat in seiner Sitzung am 8. Mai 2015 für das Gesetz beschlossen hat, verdient es diese Einstufung nun definitiv.

Ob alle der vom Bundesrat gewünschten Änderungen tatsächlich in das endgültige Gesetz einfließen werden, das steht noch nicht fest. Fest steht aber, dass mit diesem Änderungskatalog der Beratungsbedarf zwischen Bundestag und Bundesrat für das Gesetz deutlich gestiegen ist und damit der Zeitplan nicht mehr zu halten ist, nach dem das Gesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden sollte. Hier ist ein Überblick über die weiteren Änderungen, die die Länder am Gesetz vornehmen wollen:

  • Kinderbetreuung: In mehreren Punkten will der Bundesrat die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung modifizieren und teilweise nachbessern. Die beiden Steuerfreistellungen für die kurzfristig erforderlich werdende Betreuung von Kindern unter 14 Jahren sowie für die generelle Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sollen dazu zu einer neuen Regelung zusammengefasst werden. Von dieser Regelung werden alle zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren erfasst. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf die Beträge begrenzt, die auch als Sonderausgaben abziehbar wären, wenn der Arbeitnehmer selbst die Kinderbetreuung bezahlen würde. Die Beschränkung gilt allerdings nicht für die Unterbringung in einem Betriebskindergarten.

  • Sachbezüge: Die Länder wollen die alte Verwaltungsansicht gesetzlich festschreiben, nach der Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten und Geldleistungen mit Verwendungsauflage als Arbeitslohn gelten und nicht unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fallen. Auch Beiträge zu einer Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers sollen von der Sachbezugsfreigrenze ausgeschlossen werden. Diese Änderungswünsche des Bundesrats sind nicht neu, das Bundesfinanzministerium hatte sie in seinem ursprünglichen Gesetzentwurf allerdings bewusst ausgelassen. Ob die Änderung tatsächlich noch in das Gesetz aufgenommen wird oder nicht ist daher noch nicht absehbar.

  • Verlustfeststellung: Nach dem Willen des Bundesrats soll ein Verlustfeststellungsbescheid, für den noch keine Feststellungsverjährung eingetreten ist, nicht mehr ergehen können, wenn für das Entstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und wegen einer Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden kann. Damit sollen Steuerzahler nicht mehr nach einer für sie günstigen Rechtsprechungsänderung noch einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen können.

  • Unterhalt: Als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs muss der Steuerzahler künftig die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben. Weigert sich der Empfänger, die Identnummer mitzuteilen, darf die Nummer beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

  • Krankheitskosten: Nicht zum ersten Mal möchten die Länder eine konkretere Nachweisregelung für die medizinische Notwendigkeit von Krankheitskosten durchsetzen. Das betrifft in erster Linie medizinische Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können (plastische Chirurgie, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden etc.). Hier soll wieder wie früher ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorgeschrieben werden.

  • Damnum/Disagio: Bisher kann ein marktübliches Disagio sofort in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden, während es andernfalls gleichmäßig über die Vertragslaufzeit zu verteilen ist. Wegen des dauerhaft niedrigen Zinsniveaus wird ein Disagio von den Banken allerdings nur noch dann vereinbart, wenn es vom Darlehensnehmer ausdrücklich zu Steuersparzwecken verlangt wird. Weil die Finanzverwaltung damit kaum noch die Marktüblichkeit eines Disagios feststellen kann, das von Steuersparzwecken unbeeinflusst ist, sollen solche Zinsvorauszahlungen künftig grundsätzlich über die Vertragslaufzeit verteilt abgezogen werden.

  • Durchschnittssatz-Gewinnermittlung: Der Bundesrat möchte, dass die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen künftig nicht erst dann wegfällt, wenn das Finanzamt den Land- oder Forstwirt auf den Wegfall einer der Voraussetzungen hingewiesen hat, sondern schon ab dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Buchführungspflicht. Damit soll die Anwendbarkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr wie bisher um mehrere Jahre verlängert werden können.

  • Gewerbesteuerorganschaft: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom Dezember 2014 sind die Gewinnausschüttungen an eine Organgesellschaft im Rahmen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs in voller Höhe steuerfrei statt nur zu 95 %, wie es bei einer Beteiligung ohne Organschaft der Fall wäre. Der Bundesrat möchte hier eine Gesetzesänderung, die das Urteil aushebelt und wieder eine gleichmäßige Besteuerung von Gewinnausschüttungen herstellt.

  • Gewerbesteuerzerlegung: Die bisherige Sonderregelung für die Gewerbesteuerzerlegung von Betrieben, die Wind- oder Solarenergieanlagen betreiben, hält der Bundesrat für ungeeignet, weil sie die Standortgemeinden nicht angemessen an der Gewerbesteuer beteiligt. Statt dem Anlagevermögen soll die installierte Leistung als Maßstab gelten. Außerdem soll die Regelung auf Betriebe erweitert werden, die auch in geringem Umfang (max. 10 % der Gesamterträge) andere Tätigkeiten neben dem Betrieb von Wind- und Solaranlagen ausüben.

  • Reihengeschäfte: Um nach den jüngsten Urteilen des Bundesfinanzhofs bei Reihengeschäften wieder eine rechtssichere und praktikable Zuordnungsregelung für die Warenbewegung zu schaffen, möchte der Bundesrat eine gesetzliche Klarstellung, hat aber noch keinen konkreten Vorschlag präsentiert.

  • Unrichtiger Steuerausweis: Die bisherige Regelung zur Umsatzsteuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis hält der Bundesfinanzhof für nicht mit EU-Recht vereinbar. Daher soll künftig allein der Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung für die Steuerentstehung maßgeblich sein.

  • Bauleistungen: Der Bundesrat bittet um eine Klarstellung bei der Steuerschuldnerschaft von Bauleistungen, die es ermöglicht, den bisherigen Umfang der Steuerschuldverlagerung bei bauwerksbezogenen Leistungen in Bezug auf Betriebsvorrichtungen weitestgehend beizubehalten, soweit die Betriebsvorrichtung ein Grundstücksbestandteil ist. Auch hier ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs Auslöser des Änderungswunsches, das in vielen Fällen zum Ausschluss der Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde.

  • Metallhandel: Erneut gibt es Probleme mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Metallhandel. Die erste Korrektur mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde erforderlich, weil nach der ursprünglichen Regelung schon der Kauf einer Rolle Alufolie für die Betriebsküche die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgelöst hätte. Die neue Regelung, die erst ab einem Betrag von 5.000 Euro eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorsieht, lässt sich aber in der Praxis ebenfalls kaum handhaben, weil viele IT-Systeme keine preisabhängige Umsatzsteuerhandhabung zulassen. Die Regelung soll daher nun so geändert werden, dass der Lieferant unterhalb von 5.000 Euro selbst entscheiden kann, ob er die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anwendet.

  • Lieferungen an Behörden: Schon bisher sieht der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor, dass bestimmte Lieferungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgenommen sind. Diese Regelung soll auf Metalllieferungen sowie Lieferungen von Handys und Tablet-Computern ausgedehnt und im Gesetz verankert werden.

  • Spediteursbescheinigung: Für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen soll künftig einheitlich der Frachtführer in der Spediteursbescheinigung angegeben werden. Bei Ausfuhrlieferungen wird aktuell noch nach dem Aussteller (Spediteur) gefragt, der aber nicht zwingend mit dem Frachtführer identisch sein muss.

  • Sondervorauszahlung: Führt die Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in der jeweils letzten Voranmeldung des Jahres zu einem Überschuss, wird dieser nach der bisherigen Verwaltungspraxis an den Unternehmer erstattet. Diese Verfahrensweise soll gesetzlich verankert werden, nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Erstattung eines Guthabens erst nach der Verrechnung in der Umsatzsteuerjahreserklärung möglich ist.

  • Investmentsteuergesetz: Das Investmentsteuergesetz soll in einigen Punkten geändert werden, die der Bundesrat in erster Linie als Klarstellungen bezeichnet. So ist künftig statt der "Investmentkommanditgesellschaft" von einer "Personengesellschaft" die Rede, um bestimmte Investmentfonds von der Körperschaftsteuerpflicht auszunehmen. Außerdem wird nach der Änderung bei der Anrechnung ausländischer Steuern die bisherige Berechnungsmethode für köperschaftsteuerpflichtige Anleger festgeschrieben.

Neben all diesen Änderungen weist der Bundesrat wieder einmal energisch auf die immer noch ausstehende Beratung des Steuervereinfachungsgesetzes 2013 im Bundestag hin und drängt auf eine Umsetzung in Verbindung mit dem aktuellen Gesetz. Die darin vorgesehenen Änderungen hat die Bundesregierung aber überwiegend kritisch beurteilt, sodass völlig offen ist, ob und wann diese Punkte vom Bundestag aufgegriffen werden.

Auch bei den oben beschriebenen Änderungswünschen des Bundesrats ist nicht sicher, welchen Wünschen der Bundestag letztlich entsprechen wird. Bei vielen Punkten ist der Änderungsbedarf offensichtlich, und so wird es allenfalls Detailkorrekturen geben. Andere Wünsche dürften aber auf mehr Widerstand bei Bundesregierung und Bundestag stoßen, beispielsweise was den Ausschluss von Geldbetrags-Gutscheinen als Sachbezug angeht.

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