Selbständige und Unternehmer

Zweites Konjunkturpaket enthält Verbesserungen bei Steuern und Sozialleistungen

Keine zwei Monate ist es her, dass das erste Konjunkturpaket zusammengebastelt wurde, da legt die Bundesregierung schon nach und präsentiert ein zweites Paket. Während das erste Paket aber noch relativ geräuschlos verabschiedet wurde, sorgt das zweite Paket zumindest in Teilen für Reibereien. Für das Gesetz ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig, und somit müssen nicht nur die Parteien der Großen Koalition das Gesetz absegnen.

Ein zweiter Stolperstein war die kuriose Idee, das gesamte Gesetz - einschließlich der Änderungen im Einkommensteuertarif - erst zum 1. Juli 2009 in Kraft treten zu lassen. Der Steuertarif gilt aber zwangsläufig immer für ein volles Kalenderjahr, womit der bisherige Tarif weiter hätte angewendet werden müssen, obwohl er durch ein verabschiedetes Gesetz schon obsolet geworden ist. Im Einzelnen enthält das neue Konjunkturpaket die folgenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen:

  • Grundfreibetrag: Rückwirkend zum 1. Januar 2009 wird der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) um 170 Euro auf 7.834 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt eine zweite Anhebung um 170 Euro. Der Grundfreibetrag beträgt dann ab 2010 8.004 Euro.

  • Tarifeckwerte: Mit einer Korrektur der Steuertabelle soll der so genannten kalten Progression abgeholfen werden, die dazu führt, dass von Lohnerhöhungen häufig wenig übrigbleibt. Dazu werden die Eckwerte in der Berechnungsformel für die Einkommensteuer rückwirkend zum 1. Januar 2009 um jeweils 400 Euro und zum 1. Januar 2010 nochmals um je 330 Euro angehoben.

  • Eingangssteuersatz: Ab dem 1. Januar 2009 wird der Eingangssteuersatz von 15 auf 14 % abgesenkt.

  • Kinderbonus: Für jedes Kind gibt es zusätzlich zum Kindergeld einen einmaligen Kinderbonus von 100 Euro. Einzige Voraussetzung: Für das Kind muss 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Allerdings fließt der Bonus in die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag ein, womit nur die Eltern wirklich profitieren, bei denen sich die Kinderfreibeträge nicht auf die Einkommensteuer auswirken. Auf andere einkommensabhängige Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch nicht angerechnet.

  • Abwrackprämie: Wer sein mindestens neun Jahre altes Auto zum Schrott bringt, erhält beim Kauf oder Leasing eines umweltfreundlichen Neuwagens (mindestens Euro-4-Norm) eine Abwrack- oder Umweltprämie von 2.500 Euro. Die Regelung gilt ab 14. Januar 2009 bis Ende dieses Jahres. Beanspruchen können die Prämie alle Altwagenbesitzer, die ihr altes Auto seit über einem Jahr zugelassen haben. Den Antrag gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (http://www.bmwi.de/go/umweltpraemie).

  • Reform der Kfz-Steuer: Die Reform der Kfz-Steuer ist zwar nicht Teil des eigentlichen Konjunkturpakets, wurde aber quasi im selben Aufwasch beschlossen und soll - wie die meisten Änderungen des Konjunkturpakets auch - zum 1. Juli 2009 in Kraft treten (siehe Beitrag rechts).

  • Beitrag zur Krankenversicherung: Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab dem 1. Juli 2009 um 0,6 % auf 14,9 % gesenkt.

  • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: Nach geltendem Recht wäre der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zum 1. Juli 2010 automatisch von 2,8 auf 3,0 % gestiegen. Der bisherige Beitragssatz von 2,8 % wird jetzt aber bis Ende 2010 festgeschrieben.

  • Kurzarbeit: Für die Jahre 2009 und 2010 übernimmt die Bundesagentur für Arbeitgeber die Hälfte der auf Kurzarbeit entfallenden Sozialbeiträge. Nutzt ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, übernimmt die Bundesagentur die Sozialbeiträge komplett. Zudem wird die Beantragung von Kurzarbeitergeld vereinfacht und die Voraussetzungen werden erleichtert.

  • Hartz IV-Satz für Kinder: Hartz IV-Empfänger erhalten für ihre Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren ab dem 1. Juli 2009 35 Euro mehr pro Monat. Dieser erhöhte Regelsatz von 70 % ist erst einmal bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Das Bundessozialgericht hatte übrigens am selben Tag, an dem das Konjunkturpaket beschlossen wurde, entschieden, dass die Hartz IV-Sätze für Kinder unter 14 Jahren verfassungswidrig seien - unter anderem weil der reduzierte Satz ohne weitere Altersstufen gilt. Ein Teil dieser Kritik dürfte sich mit der Änderung erledigt haben. Trotzdem muss sich das Bundesverfassungsgericht noch mit der Vorlage des Bundessozialgerichts auseinandersetzen, weil das Urteil noch weitere Kritikpunkte enthält, die weiter bestehen bleiben.

Um das Konjunkturpaket möglichst schnell in Sack und Tüten zu bekommen, hat der Bundesrat das Gesetz am 20. Februar 2009 in einer Sondersitzung verabschiedet. Dass sich dann unterjährig der gesamte Steuertarif ändert, sorgt für einige Besonderheiten bei der Lohnabrechnung.

Auf den Bundeshaushalt wirkt sich das Konjunkturpaket nicht besonders förderlich aus: Mit einer Nettokreditaufnahme von 36,8 Mrd. Euro, die eigens in einem Nachtragshaushalt beschlossen wird, ist die Bundesregierung von ihrem einst gesetzten Ziel eines ausgeglichenen Haushalts weiter entfernt als je zuvor. Angesichts dieser Zahlen haben sich Bund und Länder nun endlich darauf geeinigt, eine echte Schuldenbremse in die Verfassung einzubauen. Ab 2016 soll der Bund seine Neuverschuldung auf höchstens 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts beschränken, die Länder sollen ab 2020 im Regelfall gar keine neuen Schulden mehr aufnehmen. Ausnahmen sind auch weiter möglich, wenn es der Wirtschaft entsprechend schlecht geht.

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Verkauf verzehrfertiger Speisen und Getränke

Nicht nur die Besitzer von Imbissbuden und Schnellrestaurants, auch Kinobetreiber oder Bäcker mit Stehtisch können ein Lied vom Streit mit der Finanzverwaltung über die umsatzsteuerliche Behandlung von verkauften Speisen singen. Denn verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs liegt eine sonstige Leistung vor, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Bei der Beurteilung sind allerdings nur die Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht zwingend mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. So zählt zum Beispiel die Zubereitung nicht zu den zu berücksichtigenden Dienstleistungen, weil sie die notwendige Vorstufe der Vermarktung ist. Außerdem zählt das Bundesfinanzministerium noch eine Reihe weiterer unschädlicher Dienstleistungen auf:

  • Übliche Nebenleistungen (z. B. Portionieren und Abgabe "über die Verkaufstheke", Verpacken, Anliefern - auch in Einweggeschirr, Zugabe von Einwegbesteck)

  • Bereitstellung von Papierservietten

  • Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus

  • Bereitstellung von Mülleimern an Kiosken, Verkaufsständen etc.

  • Bereitstellung von Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf dienen (Verkaufstheken, Ablagebretter an Kiosken etc.)

  • Erstellung von Leistungsbeschreibungen (Speisekarten)

  • Erläuterung des Leistungsangebots

Dagegen führt jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Leistungselement insgesamt zur Annahme einer Dienstleistung. Insbesondere nennt das Bundesfinanzministerium die folgenden Merkmale, die zur Annahme einer sonstigen Leistung führen:

  • Bereitstellung von Verzehreinrichtungen (Räumlichkeiten, Stehtische, Stühle etc.), es sei denn, diese Einrichtungen werden tatsächlich nicht genutzt (Abgabe "zum Mitnehmen")

  • Servieren der Speisen

  • Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder Portionieren einschließlich Ausgeben der Speisen vor Ort

  • Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck oder Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände

Der Verkauf von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen (Kinos, Sportwettkämpfe etc.) ist dann eine sonstige Leistung, wenn die Bestuhlung für den Verzehr von Speisen speziell ausgestattet ist. Denn mit dem Bereitstellen einer solchen Bestuhlung wird gegenüber dem Besucher eine Dienstleistung erbracht, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht.

Die genannten Elemente führen auch dann zur Annahme einer sonstigen Leistung, wenn sie von Dritten im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts erbracht werden (zum Beispiel im Rahmen von Bietergemeinschaften). Die Erbringung solcher Dienstleistungselemente durch den Leistungsempfänger ist dagegen unschädlich.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Imbissstände wie für Verpflegungsleistungen in Schulen und Kantinen, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten ("Essen auf Rädern"). Auch auf unentgeltliche Wertabgaben sind diese Grundsätze anzuwenden. Insgesamt 13 Fallkonstellationen zählt das Bundesfinanzministerium beispielhaft in seinem Schreiben auf und erläutert die jeweilige steuerliche Handhabung. Bei der Lektüre könnte dem Leser dabei durchaus der Begriff "Erbsenzähler" in den Sinn kommen.

Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bisher ergangene Anweisungen, die dem entgegenstehen, sind nicht mehr anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte Umsätze auf eine für ihn günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet.

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Konjunkturprogramm der Bundesregierung

Angesichts einer drohenden Rezession hat sich die Bundesregierung auf ein Programm zur Ankurbelung der Konjunktur in den nächsten beiden Jahren geeinigt. Am 5. November stellten Finanzminister Peer Steinbrück und Wirtschaftsminister Michael Glos das Investitionspaket vor, das eine Reihe steuerlicher Maßnahmen enthält:

  • Degressive Abschreibung: Ab dem 1. Januar 2009 ist wieder die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter möglich, allerdings nur mit maximal 25 %. Bis Ende 2007 war ebenfalls eine degressive Abschreibung möglich, damals aber noch mit einem Höchstsatz von 30 %. Diese Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet und gilt nicht für den GwG-Sammelposten, der für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 und 1.000 Euro zu bilden ist.

  • Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch Sonderabschreibungen nutzen. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden um je 100.000 Euro auf 335.000 Euro (Betriebsvermögen bei Bilanzierern) bzw. 200.000 Euro (Gewinn bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern) erhöht.

  • Handwerkerleistungen: Der Steuerbonus für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in privaten Haushalten verdoppelt sich. So werden 20 % von maximal 6.000 Euro Kosten, also bis zu 1.200 Euro, vom Finanzamt erstattet. Die Regelung wird nach zwei Jahren überprüft.

  • Kraftfahrzeugsteuer: Die Umstellung der Kfz-Steuer auf eine kohlendioxid- und schadstoffbezogene Besteuerung dauert noch etwas, aber Unterstützung für die gebeutelte Automobilbranche gibt es schon jetzt: Ab sofort gilt eine befristete Kfz-Steuerbefreiung von einem Jahr für alle Neuwagen und von zwei Jahren für Neufahrzeuge mit Euro-5 und Euro-6-Norm. Die Steuerbefreiung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2010 und gilt nur für Neuzulassungen bis zum 30. Juni 2009. Gerade bei diesem Punkt gibt es aber noch Überlegungen, die Förderung anders zu gestalten oder sogar ganz zu streichen.

Daneben enthält das Paket auch noch andere Maßnahmen, die für Arbeitgeber und Immobilienbesitzer von Interesse sind:

  • Kurzarbeitergeld: Befristet auf ein Jahr wird die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 12 auf 18 Monate verlängert. Kurzarbeit soll auch für Weiterqualifizierungen genutzt werden können, ebenso wird das Sonderprogramm für Ältere und Geringqualifizierte flächendeckend ausgebaut.

  • Gebäudesanierung: Für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm stehen in den Jahren 2009 bis 2011 drei Milliarden Euro mehr bereit. Mehr Geld gibt es auch für die Förderung des altersgerechten Umbaus von Wohnraum sowie für die Sanierung von Schulen, Kindergärten und Sportstätten.

Bereits am 7. Oktober hatte sich die Große Koalition auf ein erstes Paket geeinigt, in dem unter anderem die Absenkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 3,3 % auf 2,8 % und die Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag enthalten sind.

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Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes

Neben dem Jahressteuergesetz 2009 bastelt die Regierung noch an einem zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften: Am 23. Juli 2008 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Steuerbürokratieabbaugesetz verabschiedet. Entscheiden Sie selbst, ob die geplanten Änderungen auch für Sie eine Erleichterung bringen:

  • Elektronische Steuererklärung: Ab 2011 soll für eine ganze Reihe von Steuererklärungen und ergänzenden Daten die Pflicht zur elektronischen Abgabe bestehen. Das gilt für die Einkommensteuererklärung von Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Selbstständige und Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte), der Erklärungen zur Körperschaftsteuer, der Erklärungen zur Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzerlegung, der Erklärung zur gesonderten Feststellung und der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen. Alle Erklärungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

  • Elektronische Datenübermittlung: Weitere Daten akzeptiert die Finanzverwaltung zukünftig ebenfalls oder sogar ausschließlich auf elektronischem Weg. Für Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) wird dieser Weg eröffnet, für Bescheinigungen über Vermögenswirksame Leistungen und Meldungen über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit wird er vorbereitet. Vorgeschrieben wird die elektronische Übermittlung ab 2010 für die Bescheinigung der Altersvorsorgebeträge durch den Anbieter. Dem muss der Steuerpflichtige zwar zustimmen, allerdings ist die Zustimmung Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

  • Schwellenwerte: Die Schwellenwerte für die Lohnsteuer-Anmeldungen werden von 800 auf 1.000 Euro (Pflicht zur vierteljährlichen Abgabe oberhalb dieser Jahressumme) und von 3.000 auf 4.000 Euro (monatliche Abgabepflicht) angehoben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung steigen die Schwellenwerte von 512 auf 1.000 Euro (vierteljährliche Abgabe) und von 6.136 auf 7.500 Euro (monatliche Abgabe).

  • Prüfungen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung voraussichtlich ab 2010 zeitgleich erfolgen.

  • Bagatellgrenze: Die Bagatellgrenze von 1.000 Euro zur Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in einem Betrag statt in zehn Jahresraten wird rückwirkend gesetzlich festgeschrieben.

  • Rechnungsstellung: Für steuerfreie Umsätze wird die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung gestrichen, ebenso die Pflicht zur Erteilung einer Sammelrechnung in Papierform für elektronisch übermittelte Rechnungen im EDI-Verfahren.

  • Vorläufige Festsetzung: Um der Flut von Einsprüchen zu begegnen, soll eine vorläufige Steuerfestsetzung (Vorläufigkeitsvermerk) grundsätzlich möglich sein, wenn ein Verfahren bei einem Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Auf die Frage der Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit kommt es dann nicht mehr an.

Von den genannten Ausnahmen abgesehen sollen die Änderungen ab dem 1. Januar 2009 gelten.

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Änderungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

Seit dem 18. Juni 2008 liegt der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vor. Über die meisten geplanten Gesetzesänderungen haben wir Sie schon informiert. Ein letzter großer Brocken betrifft die beschränkt Steuerpflichtigen, also Personen, die in Deutschland zwar keinen Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthaltsort haben, aber trotzdem hier Einkünfte erzielen.

  • Gewerbliche Vermietung: Einkünfte aus der gewerblichen Vermietung von Immobilien oder Rechten werden immer als gewerbliche Einkünfte behandelt. Dies hängt also nicht mehr von einer Betriebsstätte oder einem Vertreter im Inland ab.

  • Altersbezüge: Eine Änderung ermöglicht die Besteuerung von Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen aus steuerfreien Beiträgen, wenn der Empfänger nur beschränkt steuerpflichtig ist. Das betrifft dann unter anderem deutsche Rentner, die nach Rentenbeginn ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

  • Mindeststeuersatz: Der bisherige Mindeststeuersatz von 25 % für beschränkt Steuerpflichtige verstößt gegen europäisches Recht und wird daher aufgehoben. Stattdessen gilt der normale Steuertarif, allerdings ohne Berücksichtigung des steuerfreien Grundfreibetrags. Für den Lohnsteuerabzug und beim Progressionsvorbehalt wird die Regelung entsprechend geändert.

  • Verluste und Verlustausgleich: Werden Verluste geltend gemacht, dann ist es nicht mehr erforderlich die Unterlagen dazu im Inland aufzubewahren. Außerdem wird das Verlustausgleichsverbot auf Einkünfte eingeschränkt, die einem abgeltenden Steuerabzug unterliegen.

  • Steuerabzug: Einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind der Anlass dafür, den Steuerabzug neu zu strukturieren. Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, muss der Vergütungsschuldner des Steuerabzugs deren Höhe und Art zusammen mit der Staatsangehörigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen dokumentieren und in der Steueranmeldung angeben, die zukünftig elektronisch erfolgen soll. Die Weitergabe von Einnahmen, die bereits dem Steuerabzug unterlagen, löst keinen erneuten Steuerabzug aus, es sei denn, es wurden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen. Die Haftung des Steuerschuldners hängt zukünftig nicht mehr von der Kenntnis der Nichtabführung des Steuerabzugs ab. Der Steuerabzug kann nur durch eine Freistellungsbescheinigung vermieden werden und ist vom Abzugsverpflichteten unabhängig.

  • Höhe des Steuerabzugs: Bei Einkünften bis 250 Euro wird wie bisher kein Steuerabzug erhoben, darüber wird die Höhe des Steuerabzugs von 20 % auf 15 % reduziert. Dafür ist im Regelfall weiterhin kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorgesehen. Werden diese trotzdem geltend gemacht, beträgt der Steuersatz 30 % statt 15 %. Körperschaften unterliegen generell einem Steuersatz von 15 %, und für Aufsichtsratsvergütungen gilt grundsätzlich der Steuersatz von 30 %, allerdings ist der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ebenfalls möglich.

  • Ausnahmen vom Steuerabzug: Der Steuerabzug entfällt in einigen Fällen, die auch bisher schon kaum dem Steuerabzug unterlagen, weil eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde oder der Steuerabzug durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen war. Dies betrifft unter anderem Einkünfte aus der inländischen Verwertung ausländischer Darbietungen und aus der Überlassung von beweglichen Sachen und dem Verkauf von Rechten sowie die Einkünfte von bestimmten Berufsgruppen.

  • Abgeltungswirkung: Die Ausnahmefälle für die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs werden erweitert. Die Abgeltungswirkung greift nicht, wenn im Kalenderjahr sowohl eine beschränkte als auch eine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Dies gilt analog bei der Körperschaftsteuer. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abgeltung bei Arbeitnehmern, denen Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge für den Lohnsteuerabzug bescheinigt wurden. Hier erfolgt wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Pflichtveranlagung. Auch für eine Körperschaft aus einem EU/EWR-Staat, die den Antrag auf Veranlagung zur Körperschaftsteuer stellt, gilt keine Abgeltungswirkung.

  • Veranlagungswahlrecht: Für Steuerpflichtige aus den EU/EWR-Staaten wird das Steuererstattungsverfahren durch ein Veranlagungswahlrecht ersetzt.

  • Pauschalierung und Erlass: Die Möglichkeiten zur Pauschalierung oder dem Erlass der Steuer werden erweitert, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (zum Beispiel ein Sportfestival).

  • Künstler und Sportler: Die Steuerpflicht für die Auftritte von Künstlern und Sportlern wird klarer im Gesetz verankert und an die Doppelbesteuerungsabkommen angepasst. Zudem kommt es für die Steuerpflicht nicht mehr auf eine eigenschöpferische Leistung an, sodass zum Beispiel auch die Vergütung für die Teilnahme an einer Talkshow zukünftig steuerpflichtig ist.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Da mit dem Jahressteuergesetz 2008 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Wohnungen im ganzen EU/EWR-Raum ausgedehnt wurde, soll eine Ergänzung dafür sorgen, dass nur unbeschränkt Steuerpflichtige die Ermäßigung in Anspruch nehmen können.

Alle aufgeführten Änderungen gelten fast ausnahmslos ab dem Veranlagungszeitraum 2009.

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