Umsatzsteuer

Keine Vorsteuerberichtigung bei Umwandlung einer Schuld

Als Unternehmer müssen Sie den für einen ausgeführten Umsatz geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz geändert hat. Ebenso ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer zu berichtigen, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

Das Hessische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass nicht bereits die Umwandlung einer Schuld erfüllungshalber dazu führt, dass das Schuldverhältnis erlischt. Folglich ist im Zeitpunkt der Umwandlung noch keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, sondern erst dann, wenn das Schuldverhältnis tatsächlich - beispielsweise durch Erfüllung oder Verzicht - erloschen ist.

In dem vom Hessischen Finanzgericht entschiedenen Fall wurde im Jahr 1999 eine Werkvertragsforderung in eine Darlehensverbindlichkeit umgewandelt. Dabei ging der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers eine neue, zusätzliche Verbindlichkeit ein, die ursprüngliche Forderung blieb jedoch bestehen. Anzeichen dafür, dass die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernommen werden und die ursprüngliche Forderung erlöschen sollte, gab es keine. Nach der Auffassung des Gerichts wurde lediglich rechtsgeschäftlich zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige aus einem Werkvertrag herrührende Schuld nunmehr als Darlehensverbindlichkeit geschuldet war.

Folglich erfolgte die Umwandlung nur erfüllungshalber. Da die Forderung 1999 noch bestand, gab es keinen Anlass für eine Berichtigung der Vorsteuer. Dieser Anlass bestand erst, als im Jahr 2002 der Verzicht auf die Forderung erklärt wurde. Zum Zeitpunkt des Verzichts ist dann auch die Vorsteuer zu berichtigen.

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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006

Das Bundeskabinett hat am 22. Februar den Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 verabschiedet. Einen Termin für die parlamentarische Beratung gibt es noch nicht. Man kann jedoch davon ausgehen, dass das Gesetz keine wesentliche Änderung mehr erfahren wird, da es weitgehend Beschlüsse aus der Koalitionsvereinbarung umsetzt.

Allerdings sollen die meisten der im Entwurf enthaltenen Neuregelungen ohnehin erst zum 1. Januar 2007 in Kraft treten, sodass in Einzelfällen bis dahin auch noch eine Änderung möglich ist. Unter anderem enthält der Entwurf folgende Gesetzesänderungen:

  • Zuschläge: Während die Steuerfreiheit unangetastet bleibt, sollen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge schon ab dem 1. Juli 2006 sozialversicherungspflichtig sein, sofern der Grundstundenlohn, auf den sie sich beziehen, 25 Euro übersteigt.

  • Minijobs: Der pauschale Beitragssatz für Minijobs im gewerblichen Bereich steigt am 1. Januar 2007 von 25 auf 30 %. Dann werden 15 % für die Rentenversicherung, 13 % für die Krankenversicherung und 2 % pauschale Steuer fällig.

  • Umsatzsteuer: Zum 1. Januar 2007 wird der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer von 16 auf 19 % angehoben.

  • Versicherungssteuer: Zeitgleich mit der Erhöhung der Umsatzsteuer soll auch die Versicherungssteuer von 16 auf 19 % erhöht werden. Auch die diversen Sondersteuersätze steigen analog.

  • Arbeitslosenversicherung: Als teilweiser Ausgleich zur Umsatzsteuererhöhung sinkt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2007 um zwei Prozentpunkte auf 4,5 %.

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Rechnungsangaben zum Zeitpunkt der Lieferung

Die Umsatzsteuer wird immer wichtiger für das Fiskalaufkommen und darüber hinaus ist die Umsatzsteuererhöhung ab 2007 in der Koalitionsvereinbarung beschlossen worden. Damit Ihnen keine Vorsteuern entgehen, müssen Sie alle Eingangsrechnungen daraufhin prüfen, ob alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Häufig fehlen in Rechnungen Angaben über den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Zu den erforderlichen Angaben bei verschiedenen Leistungen hat sich das Bundesfinanzministerium geäußert:

  • Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem LieferscheinRechnungsangaben können sich auch aus dem Lieferschein ergeben. Dann muss der Lieferschein neben dem Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthalten. Ist das Leistungsdatum gleich dem Lieferscheindatum, kann in die Rechnung ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.

  • Angabe des Lieferzeitpunkts bei Lieferung per VersandDer Gegenstand der Lieferung kann durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet werden. Dann gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Angabe des Kalendermonats genügt als Angabe des Lieferzeitpunkts.

  • Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen FällenIn allen Fällen, in denen der Ort der Lieferung nicht aus dem vorgenannten Prinzip folgt, ist als Tag der Lieferung in der Rechnung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. Auch hier kann als Zeitpunkt der Lieferung der Kalendermonat der Lieferung angegeben werden.

  • Angabe des Zeitpunkts einer sonstigen LeistungDer Zeitpunkt der Leistung bei einer sonstigen Leistung ist der Zeitpunkt, zu dem die sonstige Leistung ausgeführt ist. Ausgeführt ist die Leistung, wenn sie beendet ist. Wiederum genügt der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

  • Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige LeistungWird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Anzahlungsrechnung, die die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts nur dann enthalten muss, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

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Weitere Steueränderungen für 2006 geplant

Derzeit arbeitet die Große Koalition an zwei Gesetzentwürfen, die erhebliche Änderungen im Steuerrecht bereits ab 2006 vorsehen. Darunter sind sowohl belastende als auch entlastende Maßnahmen. Besonders über die entlastenden Maßnahmen gibt es jedoch noch Diskussionen in der Koalition, sodass gegenüber dem Kabinetssbeschluss noch Änderungen an den hier vorgestellten Punkten möglich sind.

  • Firmenwagen: Der Finanzminister will die Anwendung der 1 %-Regelung auf das notwendige Betriebsvermögen beschränken. Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihren Firmenwagen bisher überwiegend selbst genutzt haben (Anteil der Privatnutzung zwischen 50 und 90 %) können also nicht mehr steuergünstig das Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln und die Privatnutzung mit der 1 %-Regelung besteuern. Bis jetzt ist jedoch weder klar, wie die Privatnutzung in diesen Fällen zu erfassen ist, noch wie der Nachweis für eine überwiegend betriebliche Nutzung auch ohne Fahrtenbuch erbracht werden kann. Da die Nachweispflicht jedoch bei Ihnen liegt, ist ein Fahrtenbuch bis auf weiteres im Zweifel die einzig sichere Möglichkeit. Wenn das für Sie zuviel Aufwand ist, sollten Sie zumindest schlüssige Notizen über Kilometerstände und Privat- oder Geschäftsfahrten führen. Diese Änderung betrifft jedoch nicht die Dienstwagen von Arbeitnehmern, also auch nicht GmbH-Geschäftsführer, die ebenfalls Arbeitnehmerstatus besitzen. Hier gilt unabhängig vom Umfang der Privatnutzung weiterhin die 1 %-Regelung.

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere, vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden. Damit entfällt ein interessantes Steuersparmodell für Kapitalanleger.

  • Gebäudereinigung: Die bereits für Bauleistungen gültige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird ab dem 1. Juli 2007 erweitert. Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, schulden dem Fiskus dann die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung. Bisher obliegt dies dem Gebäudereiniger.

  • Degressive AfA: Als wachstumsfördernde Maßnahme soll die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Jahren 2006 und 2007 von 20 % auf 30 % angehoben werden und maximal das Dreifache der linearen AfA betragen. Da für 2008 ohnehin eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant ist, dürfte die degressive AfA dann zur Gegenfinanzierung wieder abgesenkt werden. Damit Sie die höhere degressive AfA in Anspruch nehmen können, muss die Lieferung des Wirtschaftsguts 2006 erfolgen, auch wenn Sie schon 2005 bestellt haben.

  • Ist-Besteuerung: In den neuen Bundesländern soll die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung bis Ende 2009 gelten, in den alten Bundesländern wird die Umsatzgrenze ab dem 1. Juli 2006 auf 250.000 Euro verdoppelt.

  • Kinderbetreuung: Geplant ist, dass Familien beruflich veranlasste Kinderbetreuungskosten zukünftig besser steuerlich berücksichtigen können. Zwei Drittel der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr und Kind, sollen Doppelverdienerhaushalte und Alleinerziehende als Werbungskosten absetzen können. Dies gilt für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, gilt dieselbe Regel, jedoch nur für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006.

  • Handwerkerrechnungen: Zur Eindämmung von Schwarzarbeit dürfen Privathaushalte zukünftig Handwerkerrechnungen für Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen dem Finanzamt vorlegen. Sie erhalten dann 20 % der Arbeitskosten bis zu einer Rechnungshöhe von 3.000 Euro (maximal also 600 Euro) als direkte Steuererstattung. Dazu müssen dem Finanzamt aber die Rechnung und ein Zahlungsnachweis vorgelegt werden. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2006 und zusätzlich zu den bereits geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen.

  • Glücksspiel: Umsätze aus Glücksspielen werden derzeit nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Situation ist die Folge einer EuGH-Entscheidung, in der die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern für unzulässig erklärt worden ist. Zukünftig werden öffentliche Spielbanken ebenso steuerpflichtig wie Umsätze mit Spielen und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

  • Bewertungseinheiten: Unternehmen schließen Sicherungsgeschäfte gegen Kursrisiken ab. In der Handelsbilanz werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Auch für die Steuerbilanz gilt nun die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten.

  • Beleghandel: Wegen des schwunghaften Beleghandels soll zukünftig der Verkauf von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden.

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Steuerliche Behandlung von Krankentransporten

Um Missverständnisse bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Krankentransporten auszuräumen, hat die Oberfinanzdirektion Hannover ausgeführt, wann welcher Steuersatz gilt. So sind ärztlich verordnete Krankenfahrten, die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen ausgeführt werden, als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln und unterliegen somit dem Regelsteuersatz.

Auch Krankenbeförderungen, die von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden, unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Sie können jedoch auch steuerfrei sein, wenn

  • die Voraussetzungen aus § 4 Nr. 16 UStG erfüllt sind oder

  • die Krankenbeförderung mit einem besonders eingerichteten Fahrzeug erfolgt. Es ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug dauerhaft für die Krankenbeförderung eingerichtet ist, im Zeitpunkt des Krankentransports muss dies jedoch der Fall sein. Bei Fahrzeugen, die für eine anderweitige Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne Fahrt - zum Beispiel mittels eines Fahrtenbuches - nachzuweisen.

Steuerpflichtige Krankentransporten können allerdings in zwei Fällen auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen:

  • Die Beförderung von Kranken wegen einer Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen ist wie genehmigter Linienverkehr zu behandeln, wenn von den beförderten Personen ein Entgelt nicht zu entrichten ist.

  • Krankenbeförderungen mit Taxen, wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt bzw. die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

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Die Finanzplanung der Großen Koalition

Zur Finanzierung ihrer Pläne und Begrenzung der Staatsverschuldung haben sich die Koalitionspartner für die nächsten Jahre im Wesentlichen eine Mischung aus Privilegienkürzungen und Steuererhöhungen ausgedacht. Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

  • Mehrwertsteuer: Die meisten Schlagzeilen hat die Erhöhung der Mehrwertsteuer gemacht. Geplant ist eine Anhebung des vollen Mehrwertsteuersatzes um 3 % auf 19 % zum 1. Januar 2007. Der ermäßigte Satz bleibt bei 7 %.

  • Reichensteuer: Dem Sozialneid ist dieser Begriff zu verdanken, hinter dem sich eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes um 3 % ab einem jährlichen Einkommen von 250.000 Euro (Ledige) oder 500.000 Euro (Verheiratete) verbirgt. Davon ausgenommen bleiben Familienunternehmen, die genauen Abgrenzungskriterien stehen jedoch noch nicht fest.

  • Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage soll ab 2006 ersatzlos gestrichen werden. Wer noch in diesem Jahr kauft oder baut, erhält die Zulage jedoch noch für maximal acht Jahre.

  • Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wird zwar nicht ersatzlos gestrichen, allerdings zukünftig erst ab dem 21. Kilometer in einer Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gewährt.

  • Steuerfreie Zuschläge: Grundsätzlich bleiben Zuschläge auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter 50 Euro Stundenlohn steuerfrei, ab einem Stundenlohn von 25 Euro unterliegen sie zukünftig aber der Sozialversicherungspflicht.

  • Versicherungssteuer: Analog zur Anhebung der Mehrwertsteuer soll auch die Versicherungssteuer um 3 % auf dann 19 % steigen.

  • Unternehmenssteuerreform: Für den 1. Januar 2008 ist eine grundlegende Unternehmenssteuerreform geplant, die die Besteuerung von Unternehmen vereinfachen und rechtsformneutral gestalten soll. Mehr als diese Ankündigung ist noch nicht bekannt.

  • Rentenversicherung: Beschlossen ist bis jetzt nur, dass das Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre steigen soll, wobei weiter ohne Abschläge in Rente gehen kann, wer 45 Beitragsjahre voll hat. Außerdem ist absehbar, dass der Beitrag zur Rentenversicherung zum 1. Januar 2007 auf 19,8 oder 19,9 % steigen wird.

  • Arbeitslosenversicherung: Hier findet ausnahmsweise eine Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern statt - gleichzeitig mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 2 % auf 4,5 % sinken.

  • Abschaffung der Ich-AG: Neue Ich-AGs können nur noch bis zum 30. Juni 2006 angemeldet werden. Danach soll ein neues Instrument zur Existenzgründungsförderung geschaffen werden.

  • Arbeitslosengeld II: Im Osten gibt es zukünftig denselben Regelsatz wie im Westen, also 345 Euro monatlich. Junge Arbeitslose unter 25 Jahren haben zukünftig aber keinen eigenen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II, sondern sie werden in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern eingerechnet.

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Vorsteuerabzug aus nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof hatte am 10. Februar 2005 entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus nicht abzugsfähigen geschäftlichen Bewirtungskosten in vollem Umfang möglich ist. Das Gericht begründete dies damit, dass die entsprechende EU-Richtlinie keine entsprechende Einschränkung des Vorsteuerabzugs vorsieht. Grundsätzlich kann sich der Steuerpflichtige auf die ihm günstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts berufen.

Das Bundesfinanzministerium hat nun auch per Erlass die gesetzliche Regelung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für nicht abziehbare Bewirtungskosten ausgesetzt. Damit brauchen Sie sich bei der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung nicht mehr ausdrücklich auf das Urteil berufen, wenn Sie den vollen Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten geltend machen. Eine Gesetzesänderung wird wohl spätestens im nächsten Jahr folgen.

Angesichts dieses Urteils stellt sich jedoch die Frage, ob diese Grundsätze auch auf die weiteren Fälle eines Vorsteuerausschlusses bei nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (betriebliche Geschenke, Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Yachten, unangemessen hohe Aufwendungen) erstreckt werden können. Dafür spricht, dass diese Einschränkungen des Vorsteuerabzugs bei Einführung des Mehrwertsteuersystems nicht bestanden. Dagegen spricht, dass diese Aufwendungen damals als Eigenverbrauch besteuert worden sind.

Die Eigenverbrauchsbesteuerung wirkt sich faktisch wie eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus. Doch darüber hätte die Regierung der EU-Kommission eine Mitteilung machen müssen, was nicht geschehen ist. Das begründet ernsthafte Zweifel daran, ob das Vorsteuerabzugsverbot für unternehmerisch veranlasste Aufwendungen aufrechterhalten werden kann. Geklärt ist dies bisher nur für die zum 1. April 1999 eingeführten Vorsteuerabzugsverbote für Reise-, Umzugs- und Kraftfahrzeugkosten.

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