Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Der große Wurf zur Steuervereinfachung sieht anders aus - das war schon Ende 2010 das einhellige Fazit, als die Bundesregierung das Arbeitspapier vorgelegt hat, in dem ein Bündel von 41 Einzelmaßnahmen aufgelistet war. Zwar muss man der Regierung zu Gute halten, dass es weniger fehlender Einigungs- und Reformwille, sondern vor allem die schlechte Haushaltslage ist, die weitgehendere Reformen vorerst verhindert. Trotzdem wäre mehr Vereinfachung wünschenswert und mit etwas mehr Mühe wohl auch möglich gewesen: Von den Vorschlägen bezieht sich knapp die Hälfte auf die Abschaffung esoterischer Regelungen, die im praktischen Steuerrecht ohnehin keine Rolle mehr spielen, oder auf Maßnahmen, die schon beschlossen sind.

Am 2. Februar hat die Bundesregierung nun den Entwurf für das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgelegt und Mitte März in den Bundestag eingebracht. Die Verabschiedung des Gesetzes ist allerdings erst für den Sommer geplant. Grundsätzlich sollen die Änderungen zum 1. Januar 2012 in Kraft treten, einige Änderungen gelten jedoch schon rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 oder ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes. Die Entlastung für die Steuerzahler durch das Maßnahmenpaket beträgt rund 590 Millionen Euro. Hier sind nun die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Vor sieben Jahren wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro auf 920 Euro reduziert, jetzt soll er wieder auf 1.000 Euro steigen, und zwar rückwirkend noch für 2011. Die Maßnahme ist mit Steuermindereinnahmen von 330 Millionen Euro verbunden und soll den Einzelnachweis von Ausgaben für 550.000 Arbeitnehmer überflüssig machen. Um die Lohnabrechnung in 2011 nicht unnötig kompliziert zu machen, sieht das Gesetz vor, dass der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 Euro in der Lohnabrechnung vom Dezember 2011 zu berücksichtigen ist.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung sollen ab 2012 generell als Sonderausgaben gelten, eine umfangreiche Prüfung, ob es sich nun um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Gleichzeitig soll der Vordruck für die Anlage Kind um eine Seite reduziert werden. Die Kinderbetreuungskosten können weiterhin bis zu einer Höhe von 4.000 Euro je Kind angesetzt werden.

  • Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten würden überflüssig, wenn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wie geplant ab 2012 auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet wird. Der Verzicht auf die Einkommensprüfung gilt ebenso beim Unterhaltshöchstbetrag und Ausbildungsfreibetrag. Hier belaufen sich die Steuermindereinnahmen auf 200 Millionen Euro.

  • Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, sollen ab 2012 durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die derzeit noch notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig werden. Im Einzelfall bedeutet dies jedoch eine Verschlechterung, weil Berufstätige, die nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nicht mehr den höheren Fahrkartenpreis geltend machen können. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nämlich nur noch dann mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, soweit sie den Jahreshöchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro übersteigen.

  • Ehegattenveranlagung: Die Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute sollen von derzeit sieben auf künftig vier reduziert werden (Zusammen- und Einzelveranlagung sowie zwei Spezialfälle nach dem Tod eines Ehegatten und im Trennungsjahr). Dass nicht nur einzelne Veranlagungsarten gestrichen werden, zeigt insbesondere die Abschaffung der Getrenntveranlagung, denn sie wird durch eine Einzelveranlagung ersetzt. Im Unterschied zur Getrenntveranlagung sollen dann die steuerlich berücksichtigungsfähigen Privatausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen) automatisch den Ehepartnern jeweils hälftig zugeordnet werden, soweit die Ehepartner nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Im Gegenzug bemisst sich die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen dann nicht mehr an der Höhe des Gesamteinkommens beider Ehepartner, sondern nur noch nach den Einkünften des Ehepartners, der die Belastung geltend macht. All diese Änderungen bei der Ehegattenveranlagung sollen erst ab 2013 gelten.

  • Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) soll es nur noch einen Prozentsatz geben. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, ohne dass eine Überschussprognose notwendig wird. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2012. Bis dahin bleibt also noch Zeit, Mietverträge anzupassen, um einen teilweisen Ausschluss der Werbungskosten wegen einer zu niedrigen Miete ab 2012 zu vermeiden.

  • Zweijährige Steuererklärung: Ein Großteil der Steuerzahler soll ab 2012 die Möglichkeit erhalten, die Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abgeben zu müssen. Voraussetzung ist, dass ausschließlich Überschusseinkünfte erzielt werden (also keine gewerblichen Einkünfte oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), dass die Einnahmen, soweit sie nicht dem Steuerabzug (Lohn- oder Abgeltungsteuer) unterliegen maximal 13.000 Euro pro Jahr betragen, und dass der Steuerzahler einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellt. Das Wahlrecht zur zweijährigen Veranlagung gilt auch für Körperschaften, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen, also insbesondere vermögensverwaltende Gesellschaften sowie Stiftungen und Vereine.

  • Elektronische Rechnungen: Eine Änderung der EU-Direktive zur Mehrwertsteuer verlangt von den Mitgliedsstaaten die vollständige Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Das müssen die EU-Staaten spätestens bis 2013 umgesetzt haben. Im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist nun vorgesehen, den Verzicht auf die Signaturpflicht bei elektronischen Rechnungen schon ab dem 1. Juli 2011 einzuführen. Rechnungsaussteller und -empfänger müssen weiterhin innerhalb der Aufbewahrungsfristen die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung sicherstellen, es bleibt ihnen dann aber selbst überlassen, auf welchem Wege sie das tun.

  • Betriebsfortführungsfiktion: Für die Fälle einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung wird eine Betriebsfortführungsfiktion eingeführt. Das bedeutet, dass der Betrieb so lange als fortgeführt gilt, bis entweder der Inhaber gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind. Damit wird einerseits Rechtssicherheit für die Betroffenen hergestellt, und andererseits stellt der Staat die Besteuerung von stillen Reserven bei einer schleichenden Betriebsaufgabe sicher, weil keine Festsetzungsverjährung mehr eintreten kann. Den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann der Inhaber damit mehr oder weniger frei wählen, muss dies aber innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Änderung gilt für eine Betriebsaufgabe nach dem Tag der Gesetzesverkündung, auf den Termin der Aufgabeerklärung kommt es nicht an.

  • Abgabefristen: Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll zukünftig ebenfalls die Regelabgabefrist von 5 Monaten gelten statt wie bisher nur 3 Monate. Dies gilt dann bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010.

  • Kapitalerträge: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.

  • Steuerbefreiungsvorschriften: Insgesamt sieben Steuerbefreiungsvorschriften, die ohnehin in der Praxis keine Rolle mehr spielen, werden aufgehoben, zum Beispiel für die Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen oder für Bergmannsprämien. Außerdem sind Stipendien zukünftig auch dann steuerfrei, wenn sie nur mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

  • Spendennachweis: Die bisher immer nur im Einzelfall geregelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden in Katastrophenfällen werden jetzt gesetzlich festgeschrieben.

  • Pflichtveranlagungen: Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die eine hohe Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen, müssen zukünftig keine Steuererklärung mehr abgeben, wenn ihr Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Verbindliche Auskunft: Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sollen künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig sein. Diese Bagatellgrenze gilt dann, wenn der An-trag nach der Gesetzesverkündung beim Finanzamt eingeht.

mehr lesen

Darlehensverträge zwischen Angehörigen

Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters konkretisiert. Wichtigste Voraussetzung ist demnach, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird.

Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt zwar nicht automatisch und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Das Finanzamt wertet dies aber als besonders starkes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, und das kann zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen. Die Vertragspartner können aber darlegen und nachweisen, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen und dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist. In diesem Fall ist der Darlehensvertrag von Anfang an steuerrechtlich anzuerkennen.

Weiterhin muss der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen gewährleisten. Eine klare und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein.

Schließlich müssen der Vertragsinhalt und die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Das setzt insbesondere voraus, dass

  • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,

  • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und

  • der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.

Als ausreichende Besicherung gelten die banküblichen Sicherheiten, insbesondere eine dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld. Außerdem kommen alle anderen Sicherheiten, die für das entsprechende Darlehen banküblich sind, in Betracht, wie Bankbürgschaften, Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern, Forderungsabtretungen sowie Schuldmitübernahme oder Schuldbeitritt eines fremden Dritten oder eines Angehörigen, wenn dieser über entsprechend ausreichende Vermögenswerte verfügt.

Der Fremdvergleich ist auch durchzuführen, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der beherrschenden Gesellschafter, oder wenn beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft Darlehensforderungen gegen die Personengesellschaft schenkweise an Angehörige abtreten.

Ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen kann ausnahmsweise steuerrechtlich bereits anerkannt werden, wenn er zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, aber das Darlehen zur Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt wird (z. B. Bau- oder Anschaffungsdarlehen) und ansonsten bei einem fremden Dritten hätte aufgenommen werden müssen. Entscheidend ist, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden, insbesondere die Darlehenszinsen regelmäßig gezahlt werden. Die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung brauchen in diesen Fällen nicht geprüft zu werden.

Wird die Schenkung an einen Angehörigen davon abhängig gemacht, dass der Empfänger den Betrag als Darlehen wieder an den Schenker oder eine andere Person oder Gesellschaft zurückgeben muss, ist ertragsteuerlich weder die vereinbarte Schenkung noch die Rückgabe als Darlehen anzuerkennen. Der Empfänger erhält nicht die alleinige und unbeschränkte Verfügungsmacht über die Geldmittel, da er sie nur zum Zwecke der Rückgabe verwenden darf.

Die Vereinbarungen gelten schlicht als eine modifizierte Schenkung, bei der der Vollzug der Schenkung bis zur Rückzahlung des Darlehens aufgeschoben und der Umfang der Schenkung durch die Zahlung von Darlehenszinsen erweitert ist. Daher dürfen die als Darlehenszinsen geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, wenn das Kindesvermögen nicht einwandfrei vom Elternvermögen getrennt wird. Steuerlich sind die Schenkung und die Darlehensforderung jedoch anzuerkennen, wenn das Darlehen an eine zivil- und auch steuerrechtlich eigenständige GmbH gegeben wird.

mehr lesen

Leichterer Steuerabzug von Behandlungskosten

Ob eine ärztliche Behandlung die Gesundheitsbeschwerden lindert, lässt sich im Vorhinein nur schwer sagen. Einfacher zu beantworten ist da schon die Frage, ob sie zumindest die Steuerlast lindert. Dass diese Frage nun noch öfter zum Vorteil der Steuerzahler beantwortet werden kann, ist zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu verdanken.

Erleichterung kommt vor allem beim häufigsten Stein des Anstoßes für einen Streit zwischen Steuerzahler und Finanzamt, dem Nachweis der Notwendigkeit der krankheitsbedingten Aufwendungen. Bisher verlangt das Finanzamt nämlich vor dem Behandlungsbeginn oder anderen krankheitsbedingten Ausgaben ein amts- oder vertrauensärztliches Attest oder ein vergleichbares Gutachten eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers. An dieser Anforderung scheitern vor allem die Patienten, denen erst später bewusst wird, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sein könnten oder dass die Kosten am Ende deutlich höher als erwartet sein werden.

Der Bundesfinanzhof hat nun seine bisherige Rechtsprechung geändert, auf die sich das Finanzamt mit seiner strikten Anforderung nach einem Attest vor Behandlungsbeginn berufen konnte. Ein amtsärztliches Gutachten ist damit nun nicht mehr zwingend erforderlich, aber trotzdem empfehlenswert - worauf auch der Bundesfinanzhof ausdrücklich hinweist. Ein amtsärztliches Gutachten wird nämlich auch weiterhin der sicherste Weg bleiben, das Finanzamt von der Notwendigkeit der Ausgaben zu überzeugen.

Gelingt das nicht, bleibt nur noch die Klage beim Finanzgericht. Dort stehen jetzt zwar alle Mittel offen, um das Gericht von der Notwendigkeit der Kosten zu überzeugen, aber der Bundesfinanzhof hat auch bereits erklärt, dass ein Attest des behandelnden Arztes allein noch keine besonders hohe Beweiskraft hat. Regelmäßig wird das Finanzgericht zusätzlich ein neutrales Sachverständigengutachten einholen müssen, und wenn das negativ ausfällt oder der Sachverständige schlicht die medizinische Indikation der Behandlung im Nachhinein nicht mehr verlässlich feststellen kann, bleibt der Steuerzahler neben den Behandlungskosten auch noch auf hohen Verfahrenskosten sitzen.

Neben dieser steuerzahlerfreundlichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof auch den Katalog abzugsfähiger Ausgaben erweitert, denn selbst medizinisch oder naturheilkundlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden können unter geeigneten Umständen steuerlich abzugsfähig sein. So hat der Bundesfinanzhof im Fall einer Frau entschieden, die sich für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie entschieden hat, weil ihre Krebserkrankung mit schulmedizinischen Methoden nicht mehr heilbar war.

Konkret sagt der Bundesfinanzhof, dass auch Krankheitskosten zwangsläufig entstehen können, denen es an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt - was normalerweise Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist. Das gilt jedoch nur, wenn der Patient an einer Erkrankung mit einer begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht, und es gilt selbst dann, wenn sich der Patient für eine schulmedizinisch oder naturheilkundlich nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Nicht mehr abzugsfähig sind Aufwendungen allerdings dann, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.

Schließlich hat der Bundesfinanzhof noch festgestellt, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nicht verhindert. Dabei ging es um eine Mutter, die einen Antrag auf staatliche Übernahme der Schulkosten für eine Privatschule mit integriertem Legastheniezentrum nicht bis zum Schluss weiterverfolgt hat. Die Richter haben durchaus zurecht das Finanzamt daran erinnert, dass es widersinnig wäre, auf der einen Seite dem Bürger das für die Bestreitung seiner eigenen Existenz erforderliche Einkommen durch Besteuerung zu entziehen, um ihm dann in einem zweiten Schritt durch staatliche Leistungen sein wirtschaftliches Dasein zu sichern.

mehr lesen

Änderungen für Privatpersonen und Familien

Anders als im Vorjahr gibt es dieses Jahr keine großen Steuergeschenke für Familien. Die Änderungen stehen im Zeichen der Haushaltskonsolidierung, Verbesserungen gibt es nur in Einzelfällen.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sind ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Betroffen sind alle Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2010, sofern die Leistungen ebenfalls nach diesem Termin erbracht wurden.

  • Ehrenamtliche Betreuer: Aufwendungsentschädigungen für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer oder Pfleger sind jetzt bis zu einer Höhe von 2.100 Euro im Jahr steuerfrei. Bisher lag der Freibetrag bei 500 Euro. Dafür gilt dieser neue Betrag nun gleichzeitig auch für die Übungsleiterpauschale. Die Steuerfreiheit gilt also nur, wenn die Aufwandsentschädigung gemeinsam mit einer eventuellen Pauschale unter 2.100 Euro liegt.

  • Elterngeld: Das Elterngeld wird in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Mit Abstand die meisten Eltern wird die Absenkung der Einkommensersatzquote von 67 % auf 65 % ab einem Einkommen von 1.200 Euro treffen. Weiterhin wird das Elterngeld zukünftig auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet, soweit es 300 Euro übersteigt. Und zuletzt entfällt der Anspruch auf Elterngeld ganz, wenn das Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils über 250.000 Euro (500.000 Euro für beide Elternteile) liegt.

  • Versorgungsausgleich: Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind zukünftig nur noch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist oder diese in einem anderen EU/EWR-Staat versteuert. Ist der Sonderausgabenabzug möglich, muss der Empfänger die Zahlung auch dann versteuern, wenn sich der Abzug nicht ausgewirkt hat. Dafür kann nun auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden und nicht nur eine Ausgleichsrente. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Lebenspartner: Bei der Erbschaftsteuer wird der letzte Unterschied zwischen Ehepartner und eingetragenem Lebenspartner beseitigt. Auch der Lebenspartner fällt künftig in die günstige Steuerklasse I. Gleichzeitig wird nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung für Erbschaften und Schenkungen vor der Erbschaftsteuerreform geschaffen. Auch bei der Grunderwerbsteuer wird der Lebenspartner wie ein Ehepartner von der Steuer befreit.

  • Krankenversicherungsbeiträge: Vorauszahlungen von Beiträgen sind nur noch dann im Jahr der Zahlung abziehbar, wenn sie maximal das 2,5fache des laufenden Jahresbeitrags ausmachen.

  • Wohngeld: Weil die Energiekosten wieder gesunken sind, wurde der seit 2009 gezahlte Heizkostenzuschuss gestrichen.

mehr lesen

Pläne zur Steuervereinfachung

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich in seiner Sitzung am 9. Dezember 2010 auf ein Paket von 41 Maßnahmen zur Steuervereinfachung geeinigt. Auch wenn nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sowohl die Steuerzahler als auch die Steuerverwaltung spürbar von Erklärungs-, Prüfungs- und Verwaltungsaufwand entlastet würden, ist das Paket eher durchwachsen: Knapp die Hälfte der 41 Punkte bezieht sich auf reine Absichtserklärungen, Maßnahmen, die ohnehin schon beschlossen sind (elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren) oder die Abschaffung esoterischer Regelungen wie der Steuerfreiheit von Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen.

Insgesamt sollen die Steuerzahler durch das Maßnahmenpaket um 590 Millionen Euro entlastet werden. Für Unternehmen geht die Bundesregierung von einer weiteren Entlastung um rund 4 Milliarden Euro durch die Abschaffung bürokratischer Vorschriften aus. Diese Schätzung wird aber vielfach als deutlich überzogen kritisiert. Damit Sie selbst entscheiden können, ob die Koalitionspläne, die als Tiger gesprungen sind, nun als Bettvorleger landen, sind hier die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 920 Euro auf 1.000 Euro steigen, und zwar möglicherweise noch rückwirkend für 2011. Die Maßnahme ist mit Steuermindereinnahmen von 330 Millionen Euro verbunden.

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung sollen künftig generell als Sonderausgaben gelten, eine umfangreiche Prüfung, ob es sich nun um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Gleichzeitig soll der Vordruck für die Anlage Kind um eine Seite reduziert werden.

  • Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten würden überflüssig, wenn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wie geplant zukünftig auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet wird. Hier belaufen sich die Steuermindereinnahmen auf 200 Millionen Euro.

  • Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, sollen durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die heute notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig werden.

  • Ehegattenveranlagung: Die Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute sollen von derzeit sieben auf künftig vier reduziert werden (Zusammen- und Getrenntveranlagung sowie zwei Spezialfälle nach dem Tod eines Ehegatten und im Trennungsjahr).

  • Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) soll es nur noch einen Prozentsatz geben. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, ohne dass eine Überschussprognose notwendig wird.

  • Abgabefristen: Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abgeben zu müssen. Daneben soll für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr zukünftig ebenfalls die Regelabgabefrist von 5 Monaten gelten statt wie bisher 3 Monate.

  • Verbindliche Auskunft: Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sollen künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig sein.

mehr lesen

Jahressteuergesetz 2010 ist verabschiedet

Am 28. Oktober 2010 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2010 beschlossen, einen knappen Monat später, nämlich am 26. November, hat auch der Bundesrat zugestimmt. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom Sommer hat es dabei knapp 40 Änderungen gegeben. Es sind unter anderem unliebsame Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die die Finanzverwaltung nun per Gesetzesänderung wieder aushebeln will. Mit der Verkündung des Gesetzes und damit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist Mitte Dezember zu rechnen.

Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 51 Seiten reinem Gesetzestext - mit Begründung sind es sogar mehr als 200 Seiten - gehört der Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Ein Großteil des Gesetzes entfällt dabei auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug.

In den rund 180 Veränderungen an verschiedenen Steuergesetzen finden sich jedoch auch durchaus bedeutsame Änderungen. Einige besonders wichtige Änderungen, die auch für die Steuerplanung zum Jahresende noch relevant sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Eine umfassendere Darstellung folgt in der Änderungsübersicht zum Jahreswechsel.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für Immobilien, für die bis zum 31. Dezember 2010 der Bauantrag gestellt oder der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Arbeitszimmer: Das Gesetz erfüllt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest dann wieder steuerlich abzugsfähig sein müssen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es bleibt bei der früheren Abzugsgrenze von 1.250 Euro pro Jahr. Wie erwartet wurde der Fall, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht, jedoch nicht wieder zum Steuerabzug zugelassen. Noch anhängige Einsprüche, die sich auf diese Begründung stützen, wird das Finanzamt daher bald zurückweisen. Wer also Nachzahlungszinsen sparen will, nimmt den Einspruch schon jetzt zurück.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen. Betroffen sind alle Gebrauchsgüter, die ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 angeschafft werden.

  • Erstattungszinsen: Leider will sich die Finanzverwaltung mit einer erfreulichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die die Steuerpflicht auf Erstattungszinsen größtenteils aufhebt, nicht abfinden. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 soll die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich festgeschrieben werden, während Nachzahlungszinsen weiterhin nicht abziehbar sind. Diese Änderung soll dann rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten. Die Finanzverwaltung bezeichnet diese Änderung lediglich als "gesetzliche Klarstellung".

  • Verwaltungsvermögen: Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 war noch vorgesehen, den strengen Verwaltungsvermögenstest (maximal 10 % des Betriebsvermögens) bei der Befreiung des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer auszuweiten und auch auf Tochterunternehmen anzuwenden. Damit wäre die Steuerbefreiung für den ganzen Konzern weggefallen, wenn auch nur eines der Unternehmen, an denen Beteiligungen gehalten werden, den Verwaltungsvermögenstest nicht besteht. Diese Änderung ist nun nicht mehr im Gesetz enthalten.

  • Lebenspartner: Neben einer Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehepartnern bei der Erbschaftsteuer gibt es auch bei der Grunderwerbsteuer eine Angleichung, denn auch hier wird der Lebenspartner wie der Ehepartner von der Steuer befreit, sofern der Immobilienkauf nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes erfolgt.

  • Finale Betriebsaufgabe: Die Theorie der finalen Betriebsaufgabe, die der Bundesfinanzhof vor zwei Jahren verworfen hatte, wird nun rückwirkend im Gesetz festgeschrieben. Demnach muss ein Unternehmer, der seinen inländischen Betrieb ins Ausland verlegt und dort fortführt, die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern.

  • Versorgungsausgleich: Zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zukünftig nur noch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dafür kann dann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden und nicht nur eine Ausgleichsrente. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Halb-/Teilabzugsverbot: Einkünfte aus Beteiligungen unterliegen dem Halb- bzw. Teileinkunftsprinzip, entsprechende Verluste dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot. Kommt es allerdings gar nicht erst zu Einnahmen und die Beteiligung wird mit Verlust liquidiert, sah der Bundesfinanzhof keinen Grund für ein anteiliges Abzugsverbot. Mehrfach haben die Richter zugunsten der Steuerzahler den vollen Steuerabzug der Liquidationsverluste zugelassen. Einen Nichtanwendungserlass für diese Entscheidungen vom Anfang des Jahres hat die Finanzverwaltung im Sommer wieder aufgehoben. Nun soll die Verwaltungsauffassung aber gesetzlich verankert werden, wonach für die Anwendung des Halb- oder Teilabzugsverbots die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreicht. Diese Änderung gilt ab 2011, sodass ein Verkauf ertragloser Anteile in diesem Jahr noch in voller Höhe geltend gemacht werden kann.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre. Diese Einschränkung gilt erstmals für Verluste, für die nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Eine analoge Regelung gilt dann bei der Feststellung des Gewerbeverlustes.

mehr lesen

Fallbeilregelung beim Kindergeld

Für ein volljähriges Kind gibt es nur dann Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Bis 2009 lag dieser Jahresgrenzbetrag bei 7.680 Euro, seit 2010 sind es 8.004 Euro. Wird der Grenzbetrag auch nur um einen Euro überschritten, entfällt der komplette Kindergeldanspruch. Diese Fallbeilregelung war immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen mit den Familienkassen und dem Finanzamt.

Nun hat sich endlich das Bundesverfassungsgericht der Frage angenommen, nachdem es die letzte Verfassungsbeschwerde zu diesem Thema noch ohne Begründung zurückgewiesen hatte. Geklagt hatte der Vater eines Sohnes, dessen Einkünfte den Jahresgrenzbetrag um 4,34 Euro überschritten. Leider ist auch die neueste Entscheidung nicht im Sinne der Familien ausgefallen: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Anders als bisher haben die Verfassungsrichter ihren Beschluss diesmal aber immerhin begründet.

Diese Begründung ist aber zugleich überraschend und enttäuschend, denn es sind nicht etwa eherne Verfassungsgrundsätze, die die Richter zur Begründung heranziehen, sondern schnöde Verwaltungsvereinfachung. Zwingend steuerfrei bleiben müsse nur das Existenzminimum. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Jenseits des Existenzminimums darf der Gesetzgeber dann von seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis Gebrauch machen.

Wörtlich heißt es in dem Beschluss: "Diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellen Steuersatz umgerechnet werden müsste."

Überzeugend ist diese Begründung nicht, denn die Höhe der Einkünfte des Kindes muss die Finanzverwaltung ohnehin ermitteln, wenn sie prüft, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wurde. Die Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs würde ohnehin automatisiert erfolgen. Dass man ausgerechnet beim Kindergeld anfängt, das Steuerrecht zu vereinfachen, und dann noch in einer Form, die gar keine echte Vereinfachung bedeutet, ist betrüblich.

Entsprechende Einsprüche gegen Ablehnungsbescheide, die bisher aufgrund des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht ruhten, wird die Finanzverwaltung sicher bald per Allgemeinverfügung zurückweisen. So lange haben die betroffenen Familien noch Zeit, zu prüfen, ob eventuell auf anderem Wege ein Unterschreiten des Grenzbetrags erreicht werden kann, zum Beispiel durch den Nachweis weiterer Werbungskosten.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.