Personal und Arbeit sowie Soziales

Mindestlohn soll ab Oktoberauf 12 Euro pro Stunde steigen

Zum 1. Oktober soll der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro angehoben werden. Schon im Koalitionsvertrag hatte sich die Ampelkoalition auf die Anhebung verständigt, bisher aber keinen konkreten Zeitpunkt dafür genannt. Die Festlegung auf den 1. Oktober 2022 führt dazu, dass der Mindestlohn neben den beiden regulären Erhöhungsschritten zum 1. Januar und 1. Juli in diesem Jahr insgesamt dreimal angehoben wird. Danach soll die Anpassung des Mindestlohns wieder auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission erfolgen, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Mit dem jetzt von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf des "Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn" wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird. Weitere Änderungen bei Mini- und Midijobs sollen die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.

Dazu wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet und der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Schließlich werden auch die Voraussetzungen eines "gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens" der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze soll demnach den Minijob-Status nicht ändern, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Monaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Regelung ermöglicht eine begrenzte Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.

Zusammen mit dem Gesetz hat die Bundesregierung auch beschlossen, dass das Bundesarbeits- und Bundesfinanzministerium gemeinsam prüfen sollen, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sollen dabei nicht durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen übermäßig belastet werden. Dazu soll die Entwicklung einer App zur Zeiterfassung geprüft werden, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann.

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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz in Arbeit

Mit einigem Pomp hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das "Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" veröffentlicht. Dabei sind fast alle der im Gesetz enthaltenen Maßnahmen schon länger geplant oder im Koalitionsvertrag angekündigt gewesen. Erfreulich sind die Maßnahmen in jedem Fall, denn neben der Verlängerung diverser Fristen und Sonderregelungen wird auch eine erweiterte Steuerbefreiung für einen Corona-Bonus an Pflegekräfte eingeführt. Hier sind die geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

  • Degressive Abschreibung: Als Teil des Corona-Konjunkturpakets war für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Diese Möglichkeit zur degressiven Abschreibung wird nun ebenfalls um ein Jahr verlängert und gilt damit auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Soweit für ein Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, kann diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

  • Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabzugsbeträge müssen rückgängig gemacht werden, wenn sie nicht bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Geltendmachung folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen verwendet werden. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen bisher auch noch in 2022 getätigt werden. Aufgrund der anhaltenden Corona-Effekte und den damit verbundenen Lieferschwierigkeiten sind in vielen Fällen aber auch in 2022 Investitionen nicht möglich. Zur Vermeidung negativer Effekte und zum Erhalt der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren Investitionsfristen in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

  • Reinvestitionsrücklage: Auch die Fristen für Reinvestitionen im Rahmen einer Reinvestitionsrücklage werden wie beim Investitionsabzugsbetrag um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Rücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.

  • Home Office-Pauschale: Für die Arbeit zu Hause kann eine Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Arbeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Anders als beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer gibt es bei dieser Pauschale keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und galt bisher nur für die Jahre 2020 und 2021. In ihrem Koalitionsvertrag hatte die Ampelkoalition jedoch eine Verlängerung der Home Office-Pauschale um ein Jahr angekündigt, also bis zum 31. Dezember 2022, die nun umgesetzt wird.

  • Kurzarbeitergeld: Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt. Diese steuerliche Begünstigung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.

  • Pflegebonus: Pflegekräfte sollen für die besondere Belastung in der Corona-Pandemie eine vom Staat finanzierte Prämie als Anerkennung erhalten. Die Auszahlung soll dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten werden vom Bund erstattet. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die finanzielle Wirkung der Prämie noch zu verstärken, wird diese bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

  • Verlustrücktrag: Die schon 2020 eingeführte erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Dazu wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auch für 2022 und 2023 auf 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre, ab 2024 allerdings nur noch innerhalb des alten Höchstbetrags von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung).

    Die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik, bei der Verluste zunächst ins Vorjahr rückgetragen werden. Sollte ein Ausgleich der Verluste in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag des verbleibenden Restverlustbetrags in den zweiten dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Zur Vereinfachung des Steuerrechts wird aber zugleich das bislang bestehende Wahlrecht zum Umfang des Verlustrücktrags eingeschränkt. Das bedeutet, auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr teilweise verzichtet werden. Der Steuerzahler kann sich nur noch insgesamt zugunsten des Verlustvortrags gegen die Anwendung des Verlustrücktrags entscheiden.

  • Steuererklärungsfristen: Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2020 wird in den Fällen, in denen der Steuerberater die Steuererklärung erstellt, um weitere drei Monate verlängert und läuft damit bis Ende August 2022. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 werden verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Außerdem hängt die Länge der allgemeinen Fristverlängerung hier davon ab, ob die Steuererklärung vom Steuerberater erstellt oder selbst abgegeben wird. Ohne Steuerberater ist die Steuererklärung für 2021 bis 30. September 2022 und die Steuererklärung für 2022 bis zum 31. August 2023 abzugeben. Für Erklärungen, die der Steuerberater erstellt, gelten Fristverlängerungen von vier Monaten für 2021 und zwei Monaten für 2022.

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Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Zum 1. Januar 2021 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte wieder an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Pandemiebedingt sind die Löhne 2020 im Bundesdurchschnitt um 0,15 % gesunken, womit sich erstmals eine Absenkung bei einer Bemessungsgrenze ergibt. Großteils bleiben die Werte jedoch unverändert oder steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung lediglich in Ostdeutschland.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sinkt im Westen um 600 Euro auf 84.600 Euro (7.050 Euro mtl.). Im Osten steigt sie dagegen um 600 Euro auf dann 81.000 Euro (6.750 Euro mtl.).

  • In der knappschaftlichen Versicherung sinkt die Grenze im Westen ebenfalls um 600 Euro auf dann 103.800 Euro (8.650 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um 1.200 Euro auf nun 100.200 Euro (8.350 Euro mtl.).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und bleibt unverändert bei 58.050 Euro (4.837,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 64.350 Euro im Jahr (5.362,50 Euro mtl.).

  • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, bleibt in den alten Bundesländern unverändert bei 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.). Im Osten steigt sie dagegen um 420 Euro auf 37.800 Euro im Jahr (3.150 Euro mtl.).

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Aktualisierte Regelungen zur Entfernungspauschale

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" und dem Jahressteuergesetz 2019 haben sich ab 2021 Änderungen bei den Entfernungspauschalen und der Pauschalbesteuerung bestimmter Arbeitgeberleistungen ergeben. Das Bundesfinanzministerium hat daher seine Verwaltungsanweisung zu den Entfernungspauschalen aktualisiert und gleich an die inzwischen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst.

Insbesondere geht es dabei um die Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021. Von 2021 bis 2023 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer nämlich eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro und von 2024 bis 2026 von 0,38 Euro. Für Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen. Dazu hat das Ministerium festgelegt, dass die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer vorrangig bei der Teilstrecke zu berücksichtigen ist, die mit einem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Fahrzeug zurückgelegt wird, da für dieses der Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht gilt. Die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten 20 km kommt dagegen vorrangig bei der Teilstrecke zur Anwendung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.

Auch in einem anderen Punkt kommt das Ministerium den Pendlern entgegen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass die Entfernungspauschale auch die Kosten für einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit abdeckt. Dem widerspricht das Ministerium und stellt fest, dass zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden gehören, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten sind.

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Überblick der Änderungen für 2022

Die ganz überwiegende Mehrzahl der Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht tritt jeweils zum Jahreswechsel in Kraft. Entsprechend umfangreich ist in der Regel die Liste der Änderungen im neuen Jahr. Weil im vergangenen Herbst aber die Bundestagswahl anstand und die Bundesregierung ohnehin mit dem Management der Corona-Krise stark ausgelastet ist, gab es im letzten Jahr kein Jahressteuergesetz, in dem meist der Großteil dieser Änderungen gebündelt ist.

Das bedeutet natürlich nicht, dass sich zum Jahreswechsel nichts geändert hat, denn viele Änderungsgesetze aus den Vorjahren enthalten auch Regelungen, die erst 2022 in Kraft treten. Dazu gibt es Sonderregelungen aufgrund der Corona-Krise, die zum Jahreswechsel ausgelaufen sind oder erst noch verlängert werden müssen. Und schließlich hat die neue Regierungskoalition auch viele Pläne geschmiedet, die teilweise schon in diesem Jahr in Kraft treten sollen, auch wenn es dazu noch gar kein entsprechendes Steueränderungsgesetz gibt. Hier ist daher der jährliche Überblick über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel:

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Bemerkenswert geräusch- und reibungslos hat sich die erste Ampelkoalition auf Bundesebene zusammengefunden und mit der Arbeit begonnen. Im Koalitionsvertrag haben die drei Regierungsparteien auch eine ganze Reihe von Maßnahmen im Steuer- und Sozialrecht vereinbart, die in den nächsten vier Jahren umgesetzt werden sollen. Zwangsläufig sind die Maßnahmen in vielen Fällen nur grob umrissen. Trotzdem gibt der Koalitionsvertrag einen guten ersten Eindruck davon, mit welchen steuerlichen Neuregelungen wir in den kommenden Monaten und Jahren rechnen dürfen. Hier ist ein Überblick der wichtigsten Maßnahmen, für die bereits konkretere Pläne existieren:

  • Mindestlohn: Ein zentrales Wahlkampfthema des größten Koalitionspartners war eine deutliche Anhebung des Mindestlohns. Der gesetzliche Mindestlohn soll daher in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde steigen, auch wenn dafür noch kein genauer Termin feststeht. Vermutlich dürfte diese Maßnahme Mitte oder Ende 2022 kommen. Im Anschluss daran soll wieder die unabhängige Mindestlohnkommission über etwaige weitere Erhöhungsschritte entscheiden.

  • Mini- und Midijobs: Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen und steigt daher mit der Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Minijobs soll stärker kontrolliert und Hürden zur Aufnahme einer voll versicherungspflichtigen Beschäftigung abgebaut werden. Die Midijob-Grenze steigt auf 1.600 Euro.

  • Bürokratieabbau: Die Ampelkoalition hat sich den Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben und plant ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz. Das bereits beschlossene Unternehmens-Basisdatenregister soll schnell umgesetzt und dessen Finanzierung gesichert werden. Außerdem will die Koalition prüfen, inwiefern sie den Aufwand für und durch die rein elektronische Aufbewahrung von Belegen und Geschäftsunterlagen verringern kann. Auch der Aufwand bei A1-Bescheinigungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten soll durch ein europäisches elektronisches Echtzeitregister reduziert werden.

  • Klima-Sonderabschreibung: Es soll eine Superabschreibung für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter geben, mit der ein Kostenanteil von in den Jahren 2022 und 2023 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden kann.

  • Verlustverrechnung: Die im Zuge der Corona-Pandemie erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert und der Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.

  • Sparerfreibetrag: Ab 2023 soll der Sparerpauschbetrag auf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) steigen.

  • Home Office-Pauschale: Die bisher bis Ende 2021 befristete Home Office-Pauschale soll bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und evaluiert werden, was auf eine mögliche weitere Verlängerung hoffen lässt.

  • Dienstwagen: Die Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet. Hybridfahrzeuge sollen zukünftig nur noch mit dem halben Entnahmewert (0,5 % statt 1 %) privilegiert werden, wenn das Fahrzeug mehr als 50 % im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, greift die Regelbesteuerung des Dienstwagens mit der 1 %-Regelung. Die elektrische Mindestreichweite, die das Auto für die Begünstigung erfüllen muss, soll bereits ab dem 1. August 2023 bei 80 Kilometer liegen. Nach dem Jahr 2025 soll die Pauschalbesteuerung für emissionsfreie Fahrzeuge von aktuell 0,25 % auf 0,5 % des Bruttolistenpreises steigen.

  • Steuerklassen: Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung soll die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar sein soll.

  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die Beteiligung von Mitarbeitern am Betriebsvermögen soll u.a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags attraktiver werden.

  • Ausbildungsfreibetrag: Der Ausbildungsfreibetrag soll erstmals seit 2001 wieder steigen, und zwar von 924 Euro auf 1.200 Euro.

  • Rentenbesteuerung: Die Ampelkoalition will die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs zum Alterseinkünftegesetz umsetzen. Um eine doppelte Rentenbesteuerung zu vermeiden, soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben von 2025 auf 2023 vorgezogen werden. Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um 0,5 % statt 1 % jährlich steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Für die Nutzung familien- und alltagsunterstützender Dienstleistungen ist ein Zulagen- und Gutscheinsystem und die Möglichkeit für flankierende steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse vorgesehen. Die Zulagen und die bestehende steuerliche Förderung werden verrechnet. Profitieren sollen zunächst Alleinerziehende, Familien mit Kindern und zu pflegenden Angehörigen, schrittweise alle Haushalte.

  • Pflegeberufe: Beschäftigte in Pflegeberufen sollen neben verbesserten Arbeitsbedingungen auch mehr Geld erhalten. Dafür sind eine Steuerbefreiung von Zuschlägen und die Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 Euro geplant.

  • Immobilienkauf: Die Bundesländer sollen Möglichkeiten zu einer flexibleren Gestaltung der Grunderwerbsteuer erhalten, um beispielsweise einen Freibetrag für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums einführen zu können. Zur Gegenfinanzierung sollen weitere steuerliche Schlupflöcher bei Share Deals geschlossen werden. Außerdem soll die illegale Finanzierung von Immobilien durch einen Versteuerungsnachweis für Immobilienkäufer aus dem Ausland sowie durch ein Verbot des Erwerbs von Immobilien mit Bargeld eingedämmt werden.

  • Sachspenden: Nach wie vor bestehende steuerrechtliche Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen durch eine rechtssichere, bürokratiearme und einfache Regelung beseitigt werden, um so die Vernichtung von Waren zu verhindern. Dazu gehört auch die Klärung haftungsrechtlicher Fragen Insbesondere die Lebensmittelverschwendung soll gemeinsam mit allen Beteiligten reduziert werden.

  • Stiftungen & Vereine: Für gemeinnützige Organisationen soll gesetzlich klargestellt werden, dass diese sich innerhalb ihrer steuerbegünstigten Zwecke politisch betätigen können sowie auch gelegentlich darüber hinaus zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen können, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Außerdem sollen handhabbare und standardisierte Transparenzpflichten und Regeln zur Offenlegung der Spendenstruktur und Finanzierung kommen.

  • Digitale Verwaltung: Durch digitale Verfahren soll die Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die Steuerzahler erleichtert werden, wie zum Beispiel durch vorausgefüllte Steuererklärungen (Easy Tax). Die weitere Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens soll dafür sorgen, dass steuerliche Regelungen grundsätzlich auch digital umsetzbar sind. Das Ziel ist, dass die gesamte Interaktion zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung digital möglich ist.

  • Steuergestaltungen: Neben Steuerhinterziehung sollen auch aggressive Steuergestaltungen mit größtmöglicher Konsequenz verfolgt und unterbunden werden. Dazu wird die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro ausgeweitet.

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Wechsel der Bewertungsmethode für Dienstwagenfahrten zur Arbeit

Für die Fahrten mit dem Firmenwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten für die Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Nutzungsvorteils: Neben der Fahrtenbuchmethode gibt es die pauschale Bewertung mit 0,03 % des Listenpreises pro Kalendermonat und Entfernungskilometer. Außerdem ist eine Einzelbewertung für jeden Nutzungstag mit 0,002 % des Listenpreises möglich, was sich bei weniger als 15 Nutzungstagen im Monat finanziell lohnt.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass der Zuschlag nach der 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzusetzen ist, in denen der Firmenwagen tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird. Außerdem darf die Bewertungsmethode nur für das gesamte Kalenderjahr einheitlich angewandt werden. Ein unterjähriger Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung ist also nicht möglich. Weil sich das Nutzungsverhalten in Corona-Zeiten aber durch die Arbeit im Home Office zum Teil deutlich und vor allem plötzlich geändert hat, gibt es viele Fälle, in denen ein Wechsel zur Einzelbewertung günstig wäre. Der Fiskus lässt daher zumindest eine alternative Lösung in Form der rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) zu. Voraussetzung dafür ist natürlich die Dokumentation der Nutzung für das gesamte Jahr.

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