Umsatzsteuer

Steuerliche Behandlung von Bitcoin & Co.

Im letzten Jahr setzten die Umtauschkurse für Bitcoin und andere Kryptowährungen zu stetig neuen Höhenflügen an, was noch mehr Spekulanten auf den Plan rief und die Kurse weiter steigen ließ. Zwar ist der Bitcoin-Hype nach mehreren, teils deutlichen Kurskorrekturen wieder etwas verflogen, aber virtuelle Währungen haben sich dank der vielen Medienberichte inzwischen einen festen Platz im Bewusstsein der Menschen erobert.

Dass Kryptowährungen im täglichen Leben angekommen sind, beweist aber vor allem der Umstand, dass sich inzwischen auch der Fiskus für alles rund um Bitcoin & Co. interessiert. Sowohl bei der Einkommen- als auch bei der Umsatzsteuer hält das Finanzamt in bestimmten Fällen die Hand auf. Was dabei genau zu beachten ist, hat das Bundesfinanzministerium beantwortet.

Zwar bezieht sich das Ministerium explizit auf Bitcoins, sagt aber, dass auch andere virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt werden. Das gilt zumindest dann, wenn diese Währungen von den Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Ausgenommen ist allerdings virtuelles Spielgeld (Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel im steuerlichen Sinn darstellt.

  • Umtausch: Der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs umsatzsteuerfrei. Bei der Einkommensteuer gilt der Umtausch dagegen als privates Veräußerungsgeschäft, bei dem Kursgewinne steuerpflichtig sind, wenn der Rücktausch innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgt. Im Gegenzug können Verluste mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen ist dagegen nicht möglich.

  • Zahlung: Die Verwendung von Bitcoin ist umsatzsteuerlich konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Abgabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht umsatzsteuerbar. Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem aktuellen Gegenwert der Bitcoin in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt.

  • Mining: Das Mining neuer Bitcoins unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das gilt sowohl für die Schaffung neuer Bitcoins als auch für eine mögliche Transaktionsgebühr, die der Miner erhält. Wer sich nur gelegentlich am Mining beteiligt, kann den Ertrag als Einkünfte aus sonstigen Leistungen behandeln, die erst ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig sind. Ansonsten ist das Mining aber eine gewerbliche Tätigkeit, die voll einkommensteuerpflichtig ist, sofern die Betriebsstätte, also der Ort, an dem das Mining erfolgt, in Deutschland liegt. Die Kosten für das Mining der Bitcoins sind dafür als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Plattformen: Sofern vom Anbieter einer für Transaktionen mit Bitcoin notwendigen Plattform (Wallet, Umtauschbörse) Gebühren erhoben werden, sind diese umsatzsteuerpflichtig.

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Nach langem und zähem Ringen haben sich Union und SPD erneut zu einer Regierungskoalition zusammengerauft. Welche Folgen für das Steuerrecht die Neuauflage der Großen Koalition hat, beantwortet der Koalitionsvertrag. In den Koalitionsverhandlungen hat die SPD der Union das Finanzministerium abgetrotzt. Daneben haben sich die Regierungsparteien auf viele Maßnahmen geeinigt, die teils erfreulich, teils kosmetisch und manchmal auch schmerzhaft sind. Hier ist ein Überblick der geplanten Änderungen.

  • Solidaritätszuschlag: Den Solidaritätszuschlag will die Koalition schrittweise abschaffen. Das soll 2021 mit einem ersten Schritt im Umfang von 10 Mrd. Euro beginnen. Dadurch werden rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze mit Gleitzone vollständig vom Soli entlastet.

  • Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft. Umgehungstatbestände will die Koalition verhindern und an dem Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext festhalten.

  • Vorausgefüllte Steuererklärung: Bis zum Veranlagungszeitraum 2021 strebt die Koalition die Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung für alle Steuerzahler an. Offen lässt die Koalition dabei, welche weiteren Daten über die Steuerzahler die Finanzverwaltung dazu möglicherweise sammeln wird.

  • Elektronische Kommunikation: Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden. Konkrete Maßnahmen dazu nennt die Koalition aber derzeit noch nicht.

  • Kindergeld: Das Kindergeld soll in zwei Teilschritten um 25 Euro pro Monat und Kind erhöht werden. Eine erste Erhöhung um 10 Euro ist zum 1. Juli 2019 vorgesehen, die zweite Erhöhung um weitere 15 Euro erfolgt zum 1. Januar 2021. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend.

  • Elektromobilität: Zur Förderung der Elektromobilität sind mehrere steuerliche Maßnahmen geplant. Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung wird für Elektro- und Hybridfahrzeuge ein reduzierter Satz von 0,5 % des Listenpreises statt des regulären Satzes von 1,0 % eingeführt. Außerdem ist für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung vorgesehen.

  • Grundsteuer: Nach einer verfassungsrechtlichen Prüfung will die Koalition den Kommunen durch eine neue Form der Grundsteuer die erhöhte Besteuerung unbebauten Baulands ermöglichen und damit die Baulandmobilisierung verbessern.

  • Baukindergeld: Für den Kauf einer Wohnimmobilie plant die Koalition ein Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro pro Kind und Jahr, das zehn Jahre lang gezahlt wird. Das Baukindergeld wird bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 75.000 Euro pro Jahr zuzüglich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Daneben soll die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden.

  • Energetische Sanierung: Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung will die Regierung Immobilienbesitzern ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens gewähren.

  • Günstige Mietwohnungen: In der letzten Legislaturperiode war der Versuch einer steuerlichen Förderung günstiger Mietwohnungen an unterschiedlichen Vorstellungen der Koalitionspartner gescheitert. Jetzt plant die Koalition einen neuen Anlauf für steuerliche Anreize des freifinanzierten Wohnungsneubaus im bezahlbaren Mietsegment. Dazu soll eine bis Ende 2021 befristete Sonderabschreibung über vier Jahre von 5 % pro Jahr zusätzlich zur linearen Abschreibung eingeführt werden.

  • Faktorverfahren: Die Akzeptanz des Faktorverfahrens soll gestärkt werden. Dazu sollen Ehegatten über das Faktorverfahren besser informiert und Steuerzahler mit der Steuerklassenkombination III/V in den Steuerbescheiden regelmäßig auf das Faktorverfahren und die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden.

  • Kalte Progression: Auch weiterhin soll alle zwei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der kalten Progression erstellt und im Anschluss der Steuertarif entsprechend angepasst werden.

  • Behindertenpauschbetrag: Die Koalition will eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderung prüfen, legt sich aber noch nicht auf eine Anhebung fest.

  • Existenzgründer: Unternehmen sollen mit Hilfe einer Art "One-Stop-Shop" schnell und unbürokratisch gegründet werden können. In der Startphase soll die Bürokratiebelastung neuer Unternehmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Gründung sollen Betriebe dazu von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden.

  • Innovation: Insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen will die Koalition eine steuerliche Förderung einführen, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt. Die Projektförderung für die kleinen und mittleren Unternehmen bleibt davon unbenommen.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Das Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer stellt aus Sicht der Regierung einen gravierenden Wettbewerbsnachteil für die deutsche Wirtschaft dar. Das Verfahren soll daher in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden.

  • E-Commerce: Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Onlinehandel will die Regierung gesetzliche Regelungen schaffen, um die Betreiber von Onlineplattformen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollen die Betreiber dazu verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händler Auskunft zu erteilen.

  • Bundeszentralamt: Das Bundeszentralamt für Steuern soll besser ausgestattet werden und dadurch eine größere Rolle spielen. Es soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

  • Europäische Bemessungsgrundlage: Bei den Unternehmenssteuern unterstützt die Koalition gemeinsame Bemessungsgrundlagen und Mindeststeuersätze in Europa.

  • Deutsch-französischer Wirtschaftsraum: Mit Frankreich will die neue Regierung konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vereinbaren.

  • Steuervollzug: Sämtliche aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne sollen konsequent eingezogen werden.

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Vermietung von Immobilien samt Einrichtung

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien ist von der Umsatzsteuer befreit, sofern der Eigentümer nicht an einen Unternehmer vermietet und zur Umsatzsteuer optiert. Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass sich diese Steuerbefreiung in der Regel nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände erstreckt. War die Einrichtung Teil der Vermietung, nahm das Finanzamt an, dass dessen Vermietung eine eigenständige Leistung ist, die in jedem Fall der Umsatzsteuer unterliegt.

Im Fall eines mit Inventar verpachteten Pflegeheims hat der Bundesfinanzhof allerdings 2015 entschieden, dass die Steuerbefreiung auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, sofern die Vermietung auf Dauer angelegt ist. An der Umsatzsteuerpflicht von Hotelübernachtungen und anderen kurzfristigen Mietverhältnissen mit Fremden ändert das Urteil also nichts. Bei einer längerfristigen Vermietung meint der Bundesfinanzhof aber, dass Leistungen, die für die Nutzung der gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, mit der Vermietung untrennbar verbunden sein können und dann mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.

Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert und festgelegt, dass sich die Steuerbefreiung in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände erstreckt, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar. Diese Änderung bezieht sich allerdings nur auf Einrichtungsgegenstände.

Die Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist selbst dann weiterhin steuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, weil dies im Gesetzt ausdrücklich so geregelt ist. Was als Einrichtungsgegenstand und was als Maschine oder Betriebsanlage zählt, hängt oft vom Einzelfall ab. Laut dem Anwendungserlass gehören zu den Betriebsvorrichtungen alle Anlagen, die in besonderer und unmittelbarer Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, also Anlagen, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

Dass die Finanzverwaltung die Ansicht des Bundesfinanzhofs übernommen hat, ist in der Regel eine Vereinfachung, weil die Aufteilung nach steuerpflichtigen und steuerfreien Vermietungsumsätzen entfällt. Wenn der Vermieter nicht zur Umsatzsteuer optiert, die Einrichtung aber trotzdem steuerpflichtig vermieten möchte, um den Vorsteuerabzug daraus geltend zu machen, lässt sich das möglicherweise über getrennte Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen realisieren. Als alleinstehende Leistung ist die Vermietung des Inventars nicht von der Steuerbefreiung für Immobilien erfasst.

Unabhängig von der möglichen Gestaltung künftiger Mietverhältnisse ist die geänderte Handhabung für alle bestehenden Mietverhältnisse, in denen Gebäude und Inventar zusammen vermietet werden, in allen offenen Fällen verbindlich anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden, akzeptiert das Finanzamt jedoch auch die bisherige Handhabung, bei der Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Vermieter müssen daher an die Berichtigung einer Dauerrechnung denken, sofern das Mietverhältnis per Dauerrechnung abgerechnet wird. Ohne die Berichtigung haftet der Vermieter sonst für einen unrichtigen Umsatzsteuerausweis. Daneben ist durch die Änderung möglicherweise eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs notwendig, weil bei der umsatzsteuerfreien Vermietung kein Anspruch mehr auf Vorsteuerabzug besteht. Die Vorsteuerberichtigung ist jedoch nur dann notwendig, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines einzelnen Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 Euro übersteigt. Diese Grenze dürften die meisten Einrichtungsgegenstände nicht erreichen.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Jubilarfeiern

Vor zwei Jahren wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich neu geregelt. Das Bundesfinanzministerium hatte dazu bereits viele Details geregelt. Es blieben aber noch verschiedene offene Fragen, die die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft letztes Jahr an das Ministerium gerichtet haben. Jetzt hat das Ministerium auch die noch ausstehende Antwort zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Jubilarfeiern nachgeliefert.

Generell gilt, dass Jubilarfeiern im Gegensatz zu früher nicht mehr gesondert behandelt werden. Eine Berücksichtigung des Freibetrags auch bei Arbeitnehmern, die bereits an zwei steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen im selben Kalenderjahr teilgenommen haben, für die der Freibetrag bereits verbraucht wurde, ist daher nicht mehr möglich. Die gesetzliche Regelung sieht den Freibetrag ausdrücklich nur für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich vor.

Jubilarfeiern sind also ganz normale Betriebsveranstaltungen. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars statt einer Jubilarfeier für alle Jubilare liegt dagegen keine Betriebsveranstaltung vor, sodass die Freigrenze von 110 Euro nicht anwendbar ist. Entsprechend sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig, wenn für die Leistungen ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt, wenn die Leistung mit der Absicht einer späteren unentgeltlichen Zuwendung an die Teilnehmer der Feier bezogen wurde, Denn in diesem Fall kann erst gar kein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug geltend gemacht werden.

Anders sieht es bei im Zusammenhang mit der Feier zugewendeten Aufmerksamkeiten aus (z. B. Blumen, Genussmittel, …), sofern diese unterhalb einer Grenze von 60 Euro bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen - vorausgesetzt, der Arbeitgeber ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Daneben hat das Ministerium noch klargestellt, dass es bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmender Person weder lohnsteuerlich noch umsatzsteuerlich zulässig ist, bei einer Betriebsveranstaltung von der Zahl der angemeldeten Teilnehmer statt der tatsächlich anwesenden Teilnehmer auszugehen. Eine Nichtbeanstandungsregelung für eine andere Handhabung - sei es generell oder auch nur beschränkt auf die Cateringkosten - lehnt die Finanzverwaltung ausdrücklich ab.

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Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Vor einigen Jahren entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Bauträger in der Regel nicht Steuerschuldner für bezogene Bauleistungen ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Gegensatz zur damaligen Auffassung der Finanzverwaltung nicht auf den Anteil der Bauleistungen an den Gesamtumsätzen des Kunden an, sondern darauf, ob der Kunde die Bauleistung seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet.

Das Bundesfinanzministerium hatte das Urteil des Bundesfinanzhofs damals prompt akzeptiert und die Anwendung für alle Umsätze nach dem 14. Februar 2014 angeordnet. Leistungen vor diesem Datum konnten weiter nach der bis dahin geltenden Verwaltungsauffassung behandelt oder die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach den Grundsätzen des Urteils rückgängig gemacht werden.

Um sich vor massiven Steuerausfällen durch eine einseitige Rückforderung der entrichteten Umsatzsteuer durch die Bauträger zu schützen, hatte das Ministerium außerdem eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet. Diese sieht vor, dass die Steuer vom Bauunternehmer eingefordert wird, wenn der Bauträger eine Erstattung vom Finanzamt fordert. Der Bauunternehmer müsste dann die Umsatzsteuer nachträglich vom Bauträger einfordern, was aber mit erheblichen Problemen und Risiken in der Praxis verbunden ist. Alternativ kann der Bauunternehmer seine Zahlungsverpflichtung ans Finanzamt erfüllen, indem er seinen Nachzahlungsanspruch gegen den Bauträger ans Finanzamt abtritt.

Auf den ersten Blick schließt sich damit der Kreis. Doch in der Praxis bleiben trotz dieser Regelung für die Bauunternehmer in solchen Fällen erhebliche Risiken. Das beginnt bei Verjährungsfragen, geht über Stolperfallen des Steuerrechts und endet bei einer möglichen Insolvenz des Bauträgers, die eine nachträgliche Einforderung der Umsatzsteuer unmöglich macht. Weil die Gesetzesänderung somit einen rückwirkenden Eingriff in den Vertrauensschutz der Bauunternehmer darstellt, gab es erhebliche Bedenken, ob die Regelung überhaupt verfassungsgemäß ist.

Entsprechend zahlreich waren die Auseinandersetzungen vor den Finanzgerichten, die vor allem in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu teils sehr unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind. Die Unsicherheit hat nun mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs ihr Ende gefunden. Dieser hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung zwar prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig ist, aber nur, wenn zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Aufhebung des steuerrechtlichen Vertrauensschutzes durch die Gesetzesänderung ist nur zu rechtfertigen, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung gegen den Bauträger nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Wenn der Bauträger beispielsweise noch einen berechtigten Gewährleistungsanspruch hat, ist kein abtretbarer Anspruch vorhanden. Das Finanzamt darf die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Handwerker oder Bauunternehmer nach der Vorgabe des Bundesfinanzhofs nur dann ändern, wenn dieser tatsächlich einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der nachträglich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Bauträger hat.

  2. Die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben erfordern außerdem, dass der Handwerker oder Bauunternehmer einen Rechtsanspruch auf die Annahme seines Abtretungsangebots hat, wenn er bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt.

Auch diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium akzeptiert und seine Verwaltungsanweisung zur Handhabung solcher Fälle nun entsprechend überarbeitet. Wenn der Bauträger die Erstattung der abgeführten Umsatzsteuer verlangt, ändert das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer dann, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger zusteht oder zugestanden hat. Eine Änderung erfolgt also auch dann, wenn dieser Anspruch bereits erloschen ist, weil der Kunde die nachgeforderte Umsatzsteuer schon an den Bauunternehmer gezahlt hat oder dieser darauf verzichtet hat.

Besteht der Anspruch dagegen weiter, kann der Bauunternehmer die entstandene und von ihm geschuldete Umsatzsteuer zivilrechtlich gegenüber seinem Kunden nachträglich zusätzlich zum Netto-Entgelt geltend machen. Als rechtliche Grundlage für diesen Anspruch sieht das Bundesfinanzministerium die gesetzlichen Regelungen zu Ansprüchen bei einer Störung der Geschäftsgrundlage, wenn beide Unternehmer bei der Leistungserbringung von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und die Leistung entsprechend abgerechnet haben. Falls vertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde, greift dieses hier nicht ein.

Ob der Bauunternehmer einen entsprechenden abtretbaren Anspruch hat, wird vom zuständigen Finanzamt im Rahmen des Festsetzungsverfahrens geklärt. Dazu muss der Bauunternehmer dem Finanzamt alle Informationen und Unterlagen zur Geltendmachung seiner Forderung auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände, die zu Einreden, Einwendungen oder Aufrechnungen der Forderung führen können, offenzulegen.

Lässt sich im Festsetzungsverfahren mangels Mitwirkung des Bauunternehmers nicht klären, ob diesem ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht oder zugestanden hat, soll das Finanzamt davon ausgehen, dass dies der Fall ist. Die Steuerfestsetzung wird in diesem Fall also entsprechend geändert und die Steuer beim Bauunternehmer eingefordert, der dann von seiner Abtretungsmöglichkeit Gebrauch machen kann.

Nach Änderung der Steuerfestsetzung muss das Finanzamt dann die Abtretung des Anspruchs auf nachträgliche Zahlung der entstandenen Umsatzsteuer annehmen. Die Abtretung ersetzt die Zahlung der nachträglich fälligen Umsatzsteuer und führt damit zum Erlöschen des Umsatzsteueranspruchs des Finanzamts, wenn

  • der Bauunternehmer dem Kunden eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,

  • die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,

  • dem Kunden die Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis mitgeteilt wird, dass eine Zahlung an den Bauunternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und

  • der Bauunternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Die Mitwirkungspflicht besteht insbesondere im Nachweis der Richtigkeit und des Bestehens der abgetretenen Forderung sowie der Wirksamkeit der Abtretung.

Die Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch den leistenden Unternehmer ist keine Voraussetzung für die Abtretung, sondern nur Bedingung für die Erfüllungswirkung anstelle einer Zahlung. Außerdem muss das Finanzamt eine Abtretung auch dann noch annehmen, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer bereits verauslagt und ans Finanzamt abgeführt oder durch Verrechnung beglichen hat. Der Unternehmer bekommt die Zahlung dann erstattet, weil er sie durch die Abtretung ersetzt hat.

Nachdem die Finanzverwaltung jetzt die Vorgaben des Bundesfinanzhofs umgesetzt hat, ist für die betroffenen Handwerker und Bauunternehmer Rechtssicherheit geschaffen worden. Zumindest sind die finanziellen Risiken, die die gesetzliche Regelung bisher barg, weitgehend eliminiert worden. Unverändert bestehen bleibt der enorme Aufwand, den die Rückabwicklung der Bauträgerfälle für die Betroffenen mit sich bringt. Mit einer von Anfang an klaren gesetzlichen Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft hätte die Finanzverwaltung viel Ärger für alle vermeiden können.

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