Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person sind innerhalb gewisser Grenzen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium hat dazu jetzt seine Verwaltungsanweisungen aus dem Jahr 2003 überarbeitet und an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung angepasst. Im ersten Schreiben befasst sich das Ministerium allgemein mit dem Abzug des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung. Das zweite Schreiben betrifft speziell den Unterhalt von Personen im Ausland. Hier sind nun die wichtigsten Änderungen im Überblick.

  • Haushaltsgemeinschaft: Die Opfergrenze, die vom verfügbaren Nettoeinkommen abhängt, gibt normalerweise an, in welcher Höhe der Unterhalt maximal als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist. Bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der Person, an die Unterhalt gezahlt wird, ist der Unterhalt allerdings ohne Berücksichtigung der Opfergrenze abziehbar. Stattdessen sind für die Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammenzurechnen und dann nach Köpfen aufzuteilen.

  • Kinder und Kindergeld: Gehört zur Haushaltsgemeinschaft auch ein Kind des Unterhaltszahlers, wird das Kindergeld bei der Berechnung der Opfergrenze zur Hälfte dem Nettoeinkommen zugeschlagen. Ist der andere Elternteil der Unterhaltsempfänger, wird die andere Hälfte des Kindergelds seinem Nettoeinkommen hinzugerechnet. Im Gegenzug ist bei der Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen wieder zu kürzen. Es wird entweder der halbe oder der volle Mindestunterhalt des Kindes abgezogen, je nachdem, ob das Kindergeld im ersten Schritt zur Hälfte oder voll angerechnet wurde. Grundlage für den Mindestunterhalt ist das Doppelte des Kinderfreibetrags, der in 2009 bei 1.932 Euro und ab 2010 bei 2.184 Euro liegt. Für Kinder unter sechs Jahren beträgt der Mindestunterhalt 87 %, zwischen sieben und zwölf Jahren 100 % und für ältere Kinder 117 % des doppelten Kinderfreibetrages. Falls zu der Haushaltsgemeinschaft auch Kinder des Lebensgefährten gehören, zu denen der Unterhaltszahler kein Kindschaftsverhältnis hat, und denen gegenüber er auch nicht unterhaltspflichtig ist, geht das Finanzamt davon aus, dass deren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang durch das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils abgedeckt ist. Sie werden daher bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens nicht berücksichtigt.

  • Lebenspartnerschaft: Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1. August 2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Seit dem 1. August 2006 können dies auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft) sein. Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, richtet sich allein danach, ob eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

  • Kranken- und Pflegeversicherung: Unvermeidbare Versicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers sind ab 2010 bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr zu berücksichtigen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Mindestversorgung dienen, werden ab diesem Jahr nämlich bereits bei der Bemessung des Höchstbetrages berücksichtigt und dürfen daher nicht zusätzlich die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern.

  • Unterhaltsempfänger im Ausland: Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sie gegenüber dem Steuerzahler oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Außerdem müssen die Aufwendungen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sein. Die inländischen Höchstbeträge dürfen jedenfalls nicht überschritten werden. Auch die folgenden Punkte gelten speziell für Unterhaltsempfänger im Ausland.

  • Erwerbsobliegenheit: Bei Personen im erwerbsfähigen Alter geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Daher wird die Erwerbsobliegenheit für alle unterhaltsberechtigten Personen im Ausland geprüft, auch für Ehegatten im Ausland. Die Vereinfachungsregelung, nach der typisierend die Bedürftigkeit unterstellt wird, gilt nur für unbeschränkt steuerpflichtige Unterhaltsempfänger. Nur wenn ein gewichtiger Grund vorliegt, darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden. Eine von den zuständigen Heimatbehörden bestätigte Arbeitslosigkeit des Unterhaltsempfängers beispielsweise ist grundsätzlich kein gewichtiger Grund. Auch das Alter wird erst ab dem 65. Lebensjahr als gewichtiger Grund anerkannt. Bei jüngeren Personen, die bereits wegen schlechten Gesundheitszustands oder Behinderung eine Rente beziehen, verlangt das Finanzamt einen strengen und umfassenden medizinischen Nachweis.

  • Zahlung: Die Unterhaltszahlungen müssen nachgewiesen werden. Erfolgt die Zahlung nicht per Überweisung, verlangt die Finanzverwaltung detaillierte Nachweise. Der Geldtransfer über eine Mittelsperson wird grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, die Situation im Wohnsitzstaat lässt ausnahmsweise keinen anderen Zahlungsweg zu. In dem Fall ist die Durchführung der Reise durch eine private Mittelsperson durch die Vorlage von Fahrkarten, Tankbelegen, Visa usw. nachzuweisen.

  • Zeitliche Zuordnung: Die Zahlung gilt grundsätzlich mit Abgabe des Überweisungsauftrags bei der Bank, spätestens jedoch mit der Wertstellung als ausgeführt. Soll eine Zahlung zum Teil auch den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres abdecken, können die Aufwendungen nur im Jahr der Zahlung, nicht jedoch im Folgejahr berücksichtigt werden. Das ist ungünstig, weil der auf das Folgejahr entfallende Teil nicht abziehbar ist - im laufenden Jahr mangels Bedarf, im Folgejahr mangels Zahlung.

  • Eigene Bezüge: Die Bezüge des Unterhaltsempfängers werden auf den Unterhaltsaufwand angerechnet. Die meisten Bezüge werden dabei nach inländischen Maßstäben berechnet. Bei der Berechnung sind allerdings weder Werbungskostenpauschbeträge noch der Sparerpauschbetrag oder eine Kostenpauschale abzuziehen.

  • Unterhaltserklärung: Weigert sich die Heimatbehörde, die Angaben auf der zweisprachigen Unterhaltserklärung zu bestätigen, kann die behördliche Bestätigung zum Verwandtschaftsverhältnis, zu Name, Geburtsdatum und -ort, beruflicher Tätigkeit etc. auch auf anderen Dokumenten erbracht werden.

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Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2010

Ende März hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2010 veröffentlicht. Die Jahressteuergesetze sind Omnibusgesetze, die eine Vielzahl verschiedener Gesetzesänderungen zusammenfassen, und mit 151 Seiten gehört der Gesetzentwurf für dieses Gesetz zu den umfangreichsten Steuergesetzen der letzten Jahre. Im Mai ist die Verabschiedung durch das Bundeskabinett geplant. Das Gesetzgebungsverfahren selbst wird sich aber noch bis in den Spätherbst hinziehen. Bis das Gesetz in Kraft treten wird, kann sich an seinem Inhalt also noch einiges ändern.

Ein Großteil des Gesetzes entfällt auf Klarstellungen, Korrekturen fehlerhafter Verweise und Reparaturen an den Vorschriften zur Abgeltungsteuer, steuerlich geförderter Altersvorsorge und dem Lohnsteuerabzug. Diese Änderungen haben vor allem technischen Charakter, bleiben also ohne große Auswirkung auf die Steuerpraxis. Daneben gibt es jedoch auch durchaus gravierende Änderungen. Damit Sie sich darauf bereits vorbereiten können, erfahren Sie im Folgenden mehr über einige besonders bedeutsame Änderungen, die das Gesetz enthalten soll.

  • Handwerkerleistungen: Von der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen sollen ab 2011 öffentlich geförderte Maßnahmen ausgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise auch zinsverbilligte Darlehen im Rahmen eines KfW-Förderprogramms. Der Ausschluss gilt jedoch nur, wenn die Förderung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

  • Anti-Seeling-Regelung: Das Seeling-Modell ermöglicht es Unternehmern, ein gemischt genutztes Gebäude komplett dem Betriebsvermögen zuzuordnen, den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und dann nur den Eigenverbrauch für den privat genutzten Anteil zu versteuern. Geschaffen wurde es durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Finanzministern verständlicherweise nicht behagt hat. Noch ist das Seeling-Modell anwendbar, allerdings nur für bis zum 31. Dezember 2010 angeschaffte oder fertiggestellte Immobilien. Denn danach wird mit dem Jahressteuergesetz die Anti-Seeling-Regelung in deutsches Recht umgesetzt, auf die sich die EU-Finanzminister geeinigt haben. Ab 2011 ist dann nur noch ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Dafür wird die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung geschaffen, falls später eine Änderung der Nutzungsanteile erfolgt.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Zur Verhinderung des Umsatzsteuerbetrugs wird wieder einmal die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgeweitet. Zukünftig soll die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch gelten für die Leistungen von Gebäudereinigern und die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen.

  • Verlustvortrag: Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes von der Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustjahr entkoppelt. Dieses Urteil ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Daher soll der Erlass oder die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides zukünftig nur noch dann wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglich sein, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur entsprechenden Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes gelangt wäre.

  • Freistellungsaufträge: Ab Inkrafttreten des Gesetzes müssen alle neuen Freistellungsaufträge die bundeseinheitliche Steueridentifikationsnummer enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben allerdings bis Ende 2014 wirksam, erst danach müssen auch diese Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Zusammen mit einigen anderen Änderungen will die Finanzverwaltung damit die Kontrolle der Kapitalerträge und die Überwachung der Anleger wesentlich effektiver gestalten.

  • Veräußerungsgeschäfte: Um ein Urteil des Bundesfinanzhofs auszuhebeln, will das Ministerium gesetzlich festschreiben, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht steuerbar ist. Bisher war es nämlich möglich, Verluste aus solchen Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel der Kauf eines Neuwagens und der anschließende Verkauf mit Verlust als Gebrauchtwagen - mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen.

  • Kapitalmaßnahmen und Abgeltungsteuer: Dass die Banken bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge als Anteile an Kapitalgesellschaften zufließen, mangels Zahlungen keinen Steuerabzug vornehmen können, hat in der Praxis umständliche Folgen. Daher wird die Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, die bisher nur für Auslandsbeteiligungen galt, nun auch auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet. Damit werden Veranlagungsverfahren vermieden, die sonst unausweichlich wären. Daneben gibt es noch weitere Änderungen, die die Abgeltungsteuer in der Praxis besser handhabbar machen sollen. Ein Beispiel dafür ist, dass rückwirkende Korrekturen der Steuerermittlung durch die Bank erst im Jahr der Korrektur wirksam werden, sodass eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheinigungen und Steuerveranlagungen nicht notwendig wird.

  • Versorgungsausgleich: Zukünftig kann auch ein Ausgleich in Form von Kapitalzahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Weitere Änderungen betreffen die Anpassung an das Versorgungsausgleichsgesetz.

  • Pflichtveranlagungen: Bisher musste jeder Arbeitnehmer, der sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen ließ, eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet, werden zukünftig von dieser Pflicht befreit. Das ist der Fall bei einem Einkommen unter 10.200 Euro für Singles und 19.400 Euro für Ehegatten.

  • Lohnsteuerabzug: Die Gemeinden stellen für das Jahr 2010 letztmals Lohnsteuerkarten aus, danach wird die Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ersetzt. Für diese Umstellung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Anpassungen und Korrekturen. Das betrifft zum Beispiel die Übermittlung der relevanten Daten durch die Meldebehören. Aber auch der Abruf der Abzugsmerkmale durch die Arbeitgeber wird angepasst: Da die dafür eigentlich vorgesehenen Wirtschafts-Identifikationsnummern nicht vor 2013 zugeteilt werden, braucht es für die Übergangszeit einen anderen Identifikationsschlüssel. Bisher war als Ersatz die UStIdNr vorgesehen, doch in der ursprünglichen Konzeption war man davon ausgegangen, dies betreffe nur einige wenige Unternehmen in der Erprobungsphase. Da die UStIdNr weder primär für diesen Zweck vorgesehen ist noch jeder Arbeitgeber bis 2012 eine UStIdNr haben wird, soll in der Übergangszeit nun die Steuernummer, unter der der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, zur Authentifizierung des Arbeitgebers genutzt werden.

  • Transferentschädigungen: Entschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem ausländischen zu einem inländischen Verein sollen steuerpflichtig sein. Auch diese Regelung soll ein unliebsames Urteil des Bundesfinanzhofs aushebeln. Für Vergütungen im Amateursport gibt es eine Freigrenze von 10.000 Euro.

  • Zwischenstaatliche Verständigungen: Einigt sich die deutsche mit einer ausländischen Finanzverwaltung über die Handhabung von Fragen, die nicht oder nicht vollständig im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, bindet diese Einigung erst einmal nur die Finanzverwaltung. Die Finanzgerichte dagegen sind an eine solche zwischenstaatliche Vereinbarung nicht gebunden. Daher wird nun die Möglichkeit geschaffen, solche Vereinbarungen auch innerhalb Deutschlands gesetzlich festzuschreiben, woran sich dann auch die Gerichte halten müssen.

Soweit bei den einzelnen Punkten nicht anders erwähnt, treten die Änderungen durch das Jahressteuergesetz am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, gelten dann also zum Großteil bereits im Jahr 2010. In einer ersten Stellungnahme hat sich der Deutsche Steuerberaterverband bereits kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt und fordert neben Korrekturen am Gesetz auch die Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten, wie das der Koalitionsvertrag vorsieht.

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Änderungen für Familien

Neben höherem Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es eine Reihe weiterer Änderungen, von denen die meisten Familien profitieren:

  • Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wird für jedes Kind um 20 Euro pro Monat erhöht. Es beträgt dann jeweils 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für jedes weitere Kind. Parallel dazu wird der Kinderfreibetrag von 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben. Vom höheren Freibetrag profitieren Eltern zusätzlich ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von rund 60.000 Euro, bei Alleinerziehenden ist es der halbe Betrag.

  • Einkommensgrenze: Nach der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums durch das Konjunkturpaket II wird auch die Einkommensgrenze beim Kindergeld erhöht. Ab 2010 kann ein volljähriges Kind bis zu 8.004 Euro im Jahr verdienen (bisher 7.680 Euro), ohne dass der Anspruch auf Kindergeld wegfällt.

  • Erbschaftsteuer: Für Geschwister und deren Kinder (also Nichten und Neffen) wird ein neuer Steuertarif von 15 bis 43 % eingeführt (bisher 30 bis 50 %).

  • Unterhaltsaufwendungen: Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen wird von derzeit 7.680 Euro auf 8.004 Euro angehoben. Zusätzlich sind ab dem Jahr 2010 die für die unterhaltene Person übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung abziehbar.

  • Ehegattenunterhalt: Der Höchstbetrag von 13.805 Euro für die im Rahmen des Realsplittings abziehbaren Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhöht sich ab dem Jahr 2010 um die für den Unterhaltsempfänger übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung.

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Änderungen für alle Steuerzahler

Belastungen sind in den allgemeinen Steueränderungen nicht zu finden. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt aber vom Einzelfall ab. Die folgenden Änderungen betreffen alle Steuerzahler:

  • Grundfreibetrag: Vor einem knappen Jahr wurde im zweiten Konjunkturpaket die Erhöhung des Grundfreibetrags (steuerfreies Existenzminimum) in zwei Stufen von jeweils 170 Euro festgeschrieben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt nun die zweite Anhebung. Der Grundfreibetrag beträgt dann ab 2010 8.004 Euro.

  • Tarifeckwerte: Ebenfalls im zweiten Konjunkturpaket enthalten ist eine Anpassung der Steuertabelle zur Abmilderung der so genannten kalten Progression. Zum 1. Januar 2009 wurden die Eckwerte in der Berechnungsformel für die Einkommensteuer um jeweils 400 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt noch eine Anhebung, diesmal jedoch um je 330 Euro.

  • Krankenversicherungsbeiträge: Ab 2010 werden die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehepartner und seine unterhaltsberechtigten Kinder für eine Krankenversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt. Abzugsfähig sind jedoch nur Beiträge, die einen Leistungsumfang analog dem sozialhilferechtlichen Leistungsniveau absichern. Insbesondere sind Prämien des 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben. Auch die Beiträge zu Pflegepflichtversicherungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, mit denen ein Versicherungsschutz finanziert wird, der über die medizinische Grundversorgung hinausgeht, zum Beispiel für Krankengeld, die Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

  • Vorsorgeaufwendungen: Sonstige Vorsorgeaufwendungen, beispielsweise für eine Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, können in der Regel nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Lediglich bis zu einer Grenze von 1.900 Euro (Selbstständige 2.800 Euro) ist der Abzug möglich, falls diese Grenze mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht erreicht ist. Außerdem gibt es für die nächsten zehn Jahre eine Günstigerprüfung für den Fall, dass der Sonderausgabenabzug nach altem Recht günstiger wäre.

  • Rürup-Renten: Der Sonderausgabenabzug für eine Rürup-Rente wird ab 2010 nur noch dann gewährt, wenn der Beitragszahler schriftlich einwilligt, dass der Anbieter die geleisteten Beiträge zusammen mit der Steueridentifikationsnummer des Beitragszahlers elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Außerdem wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ab 2010 ist daher, dass das Vertragsmuster von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (ab dem 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern) zertifiziert ist.

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Neuer Kurs nach dem Regierungswechsel

Nicht ohne Grund waren die möglichen Änderungen im Steuerrecht der größte Zankapfel der neuen Regierungskoalitionäre: Dass in den nächsten Jahren auch ohne Steuererleichterungen weniger Geld als erwartet in die öffentlichen Kassen fließen wird, dazu bedarf es keiner Hellseherei. Trotzdem haben sich die Koalitionspartner nach langen Verhandlungen auf ein umfangreiches Paket an Änderungen verständigt, das größtenteils das Wohlwollen der Steuerzahler finden wird.

Wir stellen Ihnen im Folgenden die Änderungen vor, die im Koalitionsvertrag enthalten sind. Allerdings hat die Koalition schnell gearbeitet und einen nicht unwesentlichen Teil schon in Gesetzesform gegossen. Dieses Wachstumsbeschleunigungsgesetz muss zwar erst noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das soll aber in den nächsten Wochen geschehen, sodass das Gesetz noch vor dem Jahreswechsel in Kraft treten kann.

Daher haben wir die Liste der Änderungen aufgeteilt: Hier lesen Sie zunächst über die Vorhaben, die weiteren Gesetzesvorhaben vorbehalten sind und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in den nächsten Monaten und Jahren noch umgesetzt werden. Im Beitrag über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz befassen wir uns dann im Detail mit den Änderungen, die im aktuellen Gesetzesentwurf enthalten sind und somit vorbehaltlich möglicher Änderungen im parlamentarischen Verfahren schon in Kürze gelten werden.

  • Entlastungsziel: Im Lauf der Legislaturperiode soll eine steuerliche Entlastung insbesondere für die unteren und mittleren Einkommen sowie für die Familien mit Kindern in einem Gesamtvolumen von 24 Milliarden Euro jährlich umgesetzt werden.

  • Einkommensteuertarif: An den bereits beschlossenen Entlastungen in der Lohn- und Einkommensteuer soll sich nichts ändern. Hier erfolgt durch die erweiterte Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge und die beschlossenen Tarifänderungen eine Steuerentlastung in Höhe von rund 14 Milliarden Euro jährlich ab dem 1. Januar 2010. Möglichst schon ab 2011 soll dann ein neuer Stufentarif eingeführt werden, wobei Zahl und Verlauf der Stufen noch nicht feststehen.

  • Steuerberatungskosten: Der durch die Große Koalition abgeschaffte Abzug privater Steuerberatungskosten soll wieder eingeführt werden.

  • Geldwerter Vorteil: Die Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter soll auf ein realitätsgerechtes Maß beschränkt werden. Im Prinzip ist dies schon durch ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs gegeben. In diesem Zusammenhang will die Koalition aber auch die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeug überprüfen.

  • Ausbildungskosten: Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten soll neu geordnet werden.

  • Familien: Es soll ein schlüssiges und verständliches Konzept der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Familien und Kinder und im Haushalt erarbeitet werden. Ab 2013 soll es dann neben einer Kindergartenplatzgarantie auch ein Betreuungsgeld von 150 Euro für die Eltern geben, die ihre Kinder im Alter bis zu drei Jahren selbst betreuen wollen.

  • Rentenbesteuerung: Die Besteuerung der Rentner wird so vereinfacht, dass kein Kontrollmitteilungsverfahren und keine separate Erklärungspflicht für Rentenbezüge mehr notwendig ist.

  • Gleichstellung: Gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht will die Koalition abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen.

  • Pflegeheimkosten: Anstelle des heutigen Einzelnachweises will man den Abzug der Kosten für ein Pflegeheim durch Pauschalierung vereinfachen.

  • Altersvorsorge: Die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge soll entbürokratisiert und vereinfacht werden. Was das genau heißt, geht aus dem Koalitionsvertrag nicht hervor.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen soll durch stärkere Typisierung und Pauschalierung vereinfacht werden.

  • Steuererklärung: Die Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen sollen verständlicher und anwendungsfreundlicher werden. Auf Wunsch soll jeder eine vorausgefüllte Steuererklärung mit den beim Finanzamt vorhandenen Daten erhalten, sodass der eigene Aufwand geringer ausfällt. Außerdem sollen alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit erhalten, ohne Papierbelege mit den Finanzämtern zu kommunizieren. Schließlich soll geprüft werden, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für zwei Jahre auf einmal abgegeben können.

  • Betriebsprüfungen: Zur Erhöhung der Planungssicherheit soll der Gedanke der zeitnahen Betriebsprüfung verwirklicht werden. Betriebsprüfungen müssen grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn bzw. dann abgeschlossen sein, wenn die neue Betriebsprüfung beginnt.

  • Ist-Besteuerung: Die Koalition will im Verlauf der Legislaturperiode unter Einbeziehung der europäischen Vorgaben prüfen, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer ausgeweitet werden kann.

  • Ermäßigte Umsatzsteuer: Eine Kommission soll sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer und dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze befassen und Vorschläge zur Vereinfachung erarbeiten.

  • Daseinsvorsorge: Zwischen kommunalen und privaten Anbietern soll Wettbewerbsgleichheit bei der Umsatzsteuer geschaffen werden. Ob dies nun eine Umsatzsteuerpflicht für kommunale Anbieter oder eine Umsatzsteuerfreiheit für private Anbieter bedeutet, ist noch unklar.

  • Postdienstleistungen: Schon in der letzten Legislaturperiode war eine Änderung bei der Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen geplant, konnten aber nicht mehr umgesetzt werden. Nun soll die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so angepasst werden, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. Nach diesem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.

  • Erbschaftsteuer: In Gesprächen mit den Bundesländern will die Bundesregierung prüfen, ob die Erbschaftsteuer hinsichtlich Steuersätzen und Freibeträgen regionalisiert werden kann.

  • Gewerbesteuer: Eine Kommission soll den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.

  • Verbindliche Auskünfte: Die Gebührenpflicht soll auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden.

  • Unternehmensbesteuerung: Neben den bereits aufgezählten konkreten Maßnahmen enthält der Koalitionsvertrag auch noch eine Reihe eher allgemein gehaltener Ziele bei der Unternehmensbesteuerung. So will man sich beispielsweise mit dem Problem der zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits auseinandersetzen. Auch soll die elektronische Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise möglich sein. Was das alles aber konkret bedeutet, wird man abwarten müssen.

  • Steuersystematik: An den begonnenen Maßnahmen im Kampf gegen die Steuerhinterziehung will die neue Koalition festhalten. Es sollen aber Sinn und Notwendigkeit des Kontenabrufverfahrens überprüft werden. Rückwirkende gesetzgeberische Maßnahmen, welche die Bürger belasten, will die Koalition grundsätzlich vermeiden. Schreiben des Bundesfinanzministeriums sollen sich auf die Auslegung der Gesetze beschränken, also auf die Praxis der Nichtanwendungserlasse verzichten.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Insgesamt sollen die paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Lohnnebenkosten unter 40 % bleiben. Durch eine Übergangsfinanzierung des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkassen sollen die Sozialversicherungsbeiträge auch in der Konjunkturflaute stabil bleiben. Mehrbelastungen drohen aber Arbeitnehmern, denn der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung wird eingefroren, und bei der Pflegeversicherung soll eine zusätzliche private Vorsorge vorgeschrieben werden.

Wie Sie sehen, ist die Liste der geplanten steuerlichen Maßnahmen lang und wird noch um die Maßnahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ergänzt. Doch nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird, sagt man, und deshalb sollten Sie sich bei keiner der hier aufgezählten Änderungen auf deren Realisierung verlassen, solange noch kein konkretes Gesetzesvorhaben vorliegt.

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Nächstes Konjunkturpaket in Arbeit

In den vergangenen zwölf Monaten hat die Republik schon einige Konjunkturpakete erlebt. Zum Glück trägt das nun vorgelegte Gesetzesvorhaben einen noch unverbrauchten Namen, womit sich die Frage erübrigt, ob es sich nun um das dritte, vierte oder fünfte Konjunkturpaket handelt. Im Einzelnen enthält der Gesetzesentwurf die folgenden Maßnahmen und Änderungen:

  • Kindergeld und Kinderfreibetrag: Das Kindergeld wird für jedes Kind um 20 Euro pro Monat erhöht. Parallel dazu wird der Kinderfreibetrag von 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei den Gewinneinkünften besteht für alle nach dem 31. Dezember 2009 angeschafften Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, diese bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten bis zu 410 Euro sofort abzuschreiben oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro anzuwenden. Das Wahlrecht ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich auszuüben.

  • Beherbergungsleistungen: Im März haben die EU-Finanzminister den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, den ermäßigten Umsatzsteuersatz auch für Beherbergungsleistungen anzuwenden. Ab 2010 soll die Option auch in Deutschland gelten. Unternehmer aus dem Hotel- und Gastronomiegewerbe müssen sich daher kurzfristig auf die Umstellung vorbereiten, sodass die Rechnungstellung ab Silvester korrekt erfolgt.

  • Zinsschranke: Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird dauerhaft von 1 auf 3 Millionen Euro angehoben. Die vorübergehende Anhebung durch das Bürgerentlastungsgesetz, die zum Jahreswechsel wieder ausgelaufen wäre, wird also verlängert. Ein Vortrag des EBITDA rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren soll den Zinsabzug für die Unternehmen auch bei Konjunkturschwankungen verstetigen. Schließlich wird die Escape-Klausel so überarbeitet, dass sie für deutsche Konzerne besser anwendbar ist.

  • Sanierungsklausel und Mantelkauf: Auch hier wird die zeitliche Befristung einer durch das Bürgerentlastungsgesetz bereits eingeführten Änderung aufgehoben. Die körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel, durch die Verluste von gekauften Firmen mit eigenen Gewinnen verrechnet werden können, gilt somit unbefristet. Bei bestimmten Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen wird der Abzug von Verlusten wieder zugelassen. Und auch bei Beteiligungserwerben wird der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven, die auf den erworbenen Anteil entfallen, wieder zugelassen.

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Der Hinzurechnungssatz für Miet- und Pachtzinsen wird von 65% auf 50% reduziert. Alle übrigen Fragen zur Gewerbesteuer werden der Kommission "Gemeindefinanzen" übertragen.

  • Erbschaftsteuer: Nach der großen kommt die erste kleine Erbschaftsteuerreform. Für Geschwister und Geschwisterkinder wird ein neuer Steuertarif von 15 bis 43 % eingeführt (bisher 30 bis 50 %). Größer ist die Änderung bei der Unternehmensnachfolge: Die Behaltensfristen für die beiden Steuerbefreiungsregelungen werden von 7 auf 5 und von 10 auf 7 Jahre verkürzt. Außerdem werden die geforderten Lohnsummen von 650 % auf 400 % respektive von 1.000 % auf 700 % reduziert und gelten nun nur noch für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (bisher 10 Beschäftigte).

  • Grunderwerbsteuer: Eine Konzernklausel erleichtert die Umstrukturierung von Unternehmen, indem bestimmte Grundstücks- und Anteilsübertragungen von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Fristenregelungen verhindern Mitnahmeeffekte.

  • Energiesteuer: Auf die eigentlich gesetzlich vorgesehene Reduzierung der Steuerentlastungssätze für Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff wird in den Jahren 2010 bis 2012 verzichtet, sofern die EU dieser Maßnahme zustimmt.

Alle Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollen zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Zusammen mit den bereits beschlossenen Einkommensteuerentlastungen beläuft sich die Steuerentlastung zum 1. Januar 2010 damit auf ein Gesamtvolumen von rund 21 Milliarden Euro.

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