Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Kindergeld und Kinderfreibetrag

In ihrer Koalitionsrunde am 5. Oktober 2008 haben die Spitzen der Großen Koalition vereinbart, das Kindergeld und den Kinderfreibetrag ab 2009 deutlich anzuheben. Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2009 um rund 200 Euro auf 6.000 Euro. Das Kindergeld wird um 10 Euro monatlich pro Kind erhöht. Ab dem dritten Kind beträgt die Erhöhung 16 Euro. Derzeit beträgt das Kindergeld jeweils 154 Euro monatlich für die ersten drei Kinder, für alle weiteren 179 Euro.

Die Finanzgerichte, der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung haben in den vergangenen Wochen ebenfalls viel Neues zum Kindergeld und Kinderfreibetrag verkündet. Hier sind die wichtigsten Informationen im Überblick:

  • Ausbildungssuchendes Kind: Die Meldung eines volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungssuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

  • Erwerbsgemindertes Kind: Kindergeld gibt es für volljährige Kinder, wenn sie in Berufsausbildung sind oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. In einem Fall, in dem beide Merkmale vorliegen - Kind in Berufsausbildung mit einem Erwerbsminderungsgrad von 25 % - hat ein Finanzgericht nun salomonisch entschieden: Die Einkommensgrenze von 7.680 Euro im Jahr gelte auch hier, ist aber um den behinderungsbedingten Mehrbedarf von in diesem Fall 310 Euro zu erhöhen, falls kein Einzelnachweis des Mehrbedarfs erfolgt. Allerdings hat die Familienkasse Revision gegen dieses Urteil eingelegt.

  • Semestergebühren: Das Finanzgericht Düsseldorf meint, dass Studentenwerksbeiträge und Semestergebühren besondere Ausbildungskosten sind, die bei der Prüfung des Einkommens von den Einkünften des Kindes abzuziehen sind. Zahlt der Student diese Beiträge nicht, kann er seine Ausbildung nicht fortsetzen. Sofern der Student mit der Semestermarke gleichzeitig ein Ticket für den öffentlichen Nahverkehr erhält, tritt dieser Vorteil wegen seiner Geringfügigkeit hinter dem eigentlichen Zweck zurück, zumal sich der Student diesem Vorteil nicht entziehen kann. Auch hier hat die Familienkasse Revision eingelegt, allerdings kann sich ein Einspruch mit Verweis auf das Urteil lohnen.

  • Vollzeiterwerbstätigkeit: Schon 2006 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben dem Studium den Anspruch auf Kindergeld nicht einschränkt, vorausgesetzt, die Einkommensgrenze wird nicht überschritten. Dazu hat er jetzt noch klargestellt, dass bei der Prüfung das Jahresprinzip gilt - ein Anspruch für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte zugeflossen sind, besteht nicht.

  • Einspruch per E-Mail: Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass Familienkassen, die eine E-Mail-Adresse angeben, damit ihre Bereitschaft zum Empfang elektronischer Dokumente signalisieren. Da die Unterschrift beim Einspruch kein zwingendes Formerfordernis ist (aus dem Einspruch muss nur hervorgehen, wer den Einspruch eingelegt hat), muss ein elektronisch eingelegter Einspruch nicht mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Es ist also möglich, einen Einspruch bei der Familienkasse per einfacher E-Mail zu erheben, ohne gegen Formvorschriften zu verstoßen.

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Änderungen für alle Steuerzahler

Positives wie Negatives steckt im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009, den das Kabinett am 18. Juni verabschiedet hat. Vor allem europarechtlicher Druck führt zu Verbesserungen bei einzelnen Regelungen:

  • Festsetzung von Vorauszahlungen: Die Beträge, ab denen eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer festgesetzt werden kann, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 verdoppelt. Der Mindestbetrag im Kalenderjahr liegt dann bei 400 Euro (100 Euro im Quartal), der Erhöhungsbetrag bei 100 Euro und der Betrag für eine nachträgliche Erhöhung bei 5.000 Euro.

  • Schulgeld: Der Europäische Gerichtshof hat die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Schulgeld auf Schulen im Inland als Verstoß gegen das EU-Recht gewertet. Ab dem 1. Januar 2008 und in allen noch nicht bestandskräftigen Altfällen sind daher 30 % des Schulgelds für alle Schulen im EU/EWR-Raum abzugsfähig, vorausgesetzt sie führen zu einem Schulabschluss, der durch ein inländisches Kultusministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt ist. Außerhalb des EU/EWR-Raums ist auch weiterhin nur das Schulgeld für Deutsche Schulen abzugsfähig. Gleichzeitig wird der Sonderausgabenabzug von Schulgeld auf 3.000 Euro begrenzt, womit Schulgeld nur noch bis zu 10.000 Euro steuerlich relevant ist.

  • Wiederkehrende Leistungen: Wiederkehrende Bezüge waren bisher nur dann von der Besteuerung ausgeschlossen, wenn sie von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Geber stammen, der die Bezüge freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person zahlt. Dieser Besteuerungsverzicht wird aufgrund europarechtlicher Bedenken nun auf beschränkt steuerpflichtige Geber ausgedehnt, womit zum Beispiel die Steuerpflicht von Unterhaltszahlungen aus dem Ausland wegfällt.

  • Verfolgungsverjährung: Nicht zuletzt die Liechtenstein-Affäre zu Beginn dieses Jahres hat dazu geführt, dass die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre verdoppelt werden soll. Dies betrifft nur die strafrechtliche Verfolgung, denn die hinterzogene Steuer verjährt auch heute erst nach 10 Jahren.

  • Mitteilungspflicht: Die Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen über steuerlich relevante Verwaltungsakte an das Finanzamt wird ausdrücklich auch für Gerichte und andere öffentliche Stellen außer Behörden festgeschrieben.

  • Modernisierung der Vollstreckung: Mit einer Änderung werden die Voraussetzungen für eine IT-gestützte, medienbruchfreie Bearbeitung von Vollstreckungsfällen geschaffen. Die Vollziehungsbeamten der Zollverwaltung wurden dazu mit Notebooks ausgestattet, und eine Spezialsoftware ist in Entwicklung.

  • Beschränkung der Vollstreckung: Auf Schenkungen zwischen Ehegatten können die Finanzbehörden bisher zeitlich unbegrenzt zurückgreifen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs erzwingt hier eine Anpassung an die Ansprüche anderer Gläubiger, und so sind Schenkungen nach 10 Jahren endgültig dem Zugriff der Finanzbehörden entzogen.

  • Kontrolle der Rentenmitteilungen: Damit die jährlichen Rentenmitteilungen an die Finanzverwaltung auch richtig und vollständig erfolgen, wird eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung mit der Prüfung der Mitteilungen beauftragt.

  • Auskunftsrecht: Wegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Auskunftsanspruch eines Steuerzahlers sollte in der Abgabenordnung das Auskunftsrecht für Finanzbehörden explizit geregelt werden. Es gibt anscheinend aber noch Abstimmungsbedarf der Finanzbehörden untereinander, sodass dieser Punkt im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten ist.

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Einigung zur Steuerpflicht von Tagesmüttern

Ursprünglich sollte die Steuerfreiheit für Tagesmütter schon ab 2008 wegfallen. Doch auf Drängen der Länder wurde die Steuerpflicht kurz vor dem Jahreswechsel um ein Jahr verschoben. Anlass dazu war, dass die Höhe des Einkommens in vielen Fällen zum Wegfall der kostenlosen Familien-Mitversicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen geführt hätte. Damit der Job als Tagesmutter weiter attraktiv bleibt, hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe nun folgende Kompromisslösung ausgearbeitet:

  • Es bleibt dabei, dass die Tätigkeit als Tagesmutter ab 2009 generell steuerpflichtig ist. Zahlungen der Jugendämter und Gemeinden sind also keine steuerfreien Beihilfen mehr. Dafür wird die Betriebsausgabenpauschale von 246 Euro auf 300 Euro pro Monat und Kind erhöht.

  • Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstatten die Hälfte der durch die öffentlich finanzierte Tagespflege ausgelösten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dieser Erstattungsanspruch ist steuerfrei und wird gesetzlich festgeschrieben.

  • Es wird gesetzlich geregelt, dass während der Ausbauphase, also bis 2013, Tagesmütter bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern keine hauptberuflich selbstständige Erwerbsarbeit ausüben. Als Folge berechnen sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anhand einer Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 828 Euro statt 1.863 Euro bei hauptberuflich Selbstständigen.

  • Die Möglichkeit zur beitragfreien Familien-Mitversicherung beim Ehepartner bleibt bis zu einem Gesamteinkommen von derzeit 355 Euro im Monat bestehen.

Mit diesen Änderungen ist die mögliche finanzielle Zusatzbelastung für Tagesmütter überschaubar: Betreut eine Tagesmutter zum Beispiel fünf Kinder für je 400 Euro im Monat, so hat sie nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale einen steuerpflichtigen Gewinn von 500 Euro monatlich. Sie muss also selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 120 Euro (ca. 15 % von 828 Euro) zahlen, wovon aber die Hälfte erstattet wird. Ohne die Änderung hätte der monatliche Beitrag in diesem Fall rund 270 Euro betragen - und das ohne einen Erstattungsanspruch.

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