Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Kindergeldschädliche Einkünfte des Kindes

Seit das Bundesverfassungsgericht Anfang 2005 entschieden hat, dass die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung die kindergeldschädlichen Einkünfte eines Kindes mindern, gibt es immer wieder Streit darum, welche sonstigen Ausgaben ebenfalls die Einkünfte mindern. Der Bundesfinanzhof hatte 2006 die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt und ebenfalls zum Abzug zugelassen.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof erneut entschieden und festgestellt, dass dies nicht für die Versicherungsbeiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung gilt. Beide Ausgaben seien nicht unvermeidbar, weil sie über die Mindestvorsorge hinausgingen. Auch einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer mindert nicht die kindergeldschädlichen Einkünfte. Abgesehen davon, dass zuviel bezahlte Lohnsteuer später wieder erstattet wird, müsste die erstattete Lohnsteuer sonst auch im Jahr der Erstattung als Einkünfte des Kindes erfasst werden.

Noch ist beim Bundesfinanzhof die Revision eines Urteils des Finanzgerichts München anhängig. Dieses hatte ausdrücklich die Kürzung der Einkünfte des Kindes um einbehaltene Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer bejaht. Wie bei den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich auch bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer um Beträge, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, meint das Gericht. Doch angesichts des eingangs geschilderten Urteils ist davon auszugehen, dass der Bundesfinanzhof dieses Urteil wieder kassieren wird.

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Jahressteuergesetz 2008 ist fast fertig

Am 8. August 2007 hat das Bundeskabinett den 163 Seiten starken Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Inzwischen hat auch der Bundestag das Gesetz verabschiedet, und der Bundesrat soll noch vor dem Jahresende folgen. Die folgenden Punkte beziehen sich auf den Regierungsentwurf, der Bundestag hat inzwischen einige wesentliche Änderungen vorgenommen, über die wir Sie in der nächsten Ausgabe informieren. Das Jahressteuergesetz 2008 sieht zahlreiche, teilweise sehr umstrittene Änderungen in fast allen Steuergesetzen vor, darunter unter anderem:

  • Vollelektronischer Lohnsteuerabzug: Ab 2011 soll der Lohnsteuerabzug vollständig elektronisch abgewickelt werden. Statt einer Lohnsteuerkarte übergibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber dann seine Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern derzeit jedem Bürger zuteilt. Mit dieser Identifikationsnummer, dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers und seiner eigenen Wirtschafts-Identifikationsnummer kann der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten dann beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Mit der dazu notwendigen zentralen Speicherung aller Daten, wie Religionszugehörigkeit, Kinderzahl etc. sind aber noch erhebliche Probleme beim Datenschutz verbunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz fürchtet nicht nur die rechtswidrige Informationsbeschaffung durch Dritte, sondern auch Begehrlichkeiten anderer staatlicher Stellen, die sich früher oder später unweigerlich ergeben würden.

  • Anteilsverfahren beim Lohnsteuerabzug: Für Ehepaare mit unterschiedlich hohem Arbeitnehmereinkommen (Steuerklassen III und V) ist die Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens beim Lohnsteuerabzug vorgesehen. Bisher ist die Steuerklasse V mit einer hohen steuerlichen Belastung verbunden. Mit dem neuen Verfahren sollen Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen. Wer zum Beispiel 20% des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20% der gemeinsamen Lohnsteuer ab.

  • Lohnsteuerabzug und Lohnsteuer-Jahresausgleich: Für den Lohnsteuerabzug soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und darauf dann die vollen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Jahresfrei- oder -hinzurechnungsbeträge anrechnen. Gleichzeitig entfällt der Lohnsteuer-Jahresausgleich (bei Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeitern bisher obligatorisch, sonst optional). Als Begründung führt die Finanzverwaltung den Bürokratieabbau für die Arbeitgeber an. Doch für den Staat hat dies den angenehmen Nebeneffekt, dass die zu viel abgeführte Lohnsteuer ein paar Monate länger in der Staatskasse verbleibt, oder, wenn der Arbeitnehmer keine Steuererklärung macht, sogar endgültig.

  • Versorgungsleistungen: Die steuerliche Begünstigung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird ab 2008 beschränkt auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe, das Betriebsvermögen Selbstständiger und Gewerbebetriebe in der Rechtsform als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft. Privatvermögen, egal ob Geldvermögen, Wertpapiere, Immobilien oder auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann nicht mehr begünstigt übertragen werden. Für Vermögensübergaben vor dem 1. Januar 2008 gilt ein Übergangszeitraum bis Ende 2012, in dem der Sonderausgabenabzug erhalten bleibt, sofern die Gestaltung nicht dazu dient, den privaten Schuldzinsenabzug zu ermöglichen. Falls Sie die derzeitige Regelung - insbesondere für die Übertragung von Kapitalgesellschaften - zumindest für die kommenden Jahre noch nutzen wollen, besteht also kurzfristiger Handlungsbedarf. Auf der positiven Seite wird mit der Neuregelung die bisher oft verwirrende Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben.

  • Steuergestaltungen: Die heftig umstrittene Änderung, die zu einer generellen Beweislastumkehr für die Zulässigkeit der steueroptimalen Gestaltung eines Rechtsgeschäfts geführt hätte, wurde gegenüber dem Referentenentwurf etwas entschärft. Jetzt ist nur noch von "ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltungen" die Rede, womit zunächst das Finanzamt in der Beweispflicht ist, dass eine ungewöhnliche Gestaltung vorliegt. Erst dann muss der Steuerzahler nachweisen, dass für die gewählte Gestaltung auch beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Als ungewöhnliche rechtliche Gestaltungen definiert das Gesetz eine Gestaltung, "die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde."

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steueranrechnung von 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird auf alle Haushalte im Europäischen Wirtschaftsraum erweitert, also zum Beispiel auch Ferienwohnungen im Ausland etc. Diese Änderung gilt nicht erst ab 2008, sondern für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Im Zweifel lohnt es sich daher, die Steuerbescheide per Einspruch offen zu halten bis das Gesetz in Kraft tritt.

  • Abzugsverbot bei eigenkapitalersetzenden Darlehen: Im Körperschaftsteuergesetz soll ab 2008 die Verwaltungsauffassung verankert sein, dass mit eigenkapitalersetzenden Darlehen in Verbindung stehende Teilwertabschreibungen und andere Gewinnminderungen einem Abzugsverbot bzw. einem außerbilanziellen Hinzurechnungsgebot unterliegen. Doch die neue Vorschrift ist nicht nur steuersystematisch fragwürdig. Denn die im Bundesjustizministerium geplante GmbH-Reform soll ja gerade das Konstrukt der eigenkapitalersetzenden Darlehen aufheben.

  • Europarecht: Weitere Änderungen betreffen die europarechtskonforme Umgestaltung des deutschen Steuerrechts und Berücksichtigung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Dazu gehören beispielsweise der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an Exgatten im EU-Ausland oder ein Rettungsversuch für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Cadbury Schweppes-Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

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Exmatrikulationsantrag ist kein Studienende

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass allein der Antrag auf Exmatrikulation durch einen Studenten nicht als sofortige Beendigung des Studiums zu werten ist. Die Absicht, zum Ende des Semesters das Studium zu beenden und dies durch einen Exmatrikulationsantrag im Laufe des Semesters gegenüber der Universität bekannt zu geben, stellt gerade keine sofortige, tatsächliche Abbruchentscheidung dar. Der Unterstellung der Finanzverwaltung, dass mit einem Exmatrikulationsantrag ein Abschluss der Hochschulausbildung nicht mehr angestrebt werde, wurde damit eine Absage erteilt.

Das Gericht konnte weder objektive, noch subjektive Faktoren erkennen, wonach das Studium bereits mit der Antragstellung abgebrochen wurde. Da entsprechende Anhaltspunkte nicht gegeben waren, war aufgrund formaler Kriterien zu entscheiden, ob der Student bis zum Semesterende eine Ausbildung absolvierte. Gemäß der Immatrikulationsordnung der Universität erfolgt die Exmatrikulation immer mit Wirkung zum Ablauf des Semesters - es sei denn, der Student beantragt etwas anderes.

Hier lag ein kein solcher Antrag vor, so dass die Exmatrikulation normal zum Semesterende erfolgte. Die Entscheidung des Finanzgerichts hatte zur Folge, dass der Student sich bis zum Semesterende in Berufsausbildung empfand. Entsprechend haben die Eltern auch für den Zeitraum vom Antrag auf Exmatrikulation bis zum Ende des Semesters Kindergeld erhalten. Das Urteil ist rechts- und bestandskräftig.

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Verträge zwischen nahen Angehörigen

Noch 2006 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses nur indizielle Bedeutung hat. Nun hat der BFH jedoch festgestellt, dass diese Indizwirkung jedoch verstärkt wird, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer und bekannter Zivilrechtslage angelastet werden kann. Ein formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ist bei klarer Zivilrechtslage grundsätzlich steuerrechtlich nicht anzuerkennen. In beiden Fällen hatten Eltern von ihren minderjährigen Kindern Darlehen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen, ohne einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger einzuschalten.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat inzwischen auf die BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2006 mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Das BMF ist der Auffassung, dass die Grundsätze dieses Urteils nur für den entschiedenen Einzelfall gelten und im Übrigen nicht anzuwenden sind. Es widerspricht damit dem BFH und hält an seinen bisherigen Vorgaben fest: Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist und bleibt, dass diese Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt worden sind. Zudem müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts hat grundsätzlich keine Rückwirkung.

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