Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Kindergeld vor dem Wehrdienst

Eltern haben für ihren Sohn, der das 27.Lebensjahr (seit 1. Januar 2007: 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen abgeschlossener Ausbildung und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes einen Anspruch auf Kindergeld. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass der Wortlaut des Gesetzes keine andere Interpretation zulässt, als dass auch Kinder, die sich zwischen dem Ausbildungsabschluss und der Ableistung des Grundwehrdienstes befinden, beim Kindergeld zu berücksichtigen sind.

Das Gesetz spricht von der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehr- oder Zivildienst. Ein Ausbildungsabschnitt ist aber jeder Zeitraum, der als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist. Danach handelt es sich bei der ersten Phase der Ausbildung - in der Regel die allgemeinbildende Schule - ebenso um einen Ausbildungsabschnitt wie bei der letzten Phase, die dem Ausbildungsabschluss unmittelbar vorangegangen ist.

Der Bundesfinanzhof hat damit eine andere Auffassung als die Finanzverwaltung und das Finanzgericht Schleswig-Holstein vertreten: Das Finanzgericht war der Auffassung, dass eine Übergangszeit nur begünstigt sein kann, wenn feststeht, dass nach dem Wehr- oder Zivildienst die angefangene Ausbildung fortgesetzt wird oder eine weitere Ausbildung erfolgen soll. Der Bundesfinanzhof hat damit einen weiteren Schritt nach vorne unternommen und die Situation bei der Berücksichtigung von Kindern sowohl für das Kindergeld als auch für die Gewährung der Freibeträge für Kinder verbessert.

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Entlastungsbetrag nur für Alleinerziehende

Der Bundesfinanzhof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Alleinerziehenden ein zusätzlicher Entlastungsbetrag gewährt wird, während zusammenlebende Eltern leer ausgehen. Der Gesetzgeber hat den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes zugunsten aller Eltern durch den entsprechenden Freibetrag berücksichtigt und die zusätzliche Entlastung bewusst auf Alleinstehende beschränkt.

Dieser zusätzliche Entlastungsfreibetrag stellt keine Diskriminierung zusammenlebender Eltern dar und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Situation sich nicht mit derjenigen zum Haushaltsfreibetrag vergleichen lässt, den das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hatte. Ebenso liegt keine Verletzung von Artikel 6 des Grundgesetzes vor, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht gegenüber anderen Lebensgemeinschaften diskriminiert wird. Der zusätzliche Freibetrag wird nicht anderen Lebensgemeinschaften, sondern Alleinerziehenden gewährt.

Ob das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage genauso beurteilen wird, bleibt abzuwarten: Die Kläger haben jedenfalls Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtgewährung des zusätzlichen Freibetrags eingelegt. Wenn auch Sie vom zusätzlichen Freibetrag profitieren wollen, falls das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Steuerzahler urteilen sollte, dann achten Sie darauf, dass Ihr Steuerbescheid lediglich vorläufig ergeht.

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Anspruch auf Kindergeld bei einem fehlenden Ausbildungsplatz

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Ausbildungsplatz erst dann nicht verfügbar ist, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Studienbewerber, die sich für Studiengänge, die zentral vergeben werden, interessieren, müssen hierzu eine Entscheidung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund herbeiführen.

Bis zur amtlichen Entscheidung der Vergabestelle und - nach einer Ablehnung durch die Vergabestelle - bis zu einer endgültig negativen Entscheidung im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen steht keineswegs fest, dass der gewünschte Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung steht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind nämlich Entscheidungen unterschiedlichen Inhalts möglich (Ablehnung, Bewilligung, Teilnahme am hochschuleigenen Auswahlverfahren, Teilnahme am Nachrückverfahren, Teilnahme am Losverfahren).

Eine Prognoseentscheidung, dass aufgrund eines schlechten Notendurchschnitts vermutlich kein Studienplatz verfügbar sein wird, genügt nicht. Ebenso wenig reicht eine lediglich formlose Anfrage bei der ZVS als Nachweis für das Fehlen eines Studienplatzes aus. Erst mit der amtlichen Ablehnung durch die ZVS oder der Hochschule aufgrund einer Bewerbung steht fest, dass eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden kann. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, steht nicht fest, dass kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht. Entsprechend besteht dann auch kein Anspruch auf Kindergeld. Für Ihr Kind heißt das, dass es auch bei einem schlechten Notendurchschnitt, wenn ein Studienplatz objektiv nicht zu erwarten ist, einen schriftlichen Antrag bei der ZVS stellen muss.

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Überraschendes Urteil zur Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzungen

Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen nicht nach § 70 Absatz 4 EStG aufgehoben oder geändert werden, wenn der Jahresgrenzbetrag allein wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung unterschritten wird. Die Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheids wäre gerechtfertigt, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr erhöht oder vermindert haben und den Jahresgrenzbetrag über- oder unterschreiten.

Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn sich ein abweichender Betrag lediglich ergibt, weil sich nach Erlass des Kindergeldbescheids die Rechtsauffassung geändert hat. Eine geänderte Rechtsauffassung ist nämlich kein "nachträgliches Bekanntwerden". Genau dies war jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Fall.

Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung ausführlich zu § 70 Abs. 4 EStG Stellung genommen. In einem vorherigen Urteil hatte er noch darauf verzichtet, weil diese Regelung im damaligen Fall nicht anwendbar war. Die Frage, ob die Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung auch dann möglich ist, wenn sich lediglich die rechtliche Beurteilung des der Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts geändert hat, war damals unbeantwortet geblieben. Mit seiner Antwort hat der Bundesfinanzhof nun eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf vertreten.

Die Entscheidung hat überrascht, da sich zwischenzeitlich einige andere Finanzgerichte dem Finanzgericht Düsseldorf angeschlossen haben: Bei vergleichbaren Sachverhalten wurde die Anwendung der Vorschrift jeweils bejaht. In allen diesen Fällen ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, sodass in den nächsten Monaten mit weiteren Entscheidungen zu diesem Problem zu rechnen ist.

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Einführung des Elterngeldes

Zum 1. Januar 2007 trat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft, das das Erziehungsgeld durch das sogenannte Elterngeld ersetzt. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2006 geboren wird. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin einen Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

Das Elterngeld wird als einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder eingeführt. Ein Elternteil erhält dabei 67 % des letzten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich. Das Elterngeld erhalten wahlweise Mütter oder Väter, die im ersten Lebensjahr des Kindes auf den Beruf verzichten. Es wird bis zu zwölf Monate ausgezahlt und um zwei "Vätermonate" verlängert, sofern der Vater mindestens für diese Zeit zu Hause bleibt und sich um die Betreuung kümmert.

Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Arbeitslose, Geringverdiener oder Studenten wird ein Sockelbetrag von 300 Euro bezahlt, der nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld II, verrechnet wird. Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld. Alleinerziehende können die "Vätermonate" zusätzlich für sich beanspruchen. Ist die Zeit zwischen zwei Geburten zu kurz, um wieder in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, wird ein Geschwisterbonus bei der Einkommensberechnung berücksichtigt.

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Streichung von Steuervorteilen

Das Steueränderungsgesetz 2007 enthält im Wesentlichen ertragsteuerliche Änderungen, die sich ab dem Veranlagungszeitraum 2007, also ab dem 1. Januar 2007, zu Ihren Lasten steuerverschärfend auswirken werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Veränderungen:

  • Entfernungspauschale: Die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürfen nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Es gilt nun das sogenannte "Werkstorprinzip". Zur Vermeidung von Härten kann ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer "wie Werbungskosten / Betriebsausgaben" geltend gemacht werden. Gegen diese Änderung sind bereits Klagen anhängig, die die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung angreifen.

  • Häusliches Arbeitszimmer: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung darstellt.

  • Sparerfreibetrag: Der Sparerfreibetrag wird von 1.370 Euro (2.740 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) auf 750 bzw. 1.500 Euro abgesenkt. Bei alten Freistellungsbescheinigungen wird der Freistellungsbetrag ab 2007 automatisch auf 56,37 % des bisherigen Betrags reduziert.

  • Reichensteuer: Obwohl erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, müssen Spitzenverdiener einen um 3 % höheren Steuersatz (45 % statt 42 %) auf Einkünfte über 250.000 Euro (500.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) zahlen. Gewinneinkünfte, also Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind durch einen Entlastungsbetrag von der Reichensteuer ausgenommen.

  • Kindergeld: Das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag für volljährige Kinder gibt es ab 2007 nur mehr bis zum 25. Lebensjahr. Bisher besteht der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr. Der Wegfall des Kindergeldes wirkt sich auch auf andere Bereiche aus, unter anderem die Berechnung der Kirchensteuer und Solidaritätszulage, die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung und die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung bei einer außerordentlichen Belastung.

  • Beschränkte Steuerpflicht: Die beschränkte Steuerpflicht wird auf die verbrauchende Überlassung von Rechten erweitert, beispielsweise Werberechte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

  • Bergmannsprämie: Die Bergmannsprämie von aktuell 5 Euro pro Schicht wird im Veranlagungszeitraum 2007 zunächst halbiert und zum 1. Januar 2008 vollständig eingestellt.

  • Bordpersonal: Mit dem Veranlagungszeitraum 2007 werden auch die inländischen Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigem Bordpersonal im internationalen Luftverkehr erfasst. Voraussetzung ist, dass die Flugzeuge von einem Unternehmen mit inländischem Sitz betrieben werden.

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