Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Steuererklärung per Fax ist zulässig

Regelmäßig stellen Steuerzahler kurz vor dem Jahresende fest, dass sie mit einer Steuererklärung auf eine hübsche Steuererstattung hoffen können. Weil die Steuererklärung wegen der drohenden Veranlagungsverjährung so schnell wie möglich zum Finanzamt muss, wäre es praktisch, wenn man die Erklärung einfach faxen könnte. Dagegen hat sich die Finanzverwaltung bisher aber immer mit dem Argument gewehrt, die Steuererklärung müsse eigenhändig und im Original unterschrieben vorliegen.

Dem hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein schon vor einem Jahr widersprochen und ist jetzt vom Bundesfinanzhof in seiner Ansicht bestätigt worden. Für das Finanzgericht war für eine wirksame Steuererklärung allein notwendig, dass die Unterschrift von der Hand des Steuerzahlers stammt. Die eigenhändige Unterschrift erfüllt zwar mehrere Funktionen, darunter eine Warn- und Schutzfunktion, aber auch die Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt. Weil die Unterschrift diese Funktionen aber bereits zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf dem Original der Steuererklärung erfüllt, kam es für das Gericht nicht darauf an, ob die Erklärung im Original oder per Telefax beim Finanzamt eingeht. Die Art der Übermittlung habe nämlich keine Auswirkungen auf die Zweckerfüllung der Unterschrift.

Ganz ähnlich sieht das der Bundesfinanzhof, der sich darauf beruft, dass auch in den Verfahren vor dem Finanzgericht die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax zulässig ist. Im Gerichtsverfahren soll die Notwendigkeit einer schriftlichen, unterschriebenen Erklärung gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person hinreichend zuverlässig festgestellt werden können. Außerdem soll die Unterschrift des Erklärenden sicherstellen, dass das Schriftstück keinen Entwurf darstellt, sondern wissentlich und absichtlich an das Gericht gesandt wurde. Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der vorgeschriebenen Unterschrift könne dann nichts anderes gelten, meint der Bundesfinanzhof, denn dort erfüllt die Unterschrift denselben Zweck.

Im Streitfall gab es noch eine Besonderheit, die der Bundesfinanzhof für eine weitere Klarstellung genutzt hat. Die Klägerin hatte nämlich den Inhalt der Steuererklärung im Wesentlichen telefonisch mit dem Steuerberater abgestimmt und nur das Deckblatt der elektronischen Steuererklärung per Fax erhalten, unterschrieben und für die Abgabe beim Finanzamt zurückgefaxt.

Darin sehen die Richter ebenfalls kein Problem, denn es sei für eine wirksame Steuererklärung nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Mit der Unterschrift macht sich der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung zu eigen und übernimmt die Verantwortung dafür. Zu Recht weisen die Richter darauf hin, dass diese Ungewissheit über den Umfang der Kenntnis des Steuerzahlers bei jeder Steuererklärung mit diversen Anlagen, aber einer nur einmal geforderten Unterschrift gegeben ist.

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Geldwerter Vorteil bei Betriebsveranstaltungen

Bisher galt für Betriebsveranstaltungen eine Freigrenze von 110 Euro. War der geldwerte Vorteil durch die Betriebsveranstaltung für den Arbeitnehmer auch nur geringfügig höher, wurde der Gesamtbetrag lohnsteuerpflichtig. Mitte 2013 hatte der Bundesfinanzhof aber zwei Urteile ganz im Sinne von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gefällt. Danach waren in die Berechnung des geldwerten Vorteils nur die Leistungen einzubeziehen, die die Teilnehmer direkt konsumieren können. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, also Raumkosten, Eventveranstalter etc. waren dagegen nicht zu berücksichtigen. Auch die auf die Familienangehörigen entfallenden Kosten sah der Bundesfinanzhof bei der Berechnung nicht als relevant an.

Weil die Feststellungen des Bundesfinanzhofs der Verwaltungsauffassung widersprachen, wollte das Bundesfinanzministerium mit dem Zollkodexanpassungsgesetz im Wesentlichen die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festschreiben und damit die Urteile aushebeln. Der erste Entwurf für diese Änderung ist allerdings über das Ziel hinausgeschossen und hat im Bundestag universelle Kritik erfahren - sogar von der Vertretung der Finanzbeamten. Daraufhin ist das Gesetz vor der Verabschiedung noch einmal geändert worden. Herausgekommen ist ein Kompromiss, der zwar die neue Rechtsprechung hinfällig macht, aber immerhin ist aus der Freigrenze nun ein Freibetrag geworden. Im Einzelnen gilt ab 2015:

  • Arbeitnehmer haben einen Freibetrag von 110 Euro für den geldwerten Vorteil aus Betriebsveranstaltungen. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Kosten ist lohnsteuerpflichtig. Maßgebend sind dabei die Bruttoausgaben einschließlich Umsatzsteuer.

  • Den Freibetrag können Arbeitnehmer jeweils bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

  • Der rechnerische Anteil für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung, die sogenannten Gemeinkosten, ist bei der Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen. Allerdings ist im Gesetz nun nicht mehr von Gemeinkosten, sondern von "Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet" die Rede. Findet die Veranstaltung also in Betriebsräumen statt, sind keine Raumkosten zu berücksichtigen, bei einem extra für die Veranstaltung angemieteten Saal dagegen schon. Gleiches gilt für die Organisation: Helfen die eigenen Arbeitnehmer bei der Vorbereitung und Organisation, zählt deren anteiliger Arbeitslohn nach dieser Formulierung nicht zu den Gemeinkosten. Nur Honorare und Gagen für Eventmanager, Musiker etc. sind zu berücksichtigen.

  • Die auf Familienangehörige oder andere Begleitpersonen entfallenden anteiligen Aufwendungen sind wieder dem Arbeitnehmer zuzurechnen, erhöhen also seinen geldwerten Vorteil. Dazu zählen auch die anteiligen Gemeinkosten für die Begleitpersonen.

  • Anders als noch im Gesetzentwurf vorgesehen zählen Fahrtkosten nun doch nicht zu den zu berücksichtigenden Kosten. Damit können auch die Kosten für die Anreise zur Betriebsveranstaltung steuerfrei als Reisekosten an den Arbeitnehmer erstattet werden.

  • Wie bisher kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des geldwerten Vorteils (also alles, was den Freibetrag von 110 Euro übersteigt) pauschal mit 25 % besteuern.

Vermutlich wird sich das Bundesfinanzministerium noch im Lauf des Jahres mit einem Schreiben zu weiteren Detailfragen äußern. Nicht abschließend geklärt ist nach der neuen Regelung beispielsweise, ob auch die Teilnahme an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich in Erfüllung dienstlicher Pflichten zu Arbeitslohn führt, oder ob die anteiligen Kosten für externe Teilnehmer an der Veranstaltung ebenfalls als Gemeinkosten auf die Arbeitnehmer umzulegen sind.

Dabei dürfte das Ministerium dann auch zur Anwendung der beiden Urteile des Bundesfinanzhofs Stellung nehmen. Denn auch wenn der Bundesfinanzhof im Sinn der Arbeitnehmer entschieden hat, werden diese Urteile von der Finanzverwaltung bisher noch nicht angewendet. Das wäre erst der Fall, wenn die Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, und damit wollte das Ministerium bis zur Verabschiedung des Zollkodexanpassungsgesetzes warten. Nicht ausgeschlossen ist, dass das Ministerium die Urteile gar nicht erst veröffentlicht und stattdessen mit einem Nichtanwendungserlass belegt. So oder so sind die Vorgaben des Bundesfinanzhofs aufgrund der Gesetzesänderungen maximal für Betriebsveranstaltungen bis zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.

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Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es zum Jahreswechsel diesmal nicht im Steuerrecht, sondern in der Sozialversicherung: Neue Beitragssätze und die Einführung des Mindestlohns betreffen jeden Betrieb in der einen oder anderen Weise. Was sich alles ändert, zeigt der folgende Überblick.

  • Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2015 um 0,2 % auf dann 18,7 %. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitrag sogar um 0, 3 % auf 24,8 %.

  • Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich zum Jahreswechsel die komplette Beitragsberechnung. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2015 14,6 % (bisher 15,5 %), wovon Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte zahlen, also 7,3 %. An die Stelle des bisherigen Sonderbeitrags für Arbeitnehmer von 0,9 % tritt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, über dessen Höhe jede Krankenkasse selbst entscheidet. Arbeitnehmer haben durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Die Krankenkassen sind verpflichtet, jedes Mitglied vor der ersten Erhebung und vor jeder Erhöhung des Zusatzbeitrags auf das Sonderkündigungsrecht und weitere Details hinzuweisen. Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (in 2015 sind das 0,9 %) übersteigt, müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Kasse wechseln kann. Für den Start heißt das, dass Arbeitnehmer bis Ende Januar die Krankenkasse wechseln können, wenn ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

  • Mindestlohn: Zum Jahresbeginn ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten, mit dem nun fast alle Arbeitnehmer Anspruch auf einen Bruttostundenlohn von mindestens 8,50 Euro haben.

  • Kurzfristige Beschäftigung: Im Rahmen der Einführung des Mindestlohns werden bis zum 31. Dezember 2018 die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung gelockert. Statt bisher für maximal 2 Monate mit 50 Arbeitstagen gilt die Beschäftigung nun für bis zu 3 Monate und insgesamt 70 Arbeitstage als kurzfristig. Kost und Logis von Saisonarbeitern können übrigens auf den Mindestlohn angerechnet werden.

  • Betriebsveranstaltungen: Für den geldwerten Vorteil durch eine Betriebsveranstaltung gilt künftig ein Freibetrag von 110 Euro. Gleichzeitig wird die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des BFH ausgehebelt.

  • Arbeitgeberleistungen für Familien: Der Arbeitgeber kann ab 2015 steuerfrei externe Dienstleister beauftragen, die den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonal vermitteln. Außerdem sind Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Betreuung aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist und die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

  • Mahlzeitengestellung: Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören ab 2015 auch die im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von ihm erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen sein. Lediglich wenn anhand des Beförderungstarifs oder anderer Faktoren feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine unentgeltlichen Mahlzeiten angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.

  • Datenverarbeitungsgeräte: Die Steuerbefreiung für die private Nutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten gilt ab 2015 auch für ehrenamtlich tätige Personen, die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen erhalten.

  • Solvabilitätszahlungen: Zahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften sind nur noch für die erstmalige Kapitalausstattung steuerfrei. Das verhindert ein Steuersparmodell, bei dem solche Zahlungen später zur Finanzierung der zuvor reduzierten Arbeitgeberbeiträge für eine Altersversorgung verwendet werden.

  • Lohnsteuerrichtlinien: Die Lohnsteuerrichtlinien sind zum Jahreswechsel überarbeitet worden. Begrüßenswert ist darin vor allem die höhere Steuerfreigrenze für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen, die von 40 auf 60 Euro erhöht wird. Warengutscheine können auch Betragsangaben enthalten, ohne ihre Eigenschaft als Sachbezug zu verlieren, allerdings wird dann auf den Gutschein kein Bewertungsabschlag von 4 % angewendet, wie das bei anderen Sachbezügen der Fall ist.

  • Lohnsteueranmeldung: Ab 2015 wird die Grenze für eine jährliche Lohnsteueranmeldung von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben. Die jährliche Abgabe können dann auch Arbeitgeber nutzen, die eine Aushilfe mit einem Monatslohn von 450 Euro beschäftigen und die pauschale Lohnsteuer von 20 % zahlen.

  • Lohnsteuerabzug: In den Vorschriften für den Lohnsteuerabzug wurden kleinere Änderungen vorgenommen, um die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale an die Änderungen beim Krankenversicherungsbeitrag anzupassen.

  • Kurzarbeitergeld: Die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, bis zu 12 Monate betragen.

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Mindestlohn bringt neue Aufzeichnungspflichten

Ab dem 1. Januar 2015 gilt erstmals für ganz Deutschland eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze von mindestens 8,50 Euro je Stunde. Vom Mindestlohngesetz sind auch Arbeitgeber betroffen, die schon lange durchweg einen Stundenlohn zahlen, der über dem neuen Mindestlohn liegt. In erster Linie müssen die Arbeitgeber ab 2015 neue Aufzeichnungspflichten beachten, deren Nichterfüllung mit empfindlichen Strafen belegt ist. Hier ist ein erster Überblick über die wichtigsten Vorgaben zum Mindestlohn.

  • Bruttolohn: Der Mindestlohn gilt für die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Das Mindestlohngesetz macht aber keine ausdrücklichen Vorgaben, welche Vergütungselemente dazu zählen und welche nicht. Vorerst gilt daher die bisherige Rechtsprechung zum Arbeitsrecht als Maßstab. Danach zählen Zulagen, Zuschläge, Stücklöhne oder andere Vergütungselemente dann zum mindestlohnrelevanten Bruttolohn, wenn sie die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergüten und sich in einen Stundenlohn umrechnen lassen.

  • Vergütungselemente: Eindeutig nicht zum Bruttolohn zählen zum Beispiel Trinkgelder, weil sie nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden. Sachleistungen können allenfalls dann einbezogen werden, wenn sie sich in einen Stundenlohn umrechnen lassen, was oft schwierig werden dürfte. Für wieder andere Lohnbestandteile gibt es eine rechtliche Grauzone. Urlaubs- und Weihnachtsgeld beispielsweise sind eigentlich Teil des Arbeitsentgelts. Weil diese Sonderleistungen aber jährlich gezahlt werden, liegt die Zahlung in der Regel außerhalb der Frist von maximal einem Monat nach Arbeitsleistung, innerhalb der der Arbeitgeber den Mindestlohn ausgezahlt haben muss. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an uns, damit wir Sie beraten können.

  • Minijobber: Ab dem 1. Januar 2015 haben grundsätzlich auch geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte einen Anspruch auf den Mindestlohn. Bei Minijobs mit einem Stundenlohn von bisher weniger als 8,50 Euro brutto je Zeitstunde kann es daher aufgrund des Mindestlohns zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 Euro kommen. In der Folge tritt in diesen Beschäftigungen automatisch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Zudem entfällt die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale abführen zu können. Arbeitgeber können aber durch arbeitsrechtliche Anpassungen der Beschäftigung zum 1. Januar 2015 (beispielsweise Reduzierung der Arbeitszeit) die Arbeitsentgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von maximal 450 Euro weiter einhalten.

  • Ausnahmen: Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, aber auch diese Regel hat Ausnahmen. Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich tätige Personen, bestimmte Praktikanten und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihres neuen Arbeitsverhältnisses. Daneben gibt es zeitlich befristete Ausnahmen. Bis Ende 2016 darf noch in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen vom Mindestlohn abgewichen werden. Auch für Zeitungszusteller gilt der Mindestlohn in voller Höhe erst ab 2017.

  • Aufzeichnungspflichten: Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, ab dem 1. Januar 2015 detaillierte Stundenaufzeichnungen für bestimmte Arbeitnehmer zu führen. Das gilt vor allem für alle Minijobber, ausgenommen der Minijobber in Privathaushalten, sowie für kurzfristig Beschäftigte. Außerdem sind Stundenaufzeichnungen unabhängig vom Umfang der Beschäftigung für alle Arbeitnehmer vorgeschrieben, die in einer der im Arbeitnehmerentsende- oder Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen beschäftigt sind. Daneben ist eine Aufzeichnung notwendig für Arbeitnehmer mit gleichbleibendem Monatsgehalt nahe der Mindestlohngrenze, wenn in einzelnen Monaten durch überdurchschnittlich viele Werktage oder Mehrarbeit der Mindestlohn unterschritten wird. Nur so lässt sich belegen, dass im Jahresschnitt der Mindestlohn gezahlt wurde.

  • Stundenaufzeichnungen: Als Nachweis im Sinne des Gesetzes kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Frage. Die Stundenaufzeichnungen müssen mindestens wöchentlich ergänzt werden, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer spätestens sieben Tage nach dem Tag der Arbeitsleistung zu erfassen und die Zeiterfassung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

  • Auftraggeberhaftung: Die neuen Pflichten erschöpfen sich nicht bei den eigenen Arbeitnehmern. Mit der Einführung des Mindestlohns gilt nämlich für alle Unternehmen eine Auftraggeberhaftung. Danach haftet der Auftraggeber einer Werk- oder Dienstleistung unabhängig von eigenem Verschulden für die finanziellen Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Mindestlohngesetz. Die Haftung erstreckt sich sogar auf die vom Auftragnehmer beauftragten Subunternehmer oder eine von diesem veranlasste Arbeitnehmerüberlassung. Es gibt keine Möglichkeit, dieses Haftungsrisiko auszuschließen. Nur mit einer sorgfältigen Auswahl und möglicherweise Kontrolle der Auftragnehmer lässt sich das Risiko klein halten. Bei größeren Aufträgen ist es zudem ratsam, vom Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass er den Mindestlohn zahlt.

  • Strafen: Für Verstöße gegen die neuen Mindestlohnvorschriften sieht das Gesetz zum Teil drastische Strafen vor. Ein Arbeitgeber, der den Mindestlohn unterschreitet oder nicht rechtzeitig zahlt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro rechnen. Gleiches gilt für einen Auftraggeber, der dies von seinem Auftragnehmer weiß oder fahrlässig nicht weiß. Eine Verletzung der übrigen neuen Vorschriften, insbesondere natürlich der Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten, kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen. Außerdem können Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

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Ergänzungen zum neuen Reisekostenrecht

Vor gut einem Jahr hat das Bundesfinanzministerium sein Einführungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts veröffentlicht. Dieses Schreiben hat das Ministerium jetzt überarbeitet und ergänzt. Grundsätzliche Änderungen gibt es dabei nicht, aber das Ministerium hat in das nun 62 Seiten umfassende Schreiben neben Klarstellungen auch neue Beispiele aufgenommen und weitere Fallkonstellationen geregelt. Eine wichtige Änderung, die ab 2015 zu beachten ist, betrifft die Mahlzeitengestellung im Flugzeug oder Zug. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Ergänzungen in der neuen Version:

  • Tätigkeitsstätte: Eine Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung. Vom Arbeitgeber angemietete Räume in der Wohnung des Arbeitnehmers sind also keine Tätigkeitsstätte. Dagegen sind Baucontainer, die längerfristig auf einer Großbaustelle stationiert sind, und in denen sich Baubüros, Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden, eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Befinden sich auf einem Betriebsgelände mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen, zählen sie zusammen als eine Tätigkeitsstätte. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig.

  • Zuordnung: Bei mehreren Betriebsstätten richtet sich die erste Tätigkeitsstätte nach der Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers. Sofern der Arbeitnehmer in einer Tätigkeitsstätte zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll (z. B. Auftragsbestätigungen, Stundenzettel oder Krank- und Urlaubsmeldung abgeben etc.), kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte zuordnen. Die Abgabe von Krank- oder Urlaubsmeldungen durch Dritte (Post, Bote oder Angehörige) reicht für eine Zuordnung allerdings nicht aus, da ein Tätigwerden auch ein persönliches Erscheinen voraussetzt.

  • Lkw-Fahrer: Hat der Arbeitgeber keine Zuordnung vorgenommen, gilt eine Tätigkeitsstätte unter bestimmten Voraussetzungen dennoch als erste Tätigkeitsstätte. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung für Rüstzeiten oder zur Vorbereitung der Zustellroute reicht dafür nicht. Ausdrücklich klargestellt wird nun, dass auch die Abholung oder Abgabe von Kundendienstfahrzeugen oder Lkws einschließlich deren Be- und Entladung nicht zu einer automatischen Zuordnung führt.

  • Verpflegungsmehraufwendungen: Ist ein Arbeitnehmer an einem Tag mehrfach oder über Nacht (an zwei Tagen ohne Übernachtung) auswärts tätig, können die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammengerechnet werden. Im Fall der Tätigkeit über Nacht können sie für den Kalendertag berücksichtigt werden, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt.

  • Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Eine mehrtägige Auswärtstätigkeit mit Übernachtung liegt auch dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit über Nacht ausgeübt wird, an die sich eine Schlafpause am Tage sowie eine weitere Tätigkeit über Nacht anschließt. Es spielt dabei keine Rolle, ob für die Übernachtung tatsächlich Übernachtungskosten anfallen (Schlafen im Lkw etc.).

  • Auslandstätigkeit: Bei Auswärtstätigkeiten in verschiedenen ausländischen Staaten ist für den Anreisetag, an dem noch keine berufliche Tätigkeit erfolgt, jeweils die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor Mitternacht erreicht wird. Am Abreisetag ist dagegen die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsortes anzuwenden.

  • Dreimonatsfrist: Verpflegungsmehraufwendungen können nur für die ersten drei Monate einer längerfristigen Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden. Werden mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen innerhalb eines großräumigen Werks- oder Betriebsgeländes aufgesucht, gilt das als Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte. Handelt es sich aber um betriebliche Einrichtungen verschiedener Auftraggeber oder Kunden, liegen mehrere Tätigkeitsstätten vor. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeitsstätten in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen.

  • Mahlzeitengestellung: Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von ihm erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen sein. Lediglich wenn anhand des Beförderungstarifs oder anderer Faktoren feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine unentgeltlichen Mahlzeiten angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor. Arbeitgeber müssen diese neue Vorgabe laut einer Übergangsregelung erst ab dem 1. Januar 2015 zwingend beachten.

  • Kürzung der Verpflegungspauschale: Auch ein vom Arbeitgeber während einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (belegte Brötchen, Kuchen, Obst etc.) kann eine Mahlzeit sein, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt. Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Maßstab ist daher, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung eine dieser Mahlzeiten ersetzt. Für die Kürzung spielt es keine Rolle, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen wird oder die Kosten für die gestellte Mahlzeit niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungsbetrag. Eine Kürzung ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber keine Mahlzeit zur Verfügung stellt. Essensmarken sind dagegen keine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, sondern nur eine Verbilligung der vom Arbeitnehmer selbst veranlassten und bezahlten Mahlzeit.

  • Betriebsveranstaltungen: Die durch eine zusätzlich zur Betriebsveranstaltung veranlasste Auswärtstätigkeit entstehenden Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen sind Reisekosten und können als Werbungskosten berücksichtigt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dagegen sind die unmittelbar durch die Betriebsveranstaltung entstehenden Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsaufwendungen nach den für die Betriebsveranstaltung geltenden Grundsätzen zu beurteilen.

  • Doppelte Haushaltsführung: Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden bis zu einem Betrag von höchstens 1.000 Euro im Monat anerkannt. Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, zählen allerdings nicht zu diesem Höchstbetrag, sondern zu den Umzugskosten. Sie können daher zusätzlich als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

  • Unterkunftskosten: Die Anerkennung von Unterkunftskosten im Rahmen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit erfordert, dass noch eine andere Wohnung besteht, an der der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat, ohne dass dort jedoch ein eigener Hausstand vorliegen muss. Es genügt also beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnt. Neu ist aber, dass dem Arbeitnehmer auch Aufwendungen für die Wohnung am Lebensmittelpunkt entstehen müssen.

  • Angemessenheit: Bei Nutzung einer Wohnung während einer Auswärtstätigkeit kann im Inland aus Vereinfachungsgründen bei Aufwendungen bis zu 1.000 Euro monatlich von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung ausgegangen werden. Sind die Aufwendungen höher oder liegt die Wohnung im Ausland, können nur die Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch die beruflich veranlasste, alleinige Nutzung des Arbeitnehmers verursacht werden. Dafür kann die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Tätigkeitsort mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

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Entwurf für das Zollkodexanpassungsgesetz

Wie schon im Gesetzgebungsverfahren zum Kroatienanpassungsgesetz angekündigt hat die Bundesregierung nun ein weiteres großes Steueränderungsgesetz als Entwurf vorgelegt. Das Gesetz soll den Namen "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" tragen, ist aber eigentlich ein inoffizielles "Jahressteuergesetz 2015". Nach aktuellem Stand wird das Gesetz folgende wichtigen Änderungen enthalten:

  • Betriebsveranstaltungen: Nachdem der Bundesfinanzhof sich letztes Jahr bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus Betriebsveranstaltungen teilweise gegen die Verwaltungsauffassung gestellt hat, wird nun die alte Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert. Konkret wird ab 2015 zwar die Freigrenze pro Arbeitnehmer und Veranstaltung von 110 Euro auf 150 Euro angehoben, aber dafür sind dann auch wieder alle Gemeinkosten anteilig auf die Arbeitnehmer umzulegen. Auch die Erstattung von Kosten für die Anreise ist dann wieder zu berücksichtigen. In der aktuellen Form führt die geplante Änderung noch zu Folgeproblemen. Beispielsweise sind nur Betriebsveranstaltungen begünstigt, die allen Betriebsangehörigen offenstehen. Die Weihnachtsfeier nur einer Abteilung oder Organisationseinheit fällt also mindestens in eine Grauzone.

  • Arbeitgeberleistungen für Familien: Verschiedene Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind ab 2015 steuerfrei. Der Arbeitgeber kann externe Dienstleister beauftragen, die den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonal vermitteln. Außerdem sind Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Betreuung aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist.

  • Solvabilitätszahlungen: Zahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften sind ab Verkündung des Gesetzes nur noch für die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung steuerfrei. Dadurch wird ein Steuersparmodell verhindert, bei dem solche Zahlungen später zur Finanzierung der zuvor reduzierten Arbeitgeberbeiträge für eine Altersversorgung verwendet werden.

  • Firmenmäntel und Vorratsgesellschaften: Um möglichem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen, müssen Unternehmer, die einen Firmenmantel oder eine Vorratsgesellschaft übernehmen, zukünftig wie Existenzgründer zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

  • Steuerschuldnerschaft: Als weitere Maßnahme gegen möglichen Umsatzsteuerbetrug wird ein Schnellreaktionsmechanismus eingeführt. Dieser erlaubt es dem Bundesfinanzministerium, kurzfristig den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf weitere Waren oder Leistungen auszudehnen, ohne dass dafür vorher eine Zustimmung der EU notwendig ist. Bisher ist eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur nach Genehmigung durch den EU-Ministerrat möglich, was im Schnitt etwa acht Monate dauert.

  • Halbeinkünfteverfahren: Das Teilabzugsverbot beim Halbeinkünfteverfahren wird auf Substanzverluste bei eigenkapitalersetzenden Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen erweitert. Auch Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu nicht fremdüblichen Konditionen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist, werden in das Teilabzugsverbot einbezogen. Beide Änderungen sind Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs, der die bisherige Verwaltungsauffassung verworfen hatte.

  • Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften: Die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer wird erweitert. Die neue Regelung gilt schon für in 2014 zufließende ausländische Einkünfte.

  • Land- und Fortswirtschaft: Nach der wiederholten Kritik des Bundesrechnungshofs am bisherigen Verfahren wird die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen überarbeitet. Die Vorschrift wird zielgenauer ausgestaltet und teilweise vereinfacht. Die vorgesehenen Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. Parallel wird der Freibetrag für Land- und Forstwirte von 670 Euro auf 900 Euro erhöht.

  • Dialyseleistungen: Die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen wird von der Umsatzsteuer befreit.

  • INVEST-Zuschuss: Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der seit 2013 vom Bundeswirtschaftsministerium gewährt wird, wird rückwirkend steuerfrei gestellt.

  • Girosammelverwahrung: Bei der Girosammelverwahrung von Aktien kann der Inhaber die Dividendenregulierung durch die Wertpapiersammelbank ganz oder teilweise ausschließen. Zur Verhinderung eines Steuergestaltungsmodells wird ab 2015 der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug auf Dividendenerträge für solche abgesetzten Bestände verpflichtet.

  • Altersvorsorge: Ab 2015 sollen statt bisher 20.000 Euro bis zu 24.000 Euro jährlich für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter abziehbar sein. Das kann die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgung oder eine private Basisrente sein. Außerdem können die Anbieter bei der Basisrente dann die Versicherungsleistung steuerunschädlich statt monatlich auch in einem Jahresbetrag auszahlen oder Kleinbetragsrenten abfinden.

  • Einzelveranlagung: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern ab 2015 beiden Partnern automatisch je zur Hälfte zugerechnet. Die Partner können aber auch gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bisher wurden die Aufwendungen vorrangig dem Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat, was aber in der Praxis regelmäßig zu Problemen und zufälligen Effekten in Abhängigkeit von der Nutzung getrennter oder gemeinsamer Konten geführt hat. Altersvorsorgeaufwendungen können Ehegatten und Lebenspartner gesondert von der übrigen Aufteilung der Sonderausgaben dem Partner zuordnen, der später die Bezüge erhalten wird und damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.

  • Kindergeld: Beim Kindergeld und Kinderfreibetrag werden Kinder künftig auch während einer bis zu vier Monate langen Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem freiwilligen Wehrdienst berücksichtigt. Die Frist gilt sowohl vor als auch nach dem Wehrdienst.

  • Erstausbildung: Die Kosten für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar und damit insbesondere nicht als vorweggenommene Werbungskosten in spätere Jahre übertragbar. Bisher gibt es allerdings keine Vorgaben zum Umfang einer Erstausbildung. Daher können Berufseinsteiger derzeit vor einer geplanten kostenintensiven Ausbildung zunächst eine kurze erste Ausbildung absolvieren, beispielsweise als Flugbegleiter oder Taxifahrer. Damit ist die eigentliche Ausbildung keine Erstausbildung mehr und die Kosten sind als Werbungskosten abziehbar. Ab 2015 schreibt das Gesetz aber vor, dass die Kosten für eine weitere Berufsausbildung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn eine geregelte erste Ausbildung von mindestens 18 Monaten abgeschlossen wurde. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn zumindest die Abschlussprüfung einer solchen Ausbildung erfolgreich abgelegt wird.

  • Korrespondierende Bescheide: Beantragt ein Ehegatte oder Lebenspartner die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, kann das Finanzamt künftig den Bescheid beim anderen Partner entsprechend anpassen, womit eine korrespondierende Festsetzung bei beiden Ehegatten oder Lebenspartnern sichergestellt wird.

  • Identifikationsnummern: Zur Steueridentifikationsnummer und der immer noch nicht eingeführten Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdNr) werden verschiedene Vorschriften in der Abgabenordnung angepasst oder ergänzt. Zur Steueridentifikationsnummer werden künftig mehr Daten gespeichert und die WIdNr wird um ein fünfstelliges Merkmal ergänzt, mit dem unterschiedliche Geschäftsbereiche oder Betriebsstätten eindeutig identifiziert werden können.

  • Zuständigkeit: Nach einer Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung gilt künftig eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die gesonderte Gewinnfeststellung. Demnach sind für die Zuständigkeit künftig immer die aktuellen Verhältnisse maßgeblich, auch für Zeiträume vor dem Ortswechsel.

  • Vollstreckungsgebühren: Vor einem Jahr wurden die Gerichtsvollziehergebühren um rund 30 % angehoben. Diese Erhöhung wird nun für Steuerforderungen übernommen.

  • Festsetzungsfrist: Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden sollen ab Bekanntgabe des Gesetzes nur dann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die jeweilige Steuer beantragt wurden. Die Änderung ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der die Ablaufhemmung nur dann als bewirkt sah, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen war.

  • Geldwäscheverdacht: Die Finanzbehörden sind künftig in mehr Fällen als bisher verpflichtet, Verdachtsmomente auf eine Geldwäsche an die zuständigen Behörden zu melden.

  • Zollkodexanpassung: Seinen Namen verdankt das Gesetz diversen Änderungen in der Abgabenordnung, die an den neuen Zollkodex der EU angepasst wird. Es werden aber hauptsächlich Verweise aktualisiert, ohne dass sich in der Praxis viel ändert.

Geht es nach dem Zeitplan der Bundesregierung, soll der Bundestag das Gesetz bis zum 5. Dezember 2014 verabschieden, sodass der Bundesrat in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr am 19. Dezember 2014 noch zustimmen kann. Dieser Zeitplan ist aber nur dann zu halten, wenn die Bundesländer keine wesentlichen Änderungen an dem Gesetz vornehmen wollen, die zu einer erneuten Lesung im Bundestag führen würden oder gar die Einschaltung des Vermittlungsausschusses zur Folge hätten.

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