Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Änderungswünsche zur Modernisierungdes Besteuerungsverfahrens

Neben der Erbschaftsteuerreform arbeiten Bund und Länder momentan noch an einem zweiten wesentlichen Steueränderungsgesetz, dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Mit dem Gesetz soll in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik soll durch ein Weniger an Papier begleitet werden, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Über den Bundesrat haben nun die Länder ihre Meinung zum Gesetzentwurf geäußert und insgesamt 13 Änderungswünsche vorgetragen.

  • Verspätungszuschlag: Wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt eingegangen ist, muss das Finanzamt in Zukunft zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 50 Euro fällig. Durch eine Korrektur des Gesetzestextes möchte der Bundesrat verhindern, dass der Zuschlag in Schaltjahren schon ab dem 29. Februar statt erst ab dem 1. März anfällt. Außerdem ist den Ländern aufgefallen, dass die aktuelle Formulierung auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung erfassen würde. Diese sollte aber wie monatliche und vierteljährliche Anmeldungen von der Regelung ausgenommen sein. Schließlich schlägt der Bundesrat noch vor, bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu einer Feststellungserklärung die Feststellungsbeteiligten gesamtschuldnerisch als Schuldner des Verspätungszuschlags zu bestimmen, damit der Feststellungsbescheid und der Bescheid über den Verspätungszuschlag miteinander verbunden werden können.

  • Aufbewahrungspflicht: Künftig müssen Belege (Spendenquittungen, Handwerkerrechnungen etc.) nur noch auf Verlangen des Finanzamts eingereicht werden. Deswegen fordert der Bundesrat eine Verlängerung der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist von einem auf zwei Jahre. Das hat bereits den Bund der Steuerzahler auf den Plan gerufen, der die Verlängerung lautstark kritisiert, weil das Gesetz ursprünglich darauf abzielte, das Steuerverfahren zu vereinfachen. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist stehe dem aber entgegen, weil es damit für die Steuerzahler immer schwieriger werden würde, zu beurteilen, wann welche Unterlagen entsorgt werden können.

  • Rentenbezugsmitteilungen: Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Allerdings ist die Berechnung des dafür notwendigen Anpassungsbetrags oft schwierig und von den Rentnern selbst kaum zu leisten. Dadurch weichen die Eintragungen in der Steuererklärung regelmäßig von den Daten ab, die die Rentenversicherungsträger an die Finanzverwaltung gemeldet haben, was wiederum zu Unklarheiten und Nachfragen der Rentner nach der Steuerfestsetzung führt. Weil nur wenige Rentner die Möglichkeit kennen und nutzen, eine Bescheinigung der steuerrelevanten Daten bei ihrem Rentenversicherungsträger anzufordern, sollen die Rentenversicherungsträger diese Daten künftig automatisch in verständlicher Form mitteilen.

  • Sozialleistungsbescheide: Der Bundesrat schlägt vor, dass die Sozialleistungsträger in ihren Bescheiden künftig auch die in der Steuererklärung einzutragenden Daten ausweisen sollen, insbesondere bei Lohnersatzleistungen. Das würde den Leistungsempfängern das korrekte Ausfüllen der Erklärung erleichtern.

  • Steuerbescheinigungen: Nach geltender Rechtslage müssen Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und versenden. Hier schlagen die Länder vor, den Banken künftig auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung an ihre Kunden zu erlauben.

  • Nachweis von Krankheitskosten: Bisher gibt es eine ausdrückliche Aufzählung der medizinischen Maßnahmen, für die der Steuerzahler ein amtsärztliches Attest als Beleg für deren Notwendigkeit vorlegen muss. Diese Liste, ergänzt um Arznei- und Heilmittel der anthroposophischen Medizin, will der Bundesrat nur noch als beispielhafte Aufzählung beibehalten. Künftig sollen die Steuerzahler bei allen Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, ein amtsärztliches Attest vorlegen.

  • Ausländische Einkünfte: Weil bereits bei Spendenbescheinigungen und anderen Belegen die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt wird, schlägt der Bundesrat vor, dies auch für den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern zu übernehmen.

  • Prüfung und Vollstreckung: Weitere Änderungswünsche des Bundesrats betreffen die Handhabung und zentrale Vorfilterung von Kontrollmitteilungen aus dem Ausland sowie Regelungen zur Vollstreckung. Insbesondere soll die Möglichkeit zum Kontenabruf auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausgeweitet werden, also auch bei zu Unrecht erhaltenen Steuervergütungen (Kindergeld etc.) greifen.

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Gemischt genutzter Raum nicht anteiligals Arbeitszimmer abziehbar

Seit mehr als 20 Jahren gibt es eine Beschränkung für den steuerlichen Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Auch wenn die Abzugsbeschränkung seit ihrer Einführung im Detail mehrfach geändert wurde, war immer Voraussetzung, dass ein Raum ausschließlich oder zumindest so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, um steuerlich anerkannt zu werden.

Lange Zeit blieb den Steuerzahlern nichts anderes übrig als sich mit der Abzugsbeschränkung abzufinden, doch 2009 ließ eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wieder Hoffnung auf eine Aufweichung der Abzugsbeschränkung aufkeimen. Damals entschied der Große Senat nämlich, dass die Ausgaben für eine teils beruflich und teils privat veranlasste Reise in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufteilbar sind.

Die Begründung dieser Entscheidung legte nahe, dass eine Aufteilung auch bei anderen teils beruflich und privat veranlassten Aufwendungen möglich ist. In der Tat haben mehrere Urteile das auch für andere Ausgaben bestätigt. Kein Wunder also, dass es nicht lange gedauert hat, bis den Finanzgerichten die Frage vorlag, ob auch ein gemischt genutzter Raum zumindest anteilig bei den Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann.

Während die Finanzgerichte noch teilweise für einen Abzug geurteilt hatten, hat der Bundesfinanzhof nun in einem neuen Grundsatzurteil klar gegen den Abzug entschieden. Der Große Senat, in dem alle Richtersenate des Bundesfinanzhofs vertreten sind, kam zu dem Ergebnis, dass der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Bereits der Gesetzeswortlaut legt nach Meinung der Richter nahe, unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" nur einen Raum zu verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, sei bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer.

Zudem lasse sich der Umfang der jeweiligen Nutzung nicht objektiv überprüfen, weil die Behauptungen des Steuerzahlers zur Nutzung regelmäßig nicht verifizierbar sind. Auch ein "Nutzungszeitenbuch" hält der Bundesfinanzhof nicht für ein geeignetes Mittel, die jeweiligen Nutzungszeiten nachzuweisen, weil die darin enthaltenen Angaben keinen über die darin liegende Behauptung des Steuerzahlers hinausgehenden Beweiswert besitzen und - anders als etwa Fahrtenbücher - in der Regel nicht anhand eines Abgleichs mit anderen Informationen überprüfbar sind. Auch einen anderen hinreichenden Maßstab, anhand dessen die jeweiligen Anteile geschätzt werden können, sieht der Bundesfinanzhof nicht.

Eine sachgerechte Abgrenzung des beruflichen vom privaten Bereich ist bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer demnach nicht gewährleistet. Auch der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Vereinfachungszweck würde in sein Gegenteil verkehrt, müsste man die geltend gemachten Nutzungsanteile im Einzelnen auf ihre Plausibilität überprüfen. Der Große Senat hält deswegen daran fest, dass ein gemischt genutzter Raum in vollem Umfang nicht steuerlich berücksichtigungsfähig ist. Auf andere gemischt veranlasste Aufwendungen, für die ein objektiver Aufteilungsmaßstab existiert, hat das Urteil aber keine Auswirkungen - diese sind weiterhin anteilig abziehbar.

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Wertminderung von VW-Autos nicht abzugsfähig

Im vergangenen Herbst hat der Skandal um überhöhte Abgaswerte bei bestimmten VW-Dieselfahrzeugen für viel Wirbel gesorgt. Während die Aufarbeitung noch läuft, hat die Bundesregierung in der Antwort auf eine Anfrage aus dem Bundestag zu den steuerlichen Folgen aus dem Fiasko Stellung genommen. Danach sind zu den Auswirkungen auf die Kfz-Steuer zwar noch keine abschließenden Aussagen möglich, die einzelnen Halter müssen aber unabhängig vom Ausgang der Prüfungen keine Sorge haben, sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht zu haben.

Soweit die höheren Abgaswerte zu einer Wertminderung des Fahrzeugs geführt haben sollten, kann diese nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. In der Bilanz käme bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Teilwertabschreibung in Frage, wenn der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt Da VW jedoch angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, ist die Wertminderung allenfalls vorübergehender Natur.

Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) in Betracht. Eine AfaA setzt nämlich voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße im Sinne einer technischen Abnutzung erleidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt ein erst nach der Anschaffung festgestellter Mangel jedoch nicht zu einer AfaA.

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Änderungen für Privatpersonen und Familien

Schon 2015 sind das steuerfreie Existenzminimum und verschiedene Freibeträge für Familien erhöht worden. Zusammen mit einer Änderung im Steuertarif zum Ausgleich der kalten Progression werden einige der Freibeträge zum 1. Januar 2016 erneut erhöht. Außerdem wird die Angabe der Steueridentifikationsnummer für den Kindergeldbezug und den Unterhaltsabzug verpflichtend.

  • Kalte Progression: Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48 % verschoben.

  • Grundfreibetrag: Nach der Erhöhung in 2015 steigt der Grundfreibetrag zum 1. Januar 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro.

  • Kinderfreibetrag: Auch der Kinderfreibetrag steigt zum Jahreswechsel, und zwar um 96 Euro auf dann 7.248 Euro.

  • Kindergeld: Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrags steigt auch das Kindergeld um 2 Euro je Kind und Monat. Das monatliche Kindergeld beträgt damit 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Außerdem ist ab dem 1. Januar 2016 für den Bezug von Kindergeld die Angabe der Steueridentifikationsnummern von Eltern und Kindern gesetzlich vorgeschrieben. Damit sollen ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert werden. Die Familienkassen sind verpflichtet, am Kontrollverfahren teilzunehmen, werden es aber nicht beanstanden, wenn die Angaben im Lauf des Jahres 2016 nachgereicht werden. Nur bei Neuanträgen müssen die Angaben sofort auf dem Antragsformular gemacht werden.

  • Kinderzuschlag: Anders als die anderen Freibeträge und Familienleistungen wird der Kinderzuschlag erst zum 1. Juli 2016 erhöht, und zwar um monatlich 20 Euro auf 160 Euro. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag, bis zu dem Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt werden, wird für 2016 auf 8.652 Euro erhöht.

  • Unterhalt: Als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen und Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs muss der Steuerzahler ab 2016 die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in seiner Steuererklärung angeben. Weigert sich der Unterhaltsempfänger, seine Identifikationsnummer herauszugeben, darf die Nummer beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.

  • Steuerfreie Zuschüsse: Ab 2016 müssen öffentliche Stellen, die steuerfreie Zuschüsse oder Beitragserstattungen zur Kranken- und Pflegeversicherung gewähren, dies elektronisch an die Finanzverwaltung melden.

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Änderungen für Unternehmer und Arbeitnehmer

Obwohl Bundestag und Bundesrat im Jahr 2015 mehr Steueränderungsgesetze verabschiedet haben als in manch anderem Jahr zuvor, ist die Liste der Gesetzesänderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind, überschaubar. Viele der im zurückliegenden Jahr beschlossenen Änderungen sind nämlich schon für 2015 oder sogar rückwirkend in Kraft getreten. Auch vom üblichen Prinzip, ein großes Paket an Steueränderungen nur wenige Tage vor dem Jahreswechsel zu verabschieden, weicht die Politik diemal ab.

Die Liste der für Unternehmer und Arbeitnehmer relevanten Steueränderungen beschränkt sich damit auf wenige Punkte, von denen vor allem die Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag interessant sind. Auf die folgenden wesentlichen Änderungen müssen sich Unternehmer und Arbeitnehmer im neuen Jahr einstellen:

  • Investitionsabzugsbetrag: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleinere Unternehmen das Abschreibungsvolumen für eine Investition vorziehen. Bisher war dafür bei der Beantragung die Angabe der Funktion des Wirtschaftsguts notwendig, das angeschafft oder hergestellt werden sollte. In der Praxis hat das oft zu Problemen geführt, wenn dem Finanzamt die Angabe zu ungenau war oder das später angeschaffte Wirtschaftsgut nach Ansicht des Finanzamts nicht zu der Funktionsangabe passte. Diese Vorgabe fällt für nach dem 31. Dezember 2015 endende Wirtschaftsjahre ersatzlos weg. Abzugsbeträge können dann bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro ohne weitere Angaben in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug müssen der Abzugsbetrag sowie die sonstigen Meldungen nach einem standardisierten Verfahren elektronisch übermittelt werden.

  • SEPA-Umstellung: Zum 1. Februar 2016 fällt die gesetzliche Grundlage weg, die es den Banken bisher erlaubt hat, von Verbrauchern weiterhin Überweisungen anzunehmen, die nur Kontonummer und Bankleitzahl enthielten. Die von den Banken durchgeführte automatische Konvertierung in IBAN und BIC ist dann nicht mehr zulässig, und Zahlungsaufträge auf Papier, die statt der IBAN die alten Daten enthalten, werden von den Banken kostenpflichtig an die Kunden zurückgeschickt. Einzelhändler und andere Unternehmen, die Leistungen an Verbraucher erbringen, sollten daher in ihren Rechnungen besonders auf die Verwendung der IBAN für Zahlungen hinweisen, um eine zügige Zahlung zu gewährleisten und Ärger mit Kunden zu vermeiden, die sich noch nicht an das SEPA-System gewöhnt haben.

  • Lohnsteuerfreibeträge: Nachdem die Finanzverwaltung die notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen hat, können Arbeitnehmer seit Oktober 2015 Lohnsteuerfreibeträge mit Wirkung ab 2016 gleich für zwei Jahre beantragen. Nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer ist - wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben - ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung möglich, mit dem der Freibetrag erneut für zwei Jahre beantragt werden kann. Übrigens soll auch das Faktorverfahren künftig jeweils für zwei Jahre gelten können, aber dafür gibt es noch keinen Starttermin, weil die Finanzverwaltung dafür erst die notwendige Infrastruktur schaffen muss.

  • Elektrofahrzeuge: Zur Privatnutzung von betrieblichen Elektro-oder Hybridfahrzeugen gibt es ab 2016 eine Klarstellung. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist zur Ermittlung des Entnahmewerts für die Privatnutzung die anteilige AfA um die pauschale Minderung für das Batteriesystem zu reduzieren, sofern das Batteriesystem nicht gemietet wurde.

  • Photovoltaikanlagen: Für Bauleistungen an einen Unternehmer muss der Leistungsempfänger vom Rechnungsbetrag 15 % einbehalten und an das Finanzamt abführen, wenn der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese Bauabzugsteuer hat der Fiskus ab 2015 auf die Installation von Photovoltaikanlagen erweitert, dabei aber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 gewährt. Ab 2016 müssen Kunden zwingend eine Freistellungsbescheinigung anfordern oder die Bauabzugsteuer einbehalten, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

  • Entlastungsangebote: Neben Betreuungsleistungen sind ab dem 1. Januar 2016 auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen für hilfsbedürftige Personen umsatzsteuerfrei. Dazu gehören beispielsweise die Begleitung bei Einkäufen, Spaziergängen und Ausflügen oder Unterstützung zur Struktur des Tagesablaufs.

  • Inlandsbegriff: Der ertragsteuerliche Inlandsbegriff wird ab 2016 ausgeweitet auf sämtliche aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbare Besteuerungsrechte. Damit werden neben der Off-Shore-Energieerzeugung nun auch die gewerbliche Fischzucht, die Ausbeutung von Bodenschätzen und andere gewerbliche Aktivitäten im Deutschland zustehenden Bereich der Hochsee von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.

  • Meldepflichten: In verschiedenen Statistikgesetzen wird zum 1. Januar 2016 die Jahresumsatzgrenze, ab der eine Meldepflicht besteht, für Existenzgründer von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Im Umweltstatistikgesetz wird eine solche Umsatzgrenze für Existenzgründer jetzt eingeführt. Auch die Schwellenwerte für Meldungen zur Intrahandelsstatistik werden beim Wareneingang von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

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