Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Reform der betrieblichen Altersversorgung

Bundestag und Bundesrat beraten derzeit den im Dezember von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Das Gesetz enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket, mit dem die betriebliche Altersversorgung (BAV) gefördert werden soll. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen und umfassen Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht.

Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz noch einige Änderungen und weitere Verbesserungen erfahren. Der Bundesrat hat bereits eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben, in der er mehrere Korrekturen und Ergänzungen anregt. Die wichtigsten Punkte des aktuellen Entwurfs haben wir aber bereits hier für Sie zusammengefasst. Alle genannten Punkte sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

  • Beitragszusagen: Im Betriebsrentengesetz wird eine Möglichkeit geschaffen, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. In diesem Fall werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

  • Riester-Rente: Bei der Riester-Rente sind mehrere Verbesserungen geplant. Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf 165 Euro angehoben. Auf Anregung des Bundesrats soll außerdem der maximale Sonderausgabenabzug von 2.100 Euro auf 2.250 Euro steigen. Weiterhin sind Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten geplant. Beim Zulageverfahren werden die Abläufe verbessert, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs. Schließlich werden über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei.

  • Grundsicherung: Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleiben freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten künftig bis zu 202 Euro pro Monat anrechnungsfrei.

  • BAV-Förderbetrag: Für Geringverdiener wird ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt. Der Förderbetrag beträgt 30 % und wird an den Arbeitgeber über eine Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Der Förderbetrag richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 Euro pro Monat. Für Beiträge von mindestens 240 Euro bis zu 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.

  • BAV-Dotierungsrahmen: Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wird zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht. Dieser beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen angerechnet. Außerdem wird der Dotierungsrahmen bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum 10-fachen Jahresvolumen flexibilisiert sowie verschiedene Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt.

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Änderungen für Arbeitgeberund Arbeitnehmer

Die Zahl der Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, ist diesmal überschaubar. Die wichtigste Änderung ist ohne Zweifel die Anhebung des Mindestlohns, die eine Überprüfung bestehender Arbeitsverträge im Niedriglohnbereich notwendig macht, um späteren Schwierigkeiten vorzubeugen.

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindeststundenlohn ist zum 1. Januar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro gestiegen. Die nächste Erhöhung steht in zwei Jahren - also zum 1. Januar 2019 - an.

  • Elektromobilität: Das Aufladen privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers ist von 2017 bis einschließlich 2020 steuerfrei. Die Steuerbefreiung des Ladestroms gilt auch für privat genutzte Dienstwagen. Zusätzlich wird - ebenfalls von 2017 bis 2020 - die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt. Die zeitweise Überlassung ist komplett steuerfrei, die dauerhafte Übereignung kann pauschal mit 25 % besteuert werden.

  • Lohnsteuer: Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind ab Januar die höheren Freibeträge und Eckwerte im Steuertarif zu berücksichtigen. Weiterhin muss der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Vorjahr nun spätestens im Februar erfolgen statt wie bisher im März. Außerdem soll mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz im Frühjahr der Grenzbetrag, bis zu dem eine quartalsweise Lohnsteueranmeldung möglich ist, von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden.

  • Sozialversicherungsbeiträge: Wenn bei der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der endgültige Arbeitslohn noch nicht bekannt ist, muss bisher die voraussichtliche Höhe der Beiträge geschätzt und abgeführt werden. Die Differenz zwischen Schätzung und endgültigem Betrag ist dann im Folgemonat mit zu berücksichtigen. Ab 2017 soll das vereinfachte Verfahren allen Arbeitgebern offenstehen. Dabei werden einfach die Beiträge des Vormonats als Grundlage genommen und wie bisher die Differenz im Folgemonat ausgeglichen. Eine aufwendige Schätzung ist damit nicht mehr notwendig. Diese Änderung ist Teil des noch nicht verabschiedeten Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes, gilt also derzeit noch nicht, wird aber aller Voraussicht nach im Frühjahr rückwirkend in Kraft treten.

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Steuerentlastung für Privatleute und Familien

In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die kalte Progression ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett nun beschlossen. Die meisten Änderungen gehen auf die verfassungsrechtlich zwingende Anpassung der Steuerfreibeträge an die steigenden Lebenshaltungskosten zurück. Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt dagegen aufgrund eines Beschlusses der Großen Koalition aus dem letzten Jahr, nach dem die Eckwerte des Steuertarifs alle zwei Jahre an die in diesem Zeitraum aufgelaufene Inflation angepasst werden sollen.

Wenn 2018 die volle Anhebung der Freibeträge umgesetzt ist, werden die Steuerzahler Insgesamt um rund 6,3 Mrd. Euro jährlich entlastet. Für den einzelnen Steuerzahler fällt die Entlastung dagegen meist sehr überschaubar aus. Ein Alleinstehender ohne Kind spart durch die Änderungen im nächsten Jahr je nach Höhe des Einkommens zwischen zwei und zwölf Euro pro Monat an Steuern. Etwas besser sieht es für Familien aus, bei denen sich zusätzlich die Anhebung der Kinderfreibeträge und des Kindergelds auswirken.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag soll in zwei Schritten von jetzt 8.652 Euro auf 9.000 Euro angehoben werden. Zum 1. Januar 2017 soll das steuerfreie Existenzminimum zunächst um 168 Euro auf dann 8.820 Euro steigen. Ein Jahr später erfolgt eine weitere Erhöhung um 180 Euro auf dann 9.000 Euro.

  • Kinderfreibetrag: Wie der Grundfreibetrag steigt auch der Kinderfreibetrag. Für 2017 ist eine Erhöhung um 108 Euro auf 7.356 Euro vorgesehen. Die Erhöhung für 2018 beträgt weitere 72 Euro auf dann 7.428 Euro.

  • Kindergeld: Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrags steigt auch das Kindergeld zum Jahreswechsel um monatlich 2 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2018 um weitere 2 Euro je Kind.

  • Kinderzuschlag: Das Gesetz sieht außerdem eine Erhöhung des Kinderzuschlags ab dem 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro auf 170 Euro vor. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

  • Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2017 auf 8.820 Euro erhöht. Im darauf folgenden Jahr steigt er auf 9.000 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

  • Kalte Progression: Zum Ausgleich der in den Jahren 2016 und 2017 entstehenden kalten Progression werden die Eckwerte des Steuertarifs entsprechend erhöht. Konkret wird ab 2017 der Steuertarif um die geschätzte Inflationsrate für 2016 in Höhe von 0,73 % verschoben und 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 von 1,65 %. Nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts wird hier gegebenenfalls noch eine Anpassung erfolgen.

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Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Um der Progressionsbelastung entgegenzuwirken, die bei einmaligen Einkünften entstehen kann, sieht das Einkommensteuergesetz für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Entlassungsentschädigungen eine ermäßigte Besteuerung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung aber voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen. Die Verteilung der Zahlung auf zwei oder mehr Jahre ist deshalb in der Regel schädlich.

Der Bundesfinanzhof hat aber auch entschieden, dass eine separate Zahlung in einem anderen Kalenderjahr ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig ist. Wann das genau der Fall ist, hat nun das Bundesfinanzministerium klargestellt:

  • Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

  • Eine Zahlung kann außerdem dann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

  • Schließlich ist ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger mangels Geld dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

  • Auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Kalenderjahren aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, können für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen bleiben unberücksichtigt bei der Prüfung, ob der Zufluss in einem Kalenderjahr erfolgte. Außerdem ist es für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegen, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll. Diese Klarstellungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

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Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr beschlossen. Das Gesetz enthält ein ganzes Paket von Maßnahmen, die die Verbreitung von Autos mit Elektro- oder Hybridantrieb ankurbeln sollen. Hier ist ein Überblick:

  • Kaufprämie: Vorgesehen ist, einen Betrag von 4.000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.000 Euro für Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb zu gewähren. Die Prämie müssen die Kunden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle online beantragen. Das Amt vergibt die Förderung solange bis die Bundesmittel von 600 Millionen Euro aufgebraucht sind. Das Programm gilt rückwirkend ab dem 18. Mai 2016 und läuft spätestens 2019 aus. Die Prämie kann derzeit allerdings noch nicht beantragt werden, weil der Bonus noch von der EU-Kommission abgesegnet werden muss. Bis die Freigabe der EU vorliegt, sollten Käufer also ihren Kauf noch nicht ausschließlich von der Prämie abhängig machen.

  • Kfz-Steuer: Bei der erstmaligen Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine fünfjährige Steuerbefreiung bei der Kfz-Steuer. Diese wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.

  • Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können den Arbeitnehmern mit Elektroauto künftig steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Auch wenn hier Stromkosten gespart werden, die Batteriefüllung wird - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Der Steuervorteil ist befristet auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.

  • Ladevorrichtungen: Daneben erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung ist auf den Zeitraum von 2017 bis 2020 befristet.

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