Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Jahressteuergesetz 2018 bekommt neuen Namen

Am 1. August 2018 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz verabschiedet, das bis dahin noch als "Jahressteuergesetz 2018" konzipiert war. Die Intention bleibt, denn ein weiteres großes Steueränderungsgesetz ist vor dem Jahresende kaum zu erwarten, doch das Gesetz hat in der aktuellen Fassung einen neuen Namen bekommen und heißt jetzt "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften".

Gegenüber dem ersten Entwurf für das Gesetz ist im Regierungsentwurf vor allem die steuerliche Begünstigung von Elektro-Firmenwagen ergänzt worden. Daneben enthält das Gesetz Änderungen bei der Umsatzsteuer für Online-Händler und eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs nach dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht sind die ersten Maßnahmen aus dem Paket zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems, auf das sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU Ende 2017 verständigt hatten. Alle wichtigen Änderungen sind hier zusammengefasst.

  • Elektro-Firmenwagen: Im Koalitionsvertrag hatte sich die Große Koalition auf eine Steuerbegünstigung von Firmenwagen mit Elektroantrieb festgelegt. Diese Änderung fehlte im ersten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 und wurde nun ergänzt. Geplant ist eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %.

    Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Der ökologisch ausgerichtete Verkehrsclub Deutschland wünscht sich zudem, dass die Halbierung des geldwerten Vorteils auch für Dienstfahrräder gilt, was bisher jedoch nicht geplant ist. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

  • Gutscheine: Bis Ende 2018 muss die EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen.

  • Elektronische Marktplätze: Künftig sollen Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt.

  • Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

  • Investmentsteuerreform: Das Gesetz enthält mehrere Folgeänderungen zur Investmentsteuerreform, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Insbesondere sollen dadurch systemwidrige Ergebnisse bei einer Organschaft vermieden werden. Die Reform sieht nämlich bei der Besteuerung der Erträge aus Fondsanteilen im Betriebsvermögen eine rechtsformabhängige Freistellung vor. Weil bei einer ertragsteuerlichen Organschaft neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen Organträger sein können, sollen ab 2019 die Fondserträge nicht bei der Organgesellschaft, sondern erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werden.

  • Betriebsrenten: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 die steuerfreie Übertragung von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Anbieter ermöglicht. Diese Änderung wird nun rückwirkend ab 2018 um eine Regelung ergänzt, die festschreibt, dass eine solche Übertragung keine schädliche Verwendung darstellt. Ohne diese Ergänzung müsste sonst bei einer Übertragung die bis dahin gewährte Förderung zurückgezahlt werden.

  • Verlustabzug: Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wurde 2008 der Verlustabzug nach dem Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft eingeschränkt: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen, können die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig nicht mehr steuerlich genutzt werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste sogar komplett verloren. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht teilweise als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen, bis Ende 2018 rückwirkend ab 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Das wird nun umgesetzt, indem die Regelung zum anteiligen Wegfall des Verlustabzugs in allen offenen Fällen, in denen zwischen 25 % und 50 % der Anteile übertragen wurden, für Anteilsübertragungen vor 2016 ersatzlos aufgehoben wird. Die seit 2016 geltende Gesetzesänderung zum fortführungsgebundenen Verlustabzug beseitigt die wesentlichen Kritikpunkte des Verfassungsgerichts, sodass die Regelung ab dann voraussichtlich rechtlich nicht mehr angreifbar ist. Das Bundesverfassungsgericht muss für Fälle vor 2016 allerdings noch zum zweiten Teil der Regelung entscheiden, die einen kompletten Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 50 % vorsieht. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass das Verfassungsgericht auch hier Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangen wird.

  • Sanierungsklausel: Die Sanierungsklausel wurde als Nachtrag zum jetzt teilweise gestrichenen Wegfall des Verlustabzugs nach einer Anteilsübertragung geschaffen und sollte in Sanierungsfällen die negativen steuerlichen Folgen einer Anteilsübertragung ausschließen. Doch die EU-Kommission sah die Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe an, weshalb die Sanierungsklausel vom Gesetzgeber suspendiert wurde. Zusätzlich musste der Fiskus bereits gewährte Steuervorteile wieder zurückfordern. Nach jahrelangem Streit hat der Europäische Gerichtshof den Beschluss der EU-Kommission nun für nichtig erklärt, weil die Sanierungsklausel keinen selektiven Charakter entfalte und damit keine unzulässige Beihilfe sei. Aufgrund dieses Beschlusses wird die Suspendierung der Sanierungsklausel nun in noch offenen Fällen rückwirkend ab 2008 wieder aufgehoben.

  • Vorsorgeaufwendungen: Vorsorgeaufwendungen dürfen bisher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof jedoch teilweise als unionsrechtswidrig eingestuft. Daher sollen Vorsorgeaufwendungen nun auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Staat bezogenem Gehalt stehen, dieses Gehalt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei ist und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Das Bundesfinanzministerium hatte bereits im vergangenen Dezember eine vergleichbare Regelung in allen noch offenen Fällen angeordnet, die mit dieser Änderung nun im Gesetz verankert wird.

  • Kinderzulage: Bei der Beantragung der Kinderzulage zur Riester-Rente ist ab 2020 neben den Steueridentnummern der Eltern auch zwingend die Steueridentnummer des Kindes anzugeben. Das soll den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagestelle und den Familienkassen vereinfachen.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

Wenn für einen Firmenwagen kein Fahrtenbuch geführt wird, muss der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte pro Monat einen geldwerten Vorteil von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern. Grundlage ist dabei die kürzeste benutzbare Straßenverbindung, die auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden ist. Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung, wenn der Firmenwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zur Verfügung steht.

Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, ist bei der 0,03 %-Regelung die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zur weiter entfernten Wohnung kommt ein geldwerter Vorteil von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer über der Distanz zwischen Arbeit und näher gelegener Wohnung hinzu.

An der Höhe des geldwerten Vorteils ändert sich übrigens nichts, wenn der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrmals den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen zurücklegt. Umgekehrt ist der Zuschlag auch bei zeitweiser Abwesenheit in jedem Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit anzusetzen. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist in der Höhe der Pauschale berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung lassen jedoch eine Alternative zur Pauschalierungsregelung zu. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine aufs Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich. Dabei sind für jede Fahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Einzelbewertung ist auf 180 Tage pro Kalenderjahr beschränkt, denn dann ist derselbe geldwerte Vorteil erreicht wie beim monatlichen Ansatz mit 0,03 % des Listenpreises. Wird die Einzelbewertung angewandt, führen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit daher ab dem 181. Tag im Kalenderjahr nicht mehr zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Eine monatliche Be-grenzung auf 15 Fahrten ist bei der Einzelbewertung ausgeschlossen.

Für die Einzelbewertung muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber jeden Monat fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-stätte genutzt hat. Die Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus, notwendig sind die einzelnen Tage mit Da-tumsangabe. Es sind jedoch keine Angaben dazu notwendig, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur Arbeit gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer den Firmenwagen mehrmals für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit benutzt, sind bei der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen.

Der Arbeitgeber muss die Erklärungen des Arbeitnehmers als Belege zum Lohnkonto aufbewahren und den Lohnsteuerabzug gemäß den Erklärungen des Arbeitnehmers durchführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Für den Arbeitgeber folgen daraus jedoch keine Ermittlungspflichten. Es ist aus Vereinfachungsgründen zulässig, für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde zu legen.

Bei der Lohnsteuerpauschalierung ist im Falle der Einzelbewertung die tatsächliche Zahl der Fahrten aus den Angaben des Arbeitnehmers anzusetzen. Die Vereinfachungsregelung, dass nur an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ausgegangen werden kann, ist bei der Pauschalierung im Fall der Einzelbewertung nicht anzuwenden.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber ab 2019 auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung. Für 2018 darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitnehmers noch generell die 0,03 %-Regelung anwenden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die 0,03 %-Regelung oder die Einzelbewertung im Kalenderjahr für alle dem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagen einheitlich anwenden. Die Methode darf also während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Im Rahmen seiner privaten Steuererklärung ist der Arbeitnehmer nicht an die beim Lohnsteuerabzug angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zur Einzelbewertung wechseln. Dazu muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem muss er durch ge-eignete Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises ermittelt und versteuert hat. Dafür kommen beispielsweise eine Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt, oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers in Frage.

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Nutzung von Firmenwagen mit der 1 %-Regelung

In den meisten Fällen ist die 1 %-Regelung deutlich weniger aufwendig als die Führung eines Fahrtenbuchs, oft aber gleichzeitig steuerlich ungünstiger. Ob mehr Bequemlichkeit oder weniger Steuern für den Firmenwagen die attraktivere Alternative ist, muss jeder selbst entscheiden. Doch auch ohne die Pflicht zum ordnungsgemäßen Fahrtenbuch kann die 1 %-Regelung ihre Tücken haben und bürokratischen Aufwand nach sich ziehen. Die Finanzverwaltung hat Vorgaben für die steuerliche Handhabung der 1 %-Regelung im Normal- und im Sonderfall entwickelt.

  • Dienstfahrten von/zur Wohnung: Wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen ausschließlich an den Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nutzen darf, an denen er möglicherweise dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet (Bereitschaftsdienst etc.), ist kein geldwerter Vorteil aus dem Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.

  • Gelegentliche Überlassung: Der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung und der 0,03 %-Regelung ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur gelegentlich nutzen kann. Die Monatsbeträge brauchen jedoch nicht angesetzt zu werden für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer kein Firmenwagen zur Verfügung steht, oder wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als fünf Kalendertage im Monat überlassen wird. In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % des Listenpreises zu bewerten. Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.

  • Park & Ride: Setzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen auf den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine Teilstrecke ein, weil er regelmäßig die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, so ist der Ermittlung des geldwerten Vorteils dennoch die gesamte Entfernung zugrunde zu legen, es sei denn, der Arbeitgeber stellt den Dienstwagen nur für diese Teilstrecke zur Verfügung oder der Arbeitnehmer erbringt für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, z. B. ein Monats- oder Jahresticket.

  • Nutzungsverbot: Spricht der Arbeitgeber ein Verbot für die Nutzung des Firmenwagens zu Privatfahrten aus, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen wird. Den gleichen Zweck erfüllt ein mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Nutzung, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Unterlagen oder Nutzungsverzichtserklärung muss der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Die unbefugte Privatnutzung eines Firmenwagens ist noch kein Arbeitslohn. Arbeitslohn liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er seine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend machen wird.

  • Überlassung an mehrere Arbeitnehmer: Wird ein Firmenwagen mehreren Arbeitnehmern überlassen, dann ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung von 1 % des Listenpreises pro Monat auf die Nutzer aufzuteilen. Der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei jedem Arbeitnehmer mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu ermitteln und durch die Zahl der Nutzer zu teilen. Jeder Nutzer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übergehen.

  • Mehrere Fahrzeuge: Kann ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenwagen nutzen, ist für jedes Fahrzeug der geldwerte Vorteil für Privatfahrten mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen, auch wenn ein Wechselkennzeichen verwendet wird. Ist die Nutzung der Firmenwagen durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen, ist für den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung lediglich der Listenpreis des überwiegend genutzten Firmenwagens anzusetzen. Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung ist dem geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten genutzten Autos zugrunde zu legen.

  • Fahrzeugpool: Steht den Arbeitnehmern ein Pool von Fahrzeugen zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil für Privatfahrten mit 1 % der Listenpreise aller Fahrzeuge geteilt durch die Zahl der Nutzer anzusetzen. Analog ist bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu verfahren. Jeder Nutzer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten übergehen.

  • Fahrzeugwechsel: Bei einem Fahrzeugwechsel im Laufe eines Kalendermonats ist der Listenpreis des überwiegend zur Verfügung gestellten Fahrzeugs zugrunde zu legen.

  • Listenpreis: Eine in den Listenpreis einzubeziehende Sonderausstattung liegt nur vor, wenn das Auto bereits werkseitig damit ausgestattet ist. Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch die 1 %-Regelung abgegolten und können nicht getrennt bewertet werden. Für die 1 %-Regelung ist auch bei reimportierten Autos der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.

  • Kostendeckelung: Der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung kann die dem Arbeitgeber für den Firmenwagen insgesamt entstandenen Kosten übersteigen. Wird dies im Einzelfall nachgewiesen, ist der geldwerte Vorteil höchstens mit den Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen.

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Vorgaben beim Fahrtenbuch für Firmenwagen

Dreh- und Angelpunkt bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. An den strikten Anforderungen des Finanzamts dazu hat sich im Lauf der Jahre wenig geändert. Das Bundesfinanzministerium geht daher auch in erster Linie auf andere Aspekte ein, die bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts per Fahrtenbuch zu beachten sind.

  • Einheitliches Verfahren: Wird der Firmenwagen sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit überlassen, kann die Nutzungswertermittlung per Fahrtenbuch nicht auf eine dieser beiden Nutzungen beschränkt werden.

  • Elektronisches Fahrtenbuch: Ein elektronisches Fahrtenbuch wird vom Finanzamt anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. Ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, gilt jedenfalls dann als zeitnah geführt, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass (Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner) innerhalb von bis zu sieben Kalendertagen in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.

  • Erleichterungen: Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen und beruflichen Sphäre ermöglichen. Auf einzelne der geforderten Angaben kann aber verzichtet werden, soweit im Einzelfall die Aussagekraft und Überprüfbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Bei Automatenlieferanten, Kurierdienstfahrern, Handelsvertretern, Kundendienstmonteuren und Pflegedienstmitarbeitern mit täglich wechselnden Auswärtstätigkeiten reicht es z. B. aus, wenn sie angeben, welche Kunden sie an welchem Ort aufsuchen. Angaben über die Reiseroute und zu den Entfernungen zwischen den Stationen sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke erforderlich. Taxifahrer können für Fahrten im Pflichtfahrgebiet täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand notieren mit der Angabe "Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet” o. ä. Nur Fahrten, die über dieses Gebiet hinausgehen, sind mit genauer Angabe des Reiseziels zu erfassen. Für Fahrlehrer ist es ausreichend in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchte Geschäftspartner "Lehrfahrten”, "Fahrschulfahrten” o. ä. anzugeben.

  • Gesamtkosten: Zu den Gesamtkosten des Firmenwagens gehören die Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasingzahlungen, Treibstoff, Wartung und Reparatur, Kraftfahrzeugsteuer, Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen- oder Stellplatzmiete, Anwohnerparkberechtigungen, Wagenpflege/-wäsche sowie der Ladestrom, soweit er nicht von der Steuer befreit ist. Das Finanzamt akzeptiert, wenn auch die vom Arbeitnehmer unmittelbar getragenen oder vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weiterbelasteten Kosten den Gesamtkosten zugerechnet werden. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B. Fährkosten, Vignetten, Mautgebühren, Parkgebühren, Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten einer Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie der steuerfreie Ladestrom. Für die AfA ist bei einem Neuwagen eine Gesamtnutzungsdauer von acht Jahren anzusetzen. Die Gesamtkosten sind jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Firmenwagens in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.

  • Vorläufiger Nutzungswert: Falls die genaue Erfassung des individuellen Nutzungswerts bei der Führung eines Fahrtenbuchs monatlich nicht möglich ist, kann der monatlichen Lohnsteuer ein Zwölftel des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. Alternativ können zur Ermittlung des geldwerten Vorteils je Fahrtkilometer vorläufig 0,001 % des inländischen Listenpreises für den Dienstwagen angesetzt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss dann der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert ermittelt und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz ausgeglichen werden.

  • Mehrere Fahrzeuge: Für jedes Fahrzeug sind die Gesamtaufwendungen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten separat nachzuweisen. Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenwagen zur Verfügung und wird nicht für alle ein Fahrtenbuch geführt, ist der Nutzungswert für die anderen Firmenwagen monatlich mit 1 % des Listenpreises anzusetzen.

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Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer

Immer wieder gibt es neue oder geänderte Vorgaben für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der außerdienstlichen Nutzung eines Firmenwagens. Das Bundesfinanzministerium hat nun mehrere ältere Verwaltungsanweisungen überarbeitet und seine Vorgaben in einem umfangreichen Schreiben veröffentlicht.

Neben den hier zusammengefassten Vorgaben geht das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben auch auf spezielle Fälle ein, die nur wenige Arbeitnehmer betreffen. Dazu gehören die Gestellung eines Fahrers, Umwegfahrten wegen konkreter Sicherheitsgefährdung des Arbeitnehmers oder die Überlassung gepanzerter Fahrzeuge. Was zusätzlich bei der 1 %-Regelung oder bei der Führung eines Fahrtenbuchs zu beachten ist, lesen Sie in separaten Beiträgen.

  • Methodenwechsel: Ein unterjähriger Wechsel zwischen Fahrtenbuch und 1 %-Regelung für ein Fahrzeug ist nicht zulässig.

  • Familienheimfahrten: Nutzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, fällt für die erste wöchentliche Fahrt kein geldwerter Vorteil an. Für jede weitere Familienheimfahrt in derselben Woche ist ein Nutzungswert von 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird.

  • Leasing: Least der Arbeitgeber einen Firmenwagen, ist der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung nach den üblichen Regeln zu bestimmen, wenn der Anspruch auf die Nutzungsüberlassung ein arbeitsvertraglicher Vergütungsanspruch ist oder auf eine Gehaltsumwandlung zurückgeht. Außerdem muss der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer sein. Der Arbeitgeber darf dann die pauschalen Kilometersätze im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit diesem Firmenwagen nicht steuerfrei erstatten.

  • Nutzungsentgelt: Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung seines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert das den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Das Nutzungsentgelt kann eine Monatspauschale, eine Kilometerpauschale oder die Übernahme von Leasingraten oder anderen Fahrzeugkosten sein. Kein Nutzungsentgelt ist dagegen der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Übersteigt das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Weitere Details zum Nutzungsentgelt hatte das Bundesfinanzministerium erst vor einem halben Jahr detailliert geregelt und behält diese unverändert bei.

  • Zuzahlung zur Anschaffung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens können im Zahlungsjahr und in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung dieses Fahrzeugs voll angerechnet werden. Gleiches gilt für Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingsonderzahlungen.

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Lohnsteuerfragen zu E-Bikes und Fahrradleasing

Autos sind bei Weitem nicht das einzige Verkehrsmittel, zu dessen steuerlicher Handhabung es Vorgaben vom Fiskus gibt. Auch zu Dienstfahrrädern hat sich die Finanzverwaltung schon mehrfach geäußert. Das Bundesfinanzministerium und das Bayerische Landesamt für Steuern haben sich zuletzt insbesondere mit der Überlassung von geleasten Rädern - seien es konventionelle Fahrräder oder E-Bikes - an Arbeitnehmern und mit dem Aufladen von Elektro-Fahrrädern im Betrieb des Arbeitgebers befasst.

  • Nutzungsüberlassung: Eine Nutzungsüberlassung des Fahrrads durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer setzt eine Regelung im Arbeitsvertrag oder eine andere arbeitsrechtliche Rechtsgrundlage voraus. Die Überlassung des Fahrrads kann entweder Vergütungsbestandteil bei Abschluss des Arbeitsvertrags oder als Teil einer Gehaltserhöhung sein oder im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung erfolgen, bei der der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und im Gegenzug das Fahrrad gestellt bekommt. In Leasingfällen muss zudem der Arbeitgeber gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer sein, damit es sich um ein betriebliches Fahrrad handelt.

  • Nutzungsvorteil: Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils orientiert sich das Finanzamt an der 1 %-Regelung für Kfz. Für die private Nutzung des Fahrrads (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) ist 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

  • Elektro-Fahrräder: Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, sind ein Sonderfall bei der Bewertung des geldwerten Vorteils. Für diese sind die Regeln für Autos und andere Kfz anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der 1 %-Regelung die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich mit 0,03 % pro Entfernungskilometer anzusetzen sind, und dass ein Wahlrecht zur Fahrtenbuchmethode besteht.

  • Personalrabatt: Ein weiterer Sonderfall ist die Einordnung des geldwerten Vorteils als Personalrabatt, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern an fremde Dritte zur Angebotspalette des Arbeitgebers gehört. Dann ist der geldwerte Vorteil mit 96 % des vom Arbeitgeber an Fremde berechneten Betrags anzusetzen. Bei Personalrabatten greift außerdem der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr.

  • Sachbezugsfreigrenze: Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro kann nicht auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstfahrrads angewendet werden, auch wenn der Wert dieses geldwerten Vorteils in der Regel unter dieser Grenze liegt.

  • Leasingnehmer: In den Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung trägt und als Leasingnehmer fungiert, liegt der geldwerte Vorteil in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen. Für diesen Vorteil ist die Sachbezugsfreigrenze anwendbar.

  • Leasingende: Erwirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf des Leasingvertrags das Fahrrad zu einem Preis, der unter dem Marktwert liegt, ist der Differenzbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad direkt vom Leasinggeber erwirbt. Weil solche Leasingverträge meist 36 Monate laufen, kann der Marktwert in diesem Fall vereinfachend mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (inkl. Umsatzsteuer) für das Fahrrad angesetzt werden. Der Nachweis eines niedrigeren Werts ist möglich.

  • Pauschalversteuerung: Den Vorteil des Arbeitnehmers aus dem vergünstigten Erwerb des Fahrrads bei Leasingende kann der Arbeitgeber oder der Leasinggeber statt als Arbeitslohn auch als Zuwendung an den Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern. In diesem Fall muss der Arbeitgeber oder Leasinggeber das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung aber für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen einheitlich ausüben. Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung ist auch hier die Differenz zwischen Marktwert und tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahltem Preis, wofür ebenfalls die Vereinfachungsregelung von 40 % des Bruttolistenpreises angewendet werden kann.

  • Laden von E-Bikes: Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität wurde das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers bis Ende 2020 von der Lohnsteuer befreit. Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten. Aus Billigkeitsgründen zählt der Fiskus allerdings vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen anderer Elektrofahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Nach langem und zähem Ringen haben sich Union und SPD erneut zu einer Regierungskoalition zusammengerauft. Welche Folgen für das Steuerrecht die Neuauflage der Großen Koalition hat, beantwortet der Koalitionsvertrag. In den Koalitionsverhandlungen hat die SPD der Union das Finanzministerium abgetrotzt. Daneben haben sich die Regierungsparteien auf viele Maßnahmen geeinigt, die teils erfreulich, teils kosmetisch und manchmal auch schmerzhaft sind. Hier ist ein Überblick der geplanten Änderungen.

  • Solidaritätszuschlag: Den Solidaritätszuschlag will die Koalition schrittweise abschaffen. Das soll 2021 mit einem ersten Schritt im Umfang von 10 Mrd. Euro beginnen. Dadurch werden rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze mit Gleitzone vollständig vom Soli entlastet.

  • Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft. Umgehungstatbestände will die Koalition verhindern und an dem Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext festhalten.

  • Vorausgefüllte Steuererklärung: Bis zum Veranlagungszeitraum 2021 strebt die Koalition die Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung für alle Steuerzahler an. Offen lässt die Koalition dabei, welche weiteren Daten über die Steuerzahler die Finanzverwaltung dazu möglicherweise sammeln wird.

  • Elektronische Kommunikation: Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden. Konkrete Maßnahmen dazu nennt die Koalition aber derzeit noch nicht.

  • Kindergeld: Das Kindergeld soll in zwei Teilschritten um 25 Euro pro Monat und Kind erhöht werden. Eine erste Erhöhung um 10 Euro ist zum 1. Juli 2019 vorgesehen, die zweite Erhöhung um weitere 15 Euro erfolgt zum 1. Januar 2021. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend.

  • Elektromobilität: Zur Förderung der Elektromobilität sind mehrere steuerliche Maßnahmen geplant. Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung wird für Elektro- und Hybridfahrzeuge ein reduzierter Satz von 0,5 % des Listenpreises statt des regulären Satzes von 1,0 % eingeführt. Außerdem ist für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung vorgesehen.

  • Grundsteuer: Nach einer verfassungsrechtlichen Prüfung will die Koalition den Kommunen durch eine neue Form der Grundsteuer die erhöhte Besteuerung unbebauten Baulands ermöglichen und damit die Baulandmobilisierung verbessern.

  • Baukindergeld: Für den Kauf einer Wohnimmobilie plant die Koalition ein Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro pro Kind und Jahr, das zehn Jahre lang gezahlt wird. Das Baukindergeld wird bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 75.000 Euro pro Jahr zuzüglich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Daneben soll die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden.

  • Energetische Sanierung: Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung will die Regierung Immobilienbesitzern ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens gewähren.

  • Günstige Mietwohnungen: In der letzten Legislaturperiode war der Versuch einer steuerlichen Förderung günstiger Mietwohnungen an unterschiedlichen Vorstellungen der Koalitionspartner gescheitert. Jetzt plant die Koalition einen neuen Anlauf für steuerliche Anreize des freifinanzierten Wohnungsneubaus im bezahlbaren Mietsegment. Dazu soll eine bis Ende 2021 befristete Sonderabschreibung über vier Jahre von 5 % pro Jahr zusätzlich zur linearen Abschreibung eingeführt werden.

  • Faktorverfahren: Die Akzeptanz des Faktorverfahrens soll gestärkt werden. Dazu sollen Ehegatten über das Faktorverfahren besser informiert und Steuerzahler mit der Steuerklassenkombination III/V in den Steuerbescheiden regelmäßig auf das Faktorverfahren und die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden.

  • Kalte Progression: Auch weiterhin soll alle zwei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der kalten Progression erstellt und im Anschluss der Steuertarif entsprechend angepasst werden.

  • Behindertenpauschbetrag: Die Koalition will eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderung prüfen, legt sich aber noch nicht auf eine Anhebung fest.

  • Existenzgründer: Unternehmen sollen mit Hilfe einer Art "One-Stop-Shop" schnell und unbürokratisch gegründet werden können. In der Startphase soll die Bürokratiebelastung neuer Unternehmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Gründung sollen Betriebe dazu von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden.

  • Innovation: Insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen will die Koalition eine steuerliche Förderung einführen, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt. Die Projektförderung für die kleinen und mittleren Unternehmen bleibt davon unbenommen.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Das Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer stellt aus Sicht der Regierung einen gravierenden Wettbewerbsnachteil für die deutsche Wirtschaft dar. Das Verfahren soll daher in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden.

  • E-Commerce: Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Onlinehandel will die Regierung gesetzliche Regelungen schaffen, um die Betreiber von Onlineplattformen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollen die Betreiber dazu verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händler Auskunft zu erteilen.

  • Bundeszentralamt: Das Bundeszentralamt für Steuern soll besser ausgestattet werden und dadurch eine größere Rolle spielen. Es soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

  • Europäische Bemessungsgrundlage: Bei den Unternehmenssteuern unterstützt die Koalition gemeinsame Bemessungsgrundlagen und Mindeststeuersätze in Europa.

  • Deutsch-französischer Wirtschaftsraum: Mit Frankreich will die neue Regierung konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vereinbaren.

  • Steuervollzug: Sämtliche aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne sollen konsequent eingezogen werden.

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Anrufungsauskunft klärt Lohnsteuerfragen

Die Liste der Themen, die einen Bezug zur Lohnsteuer haben, reicht von A wie Abfindung bis Z wie Zweitwagen. Viele Fragen, die sich dabei ergeben können, sind im Gesetz oder in Verwaltungsanweisungen eindeutig beantwortet. Doch die Palette möglicher Sachverhalte ist so breit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die steuerliche Handhabung oft genug nicht zweifelsfrei klären können. Für solche Fälle hat das Gesetz jedoch eine Lösung parat: Die Betroffenen können vom zuständigen Finanzamt eine Auskunft anfordern, um auf der sicheren Seite zu sein.

Eine solche Anrufungsauskunft erteilt das Finanzamt kostenfrei, und wenn der Antragsteller den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß geschildert hat, kann das Finanzamt bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung auch nicht mehr von der erteilten Auskunft abweichen. Das gilt selbst dann, wenn der Prüfer den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung anders einschätzt. Details zur Anrufungsauskunft sind in einer Verwaltungsanweisung geregelt, die das Bundesfinanzministerium jetzt aktualisiert hat.

  • Berechtigte Personen: Mögliche Antragsteller für eine Anrufungsauskunft sind Arbeitgeber oder Dritte, die die Pflichten des Arbeitgebers erfüllen, sowie Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die für die Lohnsteuer haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte.

  • Zuständigkeit: Für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, muss das zuständige Finanzamt seine Auskunft mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abstimmen, falls es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige Finanzamt die übrigen betroffenen Finanzämter.

  • Konzerne: Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunternehmen), ist trotzdem für den einzelnen Arbeitgeber das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Allerdings soll das zuständige Finanzamt insbesondere auf Wunsch des Antragstellers die Auskunft mit den übrigen betroffenen Finanzämtern abstimmen, sofern es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer Finanzämter vorliegen.

  • Lohnzahlung durch Dritte: Bei einer Lohnzahlung durch Dritte ist der Antrag auf Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zu stellen, falls der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers trägt oder die dem Arbeitnehmer im selben Lohnzahlungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließenden Arbeitslöhne zusammenfasst. Auch hier gilt, dass das Finanzamt seine Auskunft in Fällen von einigem Gewicht mit den anderen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen hat.

  • Form: Für den Antrag auf eine Anrufungsauskunft ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Im Auskunftsantrag sind aber konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.

  • Auskunft: Die Anrufungsauskunft soll das Finanzamt schriftlich erteilen, auch wenn der Antragsteller die Auskunft nur formlos erbeten hat. Wird eine Anrufungsauskunft abgelehnt oder abweichend vom Antrag erteilt, muss die Auskunft oder die Ablehnung der Erteilung in jedem Fall schriftlich erfolgen.

  • Kosten: Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei, unabhängig davon, welchen Umfang der Antrag hat oder wer den Antrag auf eine Anrufungsauskunft stellt.

  • Gültigkeitsdauer: Die Anrufungsauskunft trifft eine Aussage, wie das Finanzamt den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Das Finanzamt kann daher die Gültigkeit der Auskunft befristen. Die Anrufungsauskunft kann auch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Dies ist allerdings eine Ermessensentscheidung, die das Finanzamt begründen muss. Außerdem tritt eine Anrufungsauskunft außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

  • Rechtsmittel: Die Erteilung und die Aufhebung einer Anrufungsauskunft ist ein feststellender Verwaltungsakt, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren und erforderlichenfalls im Klageweg inhaltlich überprüfen lassen. Das Finanzgericht überprüft die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der von dem Antragsteller dargestellte Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung durch das Finanzamt nicht offensichtlich fehlerhaft ist.

  • Rechtsbehelf: Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind auch auf eine Anrufungsauskunft anzuwenden. Im Falle der Ablehnung, Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) oder Änderung einer Anrufungsauskunft kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt.

  • Bindungswirkung: Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden. Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene Lohnsteuer nicht später vom Arbeitnehmer nachfordern. Außerdem ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung zugestimmt hat, sofern er eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist.

  • Steuererklärung: Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich - unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde - nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers eine andere Rechtsauffassung als das Betriebsstättenfinanzamt vertreten.

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Beitragsbemessungsgrenzen 2018

Zum 1. Januar 2018 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und andere Sozialversicherungswerte wieder wie jedes Jahr an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Die Löhne und Gehälter sind 2016 um durchschnittlich 2,42 % gestiegen, wobei Ostdeutschland durch die deutliche Anhebung im letzten Jahr diesmal einen geringeren Anstieg erfährt.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.800 Euro auf 78.000 Euro (6.500 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.200 Euro auf dann 69.600 Euro (5.800 Euro mtl.).

  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen um 1.800 Euro auf dann 96.000 Euro (8.000 Euro mtl.). Auch im Osten beträgt die Erhöhung 1.800 Euro auf nun 85.800 Euro (7.150 Euro mtl.).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 900 Euro auf jetzt 53.100 Euro (4.425 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 59.400 Euro im Jahr (4.950 Euro mtl.).

Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen, wieder um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Westen 36.540 Euro im Jahr (3.045 Euro mtl.). Im Osten erhöht sich die Bezugsgröße nur um 420 Euro auf dann 32.340 Euro im Jahr (2.695 Euro mtl.).

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