Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Stärkung der betrieblichen Altersversicherung

Viele Änderungen aus dem "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze" sind zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Das Gesetz enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket, mit dem die betriebliche Altersversorgung (BAV) ausgebaut werden soll. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.

  • Beitragszusagen: Auf der Grundlage von Tarifverträgen sind nun reine Beitragszusagen möglich, was die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlastet. Statt einer bestimmten Leistung im Alter garantiert der Arbeitgeber dabei nur eine bestimmte Höhe des Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beschränkung der Beitragszusage auf tarifvertragliche Vereinbarungen soll eine gewisse Mindestqualität bei der Ausgestaltung und Produktauswahl sicherstellen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die Regelungen aus einem der einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Dabei müssen aber sämtliche Regelungen zur Beitragszusage aus dem Tarifvertrag unverändert übernommen werden. Außerdem muss der Versorgungsträger einer Übernahme zustimmen.

  • Optionssystem: Im Betriebsrentengesetz gibt es jetzt eine rechtliche Grundlage für Optionssysteme, bei denen der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine automatische Entgeltumwandlung anbietet. Diese Option gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nach einer schriftlichen Information über das Angebot nicht innerhalb einer Frist von einem Monat aktiv dagegen optiert. Aufgrund mangelnder Rechtssicherheit gab es solche Modelle in Deutschland bisher nur vereinzelt. Wie die reine Beitragszusage setzt auch das Optionssystem eine tarifvertragliche Vereinbarung voraus, die nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen können.

  • Entgeltumwandlung: Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen an den Arbeitnehmer weitergeben. Konkret muss der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, allerdings nur sofern tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe eingespart wurden. Liegt die Ersparnis darunter, muss auch nur dieser Beitrag weitergeleitet werden, auch wenn es dem Arbeitgeber freisteht, der Einfachheit halber grundsätzlich 15 % Zuschuss zu zahlen. Details dazu soll der Tarifvertrag regeln. Für die Zuschusspflicht gibt es zudem eine Übergangsfrist. Sie gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen.

  • Riester-Grundzulage: Die jährliche Grundzulage bei der Riester-Rente steigt ab 2018 von 154 Euro auf 175 Euro. Eine Anhebung des maximalen Sonderausgabenabzugs gibt es nicht.

  • Kleinbetragsabfindungen: Eine fundamentale Eigenschaft von Riester-Renten ist, dass die Auszahlung des angesparten Kapitals in einer Summe grundsätzlich ausgeschlossen ist. Wenn in den Riester-Vertrag allerdings nur wenig eingezahlt wurde, fällt der monatliche Rentenbetrag so niedrig aus, dass die monatliche Auszahlung für den Sparer keine Vorteile bringt und für den Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Daher ist für Kleinbetragsrenten von maximal 1 % der Bezugsgröße (für 2018 wären das Renten von maximal 30,45 Euro monatlich) auch eine Auszahlung in einem Einmalbetrag zulässig. Wenn der Anbieter eine solche Kleinbetragsabfindung ankündigt, kann der Sparer für alle ab 2018 neu abgeschlossenen Verträge die Auszahlung auf den 1. Januar des Folgejahrs verschieben, wenn sich daraus ein Steuervorteil ergibt. Außerdem wird für eine solche Abfindung grundsätzlich die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte angewandt, was die Progressionswirkung der Abfindung deutlich abmildert.

  • Wohn-Riester: Für eine über Wohn-Riester geförderte Wohnung muss nach der Aufgabe der Selbstnutzung das Wohnförderkonto aufgelöst werden, es sei denn, der Riester-Sparer entschließt sich, in eine andere selbstgenutzte Wohnung oder in einen anderen Altersvorsorgevertrag zu investieren. Wenn die Aufgabe der Selbstnutzung aber von vornherein nur temporär angelegt ist, gab es bisher keine Möglichkeit, die Auflösung des Wohnförderkontos zu verhindern. Nun bleibt das Wohnförderkonto bestehen, wenn der Sparer die Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren wieder aufnimmt und diese Absicht sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der erneuten Selbstnutzung dem Anbieter oder der Zentralen Zulagenstelle mitteilt.

  • Rückforderungen: Wenn die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erkennt, dass die Riester-Zulage zu Unrecht gezahlt wurde, wird die Zulage zurückgefordert. Bisher konnte dieses Überprüfungsverfahren der Zulagenstelle bis zu sieben Jahre dauern. Damit die Zulagenempfänger schneller Rechtssicherheit haben, muss die Überprüfung jetzt innerhalb von zwei Jahren nach dem Jahr der Ermittlung der Zulage abgeschlossen sein. Außerdem kann die Zulagenstelle einen zu Unrecht gewährten Zulagebetrag künftig auch direkt vom Riester-Sparer zurückfordern, wenn das Guthaben aus dem Vertrag nicht ausreicht, um die Rückforderung abzudecken. Das kann beispielsweise nach der Teilung des Vertrags im Rahmen eines Versorgungsausgleichs oder bei Wohn-Riester in Form eines reinen Darlehensvertrags der Fall sein.

  • Riester-Zulageverfahren: Beim Zulageverfahren für Riester-Verträge werden noch weitere Abläufe verbessert und einige Details klargestellt. Das betrifft u.a. Meldepflichten des Anbieters und die Auszahlung der Kinderzulage.

  • SV-Beitragspflicht: Anders als andere Formen der BAV setzten Riester-Verträge voraus, dass die Beiträge aus dem mit Sozialversicherungsbeiträgen belasteten Arbeitslohn gezahlt werden. In der Auszahlungsphase im Alter waren bei über den Arbeitgeber organisierten Riester-Renten dann erneut Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, was solche Angebote unattraktiv gemacht hat. Das ändert sich nun, denn künftig werden solche Verträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei.

  • Übertragung einer Anwartschaft: Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht die Möglichkeit, einen bestehenden Vertrag für eine betriebliche Altersversorgung zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen und dort fortzuführen. Eine solche Übertragung der Anwartschaft soll grundsätzlich steuerfrei sein, wenn die Anwartschaft unverfallbar ist. Bisher waren aber nur Anwartschaften erfasst, die gesetzlich unverfallbar sind. Mit einer Änderung wurde nun festgeschrieben, dass auch die Übertragung von BAV-Anwartschaften steuerfrei ist, die nur vertraglich unverfallbar sind. Zudem wurde eine neue Regelung geschaffen, nach der die Übertragung einer Anwartschaft auf einen anderen externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Versicherungsgesellschaft etc.) auch dann steuerfrei ist, wenn kein Arbeitgeberwechsel erfolgt. Einzige Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass bei der Übertragung keine direkte Zahlung an den Arbeitnehmer erfolgt.

  • BAV-Förderbetrag: Für Geringverdiener gibt es ab 2018 ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers. Der Förderbetrag beträgt 30 % des Gesamtbeitrags zur BAV und wird an den Arbeitgeber über eine Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Die Förderung richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat (73,34 Euro pro Tag, 513,34 Euro pro Woche bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen). Maßgeblich ist immer der Bruttolohn zum Zeitpunkt der Beitragszahlung zur BAV. Spätere Lohnerhöhungen oder schwankende Arbeitslöhne führen also nicht zu einer rückwirkenden Disqualifizierung. Steuerfreie Lohnbestandteile (Sachbezüge, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit etc.) bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt (keine Förderung bei Steuerklasse VI) und dass die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt werden. Entgeltumwandlungen sind somit nicht begünstigt. Für Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis zu 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr. Scheidet der Arbeitnehmer während des laufenden Jahres aus dem Unternehmen aus, bevor der jährliche Mindestbeitrag von 240 Euro erreicht ist, wird die Förderung jedoch nicht rückgängig gemacht.

  • BAV-Dotierungsrahmen: Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wurde zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht. Dieser beträgt nun 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 20 % wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen angerechnet. Außerdem wird der Dotierungsrahmen bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum 10-fachen Jahresvolumen flexibilisiert sowie verschiedene Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt.

  • Grundsicherung: Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. Ab 2018 bleiben Einkommen aus freiwilligen Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten bei der Grundsicherung bis zu 208 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Von den Zusatzrenten sind 100 Euro pro Monat komplett anrechnungsfrei. Die restliche Zusatzrente bleibt immerhin zu 30 % unberücksichtigt, allerdings insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von 108 Euro, woraus sich die Summe von 208 Euro für anrechnungsfreie Bezüge ergibt. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt.

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Überblick der Änderungen zum Jahreswechsel

Wegen der Bundestagswahl im vergangenen Herbst haben Bundestag und Bundesrat seit dem Sommer kein Steueränderungsgesetz mehr beraten. Damit ist der aktuelle Jahreswechsel eine absolute Ausnahme, denn oft beschließen die Parlamente die letzten Änderungen im Steuerrecht noch wenige Tage vor Weihnachten. Umso bemerkenswerter ist, dass der Jahreswechsel trotzdem eine große Zahl an Änderungen im Steuer- und Sozialrecht mit sich gebracht hat, weil fast alle Änderungsgesetze aus den letzten zwei Jahren zumindest teilweise erst am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind.

Alle Änderungen, auf die Sie sich im neuen Jahr einstellen müssen, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Zu mehreren Änderungen haben wir zusätzlich ausführliche Schwerpunktbeiträge für Sie, insbesondere die Reform der Investmentbesteuerung und die Betriebsrentenreform.

  • Freibeträge: Wie im Vorjahr wird das steuerfreie Existenzminimum auch 2018 an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Das bedeutet, dass der Grundfreibetrag von 8.820 Euro um 180 Euro auf nun 9.000 Euro angehoben wird. Diese Anhebung gilt auch für den Höchstbetrag des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.

  • Kindergeld: Das Kindergeld steigt 2018 um 2 Euro pro Kind und Monat. Außerdem gilt ab 2018 eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können jetzt lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Missbrauchsfälle verhindern.

  • Rentenversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 % auf 18,6 %. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 % auf 24,7 % zurück. Da der Beitragssatz sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung auf 83,70 Euro monatlich.

  • Freiwillige Krankenversicherung: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Steuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.

  • Insolvenzgeldumlage: Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, erhalten Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur einen Lohnausgleich. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.

  • Künstlersozialabgabe: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2018 deutlich von 4,8 % auf 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird 2018 fast verdoppelt - von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann nun Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben.

  • Kassen-Nachschau: Ab 2018 darf das Finanzamt bei Unternehmen zu einer unangekündigten Prüfung der Kassenführung im Rahmen der neu eingeführten Kassen-Nachschau erscheinen. Wenn der Prüfer im Rahmen der Nachschau den Eindruck gewinnt, dass es einen Anlass für eine genauere Prüfung gibt, kann er ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen.

  • Betriebsrenten: Mit einer Vielzahl von Detailverbesserungen und einem neuen Fördermodell wird die betriebliche Altersversorgung ab 2018 deutlich ausgebaut und in der Handhabung vereinfacht. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleinere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen und umfassen Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht.

  • Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, sind zum 31. Dezember 2017 ausgelaufen.

  • Pflegemindestlohn: Der flächendeckende Pflegemindestlohn steigt 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht.

  • Gleitzonenfaktor: Wer regelmäßig zwischen 450 und 850 Euro verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Midijobs gilt 2018 ein Gleitzonenfaktor von 0,7547.

  • Steuerklasse für Ehegatten: Die Steuerklassen-Kombination "III/-" für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, hat sich für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Frisch verheiratete Eheleute erhalten daher nun immer die Steuerklassen-Kombination "IV/IV". Die Kombination "III/V" gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination "III/V" zu "IV/IV" ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

  • Permanenter Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang war dies nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung möglich. Ab 2018 ist der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

  • Digitale LohnSchnittstelle: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Einführung einer Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle - DLS) festgeschrieben. Die DLS ist für die ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Das gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. In begründeten Härtefällen können die Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

  • Saisonarbeiter: Für Personen, die nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren, dürfen die Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussversicherung erst dann durchführen, wenn der Saisonarbeiter innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung in die freiwillige Krankenversicherung wechselt und einen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist Gleichzeitig wird eine Kennzeichnung "Saisonarbeitnehmer" eingeführt, die von den Arbeitgebern an die Krankenkassen zu melden ist.

  • Auskunftsanspruch: Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Ab 2018 haben Arbeitnehmer in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden.

  • Investmentbesteuerung: Mit dem Jahreswechsel ist die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten. Sie vereinfacht radikal die Besteuerung von Investmentfonds für die Anleger und soll bei den Fonds europarechtliche Risiken und Steuergestaltungsmöglichkeiten eliminieren. Während Anleger bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen mussten, reichen nun 4 Kennzahlen für die Steuererklärung aus, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds).

  • Legitimationsprüfung: Bei der Legitimationsprüfung für neue Konten müssen die Banken ab 2018 auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (Steueridentnummer) des Kontoinhabers und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten oder Verfügungsberechtigten aufzeichnen. Für Bestandskonten müssen die Daten bis Ende 2019 ergänzt werden. Verweigert der Kunde die Angabe der Steueridentnummer, darf die Bank die Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung abfragen und muss melden, wenn die Abfrage ergebnislos bleibt.

  • Anzeigepflicht I: Steuerzahler müssen jetzt Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen, und zwar unabhängig davon, ob sie am Unternehmen formal beteiligt sind. Eine Drittstaat-Gesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation hat. Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem hemmt die Pflichtverletzung den Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit die Verjährung. Die Anzeigepflicht gilt für erstmals nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Geschäftsbeziehungen. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen werden anzeigepflichtig, wenn sie über 2017 hinaus weiterbestehen.

  • Anzeigepflicht II: Die bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurde vereinheitlicht und gilt nun für mittelbare als auch unmittelbare Beteiligungen gleichermaßen ab einer Beteiligungsquote von 10 %. Dafür ist die Meldung beim Finanzamt nicht mehr zwingend innerhalb der ersten 5 Monate des Folgejahres, sondern erst mit der Abgabe der Steuererklärung vorgeschrieben. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Gesellschaften in der EU.

  • Mitteilungspflicht der Bank: Banken müssen den Finanzbehörden künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen.

  • Lizenzschranke: Zahlungen für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden.

  • Abgabefristen: Die Fristen für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018 werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit zum 31. Juli des Folgejahres fällig. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleibt dann sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert. Die Steuererklärung für 2017 muss noch nach der alten Frist bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt eingereicht werden.

  • Verspätungszuschlag: Verbunden mit den verlängerten Abgabefristen sind neue Regeln für den Verspätungszuschlag für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018. Künftig muss das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig.

  • Papierbelege: Ab 2018 müssen Steuerzahler ihre Papierbelege für die private Steuererklärung, wie Rechnungen und Spendenquittungen, nicht mehr einreichen. Weil das Finanzamt sie aber im Einzelfall anfordern kann, sollten Sie die Unterlagen aufbewahren, bis der Steuerbescheid unanfechtbar ist.

  • Grundsicherung: Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.

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Selbst getragene Aufwendungen für Dienstwagen

Vor einem Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt für den Dienstwagen grundsätzlich den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert. Übersteigt die Zahlung des Arbeitnehmers daher den Nutzungswert, führt dies weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

In Bezug auf die 1 %-Regelung hat der Bundesfinanzhof damit gleichzeitig seine Rechtsprechung geändert. Bisher hatte er nämlich die Anrechnung einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Betriebskosten auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil explizit abgelehnt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun mit den Urteilen auseinandergesetzt und in einem neuen Schreiben Details geregelt, die in allen offenen Fällen anzuwenden sind.

  • Anwendungsbereich: Der steuerpflichtige Nutzungswert mindert sich immer dann, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers ein Nutzungsentgelt zahlt.

  • Nutzungsentgelt: Solange die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart ist, kann sie verschiedene Formen haben. In Frage kommen eine Monatspauschale oder andere nutzungsunabhängige Pauschale, eine Kilometerpauschale, die vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten oder die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Fahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer. Letzteres gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder später mit pauschalen Abschlagszahlungen des Arbeitnehmers verrechnet werden.

  • Fahrzeugkosten: Übernimmt der Arbeitnehmer einzelne Fahrzeugkosten direkt, gelten nur die unmittelbaren Fahrzeugkosten als Nutzungsentgelt (Treibstoff/ Ladestrom, Wartung und Reparatur, Kfz-Steuer, Haftpflicht, Kasko, Garagen- oder Stellplatzmiete, Reinigung etc.). Unberücksichtigt bleiben Kosten aus der Verkehrsteilnahme, also Fährkosten, Maut- und Parkgebühren, Unfallversicherungen und Bußgelder.

  • Gehaltsumwandlung: Der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist kein Nutzungsentgelt.

  • Fahrtenbuchmethode: Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Fahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den steuerpflichtigen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer dagegen ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten zunächst in die Gesamtkosten einbezogen und dann wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung ist umso günstiger, je geringer der private Nutzungsanteil ist und je höher die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten sind.

  • Anschaffungskosten: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens können im Zahlungsjahr und in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Fahrzeug angerechnet werden. Im Gegenzug gelten Rückzahlungen als Arbeitslohn, soweit die Zuzahlungen den Nutzungswert gemindert haben.

  • Dokumentation: Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber jährlich schriftlich für jeden von ihm genutzten Firmenwagen die Gesamtfahrleistung und die Höhe der selbst getragenen Fahrzeugkosten im Einzelnen umfassend darlegen und belastbar nachweisen. Der Arbeitgeber ist beim Lohnsteuerabzug an die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers gebunden, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich daraus aber nicht. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto nehmen.

  • Vereinfachungsregelung: Zur Vereinfachung ist es zulässig, für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde zu legen und eine etwaige Differenz nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zu ermitteln.

  • Steuererklärung: Macht der Arbeitnehmer die selbst getragenen Kosten erst im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen Fahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.

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Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im ersten Fall sind die Ausgaben in voller Höhe abziehbar, im zweiten Fall immerhin bis zu einem Betrag von 1.250 Euro im Jahr.

Was dabei im Detail zu beachten ist, hat die Finanzverwaltung schon lange in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Nach mehr als sechs Jahren hat das Bundesfinanzministerium dieses Schreiben zur steuerlichen Handhabung der Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer einer umfassenden Aktualisierung unterzogen. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich in den letzten Jahren mehrfach mit dem Thema befasst hat, ist in die aktualisierte Fassung eingeflossen.

Neben den aktuellen Vorgaben für häusliche Arbeitszimmer, die hier zusammengefasst sind, enthält das Schreiben des Ministeriums auch zahlreiche Beispiele für die unterschiedlichsten Fallkonstellationen. Das aktualisierte Schreiben für alle noch offenen Fälle seit 2007.

  • Arbeitszimmer: Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung von Arbeiten dient und ganz oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Raum, wenn er zur Wohnung oder zum Wohnhaus gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume. So kann auch ein Raum im Keller oder unter dem Dach ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen verbunden sind. Eine geringfügige private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von weniger als 10 % ist unschädlich.

  • Arbeitsecke: Aufwendungen für einen Raum, der flächenmäßig auch nicht unerheblich privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

  • Außerhäusliches Arbeitszimmer: Ein Raum im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, der nicht zur Privatwohnung gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, kann ein außerhäusliches Arbeitszimmer sein, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Maßgebend ist, ob eine Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend.

  • Andere Räume: Ebenfalls nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Lager, Betriebs- oder Ausstellungsräume), selbst wenn sie mit dem Wohnraum verbunden und in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Unschädlich für die Abzugsfähigkeit ist eine untergeordnete private Mitbenutzung.

  • Mehrere Räume: Auch mehrere Räume zusammen können als häusliches Arbeitszimmer gelten. Sie müssen aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein.

  • Nebenräume: Aufwendungen für Räume wie Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht anteilig abgezogen werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

  • Aufwendungen: Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Aufwendungen für die Ausstattung (Tapeten, Bodenbelag, Gardinen und Lampen etc.), sowie die anteiligen Aufwendungen für Miete oder AfA, Darlehenszinsen, Wasser, Energie, Reinigung, Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminfeger, Gebäudeversicherungen sowie Renovierung.

  • Anteilsberechnung: Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer zu ermitteln. Werden auch Nebenräume beruflich genutzt, sind die abziehbaren Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches zur Gesamtfläche aller Räume aufzuteilen.

  • Einrichtung und Arbeitsmittel: Arbeitsmittel fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer. Das gilt auch für Einrichtungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind. Umgekehrt sind Luxusgegenstände, die vorrangig der Dekoration des Arbeitszimmers dienen, grundsätzlich nicht abziehbar.

  • Tätigkeitsmittelpunkt: Ein häusliches Arbeitszimmer ist dann der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit, wenn dort die Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkrete Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Bei der Gesamtbetrachtung sind nur Einkünfte zu berücksichtigen, die ein Tätigwerden erfordern; Versorgungsbezüge zählen also nicht. Der Mittelpunkt der Tätigkeit hängt vom inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Berufstätigkeit ab. Der zeitliche (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers hat lediglich eine indizielle Bedeutung, die dann zum Tragen kommt, wenn die Tätigkeit in qualitativer Hinsicht gleichwertig im Arbeitszimmer und außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird. Das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit schließt einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer also nicht von vornherein aus.

  • Mehrere Tätigkeiten: Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf das Gesamtbild an. Nur wenn bei allen Tätigkeiten die im Arbeitszimmer erledigten Arbeiten den qualitativen Schwerpunkt darstellen, liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit. Ist das Arbeitszimmer dagegen nur der qualitative Mittelpunkt einer der Einzeltätigkeiten, dann ist es nicht der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.

  • Anderer Arbeitsplatz: Als anderer Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes gilt grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Dabei spielen die konkreten Arbeitsbedingungen (Lärmbelästigung, Publikumsverkehr etc.) keine Rolle. Ein räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich oder ein individuell zugeordneter Arbeitsplatz ist ebenfalls keine Voraussetzung. Auch die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln, die im Betrieb nicht vorhanden sind, macht keinen Unterschied. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfällt allerdings nicht bereits dann, wenn irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser so beschaffen ist, dass der Steuerzahler auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Der andere Arbeitsplatz muss daher für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (Wochenende, Ferien) nicht zugänglich ist. Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten aus, ist für jede Tätigkeit zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nur Aufwendungen, die auf Tätigkeiten entfallen, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind steuerlich abziehbar.

  • Nachweis: Der Steuerzahler muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Die Art der Tätigkeit kann ein Indiz sein. Ebenfalls hilfreich kann eine Bescheinigung des Arbeitgebers sein.

  • Unterschiedliche Tätigkeiten: Übt der Steuerzahler mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus und ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Betätigung, so sind die Aufwendungen den Tätigkeiten entsprechend dem Nutzungsanteil zuzuordnen. Liegt der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen auch für diese Tätigkeiten möglich. Liegt der Mittelpunkt der gesamten Betätigung dagegen nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Ausgaben bis zu 1.250 Euro abgezogen werden. Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, können diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden. Eine Vervielfachung des Höchstbetrages entsprechend der Anzahl der Tätigkeiten ist ausgeschlossen, ebenso eine Kürzung.

  • Gemeinsame Nutzung: Die Abzugsbeschränkung ist personenbezogen. Nutzen mehrere Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Abzugsvoraussetzungen für jeden Nutzer einzeln zu prüfen. Jeder Nutzer kann seine Aufwendungen dann entweder unbegrenzt, bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro oder gar nicht abziehen. Nutzen Miteigentümer das Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung.

  • Unterjährige Änderung: Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Jahres, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, entfallenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommt ein beschränkter Abzug nur in Betracht, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe.

  • Vorbereitende Tätigkeit: Wird das Arbeitszimmer für eine spätere Nutzung vorbereitet, bei der die Abzugsvoraussetzungen vorliegen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen.

  • Ausbildung: Die Richtlinien für die steuerliche Berücksichtigung gelten auch für ein Arbeitszimmer, das für die erstmalige Berufsausbildung oder im Rahmen eines Erststudiums genutzt wird. Im Rahmen der Erstausbildungskosten können jedoch in jedem Fall Aufwendungen nur bis zu insgesamt 6.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer gleichzeitig auch zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind die Kosten entsprechend aufzuteilen.

  • Nichtbeschäftigung: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z. B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein, sofern ein Abzug der Aufwendungen auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren Tätigkeit zulässig wäre.

  • Aufzeichnungspflichten: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Dabei ist es zulässig, die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten zu schätzen und erst nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres anhand der Jahresabrechnung der Bank aufzuzeichnen. Gleiches gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Ebenso genügt es, Abschreibungsbeträge einmal jährlich aufzuzeichnen.

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Stärkung und Reform der Betriebsrente

Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversorgung im Alter, aber gerade in kleinen Unternehmen nicht besonders verbreitet. Das soll sich jetzt ändern: Der Bundesrat hat am 7. Juli dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Dieses "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze", so der offizielle Name, enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket, mit dem die betriebliche Altersversorgung (BAV) ausgebaut werden soll.

Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen und umfassen Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht. Alle wesentlichen Änderungen in dem Gesetz sind hier zusammengefasst und treten zum 1. Januar 2018 in Kraft soweit nicht anders angegeben.

  • Beitragszusagen: Im Betriebsrentengesetz wird eine Möglichkeit geschaffen, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. Statt einer bestimmten Leistung im Alter garantiert der Arbeitgeber dabei nur eine bestimmte Höhe des Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung. In diesem Fall werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen. Die Beschränkung der Beitragszusage auf tarifvertragliche Vereinbarungen soll eine gewisse Mindestqualität bei der Ausgestaltung und Produktauswahl sicherstellen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die Regelungen aus einem der einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Dabei müssen aber sämtliche Regelungen zur Beitragszusage aus dem Tarifvertrag unverändert übernommen werden. Außerdem muss der im Tarifvertrag geregelte Versorgungsträger einer Übernahme zustimmen.

  • Optionssystem: Im Betriebsrentengesetz gibt es jetzt eine rechtliche Grundlage für Optionssysteme, bei denen der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine automatische Entgeltumwandlung anbietet. Diese Option gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nach einer schriftlichen Information über das Angebot nicht innerhalb einer Frist von einem Monat aktiv dagegen optiert. Aufgrund mangelnder Rechtssicherheit gab es solche Modelle in Deutschland bisher nur vereinzelt. Wie die reine Beitragszusage setzt auch das Optionssystem eine tarifvertragliche Vereinbarung voraus, die nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen können.

  • Entgeltumwandlung: Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen an den Arbeitnehmer weitergeben. Konkret muss der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, allerdings nur sofern tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe eingespart wurden. Liegt die Ersparnis darunter, muss auch nur dieser Beitrag weitergeleitet werden, auch wenn es dem Arbeitgeber freisteht, der Einfachheit halber grundsätzlich 15 % Zuschuss zu zahlen. Details dazu soll der Tarifvertrag regeln. Für die Zuschusspflicht gibt es zudem eine Übergangsfrist. Sie gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen.

  • Riester-Grundzulage: Im Gesetzentwurf war ursprünglich vorgesehen, die jährliche Grundzulage bei der Riester-Rente von derzeit 154 Euro auf 165 Euro zu erhöhen. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren jetzt abgeschlossen ist, fällt die Anhebung der Grundzulage noch höher aus, nämlich auf 175 Euro. Dagegen wurde die analoge Anhebung des maximalen Sonderausgabenabzugs von 2.100 Euro auf 2.250 Euro nicht umgesetzt.

  • Wohn-Riester: Für eine über Wohn-Riester geförderte Wohnung muss die Aufgabe der Selbstnutzung gemeldet werden. Statt von einer Mitteilungspflicht ist im Gesetz nun von einer Anzeigepflicht die Rede, was in erster Linie eine Klarstellung ist. Nach der Aufgabe der Selbstnutzung muss das Wohnförderkonto aufgelöst werden, es sei denn, der Riester-Sparer entschließt sich, in eine andere selbstgenutzte Wohnung oder in einen anderen Altersvorsorgevertrag zu investieren. Wenn die Aufgabe der Selbstnutzung aber von vornherein nur temporär angelegt ist, gab es bisher keine Möglichkeit, die Auflösung des Wohnförderkontos zu verhindern. Künftig bleibt das Wohnförderkonto bestehen, wenn der Sparer die Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren wieder aufnimmt und diese Absicht sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der erneuten Selbstnutzung dem Anbieter oder der Zentralen Zulagenstelle mitteilt.

  • Kleinbetragsabfindungen: Eine fundamentale Eigenschaft von Riester-Renten ist, dass die Auszahlung des angesparten Kapitals in einer Summe grundsätzlich ausgeschlossen ist. Wenn in den Riester-Vertrag allerdings nur wenig eingezahlt wurde, fällt der monatliche Rentenbetrag so niedrig aus, dass die monatliche Auszahlung für den Sparer keine Vorteile bringt und für den Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Daher ist für Kleinbetragsrenten von maximal 1 % der Bezugsgröße (für 2017 wären das Renten von maximal 29,75 Euro monatlich) auch eine Auszahlung in einem Einmalbetrag zulässig. Wenn der Anbieter eine solche Kleinbetragsabfindung ankündigt, kann der Sparer für alle ab 2018 neu abgeschlossenen Verträge die Auszahlung auf den 1. Januar des Folgejahrs verschieben, wenn sich daraus ein Steuervorteil ergibt. Außerdem wird für eine solche Abfindung künftig grundsätzlich die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte angewandt, was die Progressionswirkung der Abfindung deutlich abmildert.

  • Rückforderungen: Wenn die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erkennt, dass die Riester-Zulage zu Unrecht gezahlt wurde, wird die Zulage zurückgefordert. Bisher konnte dieses Überprüfungsverfahren der Zulagenstelle bis zu sieben Jahre dauern. Damit die Zulagenempfänger schneller Rechtssicherheit haben, muss die Überprüfung künftig innerhalb von zwei Jahren nach dem Jahr der Ermittlung der Zulage abgeschlossen sein. Außerdem kann die Zulagenstelle einen zu Unrecht gewährten Zulagebetrag künftig auch direkt vom Riester-Sparer zurückfordern, wenn das Guthaben aus dem Vertrag nicht ausreicht, um die Rückforderung abzudecken. Das kann beispielsweise nach der Teilung des Vertrags im Rahmen eines Versorgungsausgleichs oder bei Wohn-Riester in Form eines reinen Darlehensvertrags der Fall sein.

  • Riester-Zulageverfahren: Beim Zulageverfahren für Riester-Verträge werden noch weitere Abläufe verbessert und einige Details klargestellt. Das betrifft u.a. Meldepflichten des Anbieters und die Auszahlung der Kinderzulage.

  • SV-Beitragspflicht: Anders als andere Formen der BAV setzten Riester-Verträge voraus, dass die Beiträge aus dem mit Sozialversicherungsbeiträgen belasteten Arbeitslohn gezahlt werden. In der Auszahlungsphase im Alter waren bei über den Arbeitgeber organisierten Riester-Renten dann erneut Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, was solche Angebote unattraktiv gemacht hat. Das ändert sich nun, denn künftig werden solche Verträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei.

  • Übertragung einer Anwartschaft: Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht die Möglichkeit, einen bestehenden Vertrag für eine betriebliche Altersversorgung zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen und dort fortzuführen. Eine solche Übertragung der BAV-Anwartschaft soll grundsätzlich steuerfrei sein, wenn die Anwartschaft unverfallbar ist. Bisher waren vom Gesetz aber nur Anwartschaften erfasst, die gesetzlich unverfallbar sind. Mit einer Änderung wurde nun festgeschrieben, dass auch die Übertragung von BAV-Anwartschaften steuerfrei ist, die nur vertraglich unverfallbar sind. Zudem wurde eine neue Regelung geschaffen, nach der die Übertragung einer Anwartschaft auf einen anderen externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Versicherungsgesellschaft etc.) auch dann steuerfrei ist, wenn kein Arbeitgeberwechsel erfolgt. Einzige Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass bei der Übertragung keine direkte Zahlung an den Arbeitnehmer erfolgt.

  • BAV-Förderbetrag: Für Geringverdiener wird ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt. Der Förderbetrag beträgt 30 % des Gesamtbeitrags zur BAV und wird an den Arbeitgeber über eine Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Die Förderung richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat (73,34 Euro pro Tag, 513,34 Euro pro Woche bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen). Maßgeblich ist immer der Bruttolohn zum Zeitpunkt der Beitragszahlung zur BAV. Spätere Lohnerhöhungen oder schwankende Arbeitslöhne führen also nicht zu einer rückwirkenden Disqualifizierung. Steuerfreie Lohnbestandteile (Sachbezüge, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit etc.) bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt (keine Förderung bei Steuerklasse VI) und dass die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt werden. Entgeltumwandlungen sind somit nicht begünstigt. Für Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis zu 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr. Scheidet der Arbeitnehmer während des laufenden Jahres aus dem Unternehmen aus, bevor der jährliche Mindestbeitrag von 240 Euro erreicht ist, wird die Förderung jedoch nicht rückgängig gemacht.

  • BAV-Dotierungsrahmen: Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wird zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht. Dieser beträgt nun 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 20 % wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen angerechnet. Außerdem wird der Dotierungsrahmen bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum 10-fachen Jahresvolumen flexibilisiert sowie verschiedene Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt.

  • Grundsicherung: Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. Freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten bleiben künftig bei der Grundsicherung bis zu 202 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Von den Zusatzrenten sind 100 Euro pro Monat komplett anrechnungsfrei. Die restliche Zusatzrente bleibt immerhin zu 30 % unberücksichtigt, allerdings insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von 102 Euro, woraus sich die Summe von 202 Euro für anrechnungsfreie Bezüge ergibt. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

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Weitere Steueränderungsgesetze verabschiedet

Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat noch mehrere Steueränderungsgesetze verabschiedet. Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz war bereits Thema in der letzten Ausgabe. Diesmal geht es um das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz ("Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften") und das Lizenzschrankengesetz ("Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen").

Wegen der anstehenden Bundestagswahl bleibt dieses Jahr keine Zeit mehr für ein weiteres großes Steueränderungsgesetz. Der Bundestag wird vor der Wahl keine Sitzung mehr abhalten, und durch die unvermeidlichen Koalitionsverhandlungen nach der Wahl können neue große Gesetzgebungsverfahren nicht vor dem Spätherbst oder Winter in Angriff genommen werden. Deshalb wurden in die beiden Gesetze über den ursprünglichen Regelungszweck hinaus noch viele weitere kurzfristig vorgeschlagene oder notwendige Änderungen aufgenommen, womit die beiden Gesetze zusammengenommen die Funktion eines Jahressteuergesetzes erfüllen.

Daneben enthalten die Gesetze noch einige kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs zurückgehen. In erster Linie sind dies Änderungen bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen für beschränkt Steuerpflichtige. Die wesentlichen Inhalte der beiden Gesetze haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Ausgenommen davon sind die diversen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung; diesen widmet sich ein separater Beitrag.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Zu den erfreulichen Änderungen gehört eine deutliche Erleichterung bei der Anlagenbuchhaltung, denn die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird fast verdoppelt - von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Eine Anhebung ist längst überfällig, denn der bisherige Grenzbetrag ist - von der Umrechnung in Euro abgesehen - seit 1965 unverändert gültig. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann künftig Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben. Die neuen Wertgrenzen gelten für alle nach dem 31. Dezember 2017 angeschafften, hergestellten oder ins Unternehmen eingelegten Wirtschaftsgüter.

  • Sanierungsgewinne: Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast würde aber die Sanierung des Unternehmens erschweren. Trotzdem gibt es seit 1997 keine gesetzliche Grundlage für die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen mehr. Zwar hat das Bundesfinanzministerium den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne in einer Verwaltungsanweisung geregelt, doch die hat der Bundesfinanzhof kürzlich als verfassungswidrig eingestuft, weil nur der Gesetzgeber befugt ist, eine Steuerbefreiung zu regeln. Daher ist jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen zumindest unter bestimmten Voraussetzungen geschaffen worden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen nicht nur sanierungsbedürftig, sondern auch sanierungsfähig ist. Außerdem muss die Sanierungsabsicht der Gläubiger und die Eignung des Schuldenerlasses für eine Sanierung nachgewiesen werden. Auch die Schuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist steuerfrei, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Unternehmenssanierung nicht gegeben sind. Die neue Regelung gilt für einen vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017. Das ist der Tag, an dem das Urteil des Bundesfinanzhofs veröffentlicht wurde.

  • Lizenzschranke: Bevor aus dem Lizenzschrankengesetz ein Omnibusgesetz für viele weitere Änderungen im Steuerrecht wurde, waren darin nur Vorgaben zu den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen vorgesehen. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden. Zahlungen sind damit ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat.

  • Thesaurierungsbegünstigung: Gewinne von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften werden auf Antrag mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert, wenn sie nicht entnommen werden. Eine spätere Entnahme führt dann allerdings zu einer Nachversteuerung. Zu dieser Thesaurierungsbegünstigung gibt es nun zwei Ergänzungen. Im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine Kapitalgesellschaft oder andere körperschaftsteuerpflichtige Organisation erfolgt eine sofortige Nachversteuerung, weil die Übertragung zu einem Wechsel der Besteuerungsregeln führt. Um die Folgen für die Liquidität des Unternehmens abzumildern, ist auf Antrag eine zinslose Stundung und Verteilung der dadurch ausgelösten Steuern auf bis zu 10 Jahre möglich. Die Änderung gilt für Übertragungen nach dem 5. Juli 2017. Zudem wurde klargestellt, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine andere Person der Rechtsnachfolger den jährlich festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrag fortführen muss und damit eine eventuelle spätere Nachversteuerung zu tragen hat.

  • Sonderbetriebsausgabenabzug: Der Sonderbetriebsausgabenabzug von Personengesellschaften bei Vorgängen mit Auslandsbezug wird ab 2017 gesetzlich eingeschränkt. Aufwendungen dürfen nun nicht mehr als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie bereits in einem anderen Staat die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben. Das wurde zwar schon im letzten Jahr gesetzlich geregelt, ist aber jetzt zur Vermeidung von Missverständnissen klarer gefasst worden.

  • INVEST-Zuschuss: Die Steuerbefreiung für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital wurde an die neue Förderrichtlinie des Wirtschaftsministeriums angepasst. Damit ist auch der ab 2017 verdoppelte Förderhöchstbetrag von 100.000 Euro weiter steuerfrei. Das Unternehmen, dessen Anteile erworben werden, darf jetzt nur noch maximal sieben statt bisher zehn Jahre alt sein. Eine Steuerbefreiung gibt es zudem für den neuen EXIT-Zuschuss, der die Steuern auf Veräußerungserlöse teilweise kompensieren soll.

  • Steuerklasse für Ehegatten: Eigentlich gilt bisher, dass ein Arbeitnehmer nach der Heirat die Steuerklasse III erhält, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. Die Steuerklassen-Kombination "III/-" hat sich aber für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Die eigens deswegen eingerichtete Übergangsregelung, nach der die frisch verheirateten Eheleute beide die Steuerklasse IV erhalten, würde zum Jahresende auslaufen. Daher wurde nun die nicht umsetzbare Regelung einfach dauerhaft durch die bisherige Praxis ersetzt. Eheleute erhalten damit grundsätzlich die Steuerklassen-Kombination "IV/IV". Die Kombination "III/V" gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination "III/V" zu "IV/IV" ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

  • Zweijähriges Faktorverfahren: Um das lohnsteuerliche Faktorverfahren in der Steuerklasse IV der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, soll ein beantragter Faktor ebenfalls für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Die notwendige Gesetzesänderung erfolgte schon 2015 mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz. Allerdings wurde der Start des zweijährigen Faktorverfahrens damals vom Abschluss der erforderlichen Programmierarbeiten in der Finanzverwaltung abhängig gemacht. Weil das Ende inzwischen absehbar ist, soll das zweijährige Faktorverfahren jetzt verbindlich mit dem Jahr 2019 starten.

  • Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit, der nach Steuerklasse VI zu versteuern ist, auf das gesamte Jahr hochgerechnet, was eine entsprechend hohe Steuerbelastung zur Folge hat. Ein Ausgleich der zu viel einbehaltenen Steuern wäre erst mit der Steuererklärung im folgenden Jahr möglich. Jetzt wurde der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert und gilt in dieser Form ab 2018. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

  • Bescheidänderung: Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Möglichkeit geschaffen, die von Dritten an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten als Teil der Steuererklärung zu nutzen. Weil die Steuerzahler ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden, müssen sie die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen, wenn sie die Daten für richtig halten. Stellt sich später heraus, dass die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig sind, muss der Steuerbescheid geändert werden. Diese nachträgliche Änderung wird nun aber teilweise eingeschränkt. Nachträglich übermittelte Daten führen dann nicht zu einer nachträglichen Änderung, wenn sie lediglich auf einer nach Erlass des Steuerbescheids eingetretenen Änderung der Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltungsauffassung beruhen.

  • Kindergeldnachzahlung: Künftig gibt es eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate, um missbräuchliche Anträge einzuschränken. Diese Änderung betrifft alle ab 2018 gestellten Anträge und ist nicht auf den Fall beschränkt, dass das Kind im Ausland lebt. Daneben enthält das Gesetz noch die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen, falls ein Kind ins Ausland gezogen oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde. Diese Datenübermittlung soll am 1. November 2019 starten.

  • Steuertarif: Dem Gesetzgeber ist letztes Jahr bei der Erhöhung des Grundfreibetrags für die Einkommensteuer im Jahr 2018 ein Fehler unterlaufen. Nach der bisherigen Gesetzesformulierung hätte die Steuerentlastung nur für 2018 gegolten. Das Versehen wurde nun beseitigt und die Änderungen gelten damit auch für die folgenden Jahre.

  • Abfindung für Erbverzicht: Wenn sich potenzielle Erben um die Wirksamkeit eines Testaments oder Vermächtnisses streiten, wird der Streit manchmal durch die Zahlung einer Abfindung beigelegt. Im Gegenzug verzichtet der Abfindungsempfänger darauf, seinen potenziellen Erbanspruch weiter geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass solche Abfindungszahlungen zwar als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind, aber selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Besteuerungslücke hat der Gesetzgeber jetzt geschlossen. Abfindungen sind damit weiterhin beim Erben als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, aber der Zahlungsempfänger muss diese dann versteuern.

  • Erbschaftsteuerfreibeträge: Wenn das Vermögen in Deutschland liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohnsitz im Ausland haben, gab es bisher nur einen Freibetrag von 2.000 Euro - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Zwar konnte der Empfänger oder Erbe eine Versteuerung nach den allgemeinen Regeln mit entsprechend höheren Freibeträgen von bis zu 500.000 Euro beantragen, aber dafür ist dann auch das gesamte Vermögen erbschaftsteuerpflichtig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutschland befindet. Diese Antragsmöglichkeit hat dem Europäischen Gerichtshof jedoch nicht genügt. Daher erhalten nun auch beschränkt Steuerpflichtige die allgemeinen Freibeträge. Diese werden jedoch anteilig gekürzt, wenn nicht das gesamte ererbte oder erhaltene Vermögen, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen versteuert wird.

  • Versorgungsfreibetrag: Der sogenannte "besondere Versorgungsfreibetrag" bei der Erbschaftsteuer steht dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern bisher nur bei einer unbeschränkten Steuerpflicht zu. Auch hier hat der Europäische Gerichtshof Einwände geltend gemacht, weshalb nun alle Erben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag haben, auch wenn sie nur beschränkt steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Wohnsitzstaat Amtshilfe gewährt bei der Ermittlung der dortigen Versorgungsbezüge. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen.

  • Investmentsteuerreform: Vor einem Jahr wurde eine umfassende Reform der Besteuerung von Investmentfonds beschlossen, die im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Es hat sich aber gezeigt, dass noch an verschiedenen Stellen Nachbesserungsbedarf bestand. Für den Übergang zur neuen Besteuerung sieht das Gesetz einen fiktiven Verkauf der Anteile zum Jahreswechsel vor. Eine Korrektur bei der Ermittlung des Gewinns aus diesem fiktiven Verkauf soll eine korrekte Besteuerung der Erträge sicherstellen. Eine weitere Änderung legt den Zuflusszeitpunkt für Erträge fest, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden sind. Das soll vermeiden, dass das alte Recht über längere Zeit parallel zum neuen Recht anzuwenden ist. Schließlich gibt es noch eine Änderung, die Steuerumgehungen über Dach-Spezial-Investmentfonds verhindern soll.

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