Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Überblick der Änderungen für 2019

Mit jedem Jahreswechsel müssen sich Unternehmen und Privatleute aufs Neue an Änderungen im Steuerrecht, bei der Sozialversicherung und in vielen anderen Rechtsgebieten gewöhnen. Auch 2019 fällt der Katalog an Änderungen umfangreich aus. Anders als in den letzten Jahren beschränken sich die Neuregelungen diesmal allerdings fast vollständig auf zwei Bereiche: Neben einigen Änderungen bei der Umsatzsteuer sind es vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den Änderungen betroffen sind.

Was dieses Jahr im Einzelnen zu beachten ist, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Daneben gibt es noch einige Änderungen, die bereits 2018 in Kraft getreten sind, sich aber erst jetzt wirklich bemerkbar machen, weil sie den Jahresabschluss oder die Steuererklärungen für 2018 betreffen. Mehr dazu erfahren Sie in einem separaten Beitrag.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 168 Euro auf 9.168 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2019 also um 1,84 %.

  • Kindergeld: Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.

  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt 2019 für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.490 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 4.980 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro).

  • Krankenversicherung: Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge wieder je zur Hälfte zahlen. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht. Von einer weiteren Neuregelung profitieren Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro.

  • Pflegeversicherung: Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist 2019 um 0,5 % gestiegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich damit einen Beitrag von 3,05 % des Bruttolohns. Mit dem Kinderlosenzuschlag von 0,25 % müssen Versicherte ohne Kinder nun sogar einen Beitrag von 3,3 % schultern. Dass sich die deutliche Erhöhung in diesem Jahr nicht schmerzhaft bemerkbar macht, liegt allein an der gleichzeitigen Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem wird es bei dieser Anhebung nach einer Studie des Prognos-Instituts nicht bleiben. Während die Bundesregierung derzeit davon ausgeht, dass der Beitrag nach dieser Anhebung zumindest bis 2022 stabil bleiben wird, kommt Prognos nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zu dem Ergebnis, dass der Beitrag spätestens in sechs Jahren wieder erhöht werden muss und zwischen 2025 und 2045 bis auf 4,25 % steigt. Im Jahr ihrer Einführung lag der Beitrag zur Pflegeversicherung gerade einmal bei 1 % des Bruttolohns.

  • Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird 2019 von 3,0 % auf 2,6 % gesenkt und die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen maßgebliche Sozialversicherungspauschale wird von 21 % auf 20 % gesenkt. Zusammen mit einer weiteren, bis Ende 2022 befristeten Absenkung des Beitragssatzes um 0,1 % reduziert sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung also um 0,5 % und gleicht damit zumindest bis 2022 den Anstieg des Beitrags zur Pflegeversicherung um ebenfalls 0,5 % aus.

  • Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde - zuletzt vor einem Jahr von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2019 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Ab dem 1. Januar 2019 gilt daher ein um 0,35 Euro höherer Mindestlohns von 9,19 Euro pro Stunde. Im kommenden Jahr soll der Mindestlohn noch einmal steigen, und zwar um 0,16 Euro auf 9,35 Euro.

  • Gleitzonenfaktor: Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat der neue Gleitzonenfaktor 0,7566 (Faktor F). Zum 1. Juli wird dann zur Entlastung von Geringverdienern die Gleitzone durch einen erweiterten Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro abgelöst. Dabei bleibt sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen führen. Auch hier gilt dann der neue Gleitzonenfaktor 0,7566.

  • Elektro-Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt ab 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Hybridfahrzeuge sind nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

  • Dienstfahrräder: Die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen wird von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder - im Fall von Selbstständigen und Unternehmern - die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Gilt ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils allerdings die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

  • Steuerfreie Jobtickets: Bislang gehörten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Solche Sachbezüge blieben nur dann steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil pro Monat insgesamt die Freigrenze von 44 Euro nicht überstieg. Allerdings sind bei der Prüfung der 44 Euro Freigrenze auch alle anderen Sachbezüge zu berücksichtigen. Bei Überschreiten der Freigrenze sind dann alle Sachbezüge steuerpflichtig. Ab diesem Jahr sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf solchen Fahrten steuerfrei. Ausgenommen sind also ausdrücklich Taxis und Fluglinien. Die Steuerbegünstigung gilt außerdem für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Diese geldwerten Vorteile fallen damit nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro, werden dafür jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Damit sollen Arbeitnehmer, die ein steuerfreies Jobticket erhalten, nicht übermäßig begünstigt werden gegenüber Arbeitnehmern, die die Fahrkarten selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

  • Gutscheine: Die Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten und soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung.

    Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen. In vielen Fällen wird die Neuregelung keine Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Handhabung von Gutscheinen haben. In bestimmten Fällen wird die Ausgabe eines Gutscheins aber nicht mehr als Anzahlung anzusehen sein, bei der die angemeldete Umsatzsteuer im Fall einer Nichteinlösung des Gutscheins berichtigt werden kann. Stattdessen liegt ein Einzweck-Gutschein vor, bei dem schon die Ausgabe des Gutscheins eine endgültige Besteuerung auslöst, die auch bei einer Nichteinlösung nicht mehr berichtigt werden kann.

  • Elektronische Marktplätze: Künftig müssen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten der Verkäufer erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt. Mehr dazu finden Sie im Beitrag "Details zur Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen".

  • Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

  • Rechnungsstellung: Zur Entlastung vor allem kleiner Unternehmen wurden die Vorschriften für die Rechnungstellung für grenzüberschreitende Umsätze ergänzt. Nutzt das Unternehmen für seine in anderen Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), gilt für die Rechnungsstellung ausschließlich das Recht des EU-Staates, in dem die MOSS-Registrierung erfolgt ist. Bisher mussten die Rechnungen nach dem Recht des Empfängerlandes ausgestellt werden.

  • Weiterbildungsförderung: Mit dem kurz vor Weihnachten verabschiedeten Qualifizierungschancengesetz stehen die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur künftig auch Beschäftigten offen, um Arbeitslosigkeit bereits im Vorfeld zu verhindern. Außerdem werden die Förderleistungen verbessert, indem neben den Weiterbildungskosten auch für während der Weiterbildung vom Arbeitgeber fortgezahltes Arbeitsentgelt Zuschüsse an den Arbeitgeber gezahlt werden können. Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus, die sich nach der Beschäftigtenzahl richtet. In Betrieben mit 10 bis 250 Beschäftigten soll der Arbeitgeber mindestens 50 % der Fortbildungskosten tragen, in noch größeren Betrieben mindestens 75 %. Bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen. Auch für ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer sind Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen.

  • Lohnkostenzuschüsse: Staatlich geförderte Jobs sollen Langzeitarbeitslosen ab diesem Jahr den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Zuschuss für Personen, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Hartz IV bezogen haben und mindestens 25 Jahre alt sind, wird fünf Jahre gewährt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert, richtet sich der Zuschuss stattdessen nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt. Nach den ersten beiden Jahren sinkt der Zuschuss um 10 % pro Jahr. Außerdem können Hartz-IV-Empfänger, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, Lohnkostenzuschüsse geltend machen. Sie erhalten als staatliche Förderung im ersten Jahr 75 % und im zweiten Jahr 50 % des gezahlten Lohnes.

  • Betriebsrenten: Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen an den Arbeitnehmer weitergeben. Konkret muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, allerdings nur sofern tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe eingespart wurden. Liegt die Ersparnis darunter, muss auch nur dieser Beitrag weitergeleitet werden, auch wenn es dem Arbeitgeber freisteht, der Einfachheit halber grundsätzlich 15 % Zuschuss zu zahlen. Diese Zuschusspflicht gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen.

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Gesetz zu steuerlichen Folgen des Brexits

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten. Nach den Vorgaben des EU-Vertrags endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU zwei Jahre später, also am 29. März 2019. Seither ringen die Briten und die EU um eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung über die gegenseitige Beziehung in der Zeit nach dem Brexit.

Ob es noch zu einer solchen Vereinbarung kommt, ist inzwischen mehr als fraglich. Während die EU mit der mühsam ausgehandelten Vereinbarung leben kann, findet sich im britischen Parlament für keine der denkbaren Brexit-Varianten eine stabile Mehrheit. Zwar sind die Abgeordneten beider großen britischen Parteien jeweils mehrheitlich für einen Verbleib in der EU oder zumindest einen sanften Austritt, doch beide Parteianführer sind nicht als große EU-Freunde bekannt und nutzen die Vereinbarung mit der EU auch als machtpolitischen Spielball in der Innenpolitik des Vereinigten Königreichs.

Wird die Vereinbarung vom britischen Parlament doch noch angenommen, wären die Briten für eine Übergangsphase trotz ihres Ausscheidens aus der EU weiter wie ein EU-Mitglied gestellt, sodass sich am 29. März 2019 für Bürger und Unternehmen vorerst wenig ändern würde. In dieser Übergangsphase könnten beide Seiten weitere Details für die fernere Zukunft aushandeln. Andere Szenarien sind derzeit jedoch deutlich wahrscheinlicher.

Das reicht von einem harten Brexit ohne jede gegenseitige Vereinbarung mit der EU über eine Verlängerung der zweijährigen Verhandlungsfrist durch einstimmigen Beschluss des Europäischen Rats bis zu einem Rücktritt vom Austritt. Die Tür zu diesem letzten Szenario hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Dezember weit geöffnet, indem er festgestellt hat, dass die Briten ihren Austrittsantrag auch einseitig wieder zurückziehen können, ohne dass dem die anderen EU-Staaten zustimmen müssten.

Derzeit deuten allerdings alle Zeichen auf einen harten Brexit hin. Damit wäre das Vereinigte Königreich im ungünstigsten Fall ab dem 29. März 2018 auch für steuerliche Zwecke nicht mehr als EU-Mitglied, sondern als Drittstaat zu behandeln. Sollten die weiterhin laufenden Verhandlungen über ein Austrittsabkommen doch noch erfolgreich sein, wäre das stattdessen nach dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist der Fall.

Weil verschiedene steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen für Sachverhalte in EU-/EWR-Staaten günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, hat der Übergang Großbritanniens vom EU-Staat zum Drittstaat auch negative steuerliche Folgen für Unternehmer und Privatleute mit wirtschaftlichen Interessen im Vereinigten Königreich. Für künftige Vorhaben können die Betroffenen entsprechend disponieren und sich darauf einstellen, dass die vorteilhafteren Regelungen im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Doch nach der aktuellen Rechtslage sind auch einige Sachverhalte betroffen, in denen der Steuerzahler bereits in der Vergangenheit alle relevanten Handlungen vollzogen hat und damit allein der Brexit die nachteiligen Rechtsfolgen auslösen würde.

Aus politischen und wirtschaftlichen Gründen ebenso wie aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen negative Folgen in solchen Altfällen jedoch vermieden werden. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb den Entwurf für ein "Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union" oder kurz "Brexit-Steuerbegleitgesetz" erarbeitet.

Ziel des Gesetzes ist es, in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den "Status Quo" zu wahren, den betroffenen Steuerzahlern Bestandsschutz zu gewähren sowie Rechtssicherheit zu schaffen. Das kann je nach Regelung unterschiedliche Zeiträume betreffen.

Neben den hier zusammengefassten Änderungen enthält das Gesetz noch erforderliche bestandsschutzrechtliche Anpassungen im Bausparkassen- und Pfandbriefgesetz sowie eine redaktionelle Anpassung im Umsatzsteuergesetz. Alle Regelungen treten am 29. März 2019 in Kraft und sind so gefasst, dass sie unabhängig sind vom Ausgang der Verhandlungen zwischen EU und Vereinigtem Königreich. Die Änderungen greifen also bei einem harten Brexit ebenso wie bei einer mehrjährigen Übergangszeit.

  • Ausgleichsposten: Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte im EU-Ausland führt zu einer steuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven. Um die steuerliche Belastung abzumildern, kann das Unternehmen einen Ausgleichsposten in Höhe der zu versteuernden stillen Reserven bilden, der über fünf Jahre hinweg gleichmäßig aufzulösen ist. Der Ausgleichsposten ist jedoch sofort aufzulösen, wenn das Wirtschaftsgut die Besteuerungshoheit der EU-Staaten verlässt. Eine Ergänzung im Gesetz regelt nun, dass allein der Brexit nicht die Auflösung des Ausgleichspostens erzwingt. Auch für nach Großbritannien verbrachte Wirtschaftsgüter kann der Posten weiter gleichmäßig bis zum Ende der 5-Jahres-Frist aufgelöst werden, sofern nicht ein anderer Grund die vorzeitige Auflösung erzwingt, beispielsweise das Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Unternehmen.

  • Einbringungsgewinn: Das Umwandlungssteuergesetz sieht eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns vor, wenn im Anschluss an eine Sacheinlage oder einen Anteilstausch unter dem Verkehrswert der Einbringende oder die übernehmende Gesellschaft nicht mehr in einem EU/EWR-Staat ansässig ist. Der Brexit würde also ohne weiteres Zutun dieselben Rechtsfolgen auslösen wie eine aktive Überführung von Betriebsvermögen oder ein Wegzug in einen Drittstaat. Es wird deshalb eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, nach der für einen Einbringenden oder eine übernehmende Gesellschaft, die bereits vor dem Brexit in Großbritannien ansässig waren, das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein EU-Staat behandelt wird, sofern kein weiteres die Einbringungsgewinnbesteuerung auslösendes Ereignis hinzutritt. Außerdem wird klargestellt, dass diese Ausnahmeregelung nur für die Fälle gilt, in denen die Sacheinlage oder der Anteilstausch bereits vor dem Brexit rechtswirksam vollzogen wurde. Damit wird sichergestellt, dass allein der Brexit nicht zu einer rückwirkenden Versteuerung eines Einbringungsgewinns führt.

  • Wegzugsbesteuerung: Die zinslose Stundung bei der Wegzugsbesteuerung stiller Reserven ist an einen Wohnsitzwechsel des Gesellschafters in einen anderen EU- oder EWR-Staat geknüpft. Allein der Brexit führt jedoch nach dem Gesetzeswortlaut noch nicht zu einem Widerruf der Stundung. Ein für die Stundung schädliches Ereignis kann erst durch eine weitere Handlung des Gesellschafters nach dem Brexit ausgelöst werden, beispielsweise durch die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an eine im Vereinigten Königreich ansässige Person.

  • Liquidationsbesteuerung: Auch bei der Liquidationsbesteuerung einer Kapitalgesellschaft, die auch im Fall der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen Nicht-EU-Staat eingreift, hat der Brexit allein laut der Gesetzesbegründung keine negativen Folgen, sodass auch hier keine Änderungen am Gesetz notwendig sind. Erst die Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen anderen Drittstaat nach dem Brexit würde eine Liquidationsbesteuerung auslösen.

  • Riester-Rente: Die staatliche Förderung im Rahmen eines Riester-Vertrags ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, fällt der Anspruch auf weitere Förderung weg und der Arbeitnehmer muss die bereits gewährte Förderung zurückzahlen. Drei territoriale Voraussetzungen für bestimmte Fälle werden nun so geändert, dass für Altfälle keine Nachteile entstehen (siehe nächste Punkte).

  • Wohn-Riester: Beim Wohn-Riester sind nur Immobilien in einem EU-Staat begünstigt. Für eine Immobilie im Vereinigten Königreich gilt die Begünstigung weiter, wenn bereits vor dem Brexit und dem Ende eines eventuellen Übergangszeitraums eine wohnungswirtschaftliche Verwendung der Immobilie bestand.

  • Kapitalübertragung: Nach dem Tod des Zulageempfängers kann das mit Riester-Zulagen geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen Riester-Vertrag des Ehegatten übertragen werden, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat haben. Ohne zeitliche Beschränkung gilt das nach dem Brexit auch für einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich.

  • Wohnsitz: Die Folgen einer schädlichen Verwendung von Riester-Zulagen treten auch dann ein, wenn der Zulageempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU-Staat hat und keine Zulageberechtigung (mehr) besteht oder der Vertrag in der Auszahlungsphase ist. Hier gibt es nur eine Vertrauensschutzregelung für Altfälle: Die negativen Folgen sollen nicht eintreten, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten Königreich vor dem Tag des Brexit-Referendums am 23. Juni 2016 begründet und der Riester-Vertrag ebenfalls vor diesem Tag abgeschlossen wurde.

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Jahressteuergesetz 2018 auf der Zielgeraden

Das Jahressteuergesetz 2018, das offiziell nicht so heißen darf, sondern seit dem Sommer den langen Namen "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" trägt, ist von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten worden. Gegenüber dem ersten Entwurf sind dabei eine Reihe von weiteren Änderungen im Steuerrecht in das Gesetz aufgenommen worden. Allerdings hat der Bundestag bei der abschließenden Beratung nicht alle Vorschläge des Bundesrats aufgegriffen. Hier ist ein Überblick über die neu hinzugekommenen und die verworfenen Änderungen in der endgültigen Fassung des Gesetzes.

  • Elektro-Firmenwagen: Die steuerliche Begünstigung für Elektro-Firmenwagen, nach der für die Privatnutzung des Fahrzeugs nur 0,5 % des Listenpreises statt 1 % pro Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen sind, wird zwar wie geplant eingeführt. Allerdings gibt es eine Einschränkung für Hybridfahrzeuge; diese werden nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.

  • Dienstfahrräder: Mit der geplanten Begünstigung für Elektro-Firmenwagen will die Regierung ein Signal für Elektromobilität setzen und den Umweltschutz fördern. Der Bundesrat hat hier aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der aus Umweltsicht noch viel vorteilhaftere Umstieg vom Auto aufs Fahrrad bisher steuerlich nicht gefördert wird. Lediglich wenn ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, hätte es von der Neuregelung profitiert. Daher wird die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen nun von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder - im Fall von Selbstständigen und Unternehmern - die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der privaten Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

  • Steuerfreie Jobtickets: Im Sommer hatten Baden-Württemberg und Hessen eine Initiative zur Steuerfreistellung von Jobtickets in den Bundesrat eingebracht. Dieser Vorschlag wurde nun weitgehend in das Jahressteuergesetz 2018 aufgenommen. Geplant ist ab 2019 eine Wiedereinführung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 abgeschafften Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ausgenommen davon sind Taxis und Fluglinien. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im ÖPNV erweitert. Allerdings werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Damit will die Bundesregierung eine Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern verhindern, die die Fahrkarten selbst bezahlen.

  • Reinvestitionsrücklage: Verkauft ein Unternehmer bestimmte Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen, muss der dabei möglicherweise entstandene Gewinn aus der Aufdeckung stiller Reserven nicht versteuert werden, wenn er in eine Reinvestitionsrücklage eingestellt und innerhalb von vier Jahren zur Herstellung oder Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter im Inland verwendet wird. Erfolgt die Reinvestition dagegen in einer Betriebsstätte im EU-Ausland, sind die stillen Reserven zwar zu versteuern, die Steuer wird aber auf Antrag zinslos gestundet und kann in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden. Diese Stundung wird jetzt um eine Verzinsungsregelung ergänzt: Falls die Reinvestition im EU-Ausland ausbleibt, nicht in voller Höhe der Rücklage erfolgt oder die Stundungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden, bleibt die Stundung zwar möglich, erfolgt dann aber nicht mehr zinslos. Diese Änderung gilt erstmals für Veräußerungsgewinne, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

  • Sanierungsgewinne: Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Steuerlast würde aber die Sanierung des Unternehmens erschweren. Zwar hatte das Bundesfinanzministerium den Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne über viele Jahre hinweg in einer Verwaltungsanweisung geregelt, doch die wurde vom Bundesfinanzhof als verfassungswidrig eingestuft. In der Folge wurde zwar im letzten Jahr eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen geschaffen, allerdings galt diese nur für einen Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017. Für Altfälle vor Veröffentlichung des Urteils sollte ursprünglich weiter die Richtlinie der Finanzverwaltung anwendbar sein. Nachdem der Bundesfinanzhof diese Handhabung jedoch ebenfalls verworfen hat, wird nun geregelt, dass die neue gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Sanierungserträge auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Schuldenerlass vor dem 9. Februar 2017 stattgefunden hat.

  • Sportveranstaltungen: Organisatorische Leistungen eines gemeinnützigen Sportdachverbands für Sportveranstaltungen seiner Mitgliedsvereine werden ab 2021 steuerlich begünstigt, wenn an den Veranstaltungen überwiegend Amateursportler teilnehmen. Der Bundestag kommt mit dieser Änderung einer Prüfbitte des Bundesrats nach, der kritisiert hatte, dass bisher nur die Organisationsleistungen von Sportvereinen, aber nicht die ihrer Dachverbände begünstigt sind.

  • Ehe für alle: Nach der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sollen die Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Ehegatten und so gestellt werden, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Steuerrechtlich ist bisher umstritten, ob diese Umwandlung der Lebenspartnerschaft ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das auch die Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide ermöglicht. Im Interesse der Rechtssicherheit wird nun gesetzlich geregelt, dass ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist und die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 gemeinsam den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids beantragt haben. Innerhalb dieser Frist ist damit insbesondere die rückwirkende Beantragung des Splittingtarifs möglich.

  • Erbschaftsteuer: Als Nachtrag zur Erbschaftsteuerreform 2016 werden einige redaktionelle Korrekturen im Gesetz vorgenommen. Außerdem werden drei weitere Konstellationen aufgenommen, die zu einem rückwirkenden Wegfall des Steuererlasses bei begünstigtem Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. Euro führen können.

  • Ehrenämter: Zur Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements wollte der Bundesrat die so genannte Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro erhöhen. Diesen Wunsch des Bundesrats hat der Bundestag jedoch nicht aufgegriffen, sodass die bisherigen Höchstbeträge vorerst weiter gelten. Möglicherweise erfolgt die Änderung in einem späteren Steueränderungsgesetz im nächsten Jahr.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ein weiterer Vorschlag des Bundesrats, den der Bundestag nicht aufgegriffen hat, ist eine erneute Anhebung der GWG-Grenze. Auch wenn die GWG-Grenze nach mehreren Jahrzehnten ohne Anpassung erst Anfang des Jahres auf 800 Euro fast verdoppelt wurde, hatte der Bundesrat eine weitere Anhebung auf 1.000 Euro vorgeschlagen. Gleichzeitig sollte die Sammelposten-Abschreibung abgeschafft werden. Diese Vereinfachung der GWG-Abschreibung hat der Bundestag jedoch abgelehnt.

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