Einkommensteuer - Arbeitnehmer

Bedingungen für steuerfreie Lohnzusatzleistungen

Steuerbefreiungen für Leistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten sind im Einkommensteuergesetz in den meisten Fällen daran geknüpft, dass sie "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Mit dieser Einschränkung sollen Leistungen, die auf einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung beruhen, explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden, damit die Steuerbefreiung nicht primär für Steuergestaltungen ausgenutzt wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Arbeitgeberleistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn sie freiwillig erfolgen, es sich also um Leistungen handelt, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet. Diese Auslegung hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr jedoch mit mehreren Urteilen geändert und vertritt jetzt die Auffassung, dass die Steuervergünstigungen auch - je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung - bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung in Frage kommen können.

Einzige Voraussetzung für solche Fälle ist nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs, dass der reguläre Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt weiterhin eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Tarifgebundener Arbeitslohn kann daher nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der Anspruch auf den tariflichen Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wieder aufleben würde.

In der Praxis ändert sich durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings wenig, denn das Bundesfinanzministerium hat auf die Rechtsprechungsänderung nun mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Darin kündigt das Ministerium auch eine Gesetzesänderung an, mit der die Bedingungen, die die Finanzverwaltung jetzt für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung vorgibt, im Gesetz verankert werden sollen.

Nach diesem Nichtanwendungserlass werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für seine Beschäftigten nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn folgende vier Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.

  2. Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.

  3. Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.

  4. Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

Diese Vorgaben gelten unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht auch weiterhin nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt. Die Vorgaben sind laut dem Schreiben des Ministeriums in allen offenen Fällen anzuwenden.

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Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Die Umsetzung der beschlossenen Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für ein Jahr nutzt die Bundesregierung, um noch weitere Änderungen im Steuerrecht zu realisieren, die die Folgen der Corona-Krise mildern sollen. Von allgemeiner Bedeutung ist dabei insbesondere die Steuerfreistellung von Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Der Bundestag hat das Gesetz bereits beschlossen. Insgesamt sieht das Gesetz vier Einzelmaßnahmen vor, die auch den Kommunen bei der Fokussierung auf die Corona-Hilfe helfen sollen.

  • Gastronomie: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %, während für Gerichte, die der Gast abholt oder liefern lässt, der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Dieser ermäßigte Satz von 7 % soll nun ab dem 1. Juli 2020 und befristet auf ein Jahr in der Gastronomie generell gelten. Davon ausgenommen sind wie bisher auch schon Getränke, für die auch weiterhin der volle Steuersatz gilt. Von der Änderung profitieren auch Caterer und andere Unternehmen, die bisher verzehrfertig zubereitete Mahlzeiten zum normalen Umsatzsteuersatz liefern.

  • Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht sind die Zuschüsse dagegen weitgehend beitragsfrei. Auf Grund der aktuell flächendeckenden Leistung von Kurzarbeitergeld soll eine Aufstockung durch den Arbeitgeber daher vorübergehend steuerfrei gestellt werden. Dazu wird für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu einer Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, analog zum Sozialversicherungsrecht eine Steuerbefreiungsregelung geschaffen. Mit der Regelung wird die in Tarifverträgen vereinbarte oder vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gefördert. Die Aufstockung unterliegt aber trotz der Steuerbefreiung dem Progressionsvorbehalt und ist daher vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

  • Öffentliche Körperschaften: Das Umsatzsteuergesetz regelt seit einigen Jahren, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Ausübung von Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer gelten. Damit unterliegen die Leistungen dieser Körperschaften nicht der Umsatzsteuer. Für die Anpassung an diese Neuregelung hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist geschaffen, die Ende dieses Jahres auslaufen würde. Damit die Kommunen ihre personellen Ressourcen auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Krise statt auf die Umstellung der umsatzsteuerlichen Handhabung konzentrieren können, wird diese Übergangsfrist nun um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert.

  • Umwandlungen: Für bestimmte Umwandlungen sind normalerweise steuerliche Rückwirkungszeiträume von maximal acht Monaten vorgesehen. Da die korrespondierende Frist im Umwandlungsrecht aufgrund der Corona-Krise vorübergehend auf zwölf Monate verlängert wurde, wird nun auch die Frist im Umwandlungssteuergesetz auf zwölf Monate verlängert.

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Weitere Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise

Auf die Corona-Krise reagiert die Politik laufend mit neuen Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Folgen für Bürger und Betriebe abzufedern. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen bereits die im März beschlossenen Sofortmaßnahmen für Unternehmen vorgestellt. Im April und Mai haben die Bundesregierung und Vertreter der Großen Koalition weitere Maßnahmen beschlossen, um die wirtschaftliche Existenz von Betrieben und Arbeitnehmern zu sichern.

  • Verlustverrechnung: Um ihre Liquidität zu sichern, dürfen Unternehmen und Vermieter für 2020 erwartete Verluste mit den für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnen. Die Verrechnung gilt für maximal 15 % des Gewinns aus 2019. Außerdem kann max. 1 Mio. Euro (bei Verheirateten max. 2 Mio. Euro) ausgeglichen werden. Ausgenommen davon ist die Gewerbesteuer, um die Finanzen der Kommunen nicht noch mehr zu belasten. Das Bundesfinanzministerium hat bereits die Details geregelt, über die der Beitrag "Nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019" informiert.

  • Umsatzsteuer: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %. Befristet auf ein Jahr soll für Mahlzeiten ab dem 1. Juli 2020 der ermäßigte Satz von 7 % generell gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese vor Ort verzehrt, abgeholt oder geliefert werden.

  • Kurzarbeitergeld: Vom 1. Mai an bis zum Jahresende dürfen Arbeitnehmer in Kurzarbeit mehr dazuverdienen. Ebenfalls befristet bis zum Jahresende wird das Kurzarbeitergeld angehoben, wenn beim Arbeitnehmer mindestens 50 % der Arbeitszeit ausfallen und die Kurzarbeit länger als drei Monate währt. Ab dem vierten Monat werden nun 70 % des Lohnausfalls (77 % für Eltern) gezahlt, ab dem siebten Monat übernimmt die Arbeitsagentur 80 % des Lohnausfalls (87 % für Eltern). In den ersten drei Monaten bleibt es weiterhin dabei, dass die Bundesagentur für Arbeit unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls nur 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls zahlt.

  • Arbeitslosengeld: Weil derzeit kaum neue Arbeitsplätze vermittelt werden können, soll die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I um drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung gilt für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

  • Elterngeld: Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkommensverluste verzeichnen, sollen beim Elterngeld keinen Nachteil haben. Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren daher das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Außerdem können Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Ist es ihnen aufgrund der Corona-Krise nicht möglich, die Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese noch bis zum Juni 2021 nehmen.

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Corona-Krise: Steuerfreie Bonuszahlungen für Arbeitnehmer

Im Interview mit der Bild am Sonntag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz die Möglichkeit steuerfreier Bonuszahlungen an Arbeitnehmer angekündigt: "Viele Arbeitgeber haben bereits angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1.500 Euro komplett steuerfrei sein wird." Die reine Ankündigung des Ministers ist allerdings noch keine rechtliche Grundlage, Bonuszahlungen steuerfrei zu leisten. Eine offizielle Regelung braucht aufgrund der notwendigen Abstimmung mit den Ländern jedoch etwas Zeit. Arbeitgeber können daher die Boni daher in Erwartung dieser Änderung entweder bereits steuerfrei auszahlen oder die Lohnsteuer zunächst einbehalten und später dem Arbeitnehmer erstatten, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt.

Das Bundesfinanzministerium hat in einer Pressemitteilung am 3. April jedoch schon Details zur geplanten Regelung bekannt gegeben. Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Von der Begünstigung erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben von dieser Sonderregelung unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

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Corona-Krise: Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall durch Kinderbetreuung

In das Infektionsschutzgesetz wird auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Anspruch auf die Hilfe haben die Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Die Großeltern des Kindes oder andere Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, müssen dazu allerdings ausdrücklich nicht herangezogen werden.

Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

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Corona-Krise: Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Die Corona-Epidemie stellt Arbeitgeber und deren Beschäftigte vor viele Herausforderungen, die so bisher nie aufgetreten sind. Vor allem rund um die Arbeit von zu Hause und die Lohnfortzahlung in verschiedenen Konstellationen gibt es viele Fragen. Hier haben wir die wichtigsten Informationen dazu für Sie zusammengestellt.

  • Heimarbeit: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Heimarbeit muss daher immer mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ohnehin eine Option dafür vorsieht.

  • Erkrankung: Im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus gelten die üblichen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch bei der Erkrankung eines Kindes greifen die normalen Regeln für solche Fälle. Wurde dem Arbeitnehmer die Berufsausübung aufgrund der Erkrankung behördlich untersagt, kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage.

  • Verdachtsfälle: Bleibt der Arbeitnehmer zu Hause, weil er lediglich den Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus bei sich selbst oder einem Angehörigen (Kind) hat oder eine Ansteckung im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit fürchtet, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei denn, mit dem Arbeitgeber ist anderes vereinbart bzw. er weist den Arbeitnehmer in diesem Fall von sich aus an, zu Hause zu bleiben.

  • Kinderbetreuung: Geht die Kinderbetreuung auf die Schließung der Kita oder Schule zurück, müssen die Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Eine Entgeltfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber besteht allenfalls dann, wenn die Betreuung absehbar nur wenige Tage nötig ist. Bei einer längerfristigen Kinderbetreuung (mehrere Wochen) muss der Arbeitnehmer entweder Urlaub nehmen oder auf den Arbeitslohn verzichten. Allerdings gibt es in bestimmten Fällen staatliche Hilfen, die der Arbeitgeber durchleiten muss. Mehr dazu im Beitrag "Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall durch Kinderbetreuung".

  • Betriebsschließungen: Wenn von Behörden eine Schließung des Betriebs angeordnet wird (z.B. Händler oder Betriebe mit infizierten Mitarbeitern), besteht der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers weiter. Das Risiko hierfür liegt also beim Arbeitgeber. Allerdings kommen hier sowohl Kurzarbeit als auch in bestimmten Fällen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage, um die Belastung des Arbeitgebers abzufangen.

  • Dienstreisen: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, Dienstreisen oder dienstliche Veranstaltungen anzutreten. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nur bei einer erheblichen objektiven Gefahr oder einer ernsthaften Gefährdung, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.

Ausführliche Informationen zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise finden Sie auch online, z.B. auf folgenden Seiten:

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Förderung der Elektromobilität

Das vergangene Jahr stand auch im Steuerrecht im Zeichen des Klimaschutzes. Gleich zwei Steueränderungsgesetze wurden aufgelegt, um klimafreundliches Verhalten steuerlich zu fördern. Viele der darin enthaltenen Maßnahmen sind auf die weitere Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen gerichtet. Dazu wurden sowohl bestehende Steuerbegünstigungen zeitlich und teilweise vom Umfang her deutlich ausgeweitet, als auch einige neue Steuerbegünstigungen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb geschaffen.

  • Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt seit Januar 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Bei Führung eines Fahrtenbuchs ist entsprechend nur die Hälfte der Anschaffungs- oder Leasingkosten bei der Berechnung der steuerpflichtigen Nutzung anzusetzen. Diese Regelung war bisher auf Firmenwagen beschränkt, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, und soweit bei Hybridfahrzeugen die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt.

  • Die Regelung wird nun nicht nur verlängert, sondern auch deutlich ausgeweitet. Für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird die Besteuerung ab 2020 sogar auf ein Viertel statt nur die Hälfte reduziert. Für alle anderen Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb wurde die Halbierung der Bemessungsgrundlage immerhin bis Ende 2030 verlängert. Allerdings müssen neu angeschaffte Fahrzeuge ab 2022 eine Mindestreichweite des Elektroantriebs von 60 km und ab 2025 von 80 km haben, um weiterhin von der steuerlichen Förderung zu profitieren.

  • Nutzfahrzeuge: Für die Anschaffung von neuen (nicht gebraucht), rein elektrisch betriebenen Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es nun die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung. Diese Sonderabschreibung ist zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung möglich und gilt für alle Fahrzeuge und Fahrräder, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Als Elektronutzfahrzeuge gelten Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die den Strom ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern beziehen. Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder ist zur Nutzung der Sonderabschreibung neben einem elektrischen Hilfsantrieb ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und eine Nutzlast von mindestens 150 kg vorgeschrieben.

  • Hinzurechnung: Miet- und Leasingzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter sind bei der Gewerbesteuer mit einem pauschalierten Finanzierungsanteil von 20 % dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Für Fahrräder, Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge unterliegen bis Ende 2030 jedoch nur noch 10 % der Miet- oder Leasingkosten der Hinzurechnung. Diese Änderung gilt allerdings nur für Miet- oder Leasingverträge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurden.

  • Aufladen beim Arbeitgeber: Arbeitgeber können Arbeitnehmern mit Elektroauto seit 2017 steuerfrei das Aufladen ermöglichen. Die Batteriefüllung wird also - anders als bei anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber - nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Ebenfalls komplett steuerfrei ist die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Das umfasst die komplette Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und Dienstleistungen zur Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung. Dieser Steuervorteil war bis Ende 2020 befristet, wurde jetzt aber um 10 Jahre - also bis Ende 2030 - verlängert.

  • Ladestationen: Ebenfalls seit 2017 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten dauerhaften Übereignung der Ladevorrichtung oder Zuschüsse zur Anschaffung und Nutzung bei der Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu besteuern. Auch diese Regelung wurde bis Ende 2030 verlängert.

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Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Viele der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung beschränken sich auf die Anpassung von Grenzwerten, Beitragssätzen und anderen gesetzlich festgeschriebenen Beträgen. Die wichtigsten Änderungen aus dieser Kategorie sind zweifellos die Anhebung des Mindestlohns und der Eckwerte im Einkommensteuertarif, darunter das steuerfreie Existenzminimum sowie der Kinderfreibetrag.

Daneben müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im neuen Jahr aber noch einige weitere Änderungen im Auge behalten. Das reicht von der Einführung einer neuen Kostenpauschale für Berufskraftfahrer über die Ausweitung verschiedener Steuerbegünstigungen für Elektromobilität und andere umweltfreundliche Transportmittel bis zur Einbeziehung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer in das ELStAM-System. Besondere Aufmerksamkeit verdient aber insbesondere die neue Definition für steuerfreie Sachbezüge, denn dadurch werden verschiedene Methoden ausgehebelt, mit der bisher die Sachbezugsfreigrenze ausgenutzt wurde.

  • Sachbezüge: Immer wieder gab es in der Vergangenheit Streit mit den Finanzämtern über die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn, insbesondere wenn es um Gutscheine, Kostenerstattungen oder die Übernahme von Versicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber ging. Weil sich die Rechtsprechung zu dieser Abgrenzung im Lauf der Jahre mehrfach geändert hat, soll ab 2020 eine gesetzliche Definition dauerhaft für mehr Klarheit sorgen und gleichzeitig bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle für die Zukunft verhindern.

    Zum grundsätzlich steuerpflichtigen Barlohn gehören nun zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie Versicherungsbeiträge und andere Zukunftssicherungsleistungen für den Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen. Es wird also grundsätzlich klargestellt, dass alle Leistungen, die auf einen Geldbetrag lauten, auch als Einnahme in Geld behandelt werden. Gutscheine gelten allerdings weiterhin als Sachbezüge, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und nicht im Rahmen einer Entgeltumwandlung ausgegeben werden. Bestimmte Leistungen (Guthabenkarten etc.) sind damit keine Sachbezüge mehr. Die Änderung wirkt sich nicht nur auf die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro aus, sondern auch auf die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen.

  • Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlässt, wird ein Bewertungsabschlag eingeführt. Bisher war grundsätzlich die Differenz zwischen vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als Sachbezug zu versteuern. Jetzt soll der Ansatz eines Sachbezugs unterbleiben, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete als Sachbezug anzusetzen. Damit soll die soziale Fürsorge von Arbeitgebern unterstützt werden, die ihren Arbeitnehmern auch in hochpreisigen Ballungsgebieten bezahlbaren Wohnraum bereitstellen. Die Obergrenze soll die Anwendung des Bewertungsabschlags auf Luxuswohnungen verhindern. Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine vollständige Wohnung ist, ist wie bisher der amtliche Sachbezugswert maßgebend.

  • Kraftfahrerpauschale: Für Berufskraftfahrer und andere Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vorwiegend in einem Kfz ausüben, gibt es ab 2020 eine neue Werbungskostenpauschale für Übernachtungen im Fahrzeug des Arbeitgebers von 8 Euro pro Tag. Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, sofern der Betrag nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird. Selbstverständlich können stattdessen auch weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn diese höher sind. Die Entscheidung, die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, muss jedoch im ganzen Kalenderjahr einheitlich sein. Die neue Pauschale kann zusätzlich zu den Verpflegungsmehraufwendungen für alle Tage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden sowie für den An- und Abreisetag beansprucht werden.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Leistungen, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen und bestimmten Vorgaben genügen, bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber kann die Leistung entweder als betriebsinterne Maßnahme anbieten oder Barzuschüsse für solche Leistungen durch externe Anbieter gewähren, zum Beispiel für Ernährungsberatung, Stressbewältigung oder gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme. Dieser Freibetrag wird ab 2020 auf 600 Euro angehoben.

  • Gruppenunfallversicherung: Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn allein der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann. Steht der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung dagegen unmittelbar dem Arbeitnehmer zu, sind die Beitragsleistungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings kann die Lohnsteuer mit einem Satz von 20 % pauschaliert werden, wenn der durchschnittliche Versicherungsbeitrag pro Arbeitnehmer nicht mehr als 62 Euro im Jahr beträgt. Diese Pauschalierungsgrenze steigt ab 2020 auf 100 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.

  • Kurzfristige Beschäftigung: Für kurzfristige Tätigkeiten, bei denen die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Pauschalierung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere darf der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag nicht höher sein als 72 Euro und der durchschnittliche Stundenlohn darf maximal 12 Euro betragen. Diese Höchstbeträge werden ab 2020 auf 120 Euro pro Tag und 15 Euro pro Stunde angehoben. Ohne diese Anhebung wäre eine Einhaltung der Tagesgrenze bei einem achtstündigen Arbeitstag selbst mit dem gesetzlichen Mindestlohn nicht mehr möglich gewesen. Außerdem wird ab 2021 eine Regelung zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer geschaffen, die einer ausländischen Betriebsstätte des inländischen Arbeitgebers zugeordnet sind.

  • Betriebsrenten: Seit 2004 gibt es eine Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der Krankenversicherung. Um mehr Geld für die Krankenkassen einzutreiben, hatte die rot-grüne Bundesregierung damals beschlossen, ohne Übergangsfrist und rückwirkend für bestehende Verträge Betriebsrenten nicht nur in der Anspar-, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Diese Doppelverbeitragung wird zwar nicht abgeschafft, aber ab 2020 immerhin deutlich abgemildert. Bisher gab es nur eine Freigrenze: Lag die Summe aus allen Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher Selbständigkeit über einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (für 2020 sind das 159,25 Euro), waren die Auszahlungen voll beitragspflichtig. Einmalige Kapitalleistungen werden als fiktiver monatlicher Bezug über einen Zeitraum von zehn Jahren angesetzt.

    In der Krankenversicherung wird aus der Freigrenze nun ein Freibetrag, der jedoch nur für die Betriebsrenten gilt und nicht auf Arbeitseinkommen übertragbar ist. Beitragspflichtig ist damit nur noch der Teil, der über dem Freibetrag liegt. In der Pflegeversicherung bleibt jedoch alles wie gehabt - bei Überschreitung der Freigrenze sind die Zahlungen in voller Höhe beitragspflichtig. Außerdem gilt die Freibetragsregelung nur für Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei freiwilligen Mitgliedern werden wie bisher sämtliche Versorgungsbezüge in voller Höhe verbeitragt, selbst wenn sie die Freigrenze nicht übersteigen. Die Änderung wurde erst kurz vor dem Jahreswechsel beschlossen, sodass für Bestandsfälle erst im Lauf des Jahres eine Rückrechnung und Beitragserstattung erfolgen wird.

  • Jobtickets: Seit Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Jobtickets steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Allerdings werden die Zuschüsse auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Nun gibt es noch eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit für alle anderen Zuschüsse zu Jobtickets, also insbesondere Entgeltumwandlungen und andere Zuschüsse, die der Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber kann dabei wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 % mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers oder einem Pauschalsteuersatz von 25 %. Im zweiten Fall sind alle steuerlichen Verpflichtungen abgegolten, es erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und auch ein Ausweis der Zuschüsse in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist in diesem Fall nicht notwendig. Die Pauschalversteuerungsmöglichkeit gilt zwar rückwirkend ab Januar 2019, wird sich aufgrund der bereits weitgehend abgeschlossenen Entgeltabrechnungen für 2019 bei Inkrafttreten der Änderung aber erst 2020 auswirken.

  • Fahrräder: Die 2019 eingeführte und bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber oder der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads durch den Inhaber wurde bis Ende 2030 verlängert. Für Arbeitnehmer gilt die Steuerbefreiung allerdings nur, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. In allen anderen Fällen ist pro Monat 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung für die Privatnutzung anzusetzen. Dieser Bewertungsansatz war bisher zu halbieren, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor Ende 2022 überlassen hat. Aufgrund der Gesetzesänderungen hat die Finanzverwaltung diese Regelung nun nicht nur ebenfalls für Überlassungen bis Ende 2030 verlängert, sondern auch nochmals halbiert. Nur für 2019 ist demnach die halbe Preisempfehlung anzusetzen, ab 2020 stattdessen nur noch ein Viertel der Preisempfehlung. Neben den erweiterten Steuervorteilen für die reine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads gibt es ab 2020 auch die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

  • Weiterbildungsleistungen: Um Rechtssicherheit zu schaffen, werden Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen, die nach dem Sozialrecht durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können, rückwirkend ab 2019 explizit von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt daneben auch für andere Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf allerdings keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

  • Beschränkt Steuerpflichtige: Mehrere Änderungen dienen dazu, ab 2020 auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen. Weil beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in der Regel in Deutschland nicht meldepflichtig sind, kann die für das Lohnsteuerabzugsverfahren erforderliche Zuteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer nicht durch die Gemeinde angestoßen werden. Deshalb muss der Arbeitnehmer selbst die Zuteilung beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen. Um Probleme bei der Antragstellung, Verständigung, Postzustellung und Weitergabe der Identifikationsnummer bei den oft befristeten Dienstverhältnissen ausländischer Arbeitnehmer zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer auch seinen Arbeitgeber bevollmächtigen, die Zuteilung einer Identifikationsnummer zu beantragen. In diesem Fall wird die Finanzverwaltung das Mitteilungsschreiben an den Arbeitgeber senden. Mit der Zuteilung der Identifikationsnummer kann der Arbeitnehmer dann wie jeder voll steuerpflichtige Arbeitnehmer auch ganz normal in den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen werden.

  • Arbeitnehmerüberlassung: Vom Gesetzestext wurden bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung bisher nicht ausdrücklich die Fälle erfasst, in denen ein verbundenes ausländisches Unternehmen (oft die Muttergesellschaft) auf einen finanziellen Ausgleichanspruch gegenüber dem inländischen Unternehmer verzichtet, obwohl unter Fremden üblicherweise ein Ausgleich beansprucht worden wäre. Das ermöglichte internationalen Konzernen die Umgehung der Lohnsteuerabzugsverpflichtung für die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer. Eine Änderung schließt ab 2020 diese Lücke im Gesetz, indem die Lohnsteuerabzugsverpflichtung auch dann greift, wenn unter Fremden ein Ausgleich vereinbart worden wäre.

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Überblick der Änderungen für 2020

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, doch diesmal fällt deren Zahl besonders üppig aus. Bundestag und Bundesrat haben nämlich in den Wochen vor dem Jahreswechsel einen wahren Gesetzgebungsmarathon im Steuerrecht absolviert und damit zusätzlich zu den Änderungen, die schon lange feststehen, noch zahlreiche weitere Änderungen beschlossen, die schon 2020 in Kraft treten.

Hier haben wir die wichtigsten Änderungen für 2020 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können. Weitere Informationen finden Sie in den Schwerpunktbeiträgen, die auf Änderungen in bestimmten Bereichen des Steuerrechts eingehen.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2020 um 240 Euro auf 9.408 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 240 Euro auf 9.408 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2020 also um 1,95 %.

  • Kinderfreibetrag: Weil die letzte Kindergelderhöhung zur Jahresmitte 2019 umgesetzt wurde, erfolgt die korrespondierende Erhöhung des Kinderfreibetrags in zwei gleich großen Stufen. Auch 2020 steigt der Kinderfreibetrag daher für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.586 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 5.172 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht damit weiterhin dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung.

  • Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Doch die Mindestlohnkommission hatte 2018 entschieden, dass der Mindestlohn sowohl 2019 als auch 2020 um je einen Teilbetrag ansteigen soll. Ab 2020 gilt daher ein neuer Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde statt bisher 9,19 Euro. Einige Branchen haben höhere Mindestlöhne, die zum Großteil ebenfalls mit dem Jahreswechsel gestiegen sind.

  • Arbeitslosenversicherung: Befristet bis Ende 2022 sinkt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ab 2020 um 0,1 % auf jetzt 2,4 %. Das ist eine weitere Absenkung, denn schon Anfang 2019 wurde der Beitragssatz um 0,5 % auf 2,5 % gesenkt.

  • Krankenversicherung: Seit 2015 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung je zur Hälfte einen festen Beitragssatz von 14,6 %. Dazu kommt ein Zusatzbeitrag, den zunächst nur die Arbeitnehmer schultern mussten, der aber seit dem 1. Januar 2019 ebenfalls hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird. Für die meisten Mitglieder gilt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Daneben gibt es für bestimmte Personenkreise einen bundeseinheitlichen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, der 2020 von 0,9 % auf 1,1 % steigt.

  • Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde - zuletzt 2018 von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2020 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurden angehoben. Für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit können nun 28 Euro statt bisher 24 Euro angesetzt werden und für den An- und Abreisetag oder einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden der halbe Betrag, also 14 Euro statt bisher 12 Euro.

  • Kassenführung: Ab 2020 gelten deutlich strengere Vorgaben für die Verwendung elektronischer Registrierkassen oder Kassensysteme. Diese müssen nun mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgerüstet sein, damit die Kassenführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für die Umrüstung der Kassen gewährt die Finanzverwaltung allerdings eine Gnadenfrist bis zum 30. September 2020. Außerdem ist die Nutzung solcher Kassen und Sicherheitseinrichtungen beim Finanzamt zu melden, und für die Kunden muss grundsätzlich ein Kassenbeleg erstellt werden (Bonpflicht). Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Für die Meldepflicht arbeitet die Finanzverwaltung noch an einem elektronischen Verfahren und verzichtet bis zu dessen Einführung auf die eigentlich ab 1. Januar 2020 vorgeschriebenen Meldungen.

  • Buchführungsregeln: In den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" hat das Bundesfinanzministerium 2014 festgelegt, welche Vorgaben bei der Buchhaltung zu beachten sind, damit die Buchführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für 2020 hat das Ministerium diese Regeln einer punktuellen Überarbeitung unterzogen, die im Sommer 2019 veröffentlicht, kurz darauf jedoch wieder zurückgezogen wurde. Die endgültige Fassung, die ab 2020 gilt, hat das Ministerium nun kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Mehr zu den Änderungen lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.

  • Sachbezüge: Für Sachbezüge gibt es jetzt eine gesetzliche Definition, die nicht nur dauerhaft für mehr Klarheit sorgen, sondern gleichzeitig auch bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle aushebeln soll. Ab 2020 sind deshalb zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge (mehr dazu im Beitrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

  • E-Mobilität: Das Jahressteuergesetz 2019 heißt offiziell "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften". Entsprechend zahlreich sind die darin enthaltenen Änderungen zu Steuerbegünstigungen für Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Hauptsächlich sind das Verlängerungen oder Ausweitungen bereits bestehender Steuerbegünstigungen, aber es wird auch eine neue Sonderabschreibung für rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge eingeführt. Details zu diesen Änderungen finden Sie im Beitrag "Förderung der Elektromobilität".

  • Energetische Sanierung: Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird befristet bis 2030 ein Anreiz geschaffen, die eigene Immobilie klimafreundlicher zu machen. Förderfähig sind Sanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Auch Kosten für Energieberater gelten als förderfähige Aufwendungen. Von der Steuerschuld können 20 % der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre abgezogen werden (7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr). Pro Immobilie sind Aufwendungen bis zu 200.000 Euro förderfähig, was einem Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro entspricht.

  • Umsatzsteuer: Auch bei der Umsatzsteuer hat sich zum Jahreswechsel einiges geändert. Neben der Absenkung des Steuersatzes auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen sind das in erster Linie Änderungen für den grenzüberschreitenden Handel durch die Umsetzung der EU-Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Verbesserung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften. Details zu allen umsatzsteuerlichen Änderungen haben wir in einem separaten Beitrag für Sie zusammengestellt.

  • Forschungszulage: Vorrangig kleine und mittlere Unternehmen sollen durch eine steuerliche Forschungszulage ab 2020 vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit mit 25 % bezuschusst. Das gilt auch für die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern. Mehr zur Forschungszulage folgt in einer der nächsten Ausgaben.

  • Verwaltungsautomatisierung: Die Abgabenordnung ermöglichte bislang lediglich den vollständig automationsgestützten Erlass von Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden. Daher wurde nun die nach der Datenschutz-Grundverordnung notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen, um auch bestimmte andere Verwaltungsakte vollständig automationsgestützt zu veranlassen. Das betrifft die Gewährung einer Fristverlängerung in bestimmten Fällen, die Festsetzung eines dem Grunde und der Höhe nach vom Gesetz vorgegebenen Verspätungszuschlags sowie die Anforderung von Säumniszuschlägen, die nicht mit den Hauptsteuern beigetrieben werden.

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Jahressteuergesetz 2019 auf der Zielgeraden

Schon seit der ersten, im Frühjahr veröffentlichten Entwurfsfassung wird das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" als inoffizielles Jahressteuergesetz 2019 gehandelt, denn es bündelt zahlreiche Änderungen im Steuerrecht, von denen die meisten ab 2020 in Kraft treten werden. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im November verabschiedet, sodass es nun wie vorgesehen in Kraft treten kann.

Normalerweise haben solche inoffiziellen Jahressteuergesetze die Eigenschaft, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens deutlich an Umfang zuzulegen - die verabschiedete Fassung kann leicht doppelt so viele Änderungen enthalten wie der erste Entwurf. In dieser Hinsicht ist das Jahressteuergesetz 2019 aus der Art geschlagen, denn es hat im Vergleich zu den frühen Entwürfen einige Änderungen eingebüßt und gleichzeitig nur wenige Ergänzungen erhalten.

Dass das Gesetz nun "abgespeckt" hat, ist zwei Umständen geschuldet: Einerseits bringt das Jahresende einen regelrechten Marathon an Steueränderungsgesetzen mit sich, denn im Herbst haben Bundestag und Bundesrat nicht weniger als sieben eigenständige Steueränderungsgesetze verabschiedet. Kleinere Änderungen, die sonst Teil des Jahressteuergesetzes 2019 geworden wären, sind zum Teil in den anderen Gesetzen untergekommen, und größere Änderungen haben einfach ihr eigenes Änderungsgesetz bekommen, beispielsweise die steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Klimapakets der Großen Koalition.

Auf der anderen Seite gibt es Änderungen, die ursprünglich im Gesetz enthalten waren, bei denen die Politik jetzt aber noch weiteren Beratungsbedarf sieht. Daher blieb nichts anderes übrig als diese Änderungen wieder aus dem Gesetz herauszunehmen, damit das Jahressteuergesetz 2019 noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden konnte. Im Vergleich zum Entwurf, den wir im Sommer vorgestellt haben, sind nun insbesondere folgende neuen Änderungen hinzugekommen:

  • Elektro-Dienstwagen: Die Halbierung der Dienstwagenbesteuerung für Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb wird nun nicht nur verlängert, sondern auch ausgeweitet. Für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird die Besteuerung nun sogar auf ein Viertel statt nur die Hälfte reduziert.

  • Elektro-Fahrzeuge: Im Gesetzentwurf war nur eine Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge vorgesehen. Diese Sonderabschreibung gilt nun für alle Elektro-Nutzfahrzeuge sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder.

  • Fahrräder: Neben einer Verlängerung der Steuerbefreiung für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads gibt es nun auch die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

  • Lohnsteuer-Anmeldung: Ab 2022 muss die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angegeben werden.

  • Tierhaltung: Es wird geregelt, wann Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht oder Tierhaltung zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören, wenn sie von Genossenschaften, Gesellschaften oder von Vereinen erzielt werden.

  • E-Medien: Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf E-Books und andere digitale Medien gilt nun auch für Zugänge zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten. Der reduzierte Steuersatz gilt ab dem 18. Dezember 2019.

  • Menstruationsprodukte: Auch für "Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene" gilt ab dem 18. Dezember 2019 der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

  • Kapitalerträge: Arbeitnehmer, die Kapitalerträge erhalten haben, ohne dass dabei ein Steuerabzug erfolgt ist (Abgeltungsteuer), müssen jetzt zwingend eine Steuererklärung abgeben. Eine Bagatellgrenze gibt es dabei nicht.

  • Sachbezüge: Für Sachbezüge war im ersten Entwurf eine Verschärfung vorgesehen, die zwischendurch aus dem Gesetz gestrichen wurde, in der endgültigen Version aber wieder enthalten ist. Ab 2020 sind deshalb zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge.

In der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2019 gestrichen oder entgegen früherer Pläne nicht aufgenommen wurden folgende Änderungen:

  • Share-Deals: Ein wesentlicher Teil des ersten Entwurfs waren Änderungen bei der Grunderwerbsteuer, mit denen Share-Deals eingedämmt werden sollten. Weil die Regierungskoalition hier noch Beratungsbedarf hat, soll diese Änderung nun Anfang 2020 ihr eigenes Gesetzgebungsverfahren bekommen.

  • Alternative Wohnformen: Im Entwurf war eine Steuerbefreiung für Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen enthalten. Diese Änderung wurde in der finalen Version gestrichen.

  • Ehrenamt: Auch die von den Ländern vorgeschlagenen Erleichterungen und Verbesserungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht sind nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Der Bundesrat will aber an dem Plan festhalten, sodass diese Änderungen möglicherweise in ein späteres Gesetz einfließen.

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