Erbschaft und Schenkung

Die Finanzplanung der Großen Koalition

Zur Finanzierung ihrer Pläne und Begrenzung der Staatsverschuldung haben sich die Koalitionspartner für die nächsten Jahre im Wesentlichen eine Mischung aus Privilegienkürzungen und Steuererhöhungen ausgedacht. Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen:

  • Mehrwertsteuer: Die meisten Schlagzeilen hat die Erhöhung der Mehrwertsteuer gemacht. Geplant ist eine Anhebung des vollen Mehrwertsteuersatzes um 3 % auf 19 % zum 1. Januar 2007. Der ermäßigte Satz bleibt bei 7 %.

  • Reichensteuer: Dem Sozialneid ist dieser Begriff zu verdanken, hinter dem sich eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes um 3 % ab einem jährlichen Einkommen von 250.000 Euro (Ledige) oder 500.000 Euro (Verheiratete) verbirgt. Davon ausgenommen bleiben Familienunternehmen, die genauen Abgrenzungskriterien stehen jedoch noch nicht fest.

  • Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage soll ab 2006 ersatzlos gestrichen werden. Wer noch in diesem Jahr kauft oder baut, erhält die Zulage jedoch noch für maximal acht Jahre.

  • Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale wird zwar nicht ersatzlos gestrichen, allerdings zukünftig erst ab dem 21. Kilometer in einer Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gewährt.

  • Steuerfreie Zuschläge: Grundsätzlich bleiben Zuschläge auf Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unter 50 Euro Stundenlohn steuerfrei, ab einem Stundenlohn von 25 Euro unterliegen sie zukünftig aber der Sozialversicherungspflicht.

  • Versicherungssteuer: Analog zur Anhebung der Mehrwertsteuer soll auch die Versicherungssteuer um 3 % auf dann 19 % steigen.

  • Unternehmenssteuerreform: Für den 1. Januar 2008 ist eine grundlegende Unternehmenssteuerreform geplant, die die Besteuerung von Unternehmen vereinfachen und rechtsformneutral gestalten soll. Mehr als diese Ankündigung ist noch nicht bekannt.

  • Rentenversicherung: Beschlossen ist bis jetzt nur, dass das Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre steigen soll, wobei weiter ohne Abschläge in Rente gehen kann, wer 45 Beitragsjahre voll hat. Außerdem ist absehbar, dass der Beitrag zur Rentenversicherung zum 1. Januar 2007 auf 19,8 oder 19,9 % steigen wird.

  • Arbeitslosenversicherung: Hier findet ausnahmsweise eine Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern statt - gleichzeitig mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 2 % auf 4,5 % sinken.

  • Abschaffung der Ich-AG: Neue Ich-AGs können nur noch bis zum 30. Juni 2006 angemeldet werden. Danach soll ein neues Instrument zur Existenzgründungsförderung geschaffen werden.

  • Arbeitslosengeld II: Im Osten gibt es zukünftig denselben Regelsatz wie im Westen, also 345 Euro monatlich. Junge Arbeitslose unter 25 Jahren haben zukünftig aber keinen eigenen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II, sondern sie werden in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern eingerechnet.

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Verlagerung von Mieteinkünften auf einen Miterben

Als Miteigentümer einer vermieteten Immobilie können Sie sich mit den anderen Eigentümern darauf einigen, dass steuerlich nur einer Vermieter sein soll. Dadurch werden Gewinne und Verluste ausschließlich bei dieser Person erfasst. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Möglichkeit auch den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft offen steht.

Beispiel: Sie erben zusammen mit Ihren drei Geschwistern ein vollständig vermietetes 5-Familien-Haus. Ihre Geschwister und Sie bilden nun eine Erbengemeinschaft, sodass grundsätzlich die Erbengemeinschaft Vermieter wird. Sie haben nun die Möglichkeit, sich mit Ihren Geschwistern abzusprechen, dass nur Sie alleine steuerlich Vermieter sind.

Diese Gestaltung ist in zwei Konstellationen sinnvoll:

  1. Wenn die Vermietung positive Einkünfte abwirft und zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Progressionsunterschiede bestehen oder Grundfreibeträge nicht genutzt werden; bei dieser Konstellation führt die Verlagerung der Mieteinkünfte dazu, dass Ihre Gewinne geringer besteuert werden.

  2. Wenn die Vermietung zu Verlusten führt, und eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft andere steuerpflichtige Einkünfte verrechnen möchte.

Sie erreichen die Verlagerung dadurch, dass Sie eine schriftliche - im günstigsten Fall notariell beurkundete - Vereinbarung treffen, die das Verwaltungs- und Fruchtziehungsrecht auf einen Miterben festschreibt. Die anderen Miterben müssen auf ihre Rechte und Pflichten verzichten bzw. aus diesen entlassen werden. Schließlich müssen Sie die praktische Abwicklung entsprechend dieser Vereinbarung umstellen. Das heißt, dass

  • die Mietverträge geändert werden müssen,

  • der alleinige Vermieter alle Mieten erhält,

  • der alleinige Vermieter alle anfallenden Kosten trägt,

  • sämtlicher Zahlungsverkehr über sein Konto abgewickelt wird, und

  • die Vermietung - wie üblich - mit Überschusserzielungsabsicht erfolgt.

Selbstverständlich bedeutet die "offizielle" Verlagerung der steuerlichen Vermieterfunktion nicht, dass Sie im Innenverhältnis gegenüber dem Vermieter vollkommen leer ausgehen. Sie können einen Ausgleich der Steuervorteile vereinbaren, der sogar steuerfrei gewährt wird.

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Rückwirkende Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das alte Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig erklärt hatte, durfte die Finanzverwaltung das alte Recht eigentlich nur noch bis zum 31. Dezember 1995 verwenden. Das neue Erbschaftsteuergesetz trat aber erst am 28. Dezember 1996 in Kraft. In der Übergangszeit vom 1. Januar bis zum 27. Dezember 1996 wendete die Finanzverwaltung daher vorläufig weiterhin das alte Recht an. Als das neue Erbschaftssteuerrecht dann in Kraft getreten war, wurde es rückwirkend auf alle Vorgänge in der Zeit ab dem 1. Januar 1996 angewendet, wobei nicht selten nachträglich eine höhere Steuer festgesetzt wurde als bei der vorläufigen Festsetzung.

Bei den Ertragssteuern sind solche rückwirkenden Änderungen zum Jahresbeginn in den letzten Jahren zur unschönen Regel geworden. Dies wird vom Bundesverfassungsgericht aber als sogenannte "unechte Rückwirkung" akzeptiert: Da der Steueranspruch des Staates bei den Ertragssteuern erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres entsteht und somit auch erst dann ein rechtlicher Sachverhalt geschaffen wird, wirkt sich eine Gesetzesänderung vor Ablauf des Jahres noch nicht rückwirkend auf die Rechtsposition des Steuerpflichtigen aus. Der Steuerzahler kann sich also in so einem Fall nicht auf Vertrauensschutz berufen, selbst wenn er bereits unwiderruflich auf der Grundlage des alten Rechts disponiert hat.

Anders sieht es aus bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, denn hier entsteht der Steueranspruch des Staates nicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensübergang stattgefunden hat, sondern sofort. Die rückwirkende Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts 1996 war also eine vom Bundesverfassungsgericht normalerweise nicht tolerierte echte Rückwirkung.

Der Bundesfinanzhof ist nun aber der Meinung, dass dieser Grundsatz für die Gesetzesänderung 1996 ohne Belang und die rückwirkende Änderung daher verfassungsgemäß ist - mit der Begründung, dass die vorläufige Steuerfestsetzung und eine nachträgliche Korrektur auch unter Berücksichtigung der Interessen des Steuerpflichtigen tragbar und angemessen sei. Außerdem hätten die Steuerpflichtigen mit einer Änderung und einer damit einhergehenden höheren Steuer rechnen müssen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das alte Recht in seiner Geltung bis zum 31. Dezember 1995 beschränkt hatte.

Diese Begründung im Urteil des Bundesfinanzhofes ist nicht unumstritten, und es bleibt abzuwarten, ob nicht noch Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Falls Sie auch von dieser Rückwirkung betroffen sind, sollte der Steuerbescheid daher weiter offen gehalten werden, zum Beispiel durch Antrag auf Ruhen des Einspruchs- oder Klageverfahrens oder Antrag auf vorläufige Steuerfestsetzung.

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Festsetzung des Grundstückswerts

Für die Festsetzung der Erbschaftsteuer ist der Grundstückswert gesondert zu ermitteln. Hat das Finanzamt den Wert eines Grundstücks nach Ihrer Ansicht zu hoch angesetzt, können Sie ein Sachverständigengutachten vorlegen, das einen niedrigeren Wert ausweist. Das Gutachten muss aber nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hieb- und stichfest sein, und dazu muss entweder der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein Sachverständiger das Gutachten erstellt haben. Das Gutachten des Rechtsanwalts der Klägerin akzeptieren die Richter nicht, denn über dessen Stichhaltigkeit müsste zuerst ein weiteres Gutachten von Amts wegen eingeholt werden.

Einfacher gestaltet sich der Nachweis, wenn der Schenker oder Erblasser das Grundstück erst vor kurzem gekauft hat oder Sie auf absehbare Zeit verkaufen wollen. In diesem Fall genügt nämlich auch die Vorlage eines Kaufvertrags zum Nachweis des geringeren Grundstückswertes - vorausgesetzt, der Kauf oder Verkauf ist weniger als ein Jahr vom Besteuerungszeitpunkt entfernt. Eine Frist von mehreren Jahren müssen die Finanzbeamten nur dann hinnehmen, wenn der Gutachterausschuss bescheinigt, dass in diesem Zeitraum die Grundstückswerte und die erzielbare Miete unverändert geblieben sind.

Auch die Bewertung eines Pachtgrundstücks, auf dem der Pächter ein Gebäude errichtet hat, kann zu einem Wert führen, der weit oberhalb des Verkehrswertes liegt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Wertüberschreitung um 40 % gegen das Übermaßverbot verstößt und hat daher in diesem Fall den Verkehrswert für die Berechnung der Erbschaftsteuer angesetzt.

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Vorerst keine Reform des Erbschaftsteuerrechts

Nachdem eine Reform des Erbschaftsteuerrechts schon einige Zeit diskutiert wurde, hatten die Länder Schleswig-Holstein, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern im Frühjahr 2004 einen umfassenden Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht, mit dem eine Neuregelung der Erbschaftsteuer erreicht werden sollte. Ursprünglich war geplant, dass die Neuregelung am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Nachdem der Gesetzentwurf zwischenzeitlich im Bundesrat den entsprechenden Ausschüssen zugewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass mit der Verabschiedung des Gesetzes nicht in unmittelbarer Zukunft zu rechnen ist.

Für erheblichen Zündstoff sorgt, dass im vorliegenden Entwurf eine grundlegende Veränderung des Bewertungsgesetzes geplant ist. Denn derzeit ist im Bewertungsgesetz festgelegt, dass die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch die so genannte Bedarfsbewertung erfolgt. Mit dieser Art der Bewertung wird in der Regel ein Bewertungsniveau erreicht, das 50 bis 60 % des Verkehrswertes entspricht. Nach der Reform soll allein der Verkehrswert gemindert durch einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % maßgeblich sein. Mit anderen Worten: Das geplante neue Bewertungsverfahren wird zu einer deutlichen Erhöhung der Erbschaftsteuer bei Grundstücken führen.

Eine weitere geplante Veränderung des Bewertungsgesetzes bezieht sich auf die Bewertung von Unternehmen. Bei Personengesellschaften soll die Wertermittlung wie bei Grundstücken nur noch anhand des Verkehrswertes erfolgen - nicht mehr anhand der günstigen Steuerbilanzwerte. Dies hätte unter anderem zur Folge, dass auch stille Reserven zu versteuern wären. Bei Kapitalgesellschaften sind keine grundlegenden Änderungen vorgesehen, jedoch soll beim Ertragswert ein Nominalzinssatz von 5,5 % herangezogen werden - mit der Folge, dass auch hier der Vermögenswert ansteigt. Der bisherige Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen und der Bewertungsabschlag sollen gestrichen werden. Als Ersatz soll ein Freibetrag in Höhe von 2 Millionen Euro eingeführt werden.

Nur um es ausdrücklich zu erwähnen: Vergünstigungen wie eine Erhöhung von allgemeinen Freibeträgen oder eine Senkung von Steuersätzen beinhaltet der derzeitige Entwurf nicht. Im Ergebnis würde die Reform daher aller Voraussicht zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerbelastung führen.

Die CDU hat die Diskussion um die Reform vorläufig mit dem Argument ausgebremst, dass eine noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewartet werden müsse. Es ist zutreffend, dass im Laufe des Jahres 2005 eine Entscheidung des BVerfG zu den Bewertungsgrundsätzen für unterschiedliche Vermögensarten ansteht - jedoch ist zu erwarten, dass diese Entscheidung in jedem Fall eine Reform der Erbschaftsteuer nötig machen wird. Insofern ist spätestens im Jahr 2006 mit den oben erwähnten Änderungen zu rechnen.

Für Sie heißt das, dass Sie bei Ihrer mittelfristigen Steuerplanung bedenken sollten, dass sich die Bewertungsgrundsätze für die Erbschaft- und Schenkungsteuer voraussichtlich schon im nächsten Jahr ändern werden. Angesichts der erheblichen geplanten Steuerverschärfungen sollten Sie bald überlegen, ob in naher Zukunft geplante Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge noch in diesem Jahr erfolgen sollten. Im Hinblick auf die drohenden Konsequenzen sollten Sie dort Vorsorge treffen, wo es Ihnen möglich ist.

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Erbschaftsteuer bei Insolvenz eines ererbten Betriebs

Der Erbe von Betriebsvermögen erhält bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer erhebliche Vergünstigungen:

  • Der Steuerwert berechnet sich nach dem Einheitswert des Betriebsvermögens, Berechnungsgrundlage sind die Steuerbilanzwerte. Stille Reserven werden also nicht aufgedeckt.

  • Der Erbe erhält einen Freibetrag, bis zu dem das ererbte Betriebsvermögen überhaupt nicht besteuert wird. Bis zum 31. Dezember 2003 lag dieser Freibetrag bei 256.000 Euro, zum 1. Januar 2004 wurde er auf 225.000 Euro abgesenkt.

  • Für den Teil des Betriebsvermögens, der den Freibetrag übersteigt, erfolgt ein Bewertungsabschlag. Dieser wurde bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 40 % gewährt, seit dem 1. Januar 2004 liegt er bei 35 %.

  • Und schließlich findet für Betriebsvermögen immer die Besteuerung nach der Steuerklasse I statt.

Diese Vergünstigungen haben den Zweck, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebes nicht durch zu hohe Erbschaftsteuerzahlungen zu gefährden. Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist allerdings, dass der Erbe den Betrieb fünf Jahre lang nicht veräußern darf. Wird das Betriebsvermögen doch innerhalb der 5-Jahres-Frist verkauft oder der Betrieb aufgegeben, so entfallen die Vergünstigungen rückwirkend.

Allerdings fallen die Vergünstigungen nicht nur beim freiwilligen Verkauf oder der Aufgabe weg, sondern auch bei erzwungenen Verkäufen und Aufgaben und nach bisheriger Rechtsprechung sogar bei der Insolvenz. Gerade bei einer Insolvenz wird der Wegfall als ungerecht empfunden - der Erbe verliert nicht nur das ererbte Betriebsvermögen, sondern muss auch noch nachträglich Steuern auf etwas entrichten, über das er gar nicht mehr verfügen kann.

Der Bundesfinanzhof hat sich nun dieser Problematik angenommen und eine vorsichtige Wende eingeleitet: Seiner Auffassung nach ist die durch den Insolvenzverwalter erzwungene Aufgabe des Betriebs nicht gleichzusetzen mit der direkten Aufgabe oder dem Verkauf durch den Erben. Daher haben die Richter in einem konkreten Fall die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides ausgesetzt. Die genauen Kriterien müssen aber noch in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Für die Erben lässt diese Entscheidung hoffen!

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