Erbschaft und Schenkung

Bei Anteilsverlust zählen auch Gewinnaussichten

Stirbt ein Gesellschafter, so gehen seine Gesellschaftsanteile auf seine Erben über. Diese können jedoch von den übrigen Gesellschaftern abgefunden werden, soweit der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Die Höhe der Abfindung, nach deren Zahlung der Anteil entzogen wird, richtet sich dabei nach dem bilanzierten Verkehrswert des Unternehmens. Nicht erfasst werden dabei Gewinnaussichten und zukünftige Erträge. Kommt es daher zu dem unfreiwilligen Verlust der Anteile auf Seiten der Erben, obwohl der Erblasser dies gerade verhindern wollte und sich notariell beraten lies, haftet der Notar auf Schadensersatz.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs hat daher ein Notar Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der Abfindung und dem "wahren Wert" der den Erben durch den Gesellschafterbeschluss verloren gegangenen Anteilen zu zahlen. Der Notar hatte den Erblasser nicht auf die entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag und deren Folgen hingewiesen, weshalb eine entsprechende Vorsorge nicht erfolgte, obwohl sie möglich war. Nach Ansicht des Gerichts ist daher der "innere Wert" der Anteile zu berücksichtigen, nicht nur der reine Buchwert, der sich aus der Unternehmensbilanz ergibt.

Soweit ein Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit vorsieht, durch Beschluss der übrigen Gesellschafter die Erben eines Gesellschafters abzufinden, sollte in jedem Fall notarielle oder rechtsanwaltliche Beratung eingeholt werden, um die Gefahr eines ungewollten Verlustes zu umgehen.

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Vergünstigungen für Betriebsvermögen

Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch Gewährung eines Freibetrags in Höhe von 500.000,- DM und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen in Höhe von 40 % von Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt. Zum begünstigten Betriebsvermögen gehören

  • das Betriebsvermögen von Einzelunternehmen

  • das Betriebsvermögen von Freiberuflern

  • Anteile an dem vorgenannten Betriebsvermögen und Teilbetriebe

  • Beteiligungen an gewerblich tätigen geprägten Personengesellschaften

  • Anteile an freiberuflich tätigen Personengesellschaften

Ausländisches Betriebsvermögen ist hingegen von den Vergünstigungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs gehört.

Begünstigte Erwerber sind im Erbfall nicht nur die Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und die überlebenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, auf die der Anteil des Verstorbenen übergeht. Bei einer Schenkung ist es notwendig, dass es sich um eine Gestaltung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt. Der Schenker bestimmt stets selbst, ob und von wem der Freibetrag in Anspruch genommen wird.

Soll das begünstigte Vermögen auf mehrere Bedachte übergehen, steht der Freibetrag in Höhe von 500.000,- DM diesen Personen nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zu. Dazu muss der Freibetrag aufgeteilt werden. Der Erblasser kann die Aufteilung durch eine schriftliche Verfügung regeln. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, wird der Freibetrag nach der Erbquote unter den Erben aufgeteilt.

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