GmbH-Ratgeber

Entwurf für das Zollkodexanpassungsgesetz

Wie schon im Gesetzgebungsverfahren zum Kroatienanpassungsgesetz angekündigt hat die Bundesregierung nun ein weiteres großes Steueränderungsgesetz als Entwurf vorgelegt. Das Gesetz soll den Namen "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" tragen, ist aber eigentlich ein inoffizielles "Jahressteuergesetz 2015". Nach aktuellem Stand wird das Gesetz folgende wichtigen Änderungen enthalten:

  • Betriebsveranstaltungen: Nachdem der Bundesfinanzhof sich letztes Jahr bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus Betriebsveranstaltungen teilweise gegen die Verwaltungsauffassung gestellt hat, wird nun die alte Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert. Konkret wird ab 2015 zwar die Freigrenze pro Arbeitnehmer und Veranstaltung von 110 Euro auf 150 Euro angehoben, aber dafür sind dann auch wieder alle Gemeinkosten anteilig auf die Arbeitnehmer umzulegen. Auch die Erstattung von Kosten für die Anreise ist dann wieder zu berücksichtigen. In der aktuellen Form führt die geplante Änderung noch zu Folgeproblemen. Beispielsweise sind nur Betriebsveranstaltungen begünstigt, die allen Betriebsangehörigen offenstehen. Die Weihnachtsfeier nur einer Abteilung oder Organisationseinheit fällt also mindestens in eine Grauzone.

  • Arbeitgeberleistungen für Familien: Verschiedene Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind ab 2015 steuerfrei. Der Arbeitgeber kann externe Dienstleister beauftragen, die den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonal vermitteln. Außerdem sind Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Betreuung aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist.

  • Solvabilitätszahlungen: Zahlungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften sind ab Verkündung des Gesetzes nur noch für die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung steuerfrei. Dadurch wird ein Steuersparmodell verhindert, bei dem solche Zahlungen später zur Finanzierung der zuvor reduzierten Arbeitgeberbeiträge für eine Altersversorgung verwendet werden.

  • Firmenmäntel und Vorratsgesellschaften: Um möglichem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen, müssen Unternehmer, die einen Firmenmantel oder eine Vorratsgesellschaft übernehmen, zukünftig wie Existenzgründer zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

  • Steuerschuldnerschaft: Als weitere Maßnahme gegen möglichen Umsatzsteuerbetrug wird ein Schnellreaktionsmechanismus eingeführt. Dieser erlaubt es dem Bundesfinanzministerium, kurzfristig den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf weitere Waren oder Leistungen auszudehnen, ohne dass dafür vorher eine Zustimmung der EU notwendig ist. Bisher ist eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur nach Genehmigung durch den EU-Ministerrat möglich, was im Schnitt etwa acht Monate dauert.

  • Halbeinkünfteverfahren: Das Teilabzugsverbot beim Halbeinkünfteverfahren wird auf Substanzverluste bei eigenkapitalersetzenden Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen erweitert. Auch Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu nicht fremdüblichen Konditionen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist, werden in das Teilabzugsverbot einbezogen. Beide Änderungen sind Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs, der die bisherige Verwaltungsauffassung verworfen hatte.

  • Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften: Die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer wird erweitert. Die neue Regelung gilt schon für in 2014 zufließende ausländische Einkünfte.

  • Land- und Fortswirtschaft: Nach der wiederholten Kritik des Bundesrechnungshofs am bisherigen Verfahren wird die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen überarbeitet. Die Vorschrift wird zielgenauer ausgestaltet und teilweise vereinfacht. Die vorgesehenen Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. Parallel wird der Freibetrag für Land- und Forstwirte von 670 Euro auf 900 Euro erhöht.

  • Dialyseleistungen: Die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen wird von der Umsatzsteuer befreit.

  • INVEST-Zuschuss: Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der seit 2013 vom Bundeswirtschaftsministerium gewährt wird, wird rückwirkend steuerfrei gestellt.

  • Girosammelverwahrung: Bei der Girosammelverwahrung von Aktien kann der Inhaber die Dividendenregulierung durch die Wertpapiersammelbank ganz oder teilweise ausschließen. Zur Verhinderung eines Steuergestaltungsmodells wird ab 2015 der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug auf Dividendenerträge für solche abgesetzten Bestände verpflichtet.

  • Altersvorsorge: Ab 2015 sollen statt bisher 20.000 Euro bis zu 24.000 Euro jährlich für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter abziehbar sein. Das kann die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgung oder eine private Basisrente sein. Außerdem können die Anbieter bei der Basisrente dann die Versicherungsleistung steuerunschädlich statt monatlich auch in einem Jahresbetrag auszahlen oder Kleinbetragsrenten abfinden.

  • Einzelveranlagung: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern ab 2015 beiden Partnern automatisch je zur Hälfte zugerechnet. Die Partner können aber auch gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bisher wurden die Aufwendungen vorrangig dem Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat, was aber in der Praxis regelmäßig zu Problemen und zufälligen Effekten in Abhängigkeit von der Nutzung getrennter oder gemeinsamer Konten geführt hat. Altersvorsorgeaufwendungen können Ehegatten und Lebenspartner gesondert von der übrigen Aufteilung der Sonderausgaben dem Partner zuordnen, der später die Bezüge erhalten wird und damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.

  • Kindergeld: Beim Kindergeld und Kinderfreibetrag werden Kinder künftig auch während einer bis zu vier Monate langen Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem freiwilligen Wehrdienst berücksichtigt. Die Frist gilt sowohl vor als auch nach dem Wehrdienst.

  • Erstausbildung: Die Kosten für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar und damit insbesondere nicht als vorweggenommene Werbungskosten in spätere Jahre übertragbar. Bisher gibt es allerdings keine Vorgaben zum Umfang einer Erstausbildung. Daher können Berufseinsteiger derzeit vor einer geplanten kostenintensiven Ausbildung zunächst eine kurze erste Ausbildung absolvieren, beispielsweise als Flugbegleiter oder Taxifahrer. Damit ist die eigentliche Ausbildung keine Erstausbildung mehr und die Kosten sind als Werbungskosten abziehbar. Ab 2015 schreibt das Gesetz aber vor, dass die Kosten für eine weitere Berufsausbildung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn eine geregelte erste Ausbildung von mindestens 18 Monaten abgeschlossen wurde. Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn zumindest die Abschlussprüfung einer solchen Ausbildung erfolgreich abgelegt wird.

  • Korrespondierende Bescheide: Beantragt ein Ehegatte oder Lebenspartner die Korrektur einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids zu seinen Gunsten, kann das Finanzamt künftig den Bescheid beim anderen Partner entsprechend anpassen, womit eine korrespondierende Festsetzung bei beiden Ehegatten oder Lebenspartnern sichergestellt wird.

  • Identifikationsnummern: Zur Steueridentifikationsnummer und der immer noch nicht eingeführten Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdNr) werden verschiedene Vorschriften in der Abgabenordnung angepasst oder ergänzt. Zur Steueridentifikationsnummer werden künftig mehr Daten gespeichert und die WIdNr wird um ein fünfstelliges Merkmal ergänzt, mit dem unterschiedliche Geschäftsbereiche oder Betriebsstätten eindeutig identifiziert werden können.

  • Zuständigkeit: Nach einer Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung gilt künftig eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die gesonderte Gewinnfeststellung. Demnach sind für die Zuständigkeit künftig immer die aktuellen Verhältnisse maßgeblich, auch für Zeiträume vor dem Ortswechsel.

  • Vollstreckungsgebühren: Vor einem Jahr wurden die Gerichtsvollziehergebühren um rund 30 % angehoben. Diese Erhöhung wird nun für Steuerforderungen übernommen.

  • Festsetzungsfrist: Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden sollen ab Bekanntgabe des Gesetzes nur dann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die jeweilige Steuer beantragt wurden. Die Änderung ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der die Ablaufhemmung nur dann als bewirkt sah, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen war.

  • Geldwäscheverdacht: Die Finanzbehörden sind künftig in mehr Fällen als bisher verpflichtet, Verdachtsmomente auf eine Geldwäsche an die zuständigen Behörden zu melden.

  • Zollkodexanpassung: Seinen Namen verdankt das Gesetz diversen Änderungen in der Abgabenordnung, die an den neuen Zollkodex der EU angepasst wird. Es werden aber hauptsächlich Verweise aktualisiert, ohne dass sich in der Praxis viel ändert.

Geht es nach dem Zeitplan der Bundesregierung, soll der Bundestag das Gesetz bis zum 5. Dezember 2014 verabschieden, sodass der Bundesrat in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr am 19. Dezember 2014 noch zustimmen kann. Dieser Zeitplan ist aber nur dann zu halten, wenn die Bundesländer keine wesentlichen Änderungen an dem Gesetz vornehmen wollen, die zu einer erneuten Lesung im Bundestag führen würden oder gar die Einschaltung des Vermittlungsausschusses zur Folge hätten.

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Abgeltungsteuer bei Darlehen an eine GmbH

Der Bundesfinanzhof hat sich nicht nur mit Darlehen an Angehörige befasst, sondern auch mit Darlehen, die einer GmbH gewährt werden. Hier hat der Bundesfinanzhof aber differenziert entschieden: Stammt das Darlehen von einem Angehörigen eines Gesellschafters, kommt für die Zinsen die Abgeltungsteuer in Frage. Wie bei Angehörigendarlehen kommt für die Richter ein Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nur dann in Frage, wenn eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Anders sieht es mit Darlehen aus, die direkt vom Gesellschafter an die GmbH gewährt werden. Bei Darlehen von Angehörigen stützt sich das Urteil des Bundesfinanzhofs nämlich auf die Auslegung des gesetzlich nicht definierten Begriffs einer "nahe stehenden Person". Für Anteilseigner ist im Gesetz aber ausdrücklich der Ausschluss vom Abgeltungsteuersatz vorgeschrieben. Die Ungleichbehandlung der Gesellschafter im Verhältnis zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Kapitalanlegern hält der Bundesfinanzhof durch den Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Fälle zu beschränken, bei denen die Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird. Weil diese Gefahr bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH nicht besteht, sei hier auch ein höherer Steuersatz gerechtfertigt.

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Ausnahmen beim Kirchensteuerabzugsverfahren

Bald müssen alle Kapitalgesellschaften für Ausschüttungen zwingend am neuen Kirchensteuerabzugsverfahren teilnehmen, das ab dem 1. Januar 2015 eingeführt wird. Schon jetzt ist dazu die Abfrage der Abzugsmerkmale der Gesellschafter notwendig. In bestimmten Fällen können die Gesellschaften jedoch zunächst auf die Abfrage und die dazu notwendigen Vorarbeiten verzichten. Das Bundeszentralamt für Steuern nennt in seinem Frage-Antwort-Katalog jetzt vier Fallkonstellationen, in denen eine Registrierung zunächst unterbleiben kann:

  • Die Zulassung zum Verfahren ist bei Ein-Mann-Gesellschaften entbehrlich, wenn der Alleingesellschafter konfessionslos ist oder zumindest keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald die Gesellschaft aber eine zweite natürliche Person als Gesellschafter hat, ist die Registrierung zwingend, selbst wenn diese Person auch konfessionslos ist.

  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten, brauchen am Verfahren nicht teilnehmen.

  • Sofern zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, ist eine Abfrage nicht erforderlich. Dies betrifft Fälle, in denen aufgrund des Gesellschaftsvertrages/Gesellschafterbeschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist (z. B. keine Ausschüttung in den ersten drei Geschäftsjahren).

  • Im Einzelfall kann eine Ausschüttung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich sein, z. B. weil die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen. Auch in diesem Fall kann eine Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Gesellschaft in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage - auch unterjährig - nachzuholen. Will die Gesellschaft daher aktuell keine Registrierung vornehmen, dann muss sie bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einholen.

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Mini-Jahressteuergesetz kurzfristig beschlossen

Ursprünglich sollte das "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" nur redaktionelle Anpassungen sowie die notwendigen Änderungen des Steuerrechts für den EU-Beitritt Kroatiens enthalten. Doch was Bundestag und Bundesrat nun noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet haben, ist ein regelrechtes Mini-Jahressteuergesetz, das gleich mehrere wichtige Änderungen im Steuerrecht enthält.

  • Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Wichtigste Änderung ist die Rückgängigmachung der erst im Februar durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs geänderten Verfahrensweise bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen an Bauträger. Die Änderung tritt zum 1. Oktober 2014 in Kraft.

  • Steuerschuldnerschaft bei anderen Lieferungen: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird ab dem 1. Oktober 2014 ausgedehnt auf die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen sowie von Tablet-Computern und Spielkonsolen.

  • Hörbücher: Für Hörbücher gilt ab dem 1. Januar 2015 wie für gedruckte Bücher der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Weil aber im Steuerrecht eine neue Regel ohne Ausnahme nur schwer denkbar ist, sind Hörspiele und per Download bezogene Hörbücher ausgenommen. Für diese gilt weiter der Steuersatz von 19 %.

  • Mini-One-Stop-Shop: Ab dem 1. Januar 2015 gilt für elektronische Dienstleistungen grundsätzlich der Sitz des Kunden als Leistungsort. Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen werden dann immer in dem Land besteuert, in dem der Kunde ansässig ist, unabhängig davon, ob es sich um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt. Damit Anbieter nun nicht in sämtlichen EU-Ländern Steuererklärungen abgeben müssen, wird ein sogenannter Mini-One-Stop-Shop geschaffen, über den beim Bundeszentralamt für Steuern alle in den EU-Staaten abzugebenden Erklärungen eingereicht und die fälligen Steuern entrichtet werden können.

  • Mindestbemessungsgrundlage: Für eine verbilligte Lieferung oder Leistung an Mitarbeiter oder andere nahe stehende Personen richtet sich die fällige Umsatzsteuer nach den für das Unternehmen entstandenen Kosten, soweit diese höher sind als das gezahlte Entgelt. Künftig werden die Kosten höchstens mit dem marktüblichen Entgelt angesetzt, es sei denn, das tatsächlich gezahlte Entgelt ist höher.

  • Steuerbefreiungen: Verschiedene Leistungen werden von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören bestimmte Arbeitsmarktdienstleistungen, Leistungen zur Kinderförderung und die Überlassung von Personal für geistigen Beistand. Bei der Gewerbesteuer werden Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation steuerfrei gestellt. Auch bei der Einkommensteuer gibt es eine marginale Erweiterung der Steuerfreiheit, nämlich für Unfallentschädigungen für Beamte und für staatliche Aufwandsentschädigungen.

  • Lohnsteueranmeldung: Ab 2015 wird die Grenze für eine jährliche Lohnsteueranmeldung von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben. Die jährliche Abgabe können dann auch Arbeitgeber nutzen, die eine Aushilfe mit einem Monatslohn von 450 Euro beschäftigen und die pauschale Lohnsteuer von 20 % zahlen.

  • Lohnsteuerabzug: In den Vorschriften für den Lohnsteuerabzug werden kleinere Änderungen vorgenommen, die hauptsächlich dazu dienen, den Lohnsteuerabzug besser an das Ergebnis einer möglichen späteren Steuerveranlagung anzupassen. Dazu werden unter anderem kleinere Abweichungen vom vorgegebenen Programmablaufplan für eine maschinelle Berechnung zugelassen und die Tarifermäßigung für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten künftig bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

  • Einschränkung der Günstigerprüfung: Arbeitnehmer müssen nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie neben dem Arbeitslohn mehr als 410 Euro an steuerpflichtigen Einkünften haben. Gibt ein Arbeitnehmer mit niedrigeren Nebeneinkünften eine freiwillige Steuererklärung ab, zieht das Finanzamt diese Bagatellgrenze vom Gesamteinkommen ab. Effektiv konnten damit Arbeitnehmer mit Kapitaleinkünften die Bagatellgrenze zusätzlich zum Sparer-Pauschbetrag nutzen, indem sie eine Günstigerprüfung beantragten und sich damit die einbehaltene Abgeltungsteuer erstatten ließen. Ab 2014 wird dieser Härteausgleich nun für Kapitaleinkünfte ausgeschlossen.

  • Gebrauchte Lebensversicherungen: Durch den Verkauf einer Lebensversicherung verliert die Versicherung in der Regel den Zweck der Risikovorsorge. Die Leistungen aus gebrauchten Lebensversicherungen sind daher ab diesem Jahr steuerpflichtig. Anlagemodelle, die auf den Kauf von gebrauchten Lebensversicherungen setzen, verlieren dadurch an Attraktivität. Ausgenommen von der Steuerpflicht ist nur der Kauf einer Police durch die versicherte Person von einem Dritten, zum Beispiel vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sowie Übertragungen aus erb- oder familienrechtlichen Gründen.

  • Kapitalerträge: Verschiedene Vorschriften zu Kapitalerträgen und zur Kapitalertragsteuer wurden ergänzt. So wird die Sonderregelung zur Kapitalertragsteuererstattung aus verbrieften Dividendenansprüchen auf unverbriefte Ansprüche erweitert. Auch die Vorschriften zu einbringungsgeborenen Anteilen und zum Dividendenstripping wurden überarbeitet. Außerdem wird die Mutter-Tochter-Richtlinie auf Kroatien erweitert.

  • Handel mit Fremdwährungsbeträgen: Für den Handel mit Fremdwährungsbeträgen wird wieder die Fifo-Methode eingeführt, weil sich die seit einigen Jahren geltende Durchschnittswertmethode als nur schwer handhabbar erwiesen hat.

  • Organschaften: Im Körperschaftsteuergesetz wird eine Anwendungsregelung zu Gewinnabführungsverträgen mit ausländischen Organträgern an die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts angepasst.

  • Umstrukturierungen: Bei der Grunderwerbsteuerbefreiung für Umstrukturierungen im Konzern wird rückwirkend klargestellt, dass die Steuerfreiheit auch für Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Staats gilt.

  • Wegzugsbesteuerung: Eine Änderung soll ein Gestaltungsmodell unterbinden, bei dem vor einem Wegzug ins Ausland Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG eingebracht wurden, um die Besteuerung stiller Reserven zu umgehen. Die Änderung gilt für Umwandlungen ab dem 1. Januar 2014.

  • Riester-Rente: Die Anbieter von Riester-Verträgen müssen der zentralen Meldestelle künftig bestimmte Daten mitteilen, wenn die Auszahlung nach dem 31. Dezember 2016 beginnt. Außerdem werden Regelungen zum Wohn-Riester angepasst. So werden nun auch die Beiträge und Tilgungsleistungen im Jahr eines beruflichen Umzugs einbezogen.

  • Unterhaltsleistungen: Zur Verhinderung von Missbrauch bei Unterhaltsleistungen können Unterhaltszahlungen ab 2015 nur noch dann abgezogen werden, wenn die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben wird. Der Unterhaltsempfänger ist verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden seine Steueridentnummer zu nennen. Weigert er sich dennoch, kann der Unterhaltsleistende die Nummer beim Finanzamt erfragen.

  • Kindergeld: Der Katalog an Freiwilligendiensten, die den Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld ermöglichen, wird um den Dienst nach dem "Erasmus+"-Programm erweitert.

  • Gemeinnützigkeit: Verwendet eine Stiftung oder ein Verein Mittel nicht innerhalb des gesetzlich dafür vorgeschriebenen Zeitrahmens, kann das Finanzamt eine Nachfrist zur Verwendung setzen, mit deren Einhaltung die tatsächliche Geschäftsführung wieder als ordnungsgemäß gilt. Diese Regelung war versehentlich gestrichen worden und wird nun wieder eingeführt.

  • Zigaretteneinfuhr: Seit dem 31. Juli 2014 dürfen Privatpersonen für ihren eigenen Bedarf aus Kroatien statt der bisher möglichen 800 Zigaretten nur noch 300 Zigaretten steuerfrei nach Deutschland mitbringen. Für Zigaretten aus den Ländern Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Lettland und Litauen gilt die Mengenbeschränkung von 300 Stück bereits seit Anfang des Jahres.

  • Redaktionelle Änderungen: Neben den oben genannten Änderungen enthält das Gesetz noch viele kleinere Änderungen, die in erster Linie redaktionellen Charakter haben, beispielsweise was die Reisekosten nach der Reisekostenreform angeht. Außerdem wird einer der längsten Paragrafen des Einkommensteuergesetzes konsolidiert und neu gefasst, in dem die zeitliche Anwendung sämtlicher Änderungen geregelt ist.

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Kirchensteuerabzug auf Gewinnausschüttungen

Ab dem 1. Januar 2015 gilt ein neues Verfahren für den Kirchensteuerabzug aus Kapitalerträgen. Die Banken haben schon im letzten Jahr damit begonnen, ihre Kunden zu informieren, aber auch Kapitalgesellschaften, die mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter haben, müssen auf das neue Verfahren umstellen. Das Verfahren gilt nämlich auch für Gewinnausschüttungen.

Nach dem neuen Verfahren muss jede Kapitalgesellschaft zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober eines Jahres eine sogenannte Regelabfrage über das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) ihrer Gesellschafter beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Die Ergebnisse der Regelabfrage sind dann dem Abzug der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im Folgejahr zugrunde zu legen. Außerhalb dieses Zeitraums sind Abfragen der KiStAM möglich, wenn sich die Gesellschaftsverhältnisse ändern (neuer Gesellschafter) oder ein Gesellschafter dies beantragt.

Damit die für 2015 relevante Regelabfrage in diesem Jahr gestellt werden kann, müssen sich die Kapitalgesellschaften bis zum 31. August 2014 beim BZSt registrieren lassen und die Zulassung zum Verfahren beantragen. Noch nicht registrierte Kapitalgesellschaften müssen daher dringend aktiv werden, damit die Regelabfrage im Herbst durchgeführt werden kann. Die Registrierung der Gesellschaft und die Erteilung der Zulassung erfordern verschiedene Schritte, die mehrere Wochen dauern können:

Das BZSt bietet eine kostenlose Hotline für technische Fragen zur Zertifizierung und Zulassung an, die werktags zwischen 8:00 und 16:00 Uhr unter der Nummer (0800) 800 75455 erreichbar ist. Weitere Informationen zum BOP und zur KiStAM-Abfrage gibt es auch auf der Website des BZSt in der Rubrik "Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer" unter dem Menüpunkt "Steuern National".

Im Frage-und-Antwort-Katalog erklärt das BZSt auch, dass es in bestimmten Fällen eine Ausnahme für Ein-Mann-GmbHs gibt: Die Zulassung zum Verfahren ist dann nicht erforderlich, wenn der Kirchensteuerabzugsverpflichtete sicher ausschließen kann, dass eine Kirchensteuer abzuführen ist. Sicher ist der Ausschluss aber nur dann, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer als einzige natürliche Person des Kirchensteuerabzugsverpflichteten keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist und bleibt. Sowie der GmbH eine zweite natürliche Person angehört, hat sich die Kapitalgesellschaft beim BZSt zum Verfahren zuzulassen und die Kirchensteuermerkmale abzufragen.

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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusagen

Mit insgesamt vier Urteilen hat sich er Bundesfinanzhof zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen eine Pensionszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann. Dabei geht es um Kapitalabfindungen einer Pensionszusage, die Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalls und das Mindestpensionsalter bei einer Versorgungszusage. Auch wenn sich der Bundesfinanzhof in einigen Punkten gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen hat, ist er bei den entschiedenen Fällen immer von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen. Im Einzelnen hat der Bundesfinanzhof folgende Aussagen getroffen:

  • Die Zusage einer Altersversorgung muss nicht vom Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig sein. Allerdings muss dann zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder aber der vereinbarte Leistungsbeginn bis zum endgültigen Ausscheiden als Geschäftsführer aufgeschoben werden. Dass der Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts.

  • Ähnlich sieht es bei einer Kapitalabfindung aus: Zahlt die GmbH mit Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze die Pension als Kapitalabfindung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aus, führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die erteilte Pensionszusage neben dem Alter auch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst als Geschäftsführer als Voraussetzung für die Leistung hatte, der Geschäftsführer aber seine Tätigkeit fortsetzt.

  • Auch bei einer Kapitalabfindung für den Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen gilt Gleiches: Die Abfindung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit fortsetzt, obwohl als Versorgungsfälle ursprünglich nur die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die altersbedingte Beendigung des Geschäftsführervertrages vereinbart waren.

  • Außerdem gilt für die Kapitalabfindung keine bilanzielle, sondern eine geschäftsvorfallbezogene Sichtweise. Die Kapitalabfindung führt daher bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung, die Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird.

  • Davon unabhängig kann ein Geschäftsführer durchaus neben seinem laufenden Gehalt Altersbezüge aus einem anderen Dienstverhältnis beziehen oder aber als "verrenteter" Geschäftsführer in anderer Funktion für die Kapitalgesellschaft tätig werden - beispielsweise als Berater - und daneben Altersbezüge vereinnahmen. Auf der anderen Seite ist der Gesellschafter-Geschäftsführer keineswegs gehindert, als Geschäftsführer weiterzuarbeiten; er muss dann bei gleichzeitigem Bezug von Gehalt und Rente allerdings bereit sein, den "Nachteil" einer verdeckten Gewinnausschüttung zu tragen.

  • Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer an Stelle der monatlichen Rente "spontan" die Zahlung einer Kapitalabfindung der Versorgungsanwartschaft zu, so ist die gezahlte Abfindung regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung. Davon abgesehen gilt für die Zahlung der Kapitalabfindung an Stelle der Rente auch das Schriftformerfordernis für Pensionszusagen aus dem Einkommensteuergesetz.

  • Schließlich hat der Bundesfinanzhof noch festgestellt, dass die Pensionszusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kein Mindestpensionsalter voraussetzt. Während sich die Finanzverwaltung für die Berechnung der Rückstellungen auf die Einkommensteuerrichtlinien beruft, in denen ein Pensionsbeginn erst mit 65 Jahren vorgesehen ist, verweist der Bundesfinanzhof auf das Einkommensteuergesetz, das klar die Berechnung der Pensionsrückstellungen ausschließlich vom in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abhängig macht.

  • Wurde daher einem ursprünglichen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Pension auf das 60. Lebensjahr zugesagt und wird der Begünstigte später zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, ohne dass die Altersgrenze angehoben wird, kommt deshalb insoweit allenfalls die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, nicht aber eine Bilanzberichtigung, in Betracht. De facto sieht der Bundesfinanzhof hier aber auch keinen Anlass für eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil das Gesetz kein Mindestpensionsalter kennt.

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