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E-Bilanz kommt wie geplant

Eigentlich sollte das Zeitalter der E-Bilanz schon 2011 beginnen, aber Proteste aus der Wirtschaft und ungeklärte Fragen hatten das Bundesfinanzministerium zu einer Verschiebung um ein Jahr veranlasst. Die Zeit wollte das Ministerium für eine Testphase nutzen, in der einige Unternehmen bereits freiwillig ihre Bilanz elektronisch übermitteln können, um Schwachstellen im System auszumerzen. Angesichts des durchschlagenden Erfolgs anderer IT-Großprojekte der Finanzverwaltung war das sicher eine weise Entscheidung.

Jetzt ist diese Testphase abgeschlossen, und wer darauf gehofft hat, dass technische oder administrative Probleme das Ministerium zu einer erneuten Verschiebung bewegen würden, muss sich auf eine Enttäuschung gefasst machen. Voller Stolz ließ das Bundesfinanzministerium nämlich Ende Mai verkünden: "Die E-Bilanz kommt wie geplant - alle Erleichterungen gelten auf Dauer".

Diese Aussage ist ein Weckruf für alle Unternehmen, die sich bisher über die Einführung der E-Bilanz noch keine Gedanken gemacht haben, denn die E-Bilanz bedeutet nicht nur eine schlichte Änderung des Kommunikationswegs. Die Bilanzdaten müssen nämlich in einem von der Finanzverwaltung vorgegebenen strukturierten Format eingereicht werden. Das verlangt zum Teil durchaus Anpassungen im Rechnungswesen, um die teilweise sehr detaillierten Pflichtangaben ohne große Nacharbeit liefern zu können.

In seiner Pressemitteilung behauptet das Bundesfinanzministerium zwar, jeder müsse nur die Felder ausfüllen, die ihn tatsächlich betreffen. Außerdem sei über Auffangpositionen die Grundlage dafür geschaffen worden, dass das Rechnungswesen der Unternehmen bleiben kann wie es ist. Die beiden Feldarten erklärt das Ministerium so:

  • Mussfelder: Lässt sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen, weil sich beispielsweise die benötigte Information aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht ableiten lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung die entsprechende Position als "leer" (technisch mit NIL für "Not in List") zu übermitteln.

  • Auffangpositionen: Von besonderer Bedeutung für die E-Bilanz sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen bestimmten Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Es wird dauerhaft Auffangpositionen geben, denn sie werden benötigt, um der gegebenen Rechtssituation gerecht zu werden. Eine Streichung dieser Positionen zu einem bestimmten Stichtag war und ist nicht beabsichtigt.

Für dieses Versprechen gibt es allerdings keine gesetzliche Garantie, und die Finanzverwaltung verspricht sich von der elektronischen Übermittlung der Daten eine wesentlich bessere Vergleichbarkeit und automatisierte Prüfbarkeit der Jahresabschlüsse. Die automatische Prüfung funktioniert aber umso besser, je mehr Daten dem Finanzamt vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist das Versprechen also mit Vorsicht zu genießen.

Selbst wenn keine Anpassung im Rechnungswesen notwendig ist, bleibt immer noch die technische Seite der Umstellung auf die E-Bilanz. Das laufende Jahr bietet die Gelegenheit für einen Testlauf auf mögliche Probleme und notwendige Anpassungen, denn noch ist die E-Bilanz nicht verpflichtend. Zwar schreibt das Gesetz vor, dass die Bilanz grundsätzlich für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist. Das Bundesfinanzministerium hat allerdings für das erste Jahr eine Nichtbeanstandungsregelung herausgegeben, sodass die Bilanz noch einmal in Papierform abgegeben werden kann. Spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2013 sind die Bilanzen dann aber verpflichtend elektronisch zu übermitteln.

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Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013

Das Bundesfinanzministerium hat im März einen ersten Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 veröffentlicht. Wie seine Vorgänger kommt auch das neue Jahressteuergesetz auf einen beachtlichen Umfang, denn die Jahressteuergesetze enthalten neben substanziellen Änderungen immer auch zahlreiche Detailkorrekturen und redaktionelle Anpassungen in den Steuergesetzen.

Eigentlich wollte die Bundesregierung den Gesetzentwurf schon im April verabschieden, der dann als Regierungsentwurf in den Bundestag gehen würde. Wegen des regierungsinternen Streits um die geplante Besteuerung des Wehrsolds hat das Kabinett die Verabschiedung aber auf den Mai vertagt. Bis das Gesetz dann endgültig verabschiedet wird, werden noch einmal einige Monate vergehen, in denen das Gesetz noch einige Änderungen erfahren wird. Einen ersten Eindruck vom zu erwartenden Inhalt gibt Ihnen der folgende Überblick über den 130 Seiten starken Referentenentwurf:

  • Wehrsold und Bufdi-Vergütung: Zukünftig sollen der Wehrsold der freiwilligen Soldaten und die Bezüge der Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst nicht mehr steuerfrei sein. Im Gegenzug sollen die Eltern der Betroffenen für sechs Monate Kindergeld beziehen dürfen. In vielen Fällen würde das Kindergeld die fälligen Steuern übersteigen. Trotzdem ist noch längst nicht sicher, ob es tatsächlich so kommt, denn an der Besteuerung von Wehrsold und Freiwilligendienst gibt es heftige Kritik, auch aus den Reihen der Bundesregierung.

  • Elektro-Dienstwagen: Der höhere Preis von Elektroautos liegt vor allem an den teuren Batterien. Die sollen deshalb vom Listenpreis des Elektroautos abgezogen werden und erhöhen damit weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Führung eines Fahrtenbuchs den zu versteuernden Betrag. Gelten soll der Steuervorteil für alle Elektroautos im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, die bereits im Betriebsvermögen sind oder bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft werden.

  • Lohnsteuerfreibetrag: Beantragt ein Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag, soll der ab 2014 gleich für zwei Kalenderjahre gelten. Der Arbeitnehmer bleibt aber verpflichtet, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Natürlich kann auch eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers während des Zwei-Jahres-Zeitraums berücksichtigt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband warnt allerdings schon davor, dass die Anzeige einer Änderung allzu leicht in Vergessenheit geraten und im Einzelfall zu einer erheblichen Steuernachzahlung nach dem zweiten Jahr führen kann. Außerdem berücksichtigt der Gesetzesentwurf bisher noch nicht die Fälle, bei denen vorab absehbar ist, dass der Freibetrag länger oder aber kürzer als zwei Jahre geltend gemacht werden kann.

  • Umsatzsteuer: Im Umsatzsteuerrecht sind eine ganze Reihe von Änderungen vorgesehen, die entweder grenzüberschreitende Sachverhalte oder aber einzelne Branchen betreffen.

  • Pflege-Pauschbetrag: Bisher gibt es den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur bei der häuslichen Pflege im Inland. Nun wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die persönlich durchgeführte häusliche Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Damit soll die persönliche Pflege zukünftig unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden. Voraussetzung ist jedoch auch für die Pflege im Ausland, dass die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.

  • Fremdvergleichsgrundsatz: Im Außensteuergesetz wird der Fremdvergleichsgrundsatz nach dem OECD-Musterabkommen auf internationale Betriebsstättenfälle ausgeweitet. Außerdem werden zukünftig auch grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften von der Vorschrift erfasst.

  • Minijob-Pauschsteuer: Für die einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs von 2 % gelten bisher die Regelungen der Abgabenordnung. Der Bundesrechnungshof hatte vorgeschlagen, für das Erhebungsverfahren der einheitlichen Pauschsteuer die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften umfassend anzuwenden. Es sei sehr aufwendig, wenn die Minijob-Zentrale steuerrechtliche und sozialrechtliche Verfahrensvorschriften nebeneinander anwenden muss. Dieser Vorschlag wird nun umgesetzt, sodass zukünftig auch für die Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen bei der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren sowie für das Mahnverfahren anzuwenden sind.

  • Auskunfts- und Vorlageverlangen: Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs will das Finanzministerium jetzt das Vorlageverlangen mit dem Auskunftsverlangen gleichstellen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor vom Vorlagepflichtigen verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen. Der Deutsche Steuerberaterverband sieht auch diese Entwicklung als äußerst bedenklich an. Schließlich greift das Herausgabeverlangen weitaus stärker in die Persönlichkeitssphäre eines Vorlagepflichtigen ein als ein bloßes Auskunftsersuchen.

  • EU-Amtshilferichtlinie: Mit dem im Jahressteuergesetz 2013 enthaltenen EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) wird die EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie soll die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Besteuerung stärken, unter anderem mit dem Ziel, die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Außerdem verpflichtet die Richtlinie die EU-Staaten, sich auf Ersuchen gegenseitig alle für ein Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Übermittlung von Informationen kann ein Staat nicht mehr deshalb ablehnen, weil er selbst kein eigenes Interesse an der Übermittlung hat oder die Information sich in privilegierter Hand (Bank, Treuhänder etc.) befindet.

  • EU-Recht: Weitere Änderungen betreffen Ergänzungen und redaktionelle Anpassungen des deutschen Steuerrechts an EU-Recht, insbesondere an den Vertrag von Lissabon, die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, neue Regelungen in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie der Rechnungsstellungsrichtlinie.

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Bessere Chancen für die Unternehmenssanierung

Viele Länder kennen seit jeher eine Insolvenzkultur, in der die Erhaltung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht. Bei uns bekannt ist zum Beispiel die amerikanische "Chapter 11"-Regelung, die dort zahlreichen Unternehmen einen Neustart ermöglicht hat. In Deutschland hat das Insolvenzverfahren dagegen bisher meistens einen Liquidationscharakter - aus den vorhandenen Resten sollen noch möglichst viele Gläubigerforderungen befriedigt werden.

Einen großen Schritt zu einem erhaltenden Insolvenzverfahren, bei dem die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht, soll nun das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gehen, das im Wesentlichen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist. Die darin enthaltenen Änderungen der Insolvenzordnung stärken sowohl die Gläubigerseite als auch den Schuldner. Vier wichtige Änderungen enthält das Gesetz:

  • Schutzschirmverfahren: Ein Schuldner hat nun bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur in der Regel den vom Schuldner vorgeschlagenen Verwalter als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder vorläufig einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.

  • Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden ("Debt-Equity-Swap"). Die Einbindung dieses Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können. Durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.

  • Stärkere Gläubigerautonomie: Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl und der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Dieser Ausschuss hat ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung. Befürwortet der Gläubigerausschuss einhellig die Anordnung einer Eigenverwaltung, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht den Vorgeschlagenen nur ablehnen können, wenn er offensichtlich ungeeignet ist.

  • Vollstreckungsschutz nach Verfahrensaufhebung: Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

Das ESUG mit diesen vier Änderungen ist nur die erste Stufe eines dreistufigen Plans zur Reform des Insolvenzrechts. Das Bundesministerium der Justiz hat im Februar schon den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vorgelegt. Diese zweite Stufe bringt in erster Linie Verbesserungen im Verbraucherinsolvenzverfahren, betrifft in einem Punkt aber auch Unternehmen. Lizenznehmer sollen nämlich die Möglichkeit erhalten, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers weiter zu nutzen.

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