Internet und Telekommunikation

Details zur Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen

Das inoffizielle Jahressteuergesetz 2018 enthält zwar viele Änderungen im Steuerrecht, ist aber nur nach einer dieser Änderungen benannt: Mit dem "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde eine neue Aufzeichnungspflicht samt Haftungsregelung für die Betreiber elektronischer Marktplätze eingeführt. Die neue Aufzeichnungspflicht wird zwar erst im Lauf des Jahres 2019 wirksam, das Bundesfinanzministerium hat aber erfreulicherweise schon jetzt, also rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Vorgaben, Details dazu geregelt.

Betroffen von der Änderung sind zwar in erster Linie die Betreiber elektronischer Marktplätze, doch letztlich wirkt sie sich auch auf alle Händler aus, die über Amazon & Co. ihre Waren verkaufen. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass die Marktplatzbetreiber sich von den Verkäufern eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung vorlegen lassen können, um vor der Haftung für Umsatzsteuerausfälle sicher zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Betreiber der großen Verkaufsplattformen schon bald alle Anbieter dazu auffordern, eine solche Bescheinigung vorzulegen, um weiter über die Plattform verkaufen zu können.

Wer Waren oder sonstige Leistungen auf Handelsplattformen wie Amazon und eBay verkauft, lässt sich deshalb am besten schon jetzt eine entsprechende Bescheinigung vom Finanzamt ausstellen, um diese bei der zu erwartenden Anforderung durch den Plattformbetreiber zur Hand zu haben. Den Vordruck für das Antragsformular hat das Bundesfinanzministerium bereits im Dezember 2018 veröffentlicht. Für den Antrag ist das Formular nicht zwingend vorgeschrieben, solange im Antrag alle vorgesehenen Angaben enthalten sind. Ein Antrag per E-Mail ans Finanzamt ist daher ebenfalls möglich.

Mittelfristig soll das Bescheinigungsverfahren komplett elektronisch abgewickelt werden. Bis ein entsprechendes Verfahren eingerichtet ist, stellt das Finanzamt die Bescheinigung übergangsweise in Papierform aus. Diese Bescheinigung ist dann längstens bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Unabhängig davon, auf wie vielen Handelsplattformen der Unternehmer seine Waren anbietet, erhält er nur eine Bescheinigung. Diese kann er dann zur Weiterleitung an die Plattformbetreiber in ein elektronisches Format konvertieren (Scan, Foto etc.).

Falls die Bescheinigung verloren gehen sollte, stellt das Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Auch für den Fall, dass sich bestimmte Daten ändern (neue Anschrift nach einem Umzug), stellt das Finanzamt auf Antrag eine neue Bescheinigung aus. Hat der Plattformbetreiber begründete Zweifel an der Echtheit einer vorgelegten Bescheinigung, muss ihm das Finanzamt auf Anfrage Auskunft über die Gültigkeit der Bescheinigung erteilen.

Auch Kleinunternehmer erhalten auf Antrag eine Bescheinigung vom Finanzamt. Eine Bescheinigung ist nur dann entbehrlich, wenn der Unternehmer im Inland keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausführt, also z. B. seine Waren aus einem Nicht-EU-Staat liefert. Im Einzelnen muss der Marktplatzbetreiber für alle Umsätze, bei denen die Warenbewegung im Inland beginnt oder endet, folgende Angaben aufzeichnen:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers unter der dieser im Inland steuerlich erfasst ist oder die er im Antrag auf steuerliche Erfassung angegeben hat

  • die dem Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer

  • soweit vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.)

  • Beginn und Enddatum der Gültigkeit der vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers

  • vollständige Anschriften des Orts, an dem die Warenbewegung beginnt, und des Bestimmungsorts gemäßt den Vorgaben des Umsatzsteuerrechts

  • umsatzsteuerlicher Zeitpunkt des Umsatzes (in der Regel Beginn der Warenbewegung, also das Versanddatum)

  • Höhe des Umsatzes, also das Entgelt abzüglich Rabatten, Skonti etc.

Auch wenn sich der Anbieter auf dem Marktplatz nicht als Unternehmer, sondern als Privatanbieter angemeldet hat, muss der Plattformbetreiber diese Daten aufzeichnen. Statt der Steuernummer muss er in diesem Fall das Geburtsdatum des Anbieters erfassen. Alle Daten müssen für 10 Jahre gespeichert werden.

Nach den Vorgaben des Finanzministeriums haftet der Plattformbetreiber für Umsatzsteuerausfälle auch dann, wenn er hätte erkennen müssen, dass eine Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. Davon sollen die Betreiber ausgehen, wenn der Verkäufer einen jährlichen Umsatz von 17.500 Euro (Kleinunternehmerschwelle) überschreitet.

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Überblick der Änderungen für 2019

Mit jedem Jahreswechsel müssen sich Unternehmen und Privatleute aufs Neue an Änderungen im Steuerrecht, bei der Sozialversicherung und in vielen anderen Rechtsgebieten gewöhnen. Auch 2019 fällt der Katalog an Änderungen umfangreich aus. Anders als in den letzten Jahren beschränken sich die Neuregelungen diesmal allerdings fast vollständig auf zwei Bereiche: Neben einigen Änderungen bei der Umsatzsteuer sind es vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von den Änderungen betroffen sind.

Was dieses Jahr im Einzelnen zu beachten ist, haben wir hier für Sie zusammengestellt. Daneben gibt es noch einige Änderungen, die bereits 2018 in Kraft getreten sind, sich aber erst jetzt wirklich bemerkbar machen, weil sie den Jahresabschluss oder die Steuererklärungen für 2018 betreffen. Mehr dazu erfahren Sie in einem separaten Beitrag.

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 168 Euro auf 9.168 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird mittlerweile jährlich der Effekt der "kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - für 2019 also um 1,84 %.

  • Kindergeld: Das Kindergeld wird ab dem 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 204 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.

  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt 2019 für jeden Elternteil um jeweils 96 Euro auf 2.490 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 4.980 Euro). Die steuerliche Entlastungswirkung entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 Euro).

  • Krankenversicherung: Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge wieder je zur Hälfte zahlen. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht. Von einer weiteren Neuregelung profitieren Selbständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 Euro.

  • Pflegeversicherung: Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist 2019 um 0,5 % gestiegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich damit einen Beitrag von 3,05 % des Bruttolohns. Mit dem Kinderlosenzuschlag von 0,25 % müssen Versicherte ohne Kinder nun sogar einen Beitrag von 3,3 % schultern. Dass sich die deutliche Erhöhung in diesem Jahr nicht schmerzhaft bemerkbar macht, liegt allein an der gleichzeitigen Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem wird es bei dieser Anhebung nach einer Studie des Prognos-Instituts nicht bleiben. Während die Bundesregierung derzeit davon ausgeht, dass der Beitrag nach dieser Anhebung zumindest bis 2022 stabil bleiben wird, kommt Prognos nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zu dem Ergebnis, dass der Beitrag spätestens in sechs Jahren wieder erhöht werden muss und zwischen 2025 und 2045 bis auf 4,25 % steigt. Im Jahr ihrer Einführung lag der Beitrag zur Pflegeversicherung gerade einmal bei 1 % des Bruttolohns.

  • Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird 2019 von 3,0 % auf 2,6 % gesenkt und die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen maßgebliche Sozialversicherungspauschale wird von 21 % auf 20 % gesenkt. Zusammen mit einer weiteren, bis Ende 2022 befristeten Absenkung des Beitragssatzes um 0,1 % reduziert sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung also um 0,5 % und gleicht damit zumindest bis 2022 den Anstieg des Beitrags zur Pflegeversicherung um ebenfalls 0,5 % aus.

  • Künstlersozialabgabe: Nachdem die Künstlersozialabgabe in den letzten Jahren immer wieder abgesenkt wurde - zuletzt vor einem Jahr von 4,8 % auf 4,2 % - bleibt der Abgabesatz 2019 unverändert auf dem historisch niedrigen Niveau von 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

  • Mindestlohn: Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindeststundenlohn, für den alle zwei Jahre eine Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung vorgesehen ist. Ab dem 1. Januar 2019 gilt daher ein um 0,35 Euro höherer Mindestlohns von 9,19 Euro pro Stunde. Im kommenden Jahr soll der Mindestlohn noch einmal steigen, und zwar um 0,16 Euro auf 9,35 Euro.

  • Gleitzonenfaktor: Seit dem 1. Januar 2019 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone von 450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat der neue Gleitzonenfaktor 0,7566 (Faktor F). Zum 1. Juli wird dann zur Entlastung von Geringverdienern die Gleitzone durch einen erweiterten Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro abgelöst. Dabei bleibt sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen führen. Auch hier gilt dann der neue Gleitzonenfaktor 0,7566.

  • Elektro-Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt ab 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %. Hybridfahrzeuge sind nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 km beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

  • Dienstfahrräder: Die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen wird von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder - im Fall von Selbstständigen und Unternehmern - die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Gilt ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils allerdings die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

  • Steuerfreie Jobtickets: Bislang gehörten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Solche Sachbezüge blieben nur dann steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil pro Monat insgesamt die Freigrenze von 44 Euro nicht überstieg. Allerdings sind bei der Prüfung der 44 Euro Freigrenze auch alle anderen Sachbezüge zu berücksichtigen. Bei Überschreiten der Freigrenze sind dann alle Sachbezüge steuerpflichtig. Ab diesem Jahr sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf solchen Fahrten steuerfrei. Ausgenommen sind also ausdrücklich Taxis und Fluglinien. Die Steuerbegünstigung gilt außerdem für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Diese geldwerten Vorteile fallen damit nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro, werden dafür jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet. Damit sollen Arbeitnehmer, die ein steuerfreies Jobticket erhalten, nicht übermäßig begünstigt werden gegenüber Arbeitnehmern, die die Fahrkarten selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

  • Gutscheine: Die Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten und soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung.

    Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen. In vielen Fällen wird die Neuregelung keine Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Handhabung von Gutscheinen haben. In bestimmten Fällen wird die Ausgabe eines Gutscheins aber nicht mehr als Anzahlung anzusehen sein, bei der die angemeldete Umsatzsteuer im Fall einer Nichteinlösung des Gutscheins berichtigt werden kann. Stattdessen liegt ein Einzweck-Gutschein vor, bei dem schon die Ausgabe des Gutscheins eine endgültige Besteuerung auslöst, die auch bei einer Nichteinlösung nicht mehr berichtigt werden kann.

  • Elektronische Marktplätze: Künftig müssen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten der Verkäufer erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt. Mehr dazu finden Sie im Beitrag "Details zur Aufzeichnungspflicht auf elektronischen Marktplätzen".

  • Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

  • Rechnungsstellung: Zur Entlastung vor allem kleiner Unternehmen wurden die Vorschriften für die Rechnungstellung für grenzüberschreitende Umsätze ergänzt. Nutzt das Unternehmen für seine in anderen Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), gilt für die Rechnungsstellung ausschließlich das Recht des EU-Staates, in dem die MOSS-Registrierung erfolgt ist. Bisher mussten die Rechnungen nach dem Recht des Empfängerlandes ausgestellt werden.

  • Weiterbildungsförderung: Mit dem kurz vor Weihnachten verabschiedeten Qualifizierungschancengesetz stehen die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur künftig auch Beschäftigten offen, um Arbeitslosigkeit bereits im Vorfeld zu verhindern. Außerdem werden die Förderleistungen verbessert, indem neben den Weiterbildungskosten auch für während der Weiterbildung vom Arbeitgeber fortgezahltes Arbeitsentgelt Zuschüsse an den Arbeitgeber gezahlt werden können. Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus, die sich nach der Beschäftigtenzahl richtet. In Betrieben mit 10 bis 250 Beschäftigten soll der Arbeitgeber mindestens 50 % der Fortbildungskosten tragen, in noch größeren Betrieben mindestens 75 %. Bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen. Auch für ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer sind Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen.

  • Lohnkostenzuschüsse: Staatlich geförderte Jobs sollen Langzeitarbeitslosen ab diesem Jahr den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Zuschuss für Personen, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Hartz IV bezogen haben und mindestens 25 Jahre alt sind, wird fünf Jahre gewährt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden oder tariforientiert, richtet sich der Zuschuss stattdessen nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt. Nach den ersten beiden Jahren sinkt der Zuschuss um 10 % pro Jahr. Außerdem können Hartz-IV-Empfänger, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, Lohnkostenzuschüsse geltend machen. Sie erhalten als staatliche Förderung im ersten Jahr 75 % und im zweiten Jahr 50 % des gezahlten Lohnes.

  • Betriebsrenten: Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen an den Arbeitnehmer weitergeben. Konkret muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, allerdings nur sofern tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe eingespart wurden. Liegt die Ersparnis darunter, muss auch nur dieser Beitrag weitergeleitet werden, auch wenn es dem Arbeitgeber freisteht, der Einfachheit halber grundsätzlich 15 % Zuschuss zu zahlen. Diese Zuschusspflicht gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen.

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Jahressteuergesetz 2018 bekommt neuen Namen

Am 1. August 2018 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz verabschiedet, das bis dahin noch als "Jahressteuergesetz 2018" konzipiert war. Die Intention bleibt, denn ein weiteres großes Steueränderungsgesetz ist vor dem Jahresende kaum zu erwarten, doch das Gesetz hat in der aktuellen Fassung einen neuen Namen bekommen und heißt jetzt "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften".

Gegenüber dem ersten Entwurf für das Gesetz ist im Regierungsentwurf vor allem die steuerliche Begünstigung von Elektro-Firmenwagen ergänzt worden. Daneben enthält das Gesetz Änderungen bei der Umsatzsteuer für Online-Händler und eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs nach dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht sind die ersten Maßnahmen aus dem Paket zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems, auf das sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU Ende 2017 verständigt hatten. Alle wichtigen Änderungen sind hier zusammengefasst.

  • Elektro-Firmenwagen: Im Koalitionsvertrag hatte sich die Große Koalition auf eine Steuerbegünstigung von Firmenwagen mit Elektroantrieb festgelegt. Diese Änderung fehlte im ersten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 und wurde nun ergänzt. Geplant ist eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden, also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fallen entsprechend nur 0,015 % pro Monat und Entfernungskilometer an statt 0,03 %.

    Die Begünstigung ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern kann für Elektro-Firmenwagen auch das Führen von Fahrtenbüchern obsolet machen, weil die pauschale Versteuerung günstiger ist. Mit Fahrtenbuch werden Autos mit Elektroantrieb zwar auch begünstigt, aber nur soweit es die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingkosten angeht, nicht bei anderen Ausgaben fürs Fahrzeug. Der ökologisch ausgerichtete Verkehrsclub Deutschland wünscht sich zudem, dass die Halbierung des geldwerten Vorteils auch für Dienstfahrräder gilt, was bisher jedoch nicht geplant ist. Für Firmenwagen, die außerhalb dem begünstigten Zeitraum angeschafft oder geleast werden, gibt es weiterhin den bereits bestehenden Nachteilsausgleich für den Anteil, den das Batteriesystem am Kaufpreis hat.

  • Gutscheine: Bis Ende 2018 muss die EU-Gutschein-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das soll eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen im europäischen Binnenmarkt gewährleisten. Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren- und Sachgutscheine auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und war damit selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn. Die Umsatzsteuer entstand erst bei der Einlösung des Gutscheins. Bei Waren- oder Sachgutscheinen gilt die im Gutschein bezeichnete Leistung dagegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Ab 2019 wird stattdessen zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweck-Gutschein liegen bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Solche Gutscheine werden dementsprechend schon bei der Ausgabe besteuert. Alle anderen Gutscheine sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen erst die Einlösung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Coupons, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass berechtigen.

  • Elektronische Marktplätze: Künftig sollen Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Umsätze durch das Finanzamt zu ermöglichen. Vor allem Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten verletzen auf Online-Marktplätzen häufig ihre steuerlichen Pflichten und führen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ab. Zu den Daten, die die Betreiber aufzeichnen müssen, gehören Name, vollständige Anschrift und Steuernummer des Verkäufers, Versand- und Lieferadresse sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Die Aufzeichnungspflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten und ab dem 1. Oktober 2019 auch für alle anderen Anbieter. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Von der Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er die Aufzeichnungspflichten erfüllt, eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt oder steuerunehrliche Händler von der Handelsplattform ausschließt.

  • Elektronische Dienstleistungen: Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer muss der Anbieter seit 2015 dort versteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für Existenzgründer und Kleinbetriebe bedeutet das einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt diese Pflicht nicht mehr, wenn der Nettoumsatz mit solchen Leistungen an ausländische Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Kleinunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Deutschland können daher künftig wieder alle Leistungen im Inland versteuern, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist oder nicht. Ein Verzicht auf diese Umsatzschwelle ist möglich, allerdings bindet die Verzichtserklärung das Unternehmen für mindestens zwei Kalenderjahre.

  • Investmentsteuerreform: Das Gesetz enthält mehrere Folgeänderungen zur Investmentsteuerreform, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Insbesondere sollen dadurch systemwidrige Ergebnisse bei einer Organschaft vermieden werden. Die Reform sieht nämlich bei der Besteuerung der Erträge aus Fondsanteilen im Betriebsvermögen eine rechtsformabhängige Freistellung vor. Weil bei einer ertragsteuerlichen Organschaft neben Kapitalgesellschaften auch natürliche Personen Organträger sein können, sollen ab 2019 die Fondserträge nicht bei der Organgesellschaft, sondern erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werden.

  • Betriebsrenten: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 die steuerfreie Übertragung von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Anbieter ermöglicht. Diese Änderung wird nun rückwirkend ab 2018 um eine Regelung ergänzt, die festschreibt, dass eine solche Übertragung keine schädliche Verwendung darstellt. Ohne diese Ergänzung müsste sonst bei einer Übertragung die bis dahin gewährte Förderung zurückgezahlt werden.

  • Verlustabzug: Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wurde 2008 der Verlustabzug nach dem Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft eingeschränkt: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen, können die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig nicht mehr steuerlich genutzt werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste sogar komplett verloren. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht teilweise als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen, bis Ende 2018 rückwirkend ab 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Das wird nun umgesetzt, indem die Regelung zum anteiligen Wegfall des Verlustabzugs in allen offenen Fällen, in denen zwischen 25 % und 50 % der Anteile übertragen wurden, für Anteilsübertragungen vor 2016 ersatzlos aufgehoben wird. Die seit 2016 geltende Gesetzesänderung zum fortführungsgebundenen Verlustabzug beseitigt die wesentlichen Kritikpunkte des Verfassungsgerichts, sodass die Regelung ab dann voraussichtlich rechtlich nicht mehr angreifbar ist. Das Bundesverfassungsgericht muss für Fälle vor 2016 allerdings noch zum zweiten Teil der Regelung entscheiden, die einen kompletten Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 50 % vorsieht. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass das Verfassungsgericht auch hier Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangen wird.

  • Sanierungsklausel: Die Sanierungsklausel wurde als Nachtrag zum jetzt teilweise gestrichenen Wegfall des Verlustabzugs nach einer Anteilsübertragung geschaffen und sollte in Sanierungsfällen die negativen steuerlichen Folgen einer Anteilsübertragung ausschließen. Doch die EU-Kommission sah die Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe an, weshalb die Sanierungsklausel vom Gesetzgeber suspendiert wurde. Zusätzlich musste der Fiskus bereits gewährte Steuervorteile wieder zurückfordern. Nach jahrelangem Streit hat der Europäische Gerichtshof den Beschluss der EU-Kommission nun für nichtig erklärt, weil die Sanierungsklausel keinen selektiven Charakter entfalte und damit keine unzulässige Beihilfe sei. Aufgrund dieses Beschlusses wird die Suspendierung der Sanierungsklausel nun in noch offenen Fällen rückwirkend ab 2008 wieder aufgehoben.

  • Vorsorgeaufwendungen: Vorsorgeaufwendungen dürfen bisher nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof jedoch teilweise als unionsrechtswidrig eingestuft. Daher sollen Vorsorgeaufwendungen nun auch dann steuerlich abziehbar sein, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Staat bezogenem Gehalt stehen, dieses Gehalt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei ist und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Das Bundesfinanzministerium hatte bereits im vergangenen Dezember eine vergleichbare Regelung in allen noch offenen Fällen angeordnet, die mit dieser Änderung nun im Gesetz verankert wird.

  • Kinderzulage: Bei der Beantragung der Kinderzulage zur Riester-Rente ist ab 2020 neben den Steueridentnummern der Eltern auch zwingend die Steueridentnummer des Kindes anzugeben. Das soll den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagestelle und den Familienkassen vereinfachen.

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Neue Umsatzsteuerregeln für Online-Händler

Nur ein Jahr nachdem die EU-Kommission ihre Vorschläge zur Reform des EU-Mehrwertsteuersystems vorgelegt hatte, haben sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU auf eine Reihe von Maßnahmen geeinigt, die das Mehrwertsteuersystem für Online-Unternehmen in der EU vereinfachen sollen. Gleichzeitig erwarten sich die EU-Staaten von den Änderungen auch bis zu 5 Mrd. Euro an zusätzlichen Mehrwertsteuereinnahmen pro Jahr. Die neuen Regeln treten bis 2021 schrittweise in Kraft. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

  • Kleinunternehmer: Um Start-Ups und kleinen Unternehmen den Zugang zum Binnenmarkt zu erleichtern, ist eine Vereinfachung der Mehrwertsteuerregelungen vorgesehen. Für Kleinstunternehmen richtet sich die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Verkäufe von weniger als 10.000 Euro im Jahr nach den Vorschriften des Landes, in dem die Unternehmen ihren Sitz haben. Für grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 100.000 Euro im Jahr werden einfachere Verfahren gelten. Die Maßnahmen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

  • Zentrale Anlaufstelle: Alle Unternehmen, die online Waren an ihre Kunden verkaufen, können ihren Mehrwertsteuerpflichten über ein einheitliches nutzerfreundliches Online-Portal in ihrer Landessprache nachkommen. Ohne das Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich, in dem das Unternehmen verkaufen möchte. Genau das wird von Unternehmen als eines der größten Hindernisse beim grenzüberschreitenden Handel bezeichnet. Die einzige Anlaufstelle für Online-Verkäufe von Waren soll 2021 einsatzbereit sein, sodass die Mitgliedstaaten Zeit haben, die IT-Systeme, auf denen das System basiert, zu aktualisieren.

  • Online-Plattformen: Großen Online-Marktplätzen wird die Verantwortung dafür übertragen, dass die Mehrwertsteuer abgeführt wird, wenn Unternehmen in Drittländern Waren an Verbraucher in der EU verkaufen. Dazu zählen auch Verkäufe von Waren, die von Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern bereits in Warenlagern innerhalb der EU gelagert werden, die oft dem Zweck dienen, Waren mehrwertsteuerfrei an Verbraucher in der EU zu verkaufen.

  • Kleinsendungen: Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen soll abgeschafft werden. Vertrauenswürdige Händler außerhalb der EU müssen sich dann bei der zentralen Anlaufstelle registrieren und von ihren Kunden in der EU die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs kassieren. Diese Waren werden dann von einem beschleunigten Zollverfahren profitieren, denn Sendungen im Wert von bis zu 150 EUR werden bei der Zollabfertigung nicht mehr gestoppt. Das soll Nachteile für Anbieter innerhalb der EU beseitigen, die grundsätzlich Mehrwertsteuer verlangen müssen, während Anbieter aus Drittstaaten Waren umsatzsteuerfrei an Verbraucher verkaufen können. Auch Steuerhinterziehungen, bei denen für hochwertige Importwaren ein Wert von weniger als 22 Euro angegeben wird, um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer in Anspruch zu nehmen, wird mit dieser Änderung die Grundlage entzogen.

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Endspurt für Vorbereitung auf neue Datenschutzregeln

Ab dem 25. Mai 2018 gilt das neue, strengere und EU-weite Datenschutzrecht. Zwar schafft die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein einheitliches und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbares Regelwerk, sie erfordert jedoch in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen. Viele EU-Mitgliedstaaten und Unternehmen sind aber immer noch nicht ausreichend vorbereitet. Deshalb hat die EU-Kommission ein Online-Tool mit einem Frage-Antwort-Katalog und Beispielen für kleine und mittlere Unternehmen im Internet bereitgestellt.

Die DSGVO schafft einheitliche Regeln für alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, selbst wenn sie außerhalb der EU ansässig sind. Wird der Schutz personenbezogener Daten in einem Unternehmen verletzt, muss das Unternehmen die Datenschutzbehörden innerhalb von 72 Stunden über den Vorfall informieren. Alle Datenschutzbehörden werden ermächtigt, Geldbußen von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes zu verhängen.

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Steuerliche Behandlung von Bitcoin & Co.

Im letzten Jahr setzten die Umtauschkurse für Bitcoin und andere Kryptowährungen zu stetig neuen Höhenflügen an, was noch mehr Spekulanten auf den Plan rief und die Kurse weiter steigen ließ. Zwar ist der Bitcoin-Hype nach mehreren, teils deutlichen Kurskorrekturen wieder etwas verflogen, aber virtuelle Währungen haben sich dank der vielen Medienberichte inzwischen einen festen Platz im Bewusstsein der Menschen erobert.

Dass Kryptowährungen im täglichen Leben angekommen sind, beweist aber vor allem der Umstand, dass sich inzwischen auch der Fiskus für alles rund um Bitcoin & Co. interessiert. Sowohl bei der Einkommen- als auch bei der Umsatzsteuer hält das Finanzamt in bestimmten Fällen die Hand auf. Was dabei genau zu beachten ist, hat das Bundesfinanzministerium beantwortet.

Zwar bezieht sich das Ministerium explizit auf Bitcoins, sagt aber, dass auch andere virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt werden. Das gilt zumindest dann, wenn diese Währungen von den Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Ausgenommen ist allerdings virtuelles Spielgeld (Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel im steuerlichen Sinn darstellt.

  • Umtausch: Der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs umsatzsteuerfrei. Bei der Einkommensteuer gilt der Umtausch dagegen als privates Veräußerungsgeschäft, bei dem Kursgewinne steuerpflichtig sind, wenn der Rücktausch innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgt. Im Gegenzug können Verluste mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen ist dagegen nicht möglich.

  • Zahlung: Die Verwendung von Bitcoin ist umsatzsteuerlich konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Abgabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht umsatzsteuerbar. Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem aktuellen Gegenwert der Bitcoin in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt.

  • Mining: Das Mining neuer Bitcoins unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das gilt sowohl für die Schaffung neuer Bitcoins als auch für eine mögliche Transaktionsgebühr, die der Miner erhält. Wer sich nur gelegentlich am Mining beteiligt, kann den Ertrag als Einkünfte aus sonstigen Leistungen behandeln, die erst ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig sind. Ansonsten ist das Mining aber eine gewerbliche Tätigkeit, die voll einkommensteuerpflichtig ist, sofern die Betriebsstätte, also der Ort, an dem das Mining erfolgt, in Deutschland liegt. Die Kosten für das Mining der Bitcoins sind dafür als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Plattformen: Sofern vom Anbieter einer für Transaktionen mit Bitcoin notwendigen Plattform (Wallet, Umtauschbörse) Gebühren erhoben werden, sind diese umsatzsteuerpflichtig.

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Crowdfunding aus steuerlicher Sicht

Beim Crowdfunding tragen viele Personen mit unterschiedlichen Beträgen zur Finanzierung bestimmter Projekte, Produkte, Geschäftsideen oder Vorhaben bei. Wie immer, wenn Geld fließt, ist auch der Fiskus nicht weit. Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundestag Rede und Antwort zur steuerlichen Behandlung kommerzieller Crowdfunding-Aktionen gestanden und in einer Verwaltungsanweisung Details zur Beurteilung als Spende geregelt.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind Einnahmen aus Crowdfunding, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit anfallen, grundsätzlich Betriebseinnahmen und gewinnerhöhend zu erfassen. Soweit es sich bei dem Crowdfunding jedoch um ein zurückzuzahlendes Darlehen handelt, wirkt sich der Vermögenszufluss natürlich nicht auf den Gewinn aus. Umgekehrt ist die Rückzahlung dann auch keine Betriebsausgabe.

Umsatzsteuerrechtlich spielen Einnahmen aus Crowdfunding ohne entsprechende Gegenleistung durch den empfangenden Unternehmer mangels Leistungsaustausch keine Rolle. Erbringt der Unternehmer dagegen eine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, liegt regelmäßig ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift.

Soweit es die Schenkungsteuer angeht, löst die Zahlung in den allermeisten Fällen keine Steuerpflicht aus, weil bei vielen Crowdfunding-Aktionen eine Gegenleistung durch den Initiator erfolgt (z.B. Lieferung des Produkts nach Fertigstellung), was wiederum eine Bereicherung durch den Empfänger ausschließt. Daneben dürfte nur sehr selten bei einer Crowdfunding-Aktion der Schenkungsteuerfreibetrag für Schenkungen zwischen Fremden überschritten werden. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Schenkung vorliegen, richtet sich letztlich nach der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Crowdfunding-Aktion.

Als Spende sind Zahlungen im Rahmen des klassischen Crowdfunding nicht abziehbar, denn eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils an einen begünstigten Zuwendungsempfänger gezahlt werden. Der Spendenabzug scheitert beim klassischen Crowdfunding daher regelmäßig deswegen, weil der Empfänger entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. Auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an.

Auch wenn die Crowdfunding-Aktion allein der Unterstützung gemeinnütziger Zwecke dient, kommt ein Spendenabzug nur in Frage, wenn entweder der Initiator selbst oder das Crowdfunding-Portal eine steuerlich anerkannte gemeinnützige Einrichtung ist, die Spendenbescheinigungen ausstellen darf. In so einem Fall muss der Empfänger aber das finanzierte Projekt im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke durchführen und eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Spender möglich sein.

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Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Nach langem und zähem Ringen haben sich Union und SPD erneut zu einer Regierungskoalition zusammengerauft. Welche Folgen für das Steuerrecht die Neuauflage der Großen Koalition hat, beantwortet der Koalitionsvertrag. In den Koalitionsverhandlungen hat die SPD der Union das Finanzministerium abgetrotzt. Daneben haben sich die Regierungsparteien auf viele Maßnahmen geeinigt, die teils erfreulich, teils kosmetisch und manchmal auch schmerzhaft sind. Hier ist ein Überblick der geplanten Änderungen.

  • Solidaritätszuschlag: Den Solidaritätszuschlag will die Koalition schrittweise abschaffen. Das soll 2021 mit einem ersten Schritt im Umfang von 10 Mrd. Euro beginnen. Dadurch werden rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze mit Gleitzone vollständig vom Soli entlastet.

  • Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft. Umgehungstatbestände will die Koalition verhindern und an dem Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext festhalten.

  • Vorausgefüllte Steuererklärung: Bis zum Veranlagungszeitraum 2021 strebt die Koalition die Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung für alle Steuerzahler an. Offen lässt die Koalition dabei, welche weiteren Daten über die Steuerzahler die Finanzverwaltung dazu möglicherweise sammeln wird.

  • Elektronische Kommunikation: Die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll ausgebaut werden. Konkrete Maßnahmen dazu nennt die Koalition aber derzeit noch nicht.

  • Kindergeld: Das Kindergeld soll in zwei Teilschritten um 25 Euro pro Monat und Kind erhöht werden. Eine erste Erhöhung um 10 Euro ist zum 1. Juli 2019 vorgesehen, die zweite Erhöhung um weitere 15 Euro erfolgt zum 1. Januar 2021. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend.

  • Elektromobilität: Zur Förderung der Elektromobilität sind mehrere steuerliche Maßnahmen geplant. Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung wird für Elektro- und Hybridfahrzeuge ein reduzierter Satz von 0,5 % des Listenpreises statt des regulären Satzes von 1,0 % eingeführt. Außerdem ist für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung vorgesehen.

  • Grundsteuer: Nach einer verfassungsrechtlichen Prüfung will die Koalition den Kommunen durch eine neue Form der Grundsteuer die erhöhte Besteuerung unbebauten Baulands ermöglichen und damit die Baulandmobilisierung verbessern.

  • Baukindergeld: Für den Kauf einer Wohnimmobilie plant die Koalition ein Baukindergeld in Höhe von 1.200 Euro pro Kind und Jahr, das zehn Jahre lang gezahlt wird. Das Baukindergeld wird bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 75.000 Euro pro Jahr zuzüglich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Daneben soll die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden.

  • Energetische Sanierung: Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung will die Regierung Immobilienbesitzern ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens gewähren.

  • Günstige Mietwohnungen: In der letzten Legislaturperiode war der Versuch einer steuerlichen Förderung günstiger Mietwohnungen an unterschiedlichen Vorstellungen der Koalitionspartner gescheitert. Jetzt plant die Koalition einen neuen Anlauf für steuerliche Anreize des freifinanzierten Wohnungsneubaus im bezahlbaren Mietsegment. Dazu soll eine bis Ende 2021 befristete Sonderabschreibung über vier Jahre von 5 % pro Jahr zusätzlich zur linearen Abschreibung eingeführt werden.

  • Faktorverfahren: Die Akzeptanz des Faktorverfahrens soll gestärkt werden. Dazu sollen Ehegatten über das Faktorverfahren besser informiert und Steuerzahler mit der Steuerklassenkombination III/V in den Steuerbescheiden regelmäßig auf das Faktorverfahren und die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hingewiesen werden.

  • Kalte Progression: Auch weiterhin soll alle zwei Jahre ein Bericht zur Entwicklung der kalten Progression erstellt und im Anschluss der Steuertarif entsprechend angepasst werden.

  • Behindertenpauschbetrag: Die Koalition will eine Anpassung der pauschalen Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderung prüfen, legt sich aber noch nicht auf eine Anhebung fest.

  • Existenzgründer: Unternehmen sollen mit Hilfe einer Art "One-Stop-Shop" schnell und unbürokratisch gegründet werden können. In der Startphase soll die Bürokratiebelastung neuer Unternehmen auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Gründung sollen Betriebe dazu von der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit werden.

  • Innovation: Insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen will die Koalition eine steuerliche Förderung einführen, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt. Die Projektförderung für die kleinen und mittleren Unternehmen bleibt davon unbenommen.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Das Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer stellt aus Sicht der Regierung einen gravierenden Wettbewerbsnachteil für die deutsche Wirtschaft dar. Das Verfahren soll daher in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden.

  • E-Commerce: Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Onlinehandel will die Regierung gesetzliche Regelungen schaffen, um die Betreiber von Onlineplattformen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollen die Betreiber dazu verpflichtet werden, über die auf ihren Plattformen aktiven Händler Auskunft zu erteilen.

  • Bundeszentralamt: Das Bundeszentralamt für Steuern soll besser ausgestattet werden und dadurch eine größere Rolle spielen. Es soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

  • Europäische Bemessungsgrundlage: Bei den Unternehmenssteuern unterstützt die Koalition gemeinsame Bemessungsgrundlagen und Mindeststeuersätze in Europa.

  • Deutsch-französischer Wirtschaftsraum: Mit Frankreich will die neue Regierung konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vereinbaren.

  • Steuervollzug: Sämtliche aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und alle rechtswidrigen Gewinne sollen konsequent eingezogen werden.

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