Internet und Telekommunikation

Änderungen im Besteuerungsverfahren

Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll das Steuerverfahren ab 2017 vollständig elektronisch erledigt werden können. Das ist der Kern des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, das großteils zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Trotzdem wirken sich die meisten Änderungen nicht unmittelbar aus, weil sie Steuererklärungspflichten und -veranlagungen des Jahres 2017 betreffen, die erst 2018 anlaufenden.

  • Datenübermittlung: Der rechtliche Rahmen für die elektronischen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen und Organisationen wurde vereinheitlicht. Nur noch verfahrensspezifische Sonderregeln für einzelne Datenübermittlungspflichten von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen und Banken werden in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.

  • Steuererklärung: Mit der Steuererklärung müssen künftig weniger Belege eingereicht werden. Weil die Steuerzahler von den zuständigen Stellen ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden müssen, brauchen die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen zu werden, wenn der Steuerzahler die mitgeteilten Daten für richtig hält. In diesem Fall gelten die von Dritten übermittelten Angaben als vom Steuerzahler angegeben, und die Steuererklärung ist in dieser Hinsicht automatisch vollständig. Sind die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig, muss der Steuerbescheid geändert werden, und zwar auch dann, wenn der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt wird.

  • Spendenbescheinigungen: Bescheinigungen für Spenden im Jahr 2017 müssen nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Der Empfänger kann mit Zustimmung des Spenders die Spende auch direkt an die Finanzverwaltung melden, womit die Belegvorhaltepflicht wegfällt. Andernfalls sind Spendenbescheinigungen ein Jahr ab Erhalt des Steuerbescheids aufzubewahren, sofern sie nicht ohnehin schon dem Finanzamt vorgelegt wurden.

  • Rechen- und Schreibfehler: Ab 2017 wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, falls dem Steuerzahler bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.

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Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beschlossen

Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll das Steuerverfahren ab 2017 vollständig elektronisch erledigt werden können. Das ist der Kern des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, das Bundestag und Bundesrat noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet haben. Eine Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung des Steuerverfahrens ist - von den bereits bestehenden Pflichten zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung einmal abgesehen - aber nicht vorgesehen.

Mit dem Gesetz soll also in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik wird durch ein Weniger an Papier begleitet, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Es gibt aber auch neue Vorgaben, die zu beachten sind, insbesondere beim Verspätungszuschlag. Das Gesetz enthält viele Detailänderungen und soll mit einigen Ausnahmen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

  • Steuererklärungsfristen: Die Fristen für die Steuererklärungen werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit zum 31. Juli des Folgejahres fällig. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleibt dann sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert. Die Finanzämter hoffen durch diese Änderung auf deutlich weniger Fristverlängerungsanträge. Die längeren Fristen gelten erstmals für die für 2018 abzugebenden Steuererklärungen.

  • Vorabanforderung: Das Finanzamt kann die vom Steuerberater erstellte Steuererklärung in einigen Fällen schon vor Ende der auf 14 Monate verlängerten Abgabefrist anfordern. Dazu gehören insbesondere Betriebseröffnungen und -aufgaben, eine anstehende Außenprüfung, sowie Fälle, in denen die Vorauszahlungen herabgesetzt wurden, eine Abschlusszahlung von mehr als 10.000 Euro zu erwarten ist oder Verluste für einen Gesellschafter festzustellen sind. Daneben können die Finanzämter einen bestimmten Anteil der Erklärungen nach einem automatisierten Zufallsverfahren vorab anfordern. Für eine vorab angeforderte Erklärung bleiben dann vier Monate Zeit.

  • Verspätungszuschlag: Gleichzeitig mit den längeren Steuererklärungsfristen gelten auch neue Regeln für den Verspätungszuschlag. War die Festsetzung bisher immer ins Ermessen des Finanzamts gestellt, muss das Finanzamt künftig zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig. Sind mehrere Personen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, kann das Finanzamt entscheiden, gegen wen es den Zuschlag festsetzt. Diese Personen müssen dann gesamtschuldnerisch den Verspätungszuschlag zahlen.

  • Ausnahmen: Ausgenommen vom zwingenden Verspätungszuschlag sind Steuerfestsetzungen über Null Euro und Erstattungsfälle, bei denen der Verspätungszuschlag weiterhin im Ermessen des Finanzamts liegt. Auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung ist ausdrücklich ausgenommen. Zudem gibt es noch eine Billigkeitsregelung für Fälle, in denen der Steuerzahler vom Finanzamt erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird. Wer bis zu dieser Aufforderung davon ausgehen konnte, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, muss erst nach Ablauf der in der Aufforderung genannten Frist mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

  • Steuererklärung: Mit der Steuererklärung müssen künftig weniger Belege eingereicht werden. Viele Daten (z. B. Lohn und einbehaltene Lohnsteuer, Rentenleistungen, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sowie Lohnersatzleistungen) werden schon heute von den zuständigen Stellen elektronisch ans Finanzamt übermittelt und bei Bearbeitung der Steuererklärung mit den darin enthaltenen Angaben abgeglichen. Weil die Steuerzahler von den zuständigen Stellen ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden müssen, brauchen die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen zu werden, wenn der Steuerzahler die mitgeteilten Daten für richtig hält. In diesem Fall gelten die von Dritten übermittelten Angaben als vom Steuerzahler angegeben, und die Steuererklärung ist in dieser Hinsicht automatisch vollständig. Sind die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig, muss der Steuerbescheid geändert werden, und zwar auch dann, wenn der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt wird.

  • Spendenbescheinigungen: Spendenbescheinigungen müssen nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Die begünstigte Organisation kann mit Zustimmung des Spenders die Spende auch direkt elektronisch an die Finanzverwaltung melden, womit dann auch die Belegvorhaltepflicht wegfällt. Andernfalls sind Spendenbescheinigungen ein Jahr ab Erhalt des Steuerbescheids aufzubewahren, sofern sie nicht ohnehin schon dem Finanzamt vorgelegt wurden.

  • Datenübermittlung: Der rechtliche Rahmen für die elektronischen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen und Organisationen wird vereinheitlicht. Nur noch verfahrensspezifische Sonderregeln für einzelne Datenübermittlungspflichten von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen und Banken werden in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.

  • Automatisierte Veranlagung: Die Abgabenordnung enthält nun gesetzliche Regelungen zu vollautomatisch von Computern erlassenen Steuerbescheiden. Risikomanagementsysteme sollen dann den Finanzbeamten nur noch die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle für eine manuelle Veranlagung zuweisen. Ein Anlass für eine individuelle Prüfung liegt zum Beispiel vor, wenn der Steuerzahler explizit um Prüfung eines bestimmten Sachverhalts bittet oder auf eine abweichende Rechtsauffassung hinweist oder wenn Abweichungen zwischen den Angaben in der Steuererklärung und den von Dritten übermittelten Daten vorliegen. Bei der automatisierten Veranlagung soll die Steuererklärung dabei genauso intensiv wie bisher geprüft werden, nur eben durch Software und nicht mehr von einem Finanzbeamten.

  • Elektronische Bescheide: Mit Einverständnis des Steuerzahlers sollen Bescheide, Einspruchsentscheidungen, Prüfungsanordnungen und andere Verwaltungsakte zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden können. Wer der elektronischen Bekanntgabe zustimmt, bekommt eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald ein Bescheid oder anderes Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. Wie bei der Zustellung per Post gilt der Verwaltungsakt dann am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung als bekannt gegeben. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft.

  • Rechen- und Schreibfehler: Wenn beim Ausfüllen der Steuererklärung Rechen- oder Schreibfehler passiert sind, war bisher nur im Ausnahmefall eine spätere Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids möglich. Künftig wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, falls dem Steuerzahler bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat. Damit wird eine langjährige Diskussion im Interesse der Steuerzahler zum Abschluss gebracht.

  • Amtsermittlungsgrundsatz: Neben Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit sollen die Finanzämter bei ihren Maßnahmen künftig auch Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Auge behalten. Das soll aber nicht zu einem Verzicht auf die Überprüfung der Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften führen. Zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung muss daher auch immer eine hinreichende Anzahl zufällig ausgewählter Fälle durch Finanzbeamte vertieft geprüft werden.

  • Aktivierungsgebot: Bei der Aktivierung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen. Diese Kosten brauchen also künftig nicht mehr extra für die Steuerbilanz ermittelt werden, wenn sie auch in der Handelsbilanz nicht aktiviert worden sind.

  • Steuerbescheinigungen: Nach geltender Rechtslage müssen Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und an ihre Kunden versenden. Künftig ist auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung durch die Bank zulässig. Auf Wunsch des Kunden muss die Bescheinigung aber weiterhin in Papierform ausgestellt und zugeschickt werden.

  • Behinderten-Pauschbetrag: Sobald die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, müssen die zuständigen Behörden dem Finanzamt ihre Feststellungen zur Behinderung elektronisch übermitteln, um den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können. Die Übermittlung erfolgt jedoch nur auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen. Außerdem gelten die dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Nachweise für eine Behinderung bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter als Nachweis für den Pauschbetrag.

  • Verbindliche Auskünfte: Künftig muss das Finanzamt über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von sechs Monaten ab Eingang entscheiden oder dem Antragsteller eine längere Dauer unter Angabe der Gründe mitteilen. Darüber hinaus wurde die gesetzliche Grundlage für gemeinschaftliche Anträge mehrerer Beteiligter geschaffen. In so einem Fall soll eine für alle Beteiligten einheitliche verbindliche Auskunft erteilt werden. Im Gegenzug wird auch die Gebühr für die Auskunft, für die dann alle Antragsteller Gesamtschuldner sind, insgesamt nur einmal fällig.

  • Länderübergreifender Datenabruf: Um die Bekämpfung der Steuerhinterziehung in besonderen Fällen zu erleichtern, sollen die Finanzbehörden des Bundes und der Länder einander den gegenseitigen Abruf gespeicherter Daten ermöglichen.

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Steuerliche Stolperfallen im Onlinehandel

Beim Verkauf von Waren über Internet-Handelsplattformen wie eBay, amazon & Co. lauern zahlreiche steuerliche Stolperfallen. Betroffen sind natürlich Unternehmer, die sich ohnehin mit den steuerlichen Aspekten des Onlinehandels auseinandersetzen müssen. Aber auch Privatleuten, die eine Sammlung auflösen wollen oder aus anderem Grund in größerem Umfang Dinge verkaufen, droht Ungemach mit dem Finanzamt.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe beispielsweise weist darauf hin, dass professionelle Händler oft den umsatzsteuerpflichtigen Erlös zu niedrig berechnen und erklären. Grund dafür sind die Verkaufsgebühren, die die Handelsplattformen regelmäßig mit dem Verkaufserlös verrechnen. Ausgezahlt wird dann nur der um die Gebühren gekürzte Betrag. Wer bei der Umsatzsteuer nur diesen Betrag ansetzt, weist den Erlös daher zu niedrig aus.

Für die Umsatzsteuer ist immer der volle Verkaufspreis anzusetzen, den der Käufer bezahlt hat. Die Verrechnung mit den Gebühren spielt keine Rolle. Auch Gebühren für die Zahlungsabwicklung bei PayPal und anderen Dienstleistern haben keinen Einfluss auf den umsatzsteuerpflichtigen Verkaufserlös. Diese wirken sich nur auf den Gewinn aus und sind als normaler Aufwand bei den Nebenkosten des Geldverkehrs zu erfassen.

Bei den Verkaufsgebühren lauert noch eine zweite Steuerfalle, die in der Umsatzsteuererklärung zu beachten ist: Werden die Gebühren von einer Firma in Rechnung gestellt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist - was unter anderem bei eBay und amazon der Fall ist -, gilt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Der Händler muss also auch die Umsatzsteuer auf die Verkaufsgebühren selbst berechnen und ans Finanzamt abführen. Wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, hebt sich die Zahlungsverpflichtung aber mit dem gleichzeitig möglichen Vorsteuerabzug wieder auf.

Eine Falle anderer Art droht Privatleuten und Unternehmern, die Privateigentum verkaufen wollen. Der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Köln haben nämlich in zwei unabhängigen Fällen jeweils den Verkauf einer privaten Sammlung über eBay als unternehmerische Tätigkeit eingestuft. In der Folge mussten beide Verkäufer auf ihren Verkaufserlös Umsatzsteuer abführen und in einem Fall auch Einkommensteuer nachzahlen.

In dem Fall, über den das Finanzgericht Köln entscheiden musste, war es der enorme Umfang der Verkäufe, der den Richtern die Entscheidung einfach machte: Hier bestritt der Kläger seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den Verkauf von Bierdeckeln aus der privaten Sammlung seines Vaters über eBay und erzielte damit jährliche Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro.

Über mindestens sieben Jahre hinweg führte er die Sammlung durch Zukäufe fort und verkaufte lediglich doppelte Exemplare in weit mehr als 30.000 Verkäufen. Das Finanzamt hat hier nach Meinung des Gerichts zu Recht den erzielten Gewinn mit 20% des Umsatzes geschätzt und gleichzeitig Umsatzsteuer festgesetzt.

Weniger eindeutig und damit sehr viel problematischer für andere Steuerzahler ist der Fall, der dem Bundesfinanzhof vorlag. Dort hatte eine selbstständige Finanzberaterin innerhalb von zwei Jahren über eBay mindestens 140 Pelzmäntel verkauft, die aus der Haushaltsauflösung ihrer Schwiegermutter stammen sollten. Als das Finanzamt durch eine anonyme Anzeige Wind von den Verkäufen bekam, setzte es auf den Verkaufserlös von rund 90.000 Euro Umsatzsteuer fest, weil es eine unternehmerische Tätigkeit sah.

Während die Verkäuferin in der ersten Instanz mit ihrer Klage gegen die Steuerfestsetzung noch erfolgreich war, hat beim Bundesfinanzhof das Finanzamt Recht bekommen. Der kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass der Verkauf hier nichts mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers zu tun hat, weil die Verkäuferin nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel verkauft hat, auch wenn es sich um das Eigentum eines Familienmitglieds handelt. Außerdem seien Pelzmäntel keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände, was ebenfalls eine Rolle spielt.

Leider gibt der Bundesfinanzhof keine konkreten Kriterien vor, ab wann eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Er stellt nur allgemein fest, dass ein maßgebliches Beurteilungskriterium darin besteht, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Solche Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, sodass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann. Auch die Dauer des Zeitraums, über den Verkäufe erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind relevant bei der Beurteilung des Einzelfalls und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können.

Das größte Problem an dem Urteil - zumindest für Unternehmer - ist aber, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Bezug nimmt, nach der ein Steuerzahler, der eine umsatzsteuerpflichtige Haupttätigkeit ausübt, auch für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzusehen ist. Diese Sichtweise geht weit über das nationale Umsatzsteuerrecht und die bisherige Handhabung durch den Fiskus hinaus. Der Bundesfinanzhof hat aber offen gelassen, inwieweit diese Entscheidung für den Privatverkauf über eBay & Co. relevant ist, und nur angedeutet, dass es in einem anderen Fall, in dem sich die Steuerpflicht nicht schon aus anderen Umständen ergibt, relevant sein könnte.

Konkreter geworden ist da das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das sich im Fall eines anderen eBay-Händlers bereits explizit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen und die Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen hat. Wer bereits aufgrund einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer gelte, sei auch bei weiteren, nur gelegentlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten ein Unternehmer. Für das Gericht war klar, dass es der Unternehmereigenschaft nicht widerspricht, wenn der Händler den Verkaufsgegenstand mit seinen privaten Mitteln erworben hat.

Neben dem vom Bundesfinanzhof explizit genannten Kriterium, ob ein händlertypisches Verhalten vorliegt, kommt es für eine Umsatzsteuerpflicht also letztlich auch darauf an, ob der Verkäufer schon einer unternehmerischen Haupttätigkeit nachgeht, ob er eine echte Sammlung oder nur Gegenstände ohne erkennbaren Zusammenhang verkauft, und ob er die verkauften Gegenstände selbst gekauft und gesammelt hat oder ob es sich um fremdes Eigentum handelt.

So oder so ist es auf keinen Fall eine gute Strategie, den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen, das Finanzamt wird von den Verkäufen schon nichts mitbekommen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nämlich zuletzt entschieden, dass ein Sammelauskunftsersuchen der Finanzverwaltung rechtmäßig ist. Mit dem Auskunftsersuchen wollte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen von eBay eine Aufstellung darüber, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt haben und detaillierte Angaben zu den Nutzern sowie den verkauften Artikeln.

Weil die Website nicht von der deutschen Tochtergesellschaft, sondern von der luxemburgischen Muttergesellschaft betrieben wird, war das Finanzamt zunächst gescheitert, weil sich eBay erfolgreich auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Muttergesellschaft berufen hatte. Diese rein privatrechtliche Vereinbarung hat der Bundesfinanzhof in der Revision aber als unzureichenden Grund gesehen und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun dem Finanzamt Recht gegeben hat.

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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Nach 18 Monaten Vorbereitung und Absprache mit den Ländern hat das Bundesfinanzministerium jetzt den ersten Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens veröffentlicht. Da an dem Gesetzentwurf auch die Länder mitgewirkt haben, kann das Gesetz voraussichtlich noch in diesem Jahr verabschiedet werden, da im Bundesrat nicht mit grundsätzlichem Widerstand der Bundesländer zu rechnen ist.

Mit dem Gesetz soll in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik soll durch ein Weniger an Papier begleitet werden, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Wegen der vielen Detailänderungen ist der Gesetzentwurf fast 140 Seiten stark. Unter den zahlreichen Änderungen sind sechs Punkte hervorzuheben:

  • Automatisierte Veranlagung: Künftig sollen mehr dafür geeignete Steuererklärungen für eine vollautomatische Steuerveranlagung per Computer ausgewählt werden. Risikomanagementsysteme sollen dann den Finanzbeamten nur noch die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle für eine manuelle Veranlagung zuweisen. Bei der automatisierten Veranlagung soll die Steuererklärung dabei genauso intensiv wie bisher geprüft werden, nur eben durch Software und nicht mehr durch einen Finanzbeamten.

  • Rechen- und Schreibfehler: Wenn beim Ausfüllen der Steuererklärung Rechen- oder Schreibfehler passiert sind, war bisher nur im Ausnahmefall eine spätere Korrektur eines bestandskräftigen Steuerbescheids möglich. Künftig wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, falls dem Steuerzahler bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.

  • Steuererklärungsfristen: Wer keinen Steuerberater hat, muss seine Steuererklärung innerhalb der ersten fünf Monate des Folgejahres abgeben. An dieser Frist ändert sich nichts. Die bisher jeweils mit einem Erlass geregelte automatische Fristverlängerung auf den 31. Dezember des Folgejahres für Steuerzahler mit Steuerberater wird jetzt aber im Gesetz verankert und dabei gleich um zwei Monate auf den 28. Februar des Zweitfolgejahres verlängert.

  • Verspätungszuschlag: Parallel zur Änderung bei den Steuererklärungsfristen werden die Regelungen zum Verspätungszuschlag neu gefasst. War die Festsetzung bisher immer ins Ermessen des Finanzamts gestellt, muss das Finanzamt künftig zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt eingegangen ist. Auch die Höhe des Verspätungszuschlags wird verbindlich geregelt. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 50 Euro fällig.

  • Belegvorlage: Belegvorlagepflichten sollen weitestgehend in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt werden. Mit der Steuererklärung müssen also künftig deutlich weniger Belege ans Finanzamt eingereicht werden. Beispielsweise müssen Spendenbescheinigungen nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Im Fall von Spendenbescheinigungen kann die begünstigte Organisation mit Zustimmung des Steuerzahlers die Spende auch direkt elektronisch an die Finanzverwaltung melden, womit dann auch die Belegvorhaltepflicht wegfällt.

  • Elektronische Bescheide: Mit Einverständnis des Steuerzahlers soll der Schriftverkehr zunehmend auf elektronische Kommunikation umgestellt werden. Das betrifft beispielsweise Bescheide, Einspruchsentscheidungen und Außenprüfungsanordnungen, die zum Abruf bereitgestellt und auf diese Weise bekanntgegeben werden können. Umgekehrt sollen die Steuerzahler künftig nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch Belege und Erläuterungen elektronisch übermitteln können.

  • Datenübermittlung: Der rechtliche Rahmen für die elektronischen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen und Organisationen wird vereinheitlicht. Nur noch verfahrensspezifische Sonderregeln für einzelne Datenübermittlungspflichten von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen und Banken werden in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.

  • Amtsermittlungsgrundsatz: Für den Amtsermittlungsgrundsatz galten bisher die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit. Zusätzlich werden nun auch die Komponenten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert, an dem sich das Finanzamt bei seinen Maßnahmen orientieren muss.

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