Personal und Arbeit sowie Soziales

Hartz-II-Gesetz und Minijobs

Nach der bisherigen Rechtslage, die bis zum 31. März 2003 noch gelten wird, sind Beschäftigte, deren monatliches Gehalt nicht über 325 Euro und deren Arbeitszeit nicht über 15 Stunden in der Woche hinausgeht, von der Entrichtung von Sozialabgaben wie auch Steuern freigestellt. Der Arbeitgeber hingegen ist zur Abführung einer Sozialpauschale von 22 %, bestehend aus 12 % Rentenversicherungspauschale und 10 % Krankenversicherungspauschale verpflichtet.

Durch das Hartz-II-Gesetz wird zunächst der jetzige Grenzwert von 325 auf 400 Euro angehoben, und auch die Begrenzung auf eine maximale Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche entfällt. Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in diesem Bereich beschäftigt, hat nunmehr allerdings 25 % als Lohnnebenkosten abzuführen: 11 % Rentenversicherung, 12 % Krankenversicherung und 2 % Lohnsteuer. Durch diese Änderung kann zum einen ein Gehaltsaufschlag von 75 Euro realisiert werden, zum anderen sind aber auch, gerade bei knapper Kalkulation, 3 % zusätzliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.

Gänzlich neu ist die Einrichtung einer so genannten Gleitzone, die bei einem Gehalt von 400,01 Euro beginnt und bis 800,00 Euro reicht. Arbeitnehmer, die in diesen Bereich durch Wahrnehmung eines einzelnen oder mehrerer, zusammenzurechnender Beschäftigungen fallen, tragen anteilig einen steigenden Anteil der Sozialbeiträge. Dieser beginnt mit 4 % und steigert sich, gemäß der Annäherung an die 800-Euro-Grenze, bis zum vollen Arbeitnehmeranteil. Für den Arbeitgeber fällt hingegen der "normale" Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen an.

Eine Ausnahme besteht für Haushaltshilfen oder haushaltsnahe Beschäftigte. Bei diesen fallen auf Arbeitgeberseite bis zu einem Gehalt von 400 Euro lediglich 12 % Lohnnebenkosten an, zudem können 10 % der Kosten oder bis zu 510 Euro im Jahr steuerlich abgesetzt werden.

Arbeitgeber sollten unter dem Aspekt der gesteigerten Lohnnebenkosten, aber auch der neuen Möglichkeiten der Ausgestaltung von Minijobs jenseits der 400-Euro-Grenze verstärktes Augenmerk auf die Anpassungsbedürftigkeit von bestehenden Verträgen haben.

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Basteln an der Sozialversicherung

Mit einem Eilgesetz erhöht die Bundesregierung den Beitrag zur Rentenversicherung ab 2003 von 19,1 auf 19,5 %, womit sowohl auf Arbeitnehmer als auch auf die Arbeitgeber höhere Kosten zukommen. Das entsprechende Gesetz wurde von der Mehrheit im Bundesrat zwar abgelehnt, ist aber nicht Zustimmungspflichtig und kann damit von der Rot-Grünen Koalition im Bundestag noch vor dem Jahreswechsel in Kraft gesetzt werden.

Gleichzeitig sollen die Beitragsbemessungsgrenzen auf 5.100 Euro in Westdeutschland und 4.250 Euro in Ostdeutschland angehoben werden. Besonders die Erhöhung der Bemessungsgrenzen gilt allgemein als sehr kurzsichtiger Schritt, da damit die Versicherungsträger zwar zunächst mehr Geld einnehmen, aber auch später wesentlich höhere Zahlungsverpflichtungen haben.

Auch bei den Krankenversicherungen steigen die Kosten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zwar hat Bundessozialministerin Ulla Schmidt den gesetzlichen Krankenversicherungen per Gesetz verboten, ihre Beiträge zwischen dem 7. November und dem 31. Dezember 2002 anzuheben, doch viele Versicherungen haben ihre Beiträge noch schnell vor der Verabschiedung des Gesetzes erhöht.

Zudem sieht das Eilgesetz die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze auf monatlich 3.825 Euro an. Dies führt zwar nicht zu höheren Kosten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber Berufseinsteigern mit einem Anfangsgehalt unter der Versicherungspflichtgrenze bleibt der Zugang zu den oft günstigeren privaten Krankenversicherungen verwehrt.

Schließlich wird auch an der Arbeitslosenversicherung gebastelt, hier aber zur Abwechslung an der Ausgabenseite. Bei der Arbeitslosenhilfe soll zukünftig das eigene Vermögen des Arbeitslosen und die Einkünfte des Ehepartners stärker berücksichtig werden bei der Leistungsberechnung.

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Schülerjobs und der Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer sind, die sie gefährden oder für sie ungeeignet sind. Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche. Diese dürfen jedoch ab 15 Jahren während der Schulferien arbeiten, aber nur für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich, in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Außerdem gilt die 5-Tage-Woche und eine Arbeitsruhe an Samstagen und Sonntagen. In bestimmten Branchen, in denen üblicherweise an Samstagen und Sonntagen gearbeitet wird, z.B. im Gaststättengewerbe, sind Ausnahmen möglich.

Jugendlichen müssen ausreichende Ruhepausen gewährt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ Stunden sind das 30 Minuten; bei einer über 6-stündigen Arbeitszeit sind das 60 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden liegen. Die Pausenregelung wird in vielen Betrieben aus Unkenntnis nicht beachtet.

Die Beschäftigung von Jugendlichen mit gefährlichen Arbeiten ist verboten. Das gleiche gilt für Akkordarbeit oder für andere Arbeiten, die vom Arbeitstempo abhängig sind (z.B. Fließbandarbeit). Für mindestens 13 Jahre alte Kinder gilt die Kinderarbeitsschutzverordnung. Diese dürfen im gewerblichen Bereich nur mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten beschäftigt werden.

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