Selbständige und Unternehmer

Neues Gesetz zur Bürokratieentlastung

Die Bundesregierung hat Ende 2014 ein Paket mit 21 Maßnahmen beschlossen, das den vielversprechenden Namen "Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" trägt. Aus dem Beschluss ist mittlerweile ein Gesetzentwurf hervorgegangen, den das Bundeskabinett am 25. März 2015 verabschiedet hat. Das "Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie" wird jetzt an den Bundestag weitergeleitet und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.

Von den Plänen sollen - wie es der Name des Gesetzes bereits andeutet - vor allem kleinere Unternehmen durch die Entlastung von Berichtspflichten profitieren. In dem Gesetz sind aber auch steuerrechtliche Änderungen vorgesehen. Die Änderungen sollen teilweise ab 2016, teilweise aber auch schon ab dem Tag der Verkündung in Kraft treten. Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Buchführungspflicht: Durch die Anhebung der Grenzbeträge im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung um je 20 % werden viele kleinere Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit. Dabei wird die Umsatzgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben und die Gewinngrenze von 50.000 Euro auf 60.000 Euro.

  • Faktorverfahren: Um das lohnsteuerliche Faktorverfahren in der Steuerklasse IV zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, soll ein beantragter Faktor künftig nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Eine noch längere Laufzeit soll zunächst nicht festgelegt werden, weil sowohl Freibetrag als auch Faktor dann in der Regel zu ungenau werden. Als weitere Ausbaustufe des Faktorverfahrens wird allerdings geprüft, ob zukünftig die Ergebnisse der Einkommensteuerveranlagung als Grundlage für eine Verlängerung des Faktorverfahrens dienen können, ohne dass hierfür ein spezieller Antrag gestellt werden muss.

  • Kurzfristig Beschäftigte: Damit Arbeitgeber einfacher kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Damit entfällt für kurzfristige Beschäftigte die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Lohnsteuerpauschalierung setzt aber voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze nun rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 62 Euro auf 68 Euro (8,50 Euro für 8 Arbeitsstunden) angehoben.

  • Kirchensteuerabzug: Zurzeit müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Banken, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt und dass der Kunde oder Anteilseigner ein Widerspruchsrecht hat. Weil sich nur rund 0,5 % der Steuerzahler für einen Widerspruch entschieden haben, soll diese regelmäßig wiederkehrende Mehrfachversorgung mit Information abgeschafft werden. Statt der jährlichen Informationspflicht soll es daher künftig nur eine einmalige und individuelle Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung geben, die rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage erfolgt.

  • Meldepflichten: In verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen wird die Jahresumsatzgrenze, ab der eine Meldepflicht besteht, für Existenzgründer von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben. Im Umweltstatistikgesetz wird eine solche Umsatzgrenze für Existenzgründer jetzt eingeführt. Auch die Schwellenwerte für Meldungen zur Intrahandelsstatistik werden beim Wareneingang von 500.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.

  • Biogasmonitoring: Als letzte Maßnahme sieht das Gesetz eine Vereinfachung und Reduzierung der Berichtspflichten für das Biogasmonitoring vor.

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Urteilsvorschau für das laufende Jahr

Mitunter kann es Jahre dauern, bis in einem Rechtsstreit ein Ergebnis feststeht, erst recht, wenn die höchsten Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Weil viele Verfahren nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sind, veröffentlichen die Bundesgerichte immer wieder eine Liste der Verfahren, zu denen sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung fällen wollen.

Das hilft den Steuerzahlern vor allem bei der Entscheidung, ob es sich lohnen kann, den Steuerbescheid in einem vergleichbaren Fall durch einen Einspruch offen zu halten. Für Unternehmer und andere Steuerzahler sind vor allem folgende Verfahren interessant, die der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht in ihrer Entscheidungsvorschau genannt haben:

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten hält das Finanzgericht Hamburg für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

  • Verlustabzugsbeschränkung: Ebenfalls vom Finanzgericht Hamburg kommt die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass bei der Übertragung von mehr als 25 % des Kapitals an einer Körperschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste nicht mehr abziehbar sind.

  • Betreuungsgeld: Nicht das Finanzgericht, sondern die Regierung von Hamburg hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie das Betreuungsgeld für verfassungswidrig hält.

  • Stückzinsansprüche: Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob es zulässig ist, dass auf bei der Vererbung noch nicht fällige Stückzinsansprüche sowohl Erbschaftsteuer als auch Einkommensteuer erhoben wird.

  • Bewirtungskosten: Das Finanzgericht Baden-Württemberg will vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Es geht dabei um die Kürzung des Bewirtungskostenabzugs, die mit dem Gesetz von 20 % auf 30 % erhöht worden ist.

  • IHK-Mitgliedschaft: Außerdem muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, inwieweit die Zwangsmitgliedschaft für Unternehmen bei den IHKs verfassungsgemäß ist.

  • Gewerbesteuerabzug: Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren prüfen, ob er das seit 2008 geltende Betriebsausgabenabzugsverbot für verfassungsgemäß erachtet.

  • Zinsschranke: Erneut muss sich der Bundesfinanzhof mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke befassen. Schon in einem früheren Verfahren haben die Richter erhebliche Zweifel an der Zinsschranke geäußert, was die Finanzverwaltung aber vorerst nicht akzeptiert hat.

  • Investitionsabzugsbetrag: In zwei Verfahren befasst sich der Bundesfinanzhof mit dem für einen Investitionsabzugsbetrag notwendigen Nachweis der Investitionsabsicht bei Betrieben im Gründungsstadium. Es geht darum, ob Planungsleistungen als Nachweis bereits ausreichen, und ob mangelnde finanzielle Mittel ein Indiz für das Fehlen der Investitionsabsicht sind.

  • Teilwertabschreibung: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eigentlich keine Teilwertabschreibung möglich. Zwei Revisionsverfahren geben dem Bundesfinanzhof nun die Gelegenheit, diese Vorgabe zu überdenken.

  • Zeitreihenvergleich: Beim Zeitreihenvergleich wird in der Regel wöchentlich ein bereinigter Wareneinkauf ermittelt, diesem der erzielte Erlös gegenübergestellt und so für jede Woche ein Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der Durchschnitt aus der Zehnwochenperiode mit dem höchsten durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag wird dann auf das gesamte Jahr angewandt. Ob das eine geeignete Methode für die Gewinnschätzung eines Restaurants ist, prüft der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren.

  • Körperschaftsteueranrechnung: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Steuerzahler bei Gewinnausschüttungen von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften die ausländische Körperschaftsteuer auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen können, ist Gegenstand zweier Verfahren beim Bundesfinanzhof.

  • Abgeltungsteuer: Zur Abgeltungsteuer stehen mehrere Entscheidungen an. So muss der Bundesfinanzhof prüfen, ob der gesetzliche Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls dann verfassungswidrig ist, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt. Weiterhin müssen die Richter entscheiden, ob der Antrag auf die tarifliche Besteuerung der Kapitaleinkünfte auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann. Schließlich geht es um die Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von Verlusten aus Wertpapierveräußerungsgeschäften, die nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt wurden, mit Gewinnen, die unter die Abgeltungsteuer fallen und damit in voller Höhe entstanden sind, verfassungswidrig ist.

  • Kaufpreisaufteilung: Ein Verfahren geht um die Frage, inwieweit eine im Kaufvertrag für eine Immobilie festgeschriebene Kaufpreisaufteilung steuerlich anzuerkennen ist, wenn der bei der Aufteilung auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer als der amtliche Bodenrichtwert ist.

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Welche Aufwendungen bei der Prüfung auf anschaffungsnahe Herstellungskosten genau zu berücksichtigen sind, muss der Bundesfinanzhof in einem Verfahren konkretisieren.

  • Arbeitszimmer: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs muss sich mit der Behandlung von Kosten für einen nur teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum auseinandersetzen. Ob und in welcher Höhe ein anteiliger Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug der Ausgaben möglich ist, soll der Senat prüfen.

  • Dienstwagen-Zuzahlung: In einem Verfahren streitet der Arbeitnehmer mit dem Finanzamt um die Frage, ob monatliche Zuzahlungen für die Nutzung eines Firmenwagens als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Zuzahlungen über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen.

  • Burn-Out: Für die Behandlung von Berufskrankheiten kann ein Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob auch ein Burn-Out eine typische Berufskrankheit ist, die den Werbungskostenabzug ermöglicht.

  • Zumutbare Belastung: Der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Ob das verfassungsgemäß ist, muss der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren entscheiden.

  • Diätverpflegung: Normalerweise sind Ausgaben für Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wie es sich aber verhält, wenn der Arzt Vitamine und andere Mikronährstoffe zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung verordnet, ist noch nicht entschieden.

  • eBay-Verkäufe: Unternehmer müssen möglicherweise auch für private eBay-Verkäufe Umsatzsteuer abführen - jedenfalls wenn es nach dem Finanzamt geht. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob der private Verkauf von rund 100 Pelzmänteln, die der Kläger von seiner Mutter geerbt hatte, einer bereits bestehenden unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann und damit umsatzsteuerpflichtig wäre.

  • Vorsteuerabzug aus Gutschriften: Hat der Leistungsempfänger auch dann einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn die von ihm erteilten Gutschriften nicht den richtigen Leistenden ausweisen, er aber darauf vertraute, dass die Lieferungen durch die in der Gutschrift ausgewiesene Person erbracht wurden? Die Antwort auf diese Frage muss der Bundesfinanzhof finden.

  • Reihengeschäfte: Gleich drei Verfahren beim Bundesfinanzhof drehen sich um die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung bei einem Reihengeschäft zuzuordnen ist. Dabei muss er auch klären, ob es relevant ist, dass der Ersterwerber dem Erstlieferer mitteilt, dass ein Weiterverkauf erfolgt.

  • Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Ein selbst genutztes Familienheim ist bei der Erbschaftsteuer steuerfrei, wenn es von den Erben unverzüglich selbst genutzt wird. Was genau unter "unverzüglich" zu verstehen ist, beispielsweise bei einer längeren Erbauseinandersetzung, muss der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren klären.

  • Auslandsspenden: Auch Spenden ins Ausland sind mittlerweile in bestimmten Fällen als Sonderausgaben abziehbar. Über die genauen Anforderungen an den Nachweis muss der Bundesfinanzhof allerdings noch entscheiden.

  • Luftverkehrsteuer: Zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof betreffen die Frage, ob das Luftverkehrsteuergesetz verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist.

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Nächstes Steueränderungsgesetz ist in Arbeit

Zum Jahreswechsel ist das Zollkodexanpassungsgesetz in Kraft getreten. Lange hatte es aber so ausgesehen, als ob dieses Gesetzesvorhaben nicht mehr rechtzeitig vor dem Jahresende abgeschlossen werden könnte, denn der Bundesrat hatte zu dem Gesetz eine lange Liste mit Änderungswünschen vorgelegt und wollte zu deren Durchsetzung das Gesetz eigentlich in den Vermittlungsausschuss schicken. Dass es kurz vor Weihnachten doch noch zu einer Zustimmung des Bundesrats kam, liegt daran, dass die Bundesregierung erklärt hat, die Wünsche des Bundesrats in einem separaten Änderungsgesetz kurz nach dem Jahreswechsel umzusetzen.

Jetzt ist es soweit, dass dieses Versprechen eingelöst werden soll. Das Bundesfinanzministerium hat nämlich im Februar den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vorgelegt. Der Inhalt des Gesetzes ist ähnlich sperrig wie sein Name und greift noch nicht einmal alle Wünsche des Bundesrats auf.

Ob sich für das jetzt vorgelegte Gesetz in der Praxis noch ein griffigerer Name findet, muss sich zeigen. Unter den Vorschlägen finden sich unter anderem "Jahressteuergesetz 2016" (was angesichts weiterer zu erwartender Steueränderungsgesetze in diesem Jahr wenig passend ist) und "Zollkodexanpassungsgesetz 2.0". Wie auch immer das Gesetz genannt wird, es soll jedenfalls schon bald zusammen mit anderen Steueränderungsgesetzen vom Kabinett verabschiedet werden. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist allerdings erst für den Herbst geplant. Momentan sieht das Gesetz folgende wesentlichen Änderungen im Steuerrecht vor, die größtenteils ab 2016 gelten sollen:

  • Investitionsabzugsbetrag: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleinere Unternehmen das Abschreibungsvolumen für eine geplante Investition vorziehen. Bisher war dafür aber bei der Beantragung unter anderem die Angabe der Funktion des Wirtschaftsguts notwendig, das angeschafft oder hergestellt werden sollte. In der Praxis hat das regelmäßig zu Problemen geführt, wenn dem Finanzamt die Angabe zu ungenau war oder das später angeschaffte Wirtschaftsgut nach Ansicht des Finanzamts nicht zu der Funktionsangabe passte. Daher wird diese Vorgabe ersatzlos gestrichen. Künftig können Abzugsbeträge bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro ohne weitere Angaben in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug müssen der Abzugsbetrag sowie die sonstigen Meldungen nach einem standardisierten Verfahren elektronisch übermittelt werden.

  • Konzernklausel: Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen führt normalerweise ab einem bestimmten Umfang zum Untergang des verbleibenden Verlustvortrags. Damit Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns nicht unnötig erschwert werden, gibt es von dieser Verlustabzugsbeschränkung aber eine Ausnahme, wenn die Übertragung vollständig innerhalb des Konzerns stattfindet. Diese Konzernklausel wird nun rückwirkend zum 1. Januar 2010 erweitert auf Konstellationen, die von der bisherigen Formulierung noch nicht abgedeckt waren. Unter anderem werden nun Personenhandelsgesellschaften als Konzernträger zugelassen.

  • Einbringungstatbestände: Rückwirkend zum 1. Januar 2015 werden verschiedene Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Einbringungen ausgehebelt. Eine steuerneutrale Umstrukturierung ohne Aufdeckung von stillen Reserven ist dann nur noch möglich, wenn die neben neuen Gesellschaftsanteilen gewährten sonstigen Gegenleistungen nicht mehr als 25 % des Buchwerts der eingebrachten Wirtschaftsgüter oder nicht mehr als 300.000 Euro ausmachen. Werden diese Grenzen überschritten, kommt es zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven.

  • Elektrofahrzeuge: Zur Privatnutzung von betrieblichen Elektro-oder Hybridfahrzeugen gibt es eine Klarstellung, die einer nicht gewollten Auslegung der Vorschrift vorbeugen soll. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist zur Ermittlung des Entnahmewerts für die Privatnutzung die anteilige AfA um die pauschale Minderung für das Batteriesystem zu reduzieren, sofern das Batteriesystem nicht gemietet wurde.

  • Kapitalerträge: Banken werden nun gesetzlich dazu verpflichtet, die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei der Abgeltungsteuer anzuwenden. Damit wird einem Urteil des Bundesfinanzhofs entgegengewirkt, das zu einer uneinheitlichen Anwendung der Steuererhebung führen könnte. Hat ein Anleger eine andere Rechtsauffassung, muss er dies also künftig immer mit dem Finanzamt ausfechten. Außerdem können künftig nur noch unbeschränkt steuerpflichtige Anleger einen Freistellungsauftrag stellen. Eine frühere Änderung hatte hier zu einer nicht gewollten Ausweitung auf beschränkt Steuerpflichtige geführt.

  • Inlandsbegriff: Der ertragsteuerliche Inlandsbegriff wird ausgeweitet auf sämtliche aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbare Besteuerungsrechte. Damit werden neben der Off-Shore-Energieerzeugung nun auch die gewerbliche Fischzucht, die Ausbeutung von Bodenschätzen und andere gewerbliche Aktivitäten im Deutschland zustehenden Bereich der Hochsee von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.

  • Erbschaftsteuer: Der Erbe oder Beschenkte muss künftig bei der Meldung auch die Steueridentifikationsnummern der am Erwerb beteiligten Personen angeben. Für Vermögensverwahrer und -verwalter, Versicherungen sowie Gerichte, Behörden und Notare erfolgt eine entsprechende Anpassung. Außerdem werden bei einer Schenkung unter Lebenden künftig sowohl Schenker als auch Beschenkter durchgehend Verfahrensbeteiligte im Feststellungsverfahren sein, und zwar auch dann, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt.

  • Sonstige Änderungen: Das Gesetz enthält noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die von redaktionellen Anpassungen bis zu umfassenden Änderungen für spezielle Konstellationen reichen. So wird - verbunden mit weiteren Änderungen für Unterstützungskassen - das Teileinkünfteverfahren für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen ausgeschlossen. Bei der immer noch nicht eingeführten Wirtschaftsidentifikationsnummer gibt es erneut eine Änderung. Die Grunderwerbsteuerpflicht nach einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands wird wieder abhängig von der Gesellschaftsform ermittelt. Auch im Bewertungsrecht gibt es einige Änderungen.

Der Gesetzentwurf gibt auch gleich einen Ausblick auf weitere Änderungen im Steuerrecht, die für dieses Jahr geplant sind oder sich noch in der Prüfung befinden. Damit soll weiteren Wünschen der Bundesländer entsprochen werden, die mit dem aktuellen Gesetz noch nicht abgearbeitet wurden. Drei weitere Änderungspakete sind demnach bereits in Vorbereitung:

  • Investmentbesteuerung: Im Sommer will das Ministerium den Entwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vorlegen. Darin soll auch die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzanteilen neu geregelt werden.

  • Hybride Gestaltungen: Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe befasst sich seit Januar mit Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen. Ein Zeitplan für ein Gesetzgebungsverfahren gibt es hier aber noch nicht.

  • Modernisierung: Im Rahmen von Überlegungen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen verschiedene Vorschläge des Bundesrats umgesetzt oder zumindest geprüft werden. Dazu gehört ein Prüfrecht der Kommunen bei der Gewerbesteuer, ein größerer Einfluss der Länder auf den Erhebungssektor sowie eine Selbstveranlagung bei der Steuerfestsetzung. Auch zu diesem Paket gibt es noch keinen Zeitplan.

Nicht alle Wünsche des Bundesrats hat das Bundesfinanzministerium aber akzeptiert. Insbesondere die gewünschte Änderung bei der Bewertung von Sachbezügen sieht die Regierung kritisch. Damit gilt die Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge auch weiterhin bei der Gewährung von Gutscheinen.

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Leitende Tätigkeit eines selbstständigen Arztes

Regelmäßig gibt es Fälle, in denen Ärzte sich mit dem Finanzamt streiten müssen, ob wirklich eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, oder ob die Tätigkeit wegen irgendwelcher Besonderheiten als Gewerbebetrieb zu betrachten ist. Wieder einmal musste sich der Bundesfinanzhof mit einem solchen Fall auseinandersetzen und hat zugunsten der Ärzte und gegen das Finanzamt entschieden.

Konkret ging es um die Frage, ob auch bei der Beschäftigung eines angestellten Arztes noch eine eigenverantwortliche Tätigkeit vorliegt. Betroffen war eine Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten, die ohne eigene Praxisräume in den Praxen anderer Ärzte arbeiten. Die Anästhesisten legten wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur tätig werden soll. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt dann einer der anderen Ärzte aus.

Für einige Jahre beschäftigten die Ärzte eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter der Klägerin in einfach gelagerten Fällen vornahm. Das Finanzamt stellte sich daher auf den Standpunkt, dass hier keine eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter mehr vorlag, weil die angestellte Ärztin während einer Operation auf sich allein gestellt sei. Bei Komplikationen müsste sie selbst entscheiden, weil die Inhaber nicht einfach im Nebenzimmer erreichbar wären.

Dieses Argument ließ der Bundesfinanzhof aber nicht gelten. Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Arztes unschädlich, wenn er bei der Behandlung aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ärzte schulden dafür eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müssen deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen.

Dafür reicht es aber aus, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nehmen, so dass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Inhabers trägt. Führt ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung problematischer Fälle vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte daher regelmäßig Teil einer eigenverantwortlichen freiberuflichen Tätigkeit.

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Steuererklärung per Fax ist zulässig

Regelmäßig stellen Steuerzahler kurz vor dem Jahresende fest, dass sie mit einer Steuererklärung auf eine hübsche Steuererstattung hoffen können. Weil die Steuererklärung wegen der drohenden Veranlagungsverjährung so schnell wie möglich zum Finanzamt muss, wäre es praktisch, wenn man die Erklärung einfach faxen könnte. Dagegen hat sich die Finanzverwaltung bisher aber immer mit dem Argument gewehrt, die Steuererklärung müsse eigenhändig und im Original unterschrieben vorliegen.

Dem hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein schon vor einem Jahr widersprochen und ist jetzt vom Bundesfinanzhof in seiner Ansicht bestätigt worden. Für das Finanzgericht war für eine wirksame Steuererklärung allein notwendig, dass die Unterschrift von der Hand des Steuerzahlers stammt. Die eigenhändige Unterschrift erfüllt zwar mehrere Funktionen, darunter eine Warn- und Schutzfunktion, aber auch die Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt. Weil die Unterschrift diese Funktionen aber bereits zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf dem Original der Steuererklärung erfüllt, kam es für das Gericht nicht darauf an, ob die Erklärung im Original oder per Telefax beim Finanzamt eingeht. Die Art der Übermittlung habe nämlich keine Auswirkungen auf die Zweckerfüllung der Unterschrift.

Ganz ähnlich sieht das der Bundesfinanzhof, der sich darauf beruft, dass auch in den Verfahren vor dem Finanzgericht die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax zulässig ist. Im Gerichtsverfahren soll die Notwendigkeit einer schriftlichen, unterschriebenen Erklärung gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person hinreichend zuverlässig festgestellt werden können. Außerdem soll die Unterschrift des Erklärenden sicherstellen, dass das Schriftstück keinen Entwurf darstellt, sondern wissentlich und absichtlich an das Gericht gesandt wurde. Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der vorgeschriebenen Unterschrift könne dann nichts anderes gelten, meint der Bundesfinanzhof, denn dort erfüllt die Unterschrift denselben Zweck.

Im Streitfall gab es noch eine Besonderheit, die der Bundesfinanzhof für eine weitere Klarstellung genutzt hat. Die Klägerin hatte nämlich den Inhalt der Steuererklärung im Wesentlichen telefonisch mit dem Steuerberater abgestimmt und nur das Deckblatt der elektronischen Steuererklärung per Fax erhalten, unterschrieben und für die Abgabe beim Finanzamt zurückgefaxt.

Darin sehen die Richter ebenfalls kein Problem, denn es sei für eine wirksame Steuererklärung nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Mit der Unterschrift macht sich der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung zu eigen und übernimmt die Verantwortung dafür. Zu Recht weisen die Richter darauf hin, dass diese Ungewissheit über den Umfang der Kenntnis des Steuerzahlers bei jeder Steuererklärung mit diversen Anlagen, aber einer nur einmal geforderten Unterschrift gegeben ist.

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Fahrt- und Reisekosten von Unternehmern

Eigentlich sollte man meinen, dass zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts mittlerweile alles gesagt ist. Doch das Bundesfinanzministerium hat neuen Regelungsbedarf ermittelt, weil sich die bisherigen Verwaltungsanweisungen primär mit der Handhabung von Reisekosten bei Arbeitnehmern beschäftigt haben. Das Ministerium erklärt daher nun in einem neuen Schreiben die ertragsteuerlichen Folgen der Reform bei Unternehmern. Dabei geht es zum einen um Reisekosten allgemein, zum anderen um die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Bei den Reisekosten gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie bei der Lohnsteuer für Arbeitnehmer. Lediglich bei den Verpflegungsmehraufwendungen gibt es eine detailliertere Regelung. Ähnlich wie Arbeitnehmer dürfen Unternehmer Verpflegungsmehraufwendungen nur ansetzen, wenn sie außerhalb ihrer Wohnung und ihrer ersten Betriebsstätte tätig werden. Ist in einer Leistung (z.B. Hotelrechnung oder Tagungspauschale) auch eine Verpflegung enthalten, die auf der Rechnung nicht separat ausgewiesen ist, dann ist der Betriebsausgabenabzug für die Rechnung um die anteilige Verpflegungspauschale zu kürzen. Für ein Frühstück sind das 20 % und für Mittag- und Abendessen jeweils 40 % der Pauschale, was im Inland derzeit 4,80 Euro für ein Frühstück und je 9,60 Euro für die beiden anderen Mahlzeiten entspricht.

Hauptthema der Verwaltungsanweisung sind aber die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie die Definition der ersten Betriebsstätte. Wie bei Arbeitnehmern gelten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die Regeln zur Entfernungspauschale. Wegen der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern gilt hier aber nicht der allgemeine steuerliche Betriebsstättenbegriff, denn der würde auch Zweigniederlassungen und andere ortsfeste Betriebseinrichtungen umfassen.

Stattdessen sieht das Schreiben eine ähnliche Regelung wie bei Arbeitnehmern vor: Betriebsstätte im Sinne der Vorschrift ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Unternehmers, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Es muss sich also nicht um eine Einrichtung des Unternehmens handeln. Als Betriebsstätte gilt daher auch eine Bildungseinrichtung, die für ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeitausbildung aufgesucht wird. Ein häusliches Arbeitszimmer ist aber keine Betriebsstätte.

Ein Unternehmer kann zwar an mehreren Betriebsstätten tätig sein, allerdings gilt für jeden Betrieb höchstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung als erste Betriebsstätte, für die die Entfernungspauschale zur Anwendung kommt. Gibt es für einen Betrieb mehrere Tätigkeitsstätten, die in Frage kommen, ist die erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Unternehmer regelmäßig arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, dann ist die der Wohnung am nächsten gelegene Tätigkeitsstätte die erste Betriebsstätte. Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten gelten damit als Auswärtstätigkeiten.

Dauerhaft ist die Ausübung der Tätigkeit am jeweiligen Ort dann, wenn sie unbefristet, für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit oder voraussichtlich für mehr als 48 Monate ausgeübt wird. Findet die Tätigkeit beim Kunden statt, kann die Dauer des Auftragsverhältnisses als Prognosegrundlage dienen. Wird das Auftragsverhältnis später verlängert, ist die Prognose für zukünftige Zeiträume neu zu treffen. Bereits vergangene Tätigkeitszeiträume bleiben bei der Prüfung des 48-Monatszeitraums unberücksichtigt. Fällt die Tätigkeit aufgrund unerwarteter Ereignisse kürzer aus, hat das keine rückwirkenden Auswirkungen auf die Prognose.

Wie bei Arbeitnehmern kann es aber auch bei Unternehmern den Fall geben, dass gar keine erste Betriebsstätte existiert. Wird der Unternehmer nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (Fahrzeug, Schiff etc.) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Wenn der Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit täglich denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufsucht, sind die Fahrtkosten für Fahrten bis zu diesem Ort oder dem nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

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Entwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Seit knapp 30 Jahren steht den im europäischen Binnenmarkt tätigen Unternehmen schon ein teilweise harmonisierter Rechtsrahmen für die Rechnungslegung zur Verfügung. Die EU hat aber mittlerweile die Rechtsrahmen für die Rechnungslegung überarbeitet und dabei die bisher separaten Regelungsrahmen für die Rechnungslegung einzelner Unternehmen einerseits und im Konzern andererseits harmonisiert. Die entsprechende Richtlinie muss bis zum 20. Juli 2015 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat daher im Januar den Regierungsentwurf für das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) beschlossen.

In erster Linie enthält das Gesetz verschiedene Erleichterungen bei den gesetzlichen Vorgaben für den Jahresabschluss. Die Änderungen sind erst ab 2016 verbindlich anzuwenden, können aber auf freiwilliger Basis bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, angewendet werden. Die Anhebung der Schwellenwerte kann sogar schon für Geschäftsjahre, die in 2014 begonnen haben, in Anspruch genommen werden. Insbesondere sind in dem Gesetz folgende Änderungen vorgesehen:

  • Schwellenwerte: Durch die deutliche Anhebung der Schwellenwerte wird der Kreis der kleinen Kapitalgesellschaften wesentlich erweitert. Die Werte werden um rund 20 % auf eine Bilanzsumme von maximal 6 Mio. Euro und einen Umsatzerlös von maximal 12 Mio. Euro angehoben. Damit können erheblich mehr Unternehmen als bisher bilanzielle Erleichterungen und Befreiungen in Anspruch nehmen. Gleichzeitig werden die Schwellenwerte für die Abgrenzung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie für die Konzernrechnungslegung auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. Euro (Umsatzerlöse) erhöht.

  • Kleinstgenossenschaften: Für Genossenschaften, die zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme 350.000 Euro, Umsatzerlöse 700.000 Euro, im Jahresdurchschnitt 10 Beschäftigte) nicht überschreiten, werden die bereits für vergleichbare Kapitalgesellschaften bestehenden Erleichterungen eingeführt.

  • Bilanzanhang: Für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert. Es wird auf Angaben verzichtet, die typischerweise nur für das Verständnis von Kapitalgesellschaften ab einer gewissen Größe nachgefragt werden.

  • Anteilsbesitzliste: Die Liste der Pflichtangaben im Anhang wird um eine gesonderte Anteilsbesitzliste ergänzt.

  • Außerordentliche Ergebnisse: Der Ausweis von außerordentlichen Ergebnissen wird aus der GuV gestrichen und in den Bilanzanhang verlagert.

  • Rohstoffsektor: Große Unternehmen, die Erdöl, Erdgas, Kohle, Salze oder Erze fördern, Steine oder Erden abbauen oder Holzeinschlag betreiben, müssen jährlich über ihre weltweiten Zahlungen an staatliche Stellen berichten.

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