Umsatzsteuer

Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen

Von der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Miet- oder Leasingvertrags hängt ab, wann die Umsatzsteuer aus dem Vertrag entsteht. Handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Lieferung, fällt die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe an, bei einer sonstigen Leistung dagegen sind die einzelnen Raten umsatzsteuerpflichtig, sodass sich die Umsatzsteuer über die Laufzeit verteilt.

Bisher galt für Leasingverträge, dass eine Lieferung dann vorliegt, wenn der Leasingnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann. Entscheidend dafür war die ertragsteuerliche Zurechnung des Leasinggegenstands, die insbesondere vom Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und dem Verhältnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit abhängt.

Bei Mietverträgen mit einer Kaufoption wiederum lag eine Lieferung bisher erst dann vor, wenn beide Vertragsparteien eine entsprechende übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2017 sind die deutschen Regelungen so jedoch nicht mehr haltbar, denn der EuGH vertritt die Auffassung, dass sich die Frage, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, im Sinne der Rechtssicherheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eindeutig klären lassen muss.

Das Bundesfinanzministerium hat daher ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen veröffentlicht, mit dem der Umsatzsteueranwendungserlass an die Rechtsprechung des EuGH angepasst wurde. Nun müssen für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstands erfolgt, muss ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Diese Voraussetzung sieht der EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.

  2. Daneben muss aus den - zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung objektiv zu beurteilenden - Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Enthält der Vertrag eine formal völlig unverbindliche Kaufoption, dann ist die zweite Voraussetzung erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer also keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann. Für die Überlassung eines Gegenstands außerhalb eines typischen Leasingverfahrens, beispielsweise bei Mietverträgen mit Recht zum Kauf, gelten die Regelungen sinngemäß.

Die neuen Regelungen für die umsatzsteuerliche Beurteilung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wird es für vor dem 18. März 2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von den alten Beurteilungsmaßstäben ausgehen.

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Umsatzsteuersenkung: Weitere Stichworte zur Umsatzsteuersenkung

Die Umsatzsteuerenkung wirkt sich in fast allen Bereichen des Umsatzsteuerrechts aus. Hier ist ein Überblick über weitere Aspekte, die nicht bereits in separaten Beiträgen erläutert werden.

  • Umtausch: Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht und durch eine neue Lieferung ersetzt. Wird ein vor dem 1. Juli 2020 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag aber vor dem 1. Januar 2021 umgetauscht, fällt für die Ersatzlieferung der ab 1. Juli 2020 geltende reduzierte Umsatzsteuersatz von 16 % oder 5 % an. Genauso wird im kommenden Jahr beim Umtausch von Waren, die im zweiten Halbjahr 2020 gekauft wurden, der höhere Steuersatz auf die Ersatzlieferung fällig.

  • Entnahmen: Für Entnahmen aus dem Betriebsvermögen gilt umsatzsteuerlich dasselbe wie für Lieferungen und sonstigen Leistungen. Entsprechend ist der Steuersatz auf die Entnahme anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Entnahme gilt. Bei Entnahmen aus dem Betrieb vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gilt daher ein Steuersatz von 16 % oder 5 %.

  • Ist-Versteuerung: Auch bei der Ist-Versteuerung sind für Entgelte vor dem 1. Juli 2020 zu Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Stichtag nachträglich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Umgekehrt ist für Zahlungen nach der Steuersatzänderung zu Leistungen oder Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt wurden, die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach den alten Steuersätzen zu berechnen.

  • Kleinbetragsrechnungen: Bei Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweisen und Belegen im Reisegepäckverkehr kann die Umsatzsteuer für Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, mit dem leicht gerundeten Prozentsatz von 13,79 (Regelsteuersatz) bzw. 4,76 (ermäßigter Steuersatz) von den Rechnungsbeträgen errechnet werden.

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Umsatzsteuersenkung: Verzicht auf Einzelpreisauszeichnung

Händler und Dienstleister sind durch die Preisangabeverordnung dazu verpflichtet, bei Angeboten gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Allerdings gewährt die Verordnung die Möglichkeit, die Änderung der einzelnen Preisauszeichnungen zu vermeiden, wenn der Anbieter bei Preisnachlässen folgende drei Voraussetzungen beachtet:

  1. Die Senkung ist zeitlich begrenzt. Auch wenn die Regelung eigentlich primär für auf wenige Tage befristete Aktionen konzipiert wurde, ist eine fortlaufende Aktion über sechs Monate mit den rechtlichen Vorgaben sowie der Intention der Preisangabeverordnung ebenfalls vereinbar.

  2. Sie wird durch Werbung bekannt gemacht. Zur Werbung für den Preisnachlass gehört auch ein Aushang in der Filiale, ein Banner auf der Website oder ein Hinweis in Prospekten.

  3. Der Nachlass gilt generell. Diese Voraussetzung erfüllt ein Preisnachlass, wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt.

Einer der Regelfälle für die Verwendung der Ausnahmeregelung ist der Abverkauf im Sommer- oder Winterschlussverkauf. Die Regelung können Händler und Dienstleister jedoch auch bei der Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 für das gesamte Sortiment oder bei entsprechend transparenter Information für Teile des Sortiments anwenden, um eine Änderung aller individuellen Preisauszeichnungen zu vermeiden. Es bleibt aber der Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens überlassen, sich für oder gegen die Nutzung der Ausnahmemöglichkeit zu entscheiden, um die Umsatzsteuersenkung an die Verbraucher weiterzugeben.

Mit einer durch Werbung bekanntgegebenen Preissenkung, der Umstellung der Steuersätze im Warenwirtschaftssystem und dem Ausweis der geltenden Umsatzsteuersätze auf den Bons wird der korrekte Steuerabzug für die Verbraucher transparent. Die Verbraucherinteressen werden auch deshalb nicht verletzt, da sie an der Kasse weniger bezahlen als an den Regalen ausgewiesen ist.

Die Ausnahmemöglichkeit findet jedoch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf preisgebundene Artikel wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie rezeptpflichtige Arzneimittel. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch den Einzelhandel entweder nicht möglich oder abweichend geregelt.

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Umsatzsteuersenkung: Änderungen für Gastronomie und Catering

Gastronomen und Caterer wurden nicht nur von der Corona-Krise besonders stark getroffen, auch die Umsatzsteuersenkung schlägt in dieser Branche mehr Wellen. Grund dafür ist, dass zwei Beschlüsse der Großen Koalition an derselben Stelle ansetzen, nämlich dem Steuersatz: Zuerst hatte die Koalition beschlossen, dass in der Gastronomie für Speisen befristet auf ein Jahr statt dem regulären der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen soll. Mit dem Konjunkturpaket wird nun dieser ermäßigte Steuersatz für ein halbes Jahr abgesenkt. Damit gibt es in der Gastronomie nun vier Zeiträume, in denen jeweils ein anderer Steuersatz gilt.

  • Vor 1. Juli 2020: Für Speisen und Getränke werden einheitlich 19 % fällig.

  • Ab 1. Juli 2020: Speisen unterliegen dem reduzierten ermäßigten Steuersatz von 5 %, Getränke dem reduzierten vollen Steuersatz von 16 %.

  • Ab 1. Januar 2021: Für Speisen gilt weiter der ermäßigte Steuersatz, jetzt aber in der normalen Höhe von 7 %, bei Getränken werden 19 % fällig.

  • Ab 1. Juli 2021: Alle Sonderregeln fallen weg und für Speisen und Getränke werden wieder einheitlich 19 % fällig.

Für die Aufteilung des Gesamtpreises von Kombiangeboten aus Speisen und Getränken (Buffets, All-Inclusive-Angebote etc.) kann der auf Getränke entfallende Anteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Außerdem dürfen zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten auf Bewirtungsleistungen in der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli 2020 die ab Juli geltende Umsatzsteuersätze von 5 bzw. 16 % angewandt werden. Diese Vereinfachung gilt jedoch nicht für Leistungen im Zusammenhang mit Beherbergungen.

Eine weitere Herausforderung, die sich stellt, ist der Umgang mit Gutscheinen. Durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Speisen kann sich nämlich deren umsatzsteuerlicher Charakter ändern (siehe Beitrag zum Thema "Gutscheine"). Dazu hat sich der Fiskus aber noch nicht geäußert.

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Umsatzsteuersenkung: Gutscheine und die Folgen der Steuersatzsenkung

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen wurde zum 1. Januar 2019 grundlegend neu geregelt. Seither unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Im Geschäftsbetrieb gibt es daneben oft noch Rabattgutscheine, die aber umsatzsteuerlich nicht als Gutscheine gelten. Entsprechend wirken sich die Änderungen bei der Umsatzsteuer unterschiedlich auf die verschiedenen Gutscheinarten aus.

  • Einzweckgutscheine: Ein Gutschein, bei dem der Ort und die Umsatzsteuer für die Lieferung oder Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweckgutschein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Lieferung oder Leistung in voller Höhe nur dem regulären oder nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und der Steuersatz damit unverrückbar feststeht. Bei Einzweckgutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung die Gutscheinausgabe. Die spätere Einlösung ist auch bei geänderten Steuersätzen für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Sollte bei der Einlösung jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, ist diese Differenz nach den bei der Einlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern.

  • Mehrzweckgutscheine: Zu den Mehrzweckgutscheinen zählen alle Gutscheine, die die Anforderungen für einen Einzweckgutschein nicht erfüllen. Bei Mehrzweckgutscheinen führt nicht die Ausgabe des Gutscheins, sondern erst dessen spätere Einlösung zu einem steuerpflichtigen Umsatz, weil erst dann feststeht, in welcher Höhe der Umsatz dem allgemeinen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Anzuwenden ist daher der Steuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins.

  • Rabattgutscheine: Gutscheine, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im umsatzsteuerlichen Sinn. Sofern ein Rabattgutschein aber zu einer Entgeltminderung für eine steuerpflichtige Leistung führt, muss der Unternehmer die Umsatzsteuer entsprechend berichtigen. Der Umsatzsteuersatz ergibt sich aus der Lieferung, für die der Rabattgutschein eingelöst wurde. Die dazu erforderliche Aufteilung auf die vor und ab dem 1. Juli 2020 ausgeführten Umsätze kann jedoch Schwierigkeiten bereiten. Deshalb dürfen vereinfachend die im Juli und August 2020 geleisteten Erstattungen für eingelöste Rabattgutscheine bei der Umsatzsteuerberichtigung mit den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen angesetzt werden. Ab dem 1. September 2020 sind dann die ab 1. Juli 2020 geltenden Steuersätze anzuwenden. Wird durch den Rabattgutschein ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer begünstigt, muss dieser seinen Vorsteuerabzug berichtigen. Die Vereinfachungsregel für Juli und August gilt hier jedoch nicht.

Die Tatsache, dass bei Einzweckgutscheinen die Umsatzsteuer bereits mit Ausgabe des Gutscheins entsteht, führt durch die Änderungen zum 1. Juli 2020 zu einer gewissen Mehrbelastung beim Aussteller, wenn danach Gutscheine eingelöst wurden, die zuvor mit dem Steuersatz von 19 % besteuert wurden. Ein Ausweg aus dieser Zwickmühle wäre, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, den Gutschein zurückzugeben und den Kaufpreis dafür zu erstatten. Wie bei einem Umtausch wird dann die ursprüngliche Lieferung mit dem vormals höheren Steuersatz rückgängig gemacht. Ob der Kunde mit dem ausgezahlten Kaufpreis dann einen neuen Kauf tätigt, hängt allein von ihm ab. Eine Bindung der Auszahlung an einen neuen Kauf könnte nämlich vom Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch eingestuft werden.

Völlig unbedenklich ist es dagegen, Einzweckgutscheine als Gestaltungsmöglichkeit zu nutzen, um die nun geltenden niedrigeren Steuersätze über den Jahreswechsel hinaus zu retten. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn der Kunde eine Ware im zweiten Halbjahr bestellt, die aber nicht mehr vor dem Jahreswechsel geliefert werden kann. In diesem Fall kann der Kunde stattdessen zunächst einen Gutschein für genau diese Ware mit den niedrigeren Steuersätzen erwerben, die er dann im neuen Jahr für die Ware einlöst. Die steuerlichen Vorteile insbesondere für den Kunden ergeben sich hier unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen zu Einzweckgutscheinen, sodass keine Bedenken hinsichtlich eines Gestaltungsmissbrauchs bestehen.

Dass die Finanzverwaltung noch immer keine Detailregelungen zu den seit 2019 geltenden Vorgaben für Gutscheine veröffentlicht hat, wird nun vor allem für Gastronomen zum Problem. Hatten Restaurants in der Vergangenheit nämlich Gutscheine ausgegeben, waren diese als Einweggutscheine einzustufen, weil sowohl Speisen als auch Getränke dem regulären Steuersatz unterlegen haben.

Nun gilt für Speisen aber ein Jahr lang der ermäßigte Steuersatz. Damit sind jetzt neu ausgegebene Gutscheine zwangsläufig Mehrweggutscheine. Ohne eine klare Regelung der Finanzverwaltung ist aber unsicher, welcher Tag genau für den Wechsel vom Einweg- zum Mehrweggutschein anzusetzen ist (Koalitionsbeschluss, Verkündung des Gesetzes oder Inkrafttreten).

Auch eine Vereinfachungsregelung zur Berichtigung der Umsatzsteuer für zuvor ausgestellte Einzweckgutscheine wäre wünschenswert, steht aber noch aus. Ebenso unklar ist, wie sich der Fiskus zu jetzt verkauften Restaurantgutscheinen zur Einlösung ab dem 1. Juli 2021 stellt. Bei konsequenter Auslegung des Gesetzes müssten diese wieder als Einzweckgutscheine gelten, die mit dem derzeit niedrigeren Steuersatz von 16 % besteuert werden. Nicht nur für die Gastronomie gilt daher: Sprechen Sie mit uns, wenn Sie sich über die steuerlichen Folgen für Gutscheine durch die Änderungen bei der Umsatzsteuer nicht absolut sicher sind!

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Umsatzsteuersenkung: Falscher Steuerausweis in einer Rechnung

Werden in der Rechnung die falschen Steuersätze ausgewiesen, profitiert nur das Finanzamt. Der Leistungserbringer schuldet dem Finanzamt nämlich bei einem zu niedrig ausgewiesenen Steuersatz trotzdem den vollen Steuerbetrag, der mit dem korrekten Steuersatz fällig geworden wäre. Bei einem zu hohen Steuersatz in der Rechnung ist dagegen der tatsächlich ausgewiesene Steuerbetrag abzuführen statt des niedrigeren korrekten Steuerbetrags.

Der Rechnungsempfänger wiederum kann nur den offen ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen, bei einem zu niedrigen Steuerausweis also nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Ist dagegen ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen, dann ist der Vorsteuerabzug auf die Höhe des korrekten Steuerbetrags beschränkt, auch wenn in der Rechnung ein höherer Steuerbetrag steht. Es ist daher wichtig, nicht nur in Ausgangsrechnungen den richtigen Steuersatz auszuweisen, sondern auch Eingangsrechnungen darauf zu prüfen, ob die Angaben zur Umsatzsteuer stimmen.

Für den Juli gewährt der Fiskus allerdings eine Gnadenfrist: Ist in der Rechnung für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 erbrachte Leistung noch der vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz ausgewiesen, muss die Rechnung für den vollen Vorsteuerabzug nicht zwingend berichtigt werden, wenn der Lieferant die höhere Steuer abgeführt hat. Der Leistungsempfänger kann also aus solchen Rechnungen auch den überhöhten Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen. Diese Vereinfachungsregelung ist zwar offiziell auf Leistungen an andere Unternehmer und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers beschränkt, gilt im Endeffekt aber universell, da beim Verkauf an Verbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ebenfalls der volle, überhöht ausgewiesene Steuerbetrag ans Finanzamt abzuführen wäre.

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Umsatzsteuersenkung: Dauerleistungen und Verbrauchskosten

Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern das Inkrafttreten der Steuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung, Beratung etc.) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (Baumaterial etc.) handeln. Dauerleistungen gelten umsatzsteuerlich als ausgeführt

  • im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet,

  • im Falle wiederkehrender Lieferungen - ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme - am Tag jeder einzelnen Lieferung.

Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung. Das ist z. B. bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung mit monatlichem Abschlag für die Nebenkosten und jährlicher Nebenkostenabrechnung der Fall. Die Höhe der Umsatzsteuer auf die Vorauszahlungen richtet sich nach dem Steuersatz, der im jeweiligen Mietzeitraum gilt und nicht nach dem Steuersatz zum Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung.

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen an die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 geltenden Steuersätze angepasst werden. Es reicht dabei aus, einen Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen, die unter Bezug auf den Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 enthalten. Ein derart angepasster Vertrag muss für den Vorsteuerabzug alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

Telekommunikationsleistungen sind ebenfalls Dauerleistungen, sofern sie auf Verträgen beruhen, die auf unbestimmte Zeit oder für eine Mindestzeit abgeschlossen wurden und regelmäßige Abrechnungszeiträume vorsehen. In diesem Fall ist jeweils am Ende des Abrechnungszeitraums eine umsatzsteuerliche Teilleistung abgeschlossen. Fällt der 1. Juli 2020 in den vereinbarten Abrechnungszeitraum, kann einmalig ein zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet werden, der am 30. Juni 2020 endet. Vergleichbares gilt für andere Verbrauchskosten.

Eine Ausnahme gibt es bei Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie der Abwasserbeseitigung, für die jeweils die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Steuersatz unterliegen, der am Ende dieses Ablesezeitraums gilt. Sofern der Ablesezeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endet, sind daher auf die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums die ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % und 5 % anzuwenden. Nach dem 31. Dezember 2020 gilt diese Regel analog für die dann wieder höheren Steuersätze von 19 % und 7 %. Abschlagszahlungen können auch nach dem 30. Juni 2020 vorerst weiter mit den bisherigen Steuersätzen abgerechnet und dem Vorsteuerabzug unterworfen werden, bis mit der Endabrechnung eine Berichtigung erfolgt.

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