Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Zweites Familienentlastungsgesetz in Arbeit

In ihrem Koalitionsvertrag hat sich die Große Koalition auf eine Erhöhung des Kindergelds um 25 Euro pro Monat und Kind in dieser Legislaturperiode festgelegt. Den ersten Schritt dieses Plans hatte die Koalition bereits mit der Anhebung des Kindergelds um 10 Euro zum 1. Juli 2019 umgesetzt. Nun folgt der zweite Teil der Kindergelderhöhung, den die Regierung wie beim ersten Schritt mit der turnusmäßigen Anpassung des steuerfreien Existenzminimums an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten kombiniert.

Das Bundesfinanzministerium hat dazu den Entwurf des "Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" vorgelegt, den das Bundeskabinett am 29. Juli 2020 verabschiedet hat. Danach muss dieses Zweite Familienentlastungsgesetz vor Ende des Jahres noch Bundestag und Bundesrat passieren. Trotz des hochtrabenden Namens enthält das Gesetz neben der zweiten Stufe der Kindergelderhöhung nur die turnusmäßigen Anpassungen im Steuertarif sowie einige Detailänderungen beim Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge. Im Einzelnen sind das die folgenden Änderungen:

  • Kindergeld: Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann 219 Euro monatlich für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind.

  • Kinderfreibetrag: Parallel zur Anhebung des Kindergelds wird auch der Kinderfreibetrag 2021 für jeden Elternteil um jeweils 144 Euro auf 2.730 Euro (insgesamt also um 288 Euro auf dann 5.460 Euro) erhöht. Außerdem steigt der Betreuungsfreibetrag für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro - eine Anhebung von ebenfalls 144 Euro pro Elternteil. Insgesamt führen diese Änderungen zu einer Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

  • Grundfreibetrag: Als Folge der Ergebnisse aus dem am 23. September 2020 von der Bundesregierung beschlossenen 13. Existenzminimumbericht wird der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) angepasst. Für 2021 erhöht sich dieser um 288 Euro von bisher 9.408 Euro auf dann 9.696 Euro, und 2022 beträgt der Anstieg weitere 288 Euro auf dann 9.984 Euro. Dieselben Steigerungen gelten auch beim Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.

  • Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen, wird für die Jahre 2021 und 2022 wie inzwischen üblich der Effekt der "Kalten Progression" ausgeglichen. Dazu werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben - das entspricht einer Anhebung der Eckwerte um 1,52 % für 2021 und 1,50 % für 2022.

  • Kapitalerträge: Zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer erfolgen zwei klarstellende Änderungen, die allerdings keine wesentlichen Folgen haben, weil sie nur bereits praktizierte Vorgehensweisen klarer festschreiben.

  • Datenabfrage: Bisher müssen Banken zumindest einmal jährlich die Kirchensteuerabzugsmerkmale eines Kapitalanlegers beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Künftig soll auch bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (also z. B. bei einer Kontoeröffnung) eine solche Abfrage verpflichtend erfolgen, um die Aktualität des Kirchensteuerabzugs sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird auch die Informationspflicht der Banken gegenüber ihren Kunden geändert, die den Kunden nun nur noch bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung über die Datenabfrage sowie das bestehende Widerspruchsrecht informieren müssen. Darüber hinaus ist ein genereller Hinweis, z. B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichend.

Die für 2021 und 2022 vorgesehenen Maßnahmen senken die Last der Steuerzahler um insgesamt rund 12 Mrd. Euro im Jahr. In absoluten Beträgen steigt die Besserstellung mit dem Einkommen. In Relation zu den zu zahlenden Steuern profitieren untere und mittlere Einkommen aber stärker als höhere Einkommen.

Bei der Anhörung im Bundestag zum Gesetzentwurf haben mehrere Sachverständige die Entlastung von Familien als zu niedrig bezeichnet. So wies der Bund der Steuerzahler darauf hin, dass fast 10 Mrd. Euro der mit rund 11,8 Mrd. Euro veranschlagten Jahreswirkung des Entlastungsgesetzes auf ohnehin unerlässliche und verfassungsrechtlich gebotene Anpassungsschritte entfallen würden. Damit entspreche das Gesetzesvorhaben zum Großteil lediglich einem politischen Pflichtprogramm.

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Änderungen für Kapitalanleger

Auch für Kapitalanleger gibt es 2020 wieder Änderungen im Steuerrecht. Insbesondere das inoffizielle Jahressteuergesetz 2019 enthält Änderungen für Investmentfonds und andere Kapitalanlagen. Dabei handelt es sich aber nicht um substanzielle Neuregelungen im Steuerrecht, sondern im Wesentlichen um Klarstellungen. Neu ist in erster Linie, dass auch Zinserträge dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen sollen, die über eine Internet-Plattform vermittelt wurden.

Eine andere Änderung hat jedoch deutlich gravierendere Folgen für Kapitalanleger, denn im Jahressteuergesetz 2019 waren für 2020 noch zwei weitere Gesetzesänderungen vorgesehen, mit denen das Bundesfinanzministerium steuerzahlerfreundlichen Urteilen des Bundesfinanzhofs die gesetzliche Grundlage entziehen wollte. Diese wurden aber vom Bundestag aus der endgültigen Fassung wieder gestrichen und stattdessen in veränderter Form in ein anderes Gesetz eingefügt. In vollem Umfang wirken sich die Änderungen erst 2021 aus, aber ein Teil der neuen Verlustverrechnungsbeschränkung gilt bereits ab diesem Jahr. Alle Details über diese Änderung, die laute Kritik daran und geplante Verfassungsbeschwerden lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.

  • Totalverlust: Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren verschiedene Formen des Totalverlusts einer Kapitalanlage als steuerlich abziehbaren Verlust anerkannt. Für ab 2020 realisierte Verluste aus dem Ausfall einer Kapitalforderung, der Ausbuchung einer Aktie oder dem Verkauf wertloser Wirtschaftsgüter wird daher eine Verlustverrechnungsbeschränkung eingeführt. Solche Verluste sind nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen und maximal bis zu einem Betrag von 10.000 Euro pro Jahr verrechenbar. Nicht verrechnete Verluste können auf das Folgejahr vorgetragen werden.

  • Crowdlending: Die Abgeltungsteuer auf Zinsen wird nun auch dann erhoben, wenn die Zinsen aus einer Forderung stammen, die über eine Internet-Plattform erworben wurde. Grund für diese Änderung ist das Crowdlending, bei dem statt einer Bank viele Kleinanleger als Kreditgeber fungieren. Wird die Kapitalanlage über eine Internet-Plattform vermittelt, die auch die Zahlung der Kapitalerträge abwickelt, wurde nach den bisher geltenden Regelungen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl der Plattformbetreiber über die notwendigen Informationen verfügt. Die Besteuerung der Kapitalerträge hing daher in der Vergangenheit allein davon ab, dass der Anleger diese in der Einkommensteuererklärung angibt. Nun soll der Kapitalertragsteuerabzug in diesen Fällen vom inländischen Betreiber oder von der inländischen Zweigniederlassung des ausländischen Betreibers einer solchen Crowdlending-Plattform vorgenommen werden.

  • Investmentfonds: Verschiedene Änderungen im Investmentsteuergesetz sind in erster Linie Klarstellungen zum Status eines Investmentfonds. Damit werden sowohl Rechtsunsicherheiten ausgeräumt als auch Steuergestaltungsmöglichkeiten aufgrund unklarer Formulierungen beseitigt. Außerdem wird der Zeitpunkt des Zuflusses ausschüttungsgleicher Erträge eines Spezial-Investmentfonds vom Geschäftsjahresende auf den Verkaufszeitpunkt verschoben. Das soll vermeiden, dass der Fonds bei einem Verkauf aller Anteile während des Geschäftsjahrs die Kapitalertragsteuer nachträglich beim Anleger einfordern muss.

  • Fondsetablierungskosten: Fondsetablierungskosten, die vom Anleger beim Kauf eines Fondsanteils zu zahlen sind, gehören zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter und sind damit nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Ein Fondsanleger gilt immer dann als Erwerber, wenn er keine wesentliche Einflussmöglichkeit auf das vom Fondsinitiator vorgegebene Vertragswerk hat. Ein neuer Paragraph im Einkommensteuergesetz schreibt diese seit langem bestehende Rechtsauffassung rückwirkend im Gesetz fest, nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung in dieser Frage geändert hat.

  • Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die Kapitalerträge erhalten haben, ohne dass dabei ein Steuerabzug erfolgt ist (Abgeltungsteuer), müssen jetzt zwingend eine Steuererklärung abgeben. Eine Bagatellgrenze gibt es dabei nicht.

  • Altersvorsorgeverträge: Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen den Kunden jedes Jahr schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und die Höhe des gebildeten Kapitals sowie vor Beginn der Auszahlungsphase über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen informieren. Ab 2020 können diese Mitteilungen mit Zustimmung des Kunden auch elektronisch bereitgestellt werden.

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Jahressteuergesetz 2019 auf der Zielgeraden

Schon seit der ersten, im Frühjahr veröffentlichten Entwurfsfassung wird das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" als inoffizielles Jahressteuergesetz 2019 gehandelt, denn es bündelt zahlreiche Änderungen im Steuerrecht, von denen die meisten ab 2020 in Kraft treten werden. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im November verabschiedet, sodass es nun wie vorgesehen in Kraft treten kann.

Normalerweise haben solche inoffiziellen Jahressteuergesetze die Eigenschaft, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens deutlich an Umfang zuzulegen - die verabschiedete Fassung kann leicht doppelt so viele Änderungen enthalten wie der erste Entwurf. In dieser Hinsicht ist das Jahressteuergesetz 2019 aus der Art geschlagen, denn es hat im Vergleich zu den frühen Entwürfen einige Änderungen eingebüßt und gleichzeitig nur wenige Ergänzungen erhalten.

Dass das Gesetz nun "abgespeckt" hat, ist zwei Umständen geschuldet: Einerseits bringt das Jahresende einen regelrechten Marathon an Steueränderungsgesetzen mit sich, denn im Herbst haben Bundestag und Bundesrat nicht weniger als sieben eigenständige Steueränderungsgesetze verabschiedet. Kleinere Änderungen, die sonst Teil des Jahressteuergesetzes 2019 geworden wären, sind zum Teil in den anderen Gesetzen untergekommen, und größere Änderungen haben einfach ihr eigenes Änderungsgesetz bekommen, beispielsweise die steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Klimapakets der Großen Koalition.

Auf der anderen Seite gibt es Änderungen, die ursprünglich im Gesetz enthalten waren, bei denen die Politik jetzt aber noch weiteren Beratungsbedarf sieht. Daher blieb nichts anderes übrig als diese Änderungen wieder aus dem Gesetz herauszunehmen, damit das Jahressteuergesetz 2019 noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden konnte. Im Vergleich zum Entwurf, den wir im Sommer vorgestellt haben, sind nun insbesondere folgende neuen Änderungen hinzugekommen:

  • Elektro-Dienstwagen: Die Halbierung der Dienstwagenbesteuerung für Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb wird nun nicht nur verlängert, sondern auch ausgeweitet. Für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird die Besteuerung nun sogar auf ein Viertel statt nur die Hälfte reduziert.

  • Elektro-Fahrzeuge: Im Gesetzentwurf war nur eine Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge vorgesehen. Diese Sonderabschreibung gilt nun für alle Elektro-Nutzfahrzeuge sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder.

  • Fahrräder: Neben einer Verlängerung der Steuerbefreiung für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads gibt es nun auch die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

  • Lohnsteuer-Anmeldung: Ab 2022 muss die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angegeben werden.

  • Tierhaltung: Es wird geregelt, wann Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht oder Tierhaltung zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören, wenn sie von Genossenschaften, Gesellschaften oder von Vereinen erzielt werden.

  • E-Medien: Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf E-Books und andere digitale Medien gilt nun auch für Zugänge zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten. Der reduzierte Steuersatz gilt ab dem 18. Dezember 2019.

  • Menstruationsprodukte: Auch für "Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene" gilt ab dem 18. Dezember 2019 der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

  • Kapitalerträge: Arbeitnehmer, die Kapitalerträge erhalten haben, ohne dass dabei ein Steuerabzug erfolgt ist (Abgeltungsteuer), müssen jetzt zwingend eine Steuererklärung abgeben. Eine Bagatellgrenze gibt es dabei nicht.

  • Sachbezüge: Für Sachbezüge war im ersten Entwurf eine Verschärfung vorgesehen, die zwischendurch aus dem Gesetz gestrichen wurde, in der endgültigen Version aber wieder enthalten ist. Ab 2020 sind deshalb zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge.

In der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2019 gestrichen oder entgegen früherer Pläne nicht aufgenommen wurden folgende Änderungen:

  • Share-Deals: Ein wesentlicher Teil des ersten Entwurfs waren Änderungen bei der Grunderwerbsteuer, mit denen Share-Deals eingedämmt werden sollten. Weil die Regierungskoalition hier noch Beratungsbedarf hat, soll diese Änderung nun Anfang 2020 ihr eigenes Gesetzgebungsverfahren bekommen.

  • Alternative Wohnformen: Im Entwurf war eine Steuerbefreiung für Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen enthalten. Diese Änderung wurde in der finalen Version gestrichen.

  • Ehrenamt: Auch die von den Ländern vorgeschlagenen Erleichterungen und Verbesserungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht sind nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Der Bundesrat will aber an dem Plan festhalten, sodass diese Änderungen möglicherweise in ein späteres Gesetz einfließen.

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Teilweiser Abbau des Solidaritätszuschlags

Seit 1995 erhebt der Fiskus zusätzlich zur Einkommen- und Körperschaftsteuer einen Solidaritätszuschlag von den deutschen Steuerzahlern. In den ersten Jahren betrug der Soli noch 7,5 %, wurde aber ab 1998 auf die seither geltende Höhe von 5,5 % abgesenkt. Rund 325 Mrd. Euro an Solidaritätszuschlag haben die Steuerzahler so seit dessen Einführung gezahlt. Allein 2018 betrug das Aufkommen des Solis rund 18,9 Mrd. Euro. Für das Jahr 2019 rechnet die Bundesregierung mit Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag von rund 19,4 Mrd. Euro und 2020 von rund 20 Mrd. Euro.

Kein Wunder also dass die Versuche, den Soli wieder abzuschaffen, fast genauso alt sind wie der Soli selbst - sei es über Klagen und Verfassungsbeschwerden oder in Form von politischen Initiativen einzelner Parteien. Bisher sind aber alle Versuche aus unterschiedlichen Gründen gescheitert. Das ändert sich jetzt, denn die Große Koalition macht ernst mit dem Versprechen im Koalitionsvertrag, den Solidaritätszuschlag zumindest teilweise abzuschaffen.

Über den Umfang des Abbaus gab es immer wieder Debatten zwischen den Koalitionspartnern. Die Union als Verfechter einer vollständigen Abschaffung des Solis konnte sich mit ihrer Auffassung nicht durchsetzen, aber der erste Schritt, den die Bundesregierung Ende August im Entwurf für ein "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags" beschlossen hat, fällt trotzdem etwas umfangreicher aus als ursprünglich geplant. Ab 2021 soll der Zuschlag für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler vollständig wegfallen. Weitere 6,5 % werden zumindest teilweise entlastet. Rund 10 Mrd. Euro soll die Entlastung 2021 ausmachen.

  • Freigrenze: Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird auf 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. auf 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) angehoben. Liegt die für das Jahr fällige Einkommensteuer nicht über dieser Freigrenze, fällt überhaupt kein Solidaritätszuschlag mehr an. Das hat zur Folge, dass Familien mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinerziehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Soli mehr zahlen.

  • Milderungszone: Übersteigt die tarifliche Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe, also mit 5,5 %, erhoben. Die Milderungszone vermeidet also einen Belastungssprung und wird durch das Gesetz ebenfalls deutlich ausgeweitet. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung.

  • Abgeltung- & Körperschaftsteuer: Dieser erste Schritt beim Abbau des Solis enthält nur Entlastungen für die tarifliche Einkommensteuer. Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und der Körperschaftsteuer bleibt vorerst alles wie gehabt.

Die Verfechter einer vollständigen Abschaffung des Solis haben unterdessen Anfang Juni Rückendeckung vom Bundesrechnungshof erhalten: Die nur teilweise Abschaffung des Solis berge erhebliche verfassungsrechtliche und finanzwirtschaftliche Risiken, meinen die Rechnungsprüfer, denn Ende 2019 läuft der Solidarpakt II aus, der Basis für die Begründung des Solidaritätszuschlags ist. Damit gebe es eine reale Gefahr, dass der Bund zu milliardenschweren Steuerrückzahlungen verurteilt wird.

Wenig überraschend also, dass der Bund der Steuerzahler erneut zum Sturm geblasen hat und ein neues Musterverfahren beim Finanzgericht Nürnberg unterstützt, das sich gegen den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2020 richtet. Grundlage des Verfahrens sind die für 2020 festgesetzten Vorauszahlungen. Aufgrund der geänderten Voraussetzungen nach dem Ende des Solidarpakts II kann es sich daher lohnen, im nächsten Jahr ein Auge auf den weiteren Fortgang dieses Verfahrens zu werfen.

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