Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Reform der Investmentbesteuerung

In ihrem Koalitionsvertrag hatte die Große Koalition unter anderem eine grundlegende Reform der Investmentbesteuerung vereinbart. Dieses Vorhaben hat die Koalition nun in Angriff genommen und will das Gesetzgebungsverfahren dazu schon bis Mitte des Jahres abgeschlossen haben. Auch wenn die Reform vor allem für Anleger eine deutliche Vereinfachung bringen soll, ist die Materie zumindest auf Ebene der Investmentfonds äußerst komplex, und weil in- wie ausländische Fonds betroffen sind, spielt auch EU-Recht eine Rolle bei der Reform. Die Komplexität wird am Umfang des Gesetzentwurfs deutlich, der immerhin 148 Seiten stark ist.

Der Zeitplan ist daher zwar ambitioniert, es bleibt aber auch Spielraum für Verzögerungen, denn die neuen Regelungen sollen erst zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf im Februar beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet, der Anfang Mai im Finanzausschuss eine Expertenanhörung zu dem Gesetz durchgeführt hat.

Hier ist ein erster Überblick über einige wesentliche Änderungen im Rahmen der Investmentsteuerreform. Bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, sind diese Punkte aber mit Vorsicht zu genießen, da sowohl Änderungswünsche des Bundesrats als auch erst im Rahmen der parlamentarischen Anhörungen erkannte Probleme noch zu deutlichen Änderungen führen können.

  • Vereinfachung für Anleger: Während Anleger bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen müssen, reichen künftig 4 Kennzahlen für die Steuererklärung aus, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds).

  • Besteuerungssystem: Bisher werden Kapitalerträge erst auf der Ebene des Anlegers besteuert. Inländische Fonds erhalten daher Dividenden steuerfrei. Dividendenzahlungen an ausländische Fonds lösen dagegen Kapitalertragsteuer aus, was neben einer komplexeren Besteuerung aus Anlegersicht und einer Wettbewerbsverzerrung auch ein erhebliches EU-rechtliches Risiko für den deutschen Fiskus bedeutet. In erster Linie sieht der Gesetzentwurf daher vor, ein neues Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds einzuführen, das wesentlich einfacher und leichter administrierbar ist. Das bisherige Besteuerungssystem wird nur noch für Spezial-Investmentfonds fortgeführt, in die grundsätzlich nur institutionelle Anleger investieren dürfen.

  • Publikumsfonds: Künftig gilt für inländische und ausländische Investmentfonds unterschiedslos auf Fondsebene eine Körperschaftsteuer von 15 %, soweit Deutschland für die jeweiligen Einkünfte ein Besteuerungsrecht zusteht. Ausnahmen davon gibt es bei gemeinnützigen Anlegern (Stiftungen und Kirchen) sowie für Fonds, die Anteile für zertifizierte Altersvorsorgeverträge halten (Riester- und Rürup-Rente). Damit es beim Anleger zu keiner Doppelbesteuerung kommt, wird die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene sowie die fehlende Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Steuern durch eine Teilfreistellung von Ausschüttungen kompensiert. Für Privatanleger sollen bei Aktienfonds 30 % der Ausschüttungen steuerfrei sein, bei Immobilienfonds 60 % oder sogar 80 % bei vorwiegend ausländischen Immobilien, und bei Mischfonds mit geringerem Aktienanteil 15 %. Für Fondsanteile im Betriebsvermögen gibt es teilweise deutlich höhere Freistellungssätze.

  • Bestandsschutz: Veräußerungsgewinne aus Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden, waren bisher grundsätzlich steuerfrei. Diese Steuerfreiheit wird nun zeitlich so eingeschränkt, dass nur noch Wertveränderungen steuerfrei sind, die bis zum 31. Dezember 2017 entstehen. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen, sind dagegen steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus dem Verkauf von Altanteilen mehr als 100.000 Euro beträgt. Für Kleinanleger bedeutet das faktisch weiterhin einen zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz.

  • Streubesitz-Verkäufe: Es ist eine alte Forderung der Länder, neben der bereits eingeführten Steuerpflicht für Streubesitzdividenden auch Veräußerungsgewinne zu besteuern. Ursprünglich sollte mit dem Gesetz daher für Unternehmen eine Steuerpflicht für Gewinne aus dem Verkauf von Streubesitzanteilen (Beteiligung unter 10 %) eingeführt werden. Die Bundesregierung ist aber gegen eine solche Besteuerung, um die Finanzierung von Existenzgründern und jungen Firmen nicht zu gefährden. Das Vorhaben ist deshalb wieder aus dem Gesetz gestrichen worden. Der Bundesrat drängt jedoch weiterhin auf die Wiederaufnahme der Streubesitzbesteuerung, auch um Steuergestaltungen einen Riegel vorzuschieben.

  • Cum/Cum-Geschäfte: Zu den Steuergestaltungen, die unterbunden werden sollen, gehören die Cum/Cum-Geschäfte (nicht zu verwechseln mit Dividendenstripping, das auch als Cum/Ex-Geschäft bekannt ist). Damit können Steuerausländer und inländische Körperschaften durch den Verkauf von Aktien vor dem Dividendenstichtag die Besteuerung vermeiden. Zwar werden die Dividenden beim Käufer besteuert, der Verlust aus dem Verkauf der Aktie nach dem ausschüttungsbedingten Kursrückgang kann aber mit der erzielten Dividende verrechnet werden, sodass die einbehaltene Kapitalertragsteuer an den Käufer erstattet werden muss. Der Käufer verkauft die Aktien nach dem Kursrückgang wieder an den ursprünglichen Eigentümer und beide teilen sich die Steuerersparnis. Dieses Steuersparmodell soll durch einen Mindesthaltezeitraum von 45 Tagen innerhalb von 91 Tagen rund um den Dividendentermin ausgehebelt werden. Allerdings wird dieser Plan heftig kritisiert, denn er verhindert nicht alle Steuergestaltungen mit Cum/Cum-Geschäften, schafft neue Gestaltungsmöglichkeiten und belastet Unternehmen mit berechtigten wirtschaftlichen Gründen für einen kurzfristigen Aktienbesitz. Kleinanleger immerhin bleiben verschont, denn die Mindesthaltedauer gilt nur bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 Euro jährlich. Allerdings soll die Änderung im Gegensatz zu den sonstigen Regelungen der Investmentsteuerreform schon rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten.

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Änderungswünsche zur Modernisierungdes Besteuerungsverfahrens

Neben der Erbschaftsteuerreform arbeiten Bund und Länder momentan noch an einem zweiten wesentlichen Steueränderungsgesetz, dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Mit dem Gesetz soll in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik soll durch ein Weniger an Papier begleitet werden, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Über den Bundesrat haben nun die Länder ihre Meinung zum Gesetzentwurf geäußert und insgesamt 13 Änderungswünsche vorgetragen.

  • Verspätungszuschlag: Wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt eingegangen ist, muss das Finanzamt in Zukunft zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 50 Euro fällig. Durch eine Korrektur des Gesetzestextes möchte der Bundesrat verhindern, dass der Zuschlag in Schaltjahren schon ab dem 29. Februar statt erst ab dem 1. März anfällt. Außerdem ist den Ländern aufgefallen, dass die aktuelle Formulierung auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung erfassen würde. Diese sollte aber wie monatliche und vierteljährliche Anmeldungen von der Regelung ausgenommen sein. Schließlich schlägt der Bundesrat noch vor, bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu einer Feststellungserklärung die Feststellungsbeteiligten gesamtschuldnerisch als Schuldner des Verspätungszuschlags zu bestimmen, damit der Feststellungsbescheid und der Bescheid über den Verspätungszuschlag miteinander verbunden werden können.

  • Aufbewahrungspflicht: Künftig müssen Belege (Spendenquittungen, Handwerkerrechnungen etc.) nur noch auf Verlangen des Finanzamts eingereicht werden. Deswegen fordert der Bundesrat eine Verlängerung der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist von einem auf zwei Jahre. Das hat bereits den Bund der Steuerzahler auf den Plan gerufen, der die Verlängerung lautstark kritisiert, weil das Gesetz ursprünglich darauf abzielte, das Steuerverfahren zu vereinfachen. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist stehe dem aber entgegen, weil es damit für die Steuerzahler immer schwieriger werden würde, zu beurteilen, wann welche Unterlagen entsorgt werden können.

  • Rentenbezugsmitteilungen: Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Allerdings ist die Berechnung des dafür notwendigen Anpassungsbetrags oft schwierig und von den Rentnern selbst kaum zu leisten. Dadurch weichen die Eintragungen in der Steuererklärung regelmäßig von den Daten ab, die die Rentenversicherungsträger an die Finanzverwaltung gemeldet haben, was wiederum zu Unklarheiten und Nachfragen der Rentner nach der Steuerfestsetzung führt. Weil nur wenige Rentner die Möglichkeit kennen und nutzen, eine Bescheinigung der steuerrelevanten Daten bei ihrem Rentenversicherungsträger anzufordern, sollen die Rentenversicherungsträger diese Daten künftig automatisch in verständlicher Form mitteilen.

  • Sozialleistungsbescheide: Der Bundesrat schlägt vor, dass die Sozialleistungsträger in ihren Bescheiden künftig auch die in der Steuererklärung einzutragenden Daten ausweisen sollen, insbesondere bei Lohnersatzleistungen. Das würde den Leistungsempfängern das korrekte Ausfüllen der Erklärung erleichtern.

  • Steuerbescheinigungen: Nach geltender Rechtslage müssen Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und versenden. Hier schlagen die Länder vor, den Banken künftig auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung an ihre Kunden zu erlauben.

  • Nachweis von Krankheitskosten: Bisher gibt es eine ausdrückliche Aufzählung der medizinischen Maßnahmen, für die der Steuerzahler ein amtsärztliches Attest als Beleg für deren Notwendigkeit vorlegen muss. Diese Liste, ergänzt um Arznei- und Heilmittel der anthroposophischen Medizin, will der Bundesrat nur noch als beispielhafte Aufzählung beibehalten. Künftig sollen die Steuerzahler bei allen Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, ein amtsärztliches Attest vorlegen.

  • Ausländische Einkünfte: Weil bereits bei Spendenbescheinigungen und anderen Belegen die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt wird, schlägt der Bundesrat vor, dies auch für den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern zu übernehmen.

  • Prüfung und Vollstreckung: Weitere Änderungswünsche des Bundesrats betreffen die Handhabung und zentrale Vorfilterung von Kontrollmitteilungen aus dem Ausland sowie Regelungen zur Vollstreckung. Insbesondere soll die Möglichkeit zum Kontenabruf auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausgeweitet werden, also auch bei zu Unrecht erhaltenen Steuervergütungen (Kindergeld etc.) greifen.

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Sonderabschreibung für Mietwohnungen

Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist in einigen Regionen angespannt und wird durch den Zuzug vieler Flüchtlinge weiter belastet. Vor allem in Großstädten fehlen Wohnungen. Daher hat die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten gefördert werden.

  • Neubau: Eine Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Immobilie neu hergestellt oder als Neubau angeschafft wird. Ein Gebäude gilt als neu, wenn es bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Als Anreiz für eine zügige Investitionsentscheidung wird die Sonderabschreibung zudem auf Gebäude beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 gestellt wird. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes kommt es auf das Datum des Bauantrages an. Der Zeitpunkt der Fertigstellung spielt dagegen für die Sonderabschreibung keine Rolle. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen.

  • Sonderabschreibung: Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Jahr bis zu 10 %, im dritten Jahr bis zu 9 % betragen. Zusammen mit der regulären Abschreibung können somit innerhalb des Förderzeitraums insgesamt bis zu 35 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

  • Baukostenlimit: Wohnungen mit hohem Standard bedürfen nach Ansicht der Regierung keiner staatlichen Förderung und werden vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung setzt daher die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche voraus, wovon maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden. Die Grenzen gelten ausschließlich für das Gebäude selbst. Grundstück und Außenanlagen bleiben unberücksichtigt.

  • Zweckbindung: Begünstigt sind nur die Kosten, die anteilig auf die Wohnfläche entfallen. Betrieblich oder anderweitig genutzte Gebäudeteile sind von der Förderung ausgeschlossen. Außerdem müssen die begünstigten Flächen mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Die Einhaltung der zehnjährigen Zweckbindung muss der Immobilienbesitzer nachweisen, und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußert wird. Ein Verstoß führt zur rückwirkenden Streichung der Sonderabschreibung.

  • Fördergebiet: Die Sonderabschreibung soll nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten. Die Förderung ist daher auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds anknüpft. Gemeinden mit den Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 % über dem Bundesdurchschnitt liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Seit Inkrafttreten der Wohngeldreform am 1. Januar 2016 beruhen die Mietenstufen auf den Mietniveaus zum 31. Dezember 2013. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze in das förderfähige Gebiet einbezogen.

  • Befristung: Neben der Beschränkung auf Bauanträge zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 kann die Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden. Um die volle Sonderabschreibung zu nutzen, muss die Wohnung also spätestens im Jahr 2020 fertiggestellt sein.

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