Selbständige und Unternehmer

Pfändungsschutz für selbstständige Unternehmer

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Altersvorsorge von Selbstständigen im Zwangsvollstreckungsrecht besser schützen soll. Ziel ist es, die Zwangsvollstreckung gegen selbstständige Unternehmer an die Zwangsvollstreckung gegen Empfänger von Leistungen einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung anzupassen. Zurzeit bestehen erhebliche Unterschiede, da Selbstständige keinen Pfändungsschutz genießen:

  1. Zwangsvollstreckung gegen selbstständige Unternehmer

    Sämtliche Einkünfte Selbstständiger - auch die, die ausschließlich der Alterssicherung dienen - unterliegen der Einzel- und Gesamtvollstreckung. Das heißt, eine Lebensversicherung und eine private Rentenversicherung können vollständig gepfändet werden: Es bestehen keine Pfändungsgrenzen.

  2. Zwangsvollstreckung gegen Empfänger von Leistungen einer gesetzlichen oder betrieblichen Renten-versicherung

    Auch hier unterliegen die Einkünfte grundsätzlich der Vollstreckung. Jedoch können die Rentenansprüche aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Es existieren also normierte Pfändungsgrenzen, die das Existenzminimum sichern sollen.

Diese Ungleichbehandlung soll aufgehoben werden. Auch bei selbstständigen Unternehmern sollen die Rentenbezüge aus einer Rentenversicherung und das Vorsorgekapital vor einem schrankenlosen Vollstreckungszugriff geschützt werden, und zwar sowohl was die eigentliche Rentenzahlung der Versicherung als auch das angesparte Vorsorgevermögen angeht.

Der Pfändungsschutz erhöht sich mit zunehmendem Alter: Die Höhe des geschützten Vorsorgekapitals ist abhängig vom Lebensalter progressiv ausgestaltet. Das angesparte Kapital wird in dem Umfang geschützt, dass Sie mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erhalten können, die in etwa der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen entspricht.

Zur Verhinderung von Missbrauch ist der Schutz allerdings auf solches Kapital beschränkt, das unwiderruflich in die Altersvorsorge eingezahlt wurde. Weiter muss gewährleistet sein, dass die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls oder der Berufsunfähigkeit als lebenslange Rente erbracht werden. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein.

Auch wenn es sich bisher nur um einen Kabinettsbeschluss handelt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf vom neu gewählten Bundestag umgesetzt wird, da unter den Parteien Konsens über die Notwendigkeit des Pfändungsschutzes besteht. Es ist allerdings noch nicht klar, wann die Umsetzung erfolgt, und inwieweit noch Änderungen am Entwurf vorgenommen werden.

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Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben über die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen herausgegeben. Demnach müssen Sie Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzinsen. Davon ausgenommen sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Die voraussichtliche Restlaufzeit einer Rückstellung für eine ungewisse Verpflichtung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen. Sind mehrere Teilbeträge zu entrichten, ist die Rückstellung entsprechend aufzuteilen. Bei Sachleistungsverpflichtungen (Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen) ist auf den voraussichtlichen Erfüllungszeitpunkt abzustellen.

Verpflichtungen, die im laufenden Geschäftsbetrieb entstehen, zum Beispiel eine Rekultivationsverpflichtung, sind ratierlich anzusammeln und entsprechend abzuzinsen. Die Berechnung hat tagegenau zu erfolgen. Das Kalenderjahr wird mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 Tagen gerechnet. Steuerschulden sind nicht abzuzinsen, da diese nach dem Gesetz verzinst werden.

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Steuerliche Beurteilung von Handyverträgen

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben nicht nur das Akronym MFDLV (Mobilfunkdienstleistungsvertrag) ausgedacht, sondern auch mit der Frage beschäftigt, wie die bei MFDLVs üblichen Paketgeschäfte mit subventioniertem Handy und einer Mindestvertragslaufzeit zu behandeln sind. Im Wesentlichen zielen die Vorschriften auf eine periodengerechte Abgrenzung der Ausgaben und Einnahmen. Das Ministerium teilt dazu das Vertragsverhältnis in zwei Bestandteile auf: der subventionierte und damit möglicherweise sogar unentgeltliche Kauf des Handys einerseits und der Dienstleistungsvertrag andererseits.

Ein Unternehmer erzielt durch die verbilligte Handyüberlassung nach Ansicht des Ministeriums zunächst eine Einnahme in Höhe der Vergünstigung. In dieser Höhe muss er daher einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, der über die Laufzeit des Vertrages (in der Regel 24 Monate) aufzulösen ist. Vergleichbar verhält es sich mit einmaligen Vergünstigungen in Form von Gesprächsguthaben, Rechnungsgutschriften etc. Auch diese müssen passiv abgegrenzt und über die Laufzeit aufgelöst werden. Laufende Vergünstigungen durch niedrigere Grundgebühr, monatliche Gesprächsguthaben etc. dagegen bedürfen keiner besonderen Behandlung.

Bemessungsgrundlage für die AfA des Handys ist in jedem Fall der übliche, unsubventionierte Kaufpreis. Und hier liegt auch ein Anreiz, sich trotz Subventionierung nach einem nicht zu teuren Handy umzusehen. Denn wenn der reguläre Preis des Handys unter der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt, reduziert sich der Aufwand erheblich. In diesem Fall müssen Sie keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, sondern können den tatsächlich gezahlten Preis für das Handy direkt als Ausgabe erfassen.

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Strenge Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, um die Besteuerung nach der 1 %-Regel zu vermeiden, sollten Sie sich ganz strikt an die Vorgaben der Finanzverwaltung haben. Denn andernfalls riskieren Sie, dass die Aufzeichnungen verworfen werden und doch die ungünstigere 1 %-Regel greift. Nach Auffassung des Finanzgerichts München ist ein Fahrtenbuch zum Beispiel nicht ordnungsgemäß, wenn es keine Eintragungen zu den aufgesuchten Geschäftspartnern enthält. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss folgende Eintragungen enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit

  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute

  • Reisezweck und die Namen der aufgesuchten Geschäftspartner

Auch für Privatfahrten sind Angaben erforderlich, es genügen aber die Kilometerangaben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat unterdessen entschieden, dass ein Fahrtenbuch nicht mit einem Tabellenkalkulationsprogramm geführt werden darf. Das Programm bietet nach Meinung des Finanzamts keinen hinreichenden Schutz gegen nachträgliche Änderungen, und dieser Argumentation hat sich das Finanzgericht angeschlossen. Gegen diese beiden und zahlreiche ähnliche Entscheidungen ist Revision eingelegt beim Bundesfinanzhof (BFH), sodass ein höchstrichterliches Urteil noch aussteht. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für ein abweichendes Urteil nicht besonders hoch ist, sollten Sie doch gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und ihn bis zu einer BFH-Entscheidung offen halten, wenn Ihr Fahrtenbuch ebenfalls nicht anerkannt wurde.

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