Selbständige und Unternehmer

Verlustvortrag und die Reform der Gewerbesteuer

Das große Gesetzespaket, das jetzt verabschiedet wurde, enthält auch eine Vorschrift zur "Verstetigung des Steueraufkommens", wie sie der Bundesfinanzminister euphemistisch nennt. Tatsächlich handelt es sich um die Beschränkung der Verlustverrechnung. Künftig ist der Verlustvortrag pro Jahr nur noch bis maximal 60 % des laufenden Gewinns möglich, wobei bis zu einem Sockelbetrag von 1 Million Euro ein voller Verlustvortrag zulässig ist.

Diese "Mindestbesteuerung" gilt nun nicht nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern auch gleich für die Gewerbesteuer. Außerdem wird die Gewerbesteuer nun doch nicht in Gemeindewirtschaftsteuer umgetauft, aber immerhin in einigen Punkten geändert:

  • Ein Mindesthebesatz von 200 % wird eingeführt, um Steueroasen zu verhindern.

  • Die Ausdehnung der Gewerbesteuerpflicht auf die Freien Berufe hat die Opposition verhindert. Ohnehin wäre eine solche Regelung für den Fall, dass die Gewerbesteuer nicht voll mit der Einkommensteuer verrechnet werden kann, auf eine Steuererhöhung und zusätzliche Bürokratie oder andernfalls lediglich auf zusätzliche Bürokratie hinausgelaufen.

  • Es soll zur vollen Angleichung der Organschaftsregelung im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht kommen, was letztendlich bedeutet, dass vororganschaftliche Verluste nicht berücksichtigt werden.

  • Die Kürzungsvorschrift für Zinsen bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung wird aufgrund der geänderten Handhabung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung aufgehoben.

  • Durch die Absenkung der Gewerbesteuerumlage ab 2004 erhalten die Kommunen zusätzlich rund 2,5 Milliarden Euro und sogar 3 Milliarden ab 2005.

mehr lesen

Neues Formular EÜR ab 2004

Wie detailliert und umfangreich die Einnahme-Überschussrechnung gestaltet wurde, konnten die Steuerpflichtigen bisher selbst bestimmen. Damit ist jetzt jedoch für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, Schluss. Die Finanzverwaltung hat ein neues Formular eingeführt, das bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ausgefüllt und der Steuererklärung beigefügt werden muss. Der Zweck des neuen Formulars ist klar: Dem Finanzamt soll die Kontrolle der eingereichten Steuererklärungen erleichtert werden. Soweit in dem neuen Formular nach einzelnen Einnahmen oder Ausgaben gesondert gefragt wird, empfiehlt es sich, entsprechende Konten einzurichten, deren Endzahlen in das Formular übernommen werden können.

Das neue Formular hat eine erhebliche verfahrensrechtliche Bedeutung, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein grobes Verschulden anzunehmen ist, wenn ein Steuererklärungsformular unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wurde. Das hat die Konsequenz, dass bestandskräftige Steuerbescheide nicht wegen neuer Tatsachen berichtigt werden können. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann auch nicht mehr vorgetragen werden, man habe die Behandlung der Kosten nicht gekannt oder man habe unwissentlich Privatanteile nicht erklärt. In Zukunft wird es daher häufiger zur Einleitung von Steuerstrafverfahren kommen.

Weitere Informationen und ein Muster für das neue Formular stehen auf der Website des Bundesfinanzminsteriums zum Abruf bereit.

mehr lesen

Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003

Der Entwurf zum Steueränderungsgesetz 2003 ist da. Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der steuerlichen Vorschriften vorgelegt. Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:

  • Das Besteuerungsverfahren soll durch die dauerhafte Zuordnung eines bestimmten Ordnungsmerkmals für jeweils ein Steuersubjekt vereinfacht werden.

  • Bisherige Verwaltungsregelungen zum anschaffungsnahen Aufwand sollen im Gesetz verankert werden.

  • Die Steuererklärung von Kapitalanlegern soll durch die jährliche Ausstellung einer zusammenfassenden Bescheinigung der inländischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute für Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften vereinfacht werden.

  • Das Lohn- und Einkommensteuerverfahren soll durch elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung modernisiert werden.

  • In besonders einfachen Fällen soll die Steuererklärung für Arbeitnehmer auf Basis der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen.

  • Die Abwicklung der wegen des Familienleistungsausgleichs anhängigen Masseneinsprüche und Massenanträge für Altfälle soll durch gesetzliche Fiktion praxisgerecht gelöst werden.

Ziel dieses Entwurfs sollen die Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der Besteuerungspraxis sein. Darüber hinaus sollen gezielte Maßnahmen zu einer Entlastung in der Besteuerungspraxis führen. Ob der Entwurf seinem Anspruch gerecht werden wird, ist aber eher zu bezweifeln.

mehr lesen

Reform der Gemeindefinanzen und der Gewerbesteuer

Die Bundesregierung hat jetzt die Pläne für eine Reform der Gemeindefinanzen verabschiedet mit dem Ziel, die Kommunen um mehrere Milliarden Euro zu entlasten. Dabei sollen insbesondere bei der Gewerbesteuer zahlreiche Änderungen vorgenommen werden. Unter anderem enthält der Gesetzentwurf folgende Punkte:

  • Durch die Einbeziehung von Freiberuflern in die Gewerbesteuerpflicht soll die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer verbreitert werden. Diese können die Steuerschuld dann zwar mit ihrer Einkommensteuer verrechnen, trotzdem entsteht besonders bei hohen Erträgen im Saldo eine Steuererhöhung.

  • Der Freibetrag für Personenunternehmen wird von bisher 24.500 Euro auf 25.000 Euro angehoben. Im Gegenzug wird der Freibetrag bei höheren Erträgen zwischen 25.000 und 50.000 Euro schrittweise abgebaut.

  • In Zukunft darf die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden bei der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst und bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Allein durch diese Maßnahme hat der Staat Mehreinnahmen in Höhe von 7,2 Milliarden Euro pro Jahr.

  • Die Gewerbesteuer kann zukünftig bis zu einem Hebesatz von 380 % auf die Einkommensteuer angerechnet werden statt bisher nur bis zu 180 %. Allerdings wird die Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt, um eine Überkompensation zu verhindern.

  • Der Staffeltarif bei den Steuermesszahlen für Personengesellschaften entfällt, für Personen- und Kapitalgesellschaften ist eine einheitliche Steuermesszahl von 3 % vorgesehen.

  • Entfall aller übrigen Hinzurechnungen (z.B. Mieten, Pachten und Leasingraten) und Kürzungen für alle Gewerbesteuerpflichtigen, soweit sie nicht der Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung oder der Abgrenzung der inländischen Erträge von den ausländischen dienen.

  • Aus dem weitgehend gescheiterten Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde eine Maßnahme hier wieder eingeführt: Die Verlustverrechnung wird auf die Hälfte des Betriebsertrages begrenzt und ein Sockelbetrag von 100.000 Euro eingeführt, was effektiv zu einer Mindestbesteuerung führt.

  • Lediglich Zinsen, die an Gesellschafter oder ihnen nahe stehende Personen gezahlt werden für die Überlassung von Fremdkapital sollen weiter hinzugerechnet werden.

  • Schließlich soll die Gewerbesteuer umbenannt werden: Zukünftig wird sie Gemeindewirtschaftssteuer heißen. Diese müssen dann zukünftig alle Gemeinden erheben, wobei der niedrigste Hebesatz 200 % betragen soll. Damit sollen Steueroasen wie Norderfriedrichskoog trocken gelegt werden.

  • Der Anteil der Städte und Gemeinden an der Umsatzsteuer wird auf Kosten der Länder und des Bundes von derzeit 2,2 % auf 3,6 % angehoben.

Der Zeitplan des Bundeskabinetts sieht eine abschließende Beratung über den Gesetzentwurf im Dezember vor. Ob dies Pläne auch nach der Beratung in Bundestag und Bundesrat noch Bestand haben, steht derzeit noch in den Sternen, da sich die Halbwertszeit für neue Steuerpläne in den letzten Monaten drastisch verkürzt hat.

mehr lesen

Anzeigepflicht für Auslandsbeteiligungen

Es ist weithin unbekannt, dass Auslandsbeteiligungen den Finanzämtern zu melden sind. Die Informationszentrale Ausland des Bundesamts für Finanzen verfolgt regelmäßig die Veröffentlichungen aus den Handelsregistern im Ausland. Auf Anfrage werden den Betriebsprüfern zum Teil sehr detaillierte Auskünfte gegeben, z.B. ob es sich um eine wirtschaftlich aktive Gesellschaft handelt.

Kommt bei diesen Recherchen heraus, dass Bundesbürger an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt sind und dass Meldepflichten verletzt worden sind, geht die Finanzverwaltung von einer Steuergefährdung aus und setzt ein Bußgeld gegen den Betreffenden fest. Um das zu vermeiden, müssen Sie Ihrem Finanzamt mitteilen:

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

  2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

  3. den Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn Sie damit unmittelbar mindestens zu 10 v.H. oder mittelbar mindestens zu 25 v.H. am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder die Summe der Anschaffungskosten aller Ihrer Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Für die Mitteilung müssen Sie ein Formular der Finanzverwaltung benutzen. Ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro kann gegen diejenigen verhängt werden, die ihre Anzeigepflicht verletzen. Die Meldungen werden ebenfalls bei der Informationszentrale Ausland des Bundesamts für Finanzen zentral erfasst.

mehr lesen

Neufassung der Gewerbeordnung

Als Teil der viel beschworenen Entbürokratisierung wurde die Gewerbeordnung einer kompletten Überarbeitung unterzogen. Zum 1. Januar 2003 tritt die Neufassung in Kraft. Kernstück des Gesetzes ist die Neufassung der arbeitsrechtlichen Vorschriften in moderner Form. Die bisher 29 nur noch schwer lesbaren Vorschriften werden auf sechs neu formulierte arbeitsrechtliche Grundnormen zurückgeführt. Dazu gehören der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das Weisungsrecht des Arbeitgebers, Regelungen zur Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts, zum Zeugnis und zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Nicht mehr zeitgemäße oder sonst überflüssige Vorschriften wie beispielsweise über Lohnbücher oder Lohnzahlung in Gaststätten, werden aufgehoben. Das gilt vor allem auch für die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die in der Gewerbeordnung noch vereinzelt enthalten waren. Hier wird die schon vor Jahren begonnene Bereinigung konsequent zu Ende gebracht. Soweit erforderlich, werden die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen in die Arbeitsstättenverordnung überführt, zum Beispiel Vorschriften über Gemeinschaftsunterkünfte und Bestimmungen über Sanitärräume.

Die neuen Grundnormen schaffen mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie tragen gleichzeitig einer veränderten Arbeitswelt Rechnung. So wurde der Grundsatz der Vertragsfreiheit für Arbeitsverträge konkretisiert, das Weisungsrecht des Arbeitgebers wurde gemäß den Entscheidungen der Rechtsprechung überarbeitet. Darüber hinaus wurden auch im gewerberechtlichen Teil der Gewerbeordnung etliche Verbote, Erlaubnisse und Anzeigepflichten gestrichen und insbesondere die Gewerbeanzeige überarbeitet.

mehr lesen

Jetzt Rückruf anfordern

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.