Selbständige und Unternehmer

Neues Investitionszulagengesetz 2005 gilt

Zum Jahreswechsel gab es eine wichtige Änderung in unserer Gesetzeslandschaft: Das Investitionszulagengesetz 1999 ist ausgelaufen, und gleichzeitig tritt das neue Investitionszulagengesetz 2005 in Kraft. Obwohl sich das neue Gesetz zeitlich direkt an das alte anschließt, unterscheiden sich die beiden Gesetze doch erheblich.

Während das Investitionszulagengesetz 1999 Investitionen förderte für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden, in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und in Betrieben von produktionsnahen Dienstleistungen, beschränkt sich das Investitionszulagengesetz 2005 auf betriebliche Investitionszulagen. Zulagen für Modernisierungsmaßnahmen sind also zusammen mit dem alten Gesetz zum 31. Dezember 2004 ausgelaufen. Daraus ergeben sich eine Reihe wesentlicher Konsequenzen:

  1. Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Mietgebäuden waren nur noch bis zum 31. Dezember 2004 begünstigt. Mit anderen Worten: War Ihre Investition nicht vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, so verfällt die Investitionszulage. Als abgeschlossen gelten die Investitionen zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhaltungsarbeiten oder nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet sind. Hierbei sollten Sie berücksichtigen, dass sich die Förderung grundsätzlich auf die jeweilige, einzelne Baumaßnahme und deren Beendigung bezieht.

    Anders verhält es sich lediglich bei nachträglichen Herstellungsarbeiten. In diesem Fall werden sämtliche Maßnahmen als Einheit behandelt. Nachträgliche Arbeiten zur bloßen Mängelbeseitigung fallen hingegen nicht ins Gewicht. Neben dem rechtzeitigen Abschluss der Arbeiten war nach dem alten Gesetz natürlich auch noch Voraussetzung, dass Ihre Aufwendungen in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen, denn andernfalls wird ebenfalls keine Zulage gewährt.

  2. In Bezug auf die betrieblichen Investitionszulagen enthält das neue Gesetz eine Nachfolgeregelung für das Investitionszulagengesetz 1999. Allerdings kann trotz des neuen Gesetzes eine Förderlücke entstehen, wenn die Maßnahme noch vor dem Jahreswechsel begonnen, aber erst danach abgeschlossen wurde. Denn das Investitionszulagengesetz 1999 fördert nur Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2005 beendet worden sind, während nach dem Investitionszulagengesetz 2005 nur Investitionen begünstigt sind, die nach dem 24. März 2004 begonnen und nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden.

    Das heißt, dass Maßnahmen, die Sie vor dem 25. März 2004 begonnen haben und nach dem 31. Dezember 2004 beenden, weder nach dem alten noch nach dem neuen Investitionszulagengesetz gefördert werden. Als abgeschlossen gilt die Investition, wenn die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. Angeschafft ist ein Wirtschaftsgut dann, wenn Sie es in Ihrer Verfügungsmacht haben und es betriebsbereit ist. Hergestellt ist ein Wirtschaftsgut, wenn es fertig gestellt ist, also seine bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist.

  3. Schließlich gibt es im Rahmen der betrieblichen Investitionen noch einige Verschärfungen: Ihr Betrieb muss den europarechtlichen Begriff eines "kleinen und mittleren Unternehmens” (KMU) erfüllen, um in den Genuss der erhöhten Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter zu kommen. Als KMU gilt Ihr Unternehmen, wenn Sie

    • weniger als 250 Personen beschäftigen,

    • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro haben,

    • eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben und

    • nicht mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmanteile von einem oder mehreren Unternehmen besitzen.

    Die Förderung kommt nach dem neuen Gesetz zudem nur noch für Erstinvestitionen in Betracht.

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Ansparabschreibung: Keine Sammelrücklage zulässig

Die so genannte Ansparabschreibung für kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler erleichtert künftige Investitionen bereits in der Anspar- und Planungsphase. Sie können sich damit Ihre Liquidität sichern, indem Sie

  • eine Sonderabschreibung für den Erwerb oder die Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter vornehmen und

  • eine gewinnmindernde Rücklage - die Ansparabschreibung - in Höhe von 40 % der geplanten Investition bilden.

Bei der Bildung der Rücklage müssen Sie in der Steuererklärung angeben,

  • welcher Art die Investition ist,

  • in welcher Höhe sie geplant ist, und

  • wann und wo sie vorgesehen ist.

Ihre Investitionsabsicht müssen Sie nicht näher erörtern oder darlegen. Allerdings muss das entsprechende Wirtschaftsgut zwei Jahre nach der Rücklagenbildung angeschafft oder hergestellt sein. Sobald Sie mit der Abschreibung beginnen, muss die Rücklage aufgelöst werden. Wird die Investition planmäßig umgesetzt, können Sie den durch die Rücklagenauflösung entstehenden Gewinnzuwachs durch den Abzug von Betriebsausgaben wettmachen.

Beispiel: Sie bilden im Jahr 2003 für die Anschaffung einer Maschine im Wert von 20.000 Euro eine Ansparabschreibung in Höhe von 8.000 Euro. Im Jahr 2004 kaufen Sie die Maschine und lösen die Rücklage auf, beginnen aber gleichzeitig auch mit der Abschreibung.

Sollte es aus irgendwelchen Gründen nicht zur Umsetzung der geplanten Investition innerhalb der Zweijahresfrist kommen, ist die Rücklage ebenfalls aufzulösen. Erfolgt die Umsetzung nicht in der vollen Höhe, müssen Sie für die nicht oder überhöht gebildete Rücklage einen Gewinnzuschlag pro Wirtschaftsjahr in Höhe von sechs Prozent leisten.

Beispiel: Sie bilden im Jahr 2003 für die Anschaffung einer Maschine im Wert von 20.000 Euro eine Ansparabschreibung in Höhe von 5.000 Euro. Entgegen Ihrer ursprünglichen Planung kaufen Sie die Maschine aber weder im Jahr 2004 noch im Jahr 2005. Sie müssen nun die Rücklage gewinnerhöhend im Jahr 2005 auflösen. Hinzu kommt ein Gewinnzuschlag in Höhe von 960 Euro.

Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die erforderliche Rücklage für jede geplante Investition einzeln gebildet werden muss. Es ist nicht ausreichend, einen großen Betrag für mehrere Projekte zurückzulegen. Für Sie heißt das, dass Sie in der Steuererklärung genau zwischen den einzelnen Investitionen differenzieren müssen.

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Verschärfte Bekämpfung der Schwarzarbeit

Am 1. August 2004 ist das neue Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung in Kraft getreten. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit liegt damit im Wesentlichen in den Händen der Zollbehörden, welche die Kontrollen zur Aufdeckung von Schwarzarbeit durchzuführen haben. Damit hat die Zollverwaltung nach dem Wegfall der Grenzkontrollen an den EU-Außengrenzen neue Aufgaben erhalten.

Die Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass in Zukunft während der Geschäftszeiten Zollbeamte im Unternehmen erscheinen, um Einsicht in die Lohn- und Gehaltsunterlagen zu nehmen und Rechnungen und Verträge über Dienst- oder Werkleistungen einzusehen. Die Unternehmer werden dies mit einem lachenden und einem weinenden Auge zur Kenntnis nehmen. Zu begrüßen ist die Absicht, die Bekämpfung der Schwarzarbeit zu intensivieren, zu beklagen ist der damit verbundene neue bürokratische Aufwand. Folgende Neuerungen sind für Ihr Unternehmen von Bedeutung:

  1. Zur Schwarzarbeit gehört jetzt das Betreiben eines Unternehmens, welches nicht in die Gewerbekartei oder die Handwerksrolle eingetragen ist. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

  2. Bei allen Leistungen, die mit einem Grundstück zusammenhängen, müssen Sie binnen 6 Monaten nach Ausführung der Werklieferung oder Leistung eine Rechnung ausstellen. Ist der Auftraggeber eine Privatperson, muss die Rechnung den Hinweis tragen, dass die Rechnung zwei Jahre aufbewahrt werden muss, und dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Rechnung ausgestellt worden ist. Wer keine Rechnung ausstellt (Ohne-Rechnung-Geschäfte), riskiert ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro. Privatpersonen, die Rechnungen nicht aufbewahren, müssen mit einem Bußgeld bis zu 500 Euro rechnen. Zu den Arbeiten an einem Grundstück zählen beispielsweise: Vermietung von Baugeräten, Containeraufstellung, Baumaterialentsorgung, Gerüst- und Messebau, Bepflanzungen und Anlegung von Grünanlagen.

  3. Gutschriften verlieren die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift der Abrechnung widerspricht. Strittige Forderungen können Sie daher nicht im Wege einer Gutschrift abrechnen.

Im Gesetzgebungsverfahren war heftig umstritten, auf welche Weise nicht angemeldete Beschäftigungen in Privathaushalten geahndet werden sollen. Zunächst war vorgesehen, dass Strafverfahren wegen Steuer- und Abgabenhinterziehungen eingeleitet werden. Damit wäre eine Kriminalisierung weiter Teile der Bevölkerung verbunden. Nunmehr werden solche illegalen Beschäftigungsverhältnisse mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet. Jetzt gilt: Keine Schwarzarbeit sind gelegentliche Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht unter Partnern, Angehörigen oder Nachbarn.

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Häusliches Arbeitszimmer von Unternehmern

Unternehmer und Selbstständige nutzen gerne die Vorteile eines häuslichen Arbeitszimmers: Sie müssen nicht immer zum Arbeitsplatz im Betrieb pendeln, dort möglicherweise einen Parkplatz suchen und können zu Hause sogar im Bademantel arbeiten. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können jährlich bis zu einem Betrag von 1.250 Euro als Betriebsausgaben abziehbar sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass zum einen die berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht, und zum anderen kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht.

Haben Sie für Ihre Tätigkeit allerdings einen außerhäuslichen Arbeitsplatz, sieht es schlecht mit der steuerlichen Abziehbarkeit aus: Der außerhäusliche Arbeitsplatz steht Ihnen nämlich regelmäßig als anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung für alle Aufgabenbereiche der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Das heißt, dass die oben genannten Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Kosten nicht gegeben sind. In diesem Fall können Sie daher die Kosten für ein weiteres Arbeitszimmer in der Wohnung nicht abziehen.

Als Umkehrschluss kann jedoch daraus gefolgert werden, dass Selbstständige, die ihre gesamte berufliche Tätigkeit im heimischen Arbeitszimmer abwickeln und nicht dauerhaft anderswo tätig werden, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer voll absetzen können. Letztlich wird die Entscheidung des Finanzamts immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.

Beispiel: Eine Ärztin verfasst in ihrem häuslichen Arbeitszimmer Gutachten zur Pflegebedürftigkeit. Die entsprechenden Patienten untersucht sie jedoch immer vor Ort - ebenso werden die notwendigen Befunde vor Ort erhoben. Daher können die Kosten für das Arbeitszimmer nur begrenzt abgezogen werden.

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Vermeidung von Steuern auf Sanierungsgewinne

Durch den Schuldenerlass im Sanierungsfall entsteht ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn. Würde man den Sanierungsgewinn aber besteuern, so wäre der Sanierungszweck gefährdet, weil erneut Forderungen gegen das Unternehmen entstehen. Bis 1996 gab es aus diesem Grund eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne, die dann aber leider ersatzlos gestrichen wurde. Zwar war bereits damals eine Regelung für Härtefälle angedacht, die Neuregelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat aber bis 2003 auf sich warten lassen.

Jetzt geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist, wenn ein Sanierungsplan vorliegt. In diesem Fall kann die Steuer auf den Sanierungsgewinn auf Antrag von der Finanzverwaltung gestundet werden. Zuvor findet jedoch eine Verlustverrechnung des Sanierungsgewinnes mit den Verlusten des Vorjahres, des laufenden Sanierungsjahres und des Folgejahres statt. Außerdem verringert sich bei Zahlungen auf einen Besserungsschein die zu stundende Steuer. Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallenden Steuer wird die Steuer dann erlassen.

Diese Neuregelung ist allerdings mit einer ganzen Reihe von Nachteilen verbunden:

  • Durch die Verlustverrechnung erreicht die Steuerbefreiung bei weitem nicht das Ausmaß der alten Regelung - zumal die Finanzverwaltung bei der Verlustverrechnung auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt und sich dabei bewusst nicht an die gesetzliche Beschränkung des Verlustausgleichs hält.

  • Da zunächst nur eine Steuerstundung erfolgt, ist bis auf weiteres unklar, wie hoch der spätere Steuererlass ausfallen wird. Dadurch wird sowohl die Planung als auch der Erfolg der Sanierung gefährdet.

  • Schließlich besteht die Möglichkeit, dass der Steuererlass europarechtlich als unerlaubte Beihilfe angesehen wird, da in den Bereich der Beihilfen auch steuerliche Maßnahmen fallen. In diesem Fall wäre die Bundesregierung verpflichtet, die Steuervorteile nebst Zinsen vom Unternehmen einzufordern.

Durch eine intelligente Gestaltung lassen sich Sanierungsgewinne und die damit verbundenen steuerlichen Probleme auch vollständig vermeiden. Eine Alternative zum Forderungsverzicht stellt nämlich der Verkauf der Forderungen an die Gesellschafter oder deren Angehörige dar. Durch die Schieflage des Unternehmens sind die Forderungen der Gläubiger deutlich im Wert gesunken. Soweit die Gläubiger zu einem teilweisen oder kompletten Forderungsverzicht bereit sind, werden sie sicher auch dem Verkauf der Forderung zum nun deutlich niedrigeren Verkehrswert zustimmen.

Für das Unternehmen kommt diese Maßnahme einem Forderungsverzicht gleich, denn der Gesellschafter wird aus eigenem Interesse auf die Beitreibung der Forderung verzichten. Steuerlich entsteht aber kein Sanierungsgewinn, da die Forderung weiter besteht. Und soweit das Unternehmen gesundet und die Forderung später begleichen kann, ergibt sich für den Gesellschafter in der Regel eine steuerfreie Vermögensmehrung. Der Erwerb durch Gesellschafter kommt allerdings nur für Kapitalgesellschaften in Frage. Bei Personengesellschaften würde der Verkauf an Gesellschafter einem Forderungsverzicht gleichstehen. Hier müssen also Angehörige oder andere Investoren als Erwerber auftreten. Für die Ausgestaltung eines solchen Forderungsverkaufs sollten Sie nicht nur aus diesem Grund in jedem Fall den Rat Ihres Steuerberaters einholen.

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