Selbständige und Unternehmer

Datenzugriff der Finanzverwaltung

Seit dem 1. Januar 2002 hat die Finanzverwaltung ein Datenzugriffsrecht: Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sein und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Hierzu hat die Finanzverwaltung bereits frühzeitig die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) bekannt gemacht.

Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen mit der Softwareindustrie einen "Beschreibungsstandard für die Datenträgerbereitstellung nach GDPdU" entwickelt, das sog. XML-basierte Beschreibungsformat. Sie sollten daher mit Ihrem Softwarehersteller umgehend vereinbaren, dass dieser Ihnen diese XML-Schnittstelle überlässt. Können Sie bei der nächsten Betriebsprüfung die Daten nicht zur Verfügung stellen, so drohen Bußgeld, Zwangsmittel und Schätzung.

Beachten Sie, dass Sie dem Betriebsprüfer zu Beginn der Prüfung alle aufbewahrungspflichtigen Daten samt aller zur Auswertung notwendigen Informationen wie Formatangaben, Dateistruktur, Felddefinitionen und Verknüpfungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger übergeben müssen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie auf die Leistungen eines Rechenzentrums zurückgreifen.

Beachten Sie, dass zu ihren Buchführungsunterlagen auch die empfangenen und eine Wiedergabe der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe zählen. Reine Textdokumente müssen nicht in maschinell lesbarer Form aufbewahrt werden, da sie nicht zur maschinellen Weiterverarbeitung geeignet sind. Etwas anderes gilt jedoch für E-Mails. Soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, müssen sie im Originalformat maschinell auswertbar vorgehalten werden. Dies gilt beispielsweise für eine per E-Mail übermittelte Reisenkostenabrechnung in einem Tabellenkalkulationsformat.

E-Mails sind als originär digitale Dokumente mit einem unveränderbaren Index zu versehen, unter dem das archivierte digitale Dokument bearbeitet und verwaltet werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine E-Mail Eingang in das Buchhaltungssystem gefunden hat. Enthält z.B. eine E-Mail im Anhang eine steuerlich relevante Vertragsgestaltung, so ist es mit einem Index zu versehen, der die maschinelle Auswertbarkeit der im Originalformat zu archivierende E-Mail ermöglicht.

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Versicherungsumstellung in Euro

Zum 1. Januar 2002 müssen Versicherungsverträge auf Euro umgestellt werden. Nicht nur die Prämien, sondern auch die Versicherungssummen sind anzupassen. Etliche Versicherer verlangen jetzt höhere Mindestversicherungssummen und Mindestprämien. Für viele Verträge bedeutet dies steigende Beiträge. Einige Versicherer bieten jetzt in diesem Zusammenhang bessere Leistungen an. Gegen eine geringe Prämienerhöhung werden die Versicherungssummen eins zu eins umgestellt, was nahezu auf eine Verdoppelung des Versicherungsschutzes hinausläuft.

Achten Sie auf einen ausreichenden Versicherungsschutz! Die größte Gefahr für Ihr Unternehmen besteht in einer Unterversicherung in der Betriebsinhaltsversicherung. Brennt z.B. der Betrieb, ab, so kann mit einer reduzierten Entschädigung der Betrieb nicht wieder aufgebaut werden, falls nicht erhebliche Barreserven eingesetzt werden können. Die Betriebseinrichtung liegt in fast allen Betrieben über dem versicherten Wert, da die Versicherungssummen nicht regelmäßig bei Anschaffung angepasst werden. Nutzen Sie die Gelegenheit, bei der Euroumstellung Ihren Versicherungsschutz anzupassen.

Eine weitere Gefahr für Ihr Unternehmen besteht dann, wenn Sie keine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben. Können Sie den Betrieb zwar wieder aufbauen, können Sie aber die Gehälter Ihrer Mitarbeiter aufgrund des Umsatzausfalls nicht mehr bezahlen, so haben Sie nichts gewonnen, da Sie bei diesem Sachverhalt einen Insolvenzantrag stellen müssen.

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Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständige

Normalerweise wird der Status der Beschäftigung im Rahmen einer Amtsermittlung festgestellt. Wenn die Beteiligten ihre Mitwirkung verweigern, dann wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Vermutungsregel ergänzt. Auf die Vermutungsregel wird somit nur zurückgegriffen, wenn die Sozialversicherungsträger aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beteiligten den Sachverhalt nicht vollständig aufklären können. Kommt es schließlich zur Anwendung der Vermutungsregel, dann müssen jetzt 3 von 5 statt früher 2 von 4 Kriterien erfüllt sein. Die einzelnen Kriterien lauten:

  • Der Auftragnehmer beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

  • Der Auftragnehmer ist wesentlich und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig.

  • Der Auftraggeber lässt entsprechende Arbeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer erledigen.

  • Die ausgeübte Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.

  • Die Tätigkeit des Auftragnehmers entspricht nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Tätigkeit, die er für denselben Arbeitnehmer zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt hat.

Um vielfach bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, gibt es die Möglichkeit in einem Anfrageverfahren klären zu lassen, ob man dem Status der Scheinselbständigkeit entspricht. Dieses Statusfeststellungsverfahren wird ausschließlich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ausgeführt. Auftragnehmer und/oder Auftraggeber können schriftlich eine Anfrage über den Status einlegen. Die BfA fordert dann benötigte Unterlagen an, um die Entscheidung treffen zu können. Die Beteiligten haben ein Anhörungsrecht, das ihnen die Möglichkeit gibt, sich zu der beabsichtigen Entscheidung zu äußern. Schließlich ergeht ein Bescheid über den Status des Mitarbeiters und seiner versicherungsrechtlichen Beurteilung. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel eingelegt werden.

Werden Rechtsmittel gegen die Statusentscheidung der Behörde (BfA) eingelegt, so haben diese Rechtsmittel aufschiebende Wirkung. Damit gehen von der angefochtenen Entscheidung zunächst keine Rechtswirkungen aus.

Für arbeitnehmerähnliche Selbständige gibt es die Möglichkeit, sich bei Existenzgründungen von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Arbeitnehmerähnliche Selbständige ist, wer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, eine Ausnahmeregelung gilt nun jedoch für Existenzgründer. Diesen steht eine Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für einen Zeitraum von 3 Jahren zu.

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